Amelie Lanier, 1. Zur Wirtschaftsge
 
1998

Das Kreditwesen Ungarns im Vormärz

I. Teil. Einleitung

1. Einige Bemerkungen zum Wesen des Kredits

Geldverleih hat es schon im Römischen Reich gegeben, im Mittelalter, in der Renaissance. Auch der kaufmännische Kredit ist in der Form des Wechsels bereits im Mittelalter nachgewiesen. Gemeinsam ist dem Geldverleih der Antike, des Feudalismus und des Kapitalismus das Geschäftsinteresse des Gläubigers: Er verleiht sein Geld, um es zu vermehren. Zwischen diesen Urformen des Kredits und dem heutigen Kreditwesen besteht jedoch auch ein wesentlicher Unterschied, der durch die Stellung des zinstragenden Kapitals zur Produktion gekennzeichnet ist.

Die eigentlichen Produzenten der feudalen Epoche, die leibeigenen Bauern, produzierten für ihre Subsistenz, und um ihre Abgaben gegenüber den Grundherren und der Kirche leisten zu können. Sie verkauften ihre Überschüsse nicht, in erster Linie deshalb, weil sie keine erzeugten. Aber es existierte weder die Not noch ein gesellschaftliches Bedürfnis, für den Markt, also für Verkauf gegen Geld zu produzieren. Dieser überwiegende Teil der Bevölkerung lebte also praktisch außerhalb jeder Geldzirkulation, rein in der Naturalwirtschaft. Falls doch einmal Geld in die Hände eines Leibeigenen gelangte, so schritten sie meist zur Schatzbildung, entzogen es also der Zirkulation. Gerieten sie durch Katastrophen wie Kriege oder Mißernten in die Lage, sich zu verschulden, so mußten sie sich notgedrungen an den Wucherer wenden, was die Vernichtung ihrer Existenz nur hinausschob, aber dafür um so sicherer zur Folge hatte.

Die Bedürfnisse der Grafen und Fürsten des europäischen Mittelalters wurden aus den Abgaben und den unentgeltlichen Arbeitsleistungen ihrer Untertanen bestritten. Die Abgaben wurden in Naturalform geleistet. Die einzige Möglichkeit, in größerem Umfang an Geld zu kommen, bestand für die Herren daher nur im Krieg und der damit einhergehenden Chance auf Plünderung. In geringen Mengen erhielten die Grundherren Geld durch verschiedene Abgaben von Handwerkern. In Ungarn existierte eine bescheidene Geldquelle durch die Einrichtung der Regalia (minora) oder „kleineren königlichen Nutznießungen“, Abgaben, die vom 15. Jahrhundert bis in den Vormärz an den Grundherren für die Genehmigung von Tätigkeiten wie das Betreiben eines Ausschanks, einer Brauerei, einer Schlachtbank usw. auf seinen Ländereien zu leisten waren.

Ein Bedürfnis nach Geldbesitz hatten die Adeligen deswegen natürlich schon, weil eben nur das Geld ihnen einen Zugriff auf Luxusgüter eröffnete, die ihre eigenen Ländereien nicht hervorbrachten. Das Ausmaß dieses Hungers nach Kredit war jedoch im Feudalismus gering. In Ungarn erfolgte die Kreditaufnahme der Adeligen oft für Aussteuer oder die Auszahlung der Geschwister bei Erbschaft, oder Ausgleichszahlungen im Falle eines Tausches verschiedener Ländereien innerhalb der Familie, ihrer Natur nach ebenso unproduktive Ausgaben, wie der reine Verzehr es auch war. Nicht immer wendeten sie sich zum Zweck der Geldaufnahme an Personen, die den Geldverleih als Geschäft betrieben, sondern wurden durch andere Adelige, oft Verwandte, oder den Klerus mit den nötigen Mitteln versehen. (Siehe dazu IV. 2. Die traditionellen Kreditgeber des feudalen Ungarn.)

Der Wucher ist also einerseits eine Begleiterscheinung der feudalen Verhältnisse, kann sich aber andererseits gerade durch sie nur innerhalb gewisser Grenzen bewegen. Der Fall, daß dringend Geld gebraucht wird, tritt selten ein.

In der Epoche der Entstehung des Kapitalismus, als alle Schichten der Gesellschaft plötzlich ein gesteigertes Bedürfnis nach Geld entwickeln, gewinnt der Geldbesitzer für einige Zeit eine überragende Bedeutung: Er ist der Monopolist des abstrakten Reichtums, des neuen und allumfassenden Maßstabes, an dem plötzlich alles gemessen wird. (Warum in dieser Zeit ein gesteigertes Bedürfnis nach Geld, Liquidität, entsteht, wird in den folgenden Abschnitten ausgeführt.) Durch diese Abhängigkeit werden die verschiedenen Schichten der Bevölkerung in unterschiedlicher Weise getroffen:

Im Ungarn des Vormärz waren die Angehörigen des Kleinadels genötigt, ihre Ernten, ihre Arbeitsmittel oder auch nur ihre Arbeitskraft zu verpfänden, um sich kurzfristig über ihre Mittellosigkeit hinwegsetzen zu können und sie gerieten dadurch unaufhaltsam in den Strudel der Verschuldung.

In dieser Zeit tauchen in Ungarn auch die Pächter auf, die Ländereien übernehmen, um mehr aus ihnen herausschlagen zu können als ihre Besitzer. Kaufleute, denen die Gutsbesitzer im Falle einer Kreditaufnahme ihre Güter verpfänden mußten, oder durch säumige Schuldentilgung gerichtlich dazu verpflichtet wurden, werden zu den unbeschränkten Nutznießern des Grundbesitzes. Die alte feudale Klasse verliert immer mehr die Verfügung über ihre Existenzgrundlagen und ist oft nur mehr der rein nominelle Besitzer der eigenen Güter.

Die Magnaten, die dem einfachen Volk als Inbegriff des Reichtums erschienen, erlitten ein ähnliches Schicksal, nur vermittelt über Pester und Wiener Großhändler und Bankiers, weniger sichtbar für ihre Umgebung. Die gute alte Gewohnheit, Schulden abzuzahlen, indem man neue aufnahm, erwies sich in Zeiten des erhöhten Geldbedarfs, der gesteigerten Abhängigkeit von Markt und Gewinn, als fatal, und sie waren genötigt, sich immer mehr zu verschulden, um ihre bisherigen Verbindlichkeiten bedienen zu können.

Aber nicht nur die Herren entwickelten ein gesteigertes Bedürfnis nach Geldbesitz. In gewissem Rahmen war die Grundablöse in Ungarn bereits im Vormärz möglich. Dem Leibeigenen, der sich und sein Land freikaufen wollte, stellte sich der Geldbesitz als das Tor zur Freiheit dar, als Möglichkeit, von Zehent und Robot befreit für den Markt und die eigene Tasche wirtschaften zu können.

Die Besitzer des Geldes waren vor allem Händler, die den Austausch von Produkten verschiedener Regionen oder Hemisphären vermittelten und deshalb über Geld verfügen mußten. Sie verliehen Geld zu ihren Bedingungen, das heißt, zu dem Zinsfuß, den sie eben erhalten konnten. Die feudale Gesetzgebung gegen den Wucher hatte daher stets mit der Schwierigkeit zu kämpfen, wo die Linie zwischen erlaubt und verboten zu ziehen sei. Meist wurde der landesübliche Zins zum Maßstab genommen, also das Gebräuchliche sanktioniert. Die Gesetze gegen den Wucher waren gleichzeitig ziemlich erfolglos, da in diesen Zeiten die Kaufleute als die einzigen, die über Geld verfügten, diese Situation weidlich ausnützten, ein Umstand, der sich durch Gesetze nicht ändern ließ. Diese Praxis des Geldverleihs hatte notwendig früher oder später den Ruin des Schuldners zur Folge, weil die Festlegung des Zinsfußes in keinem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Potenz stand und daher auch nicht daraus bezahlt werden konnte. (Das ist übrigens die Bestimmung dessen, was Wucher ist, und nicht eine quantitative Festlegung auf einen Höchstzins.) Das Wucherkapital hat somit das seinige dazu getan, um die Subsistenzwirtschaft, die keine verwertbaren Überschüsse erzeugt, zu vernichten.

Der kapitalistische Kredit hingegen ist der Produktion, die seine Grundlage ist, untergeordnet. Der kapitalistische Unternehmer bedient sich fremden Geldes, um stets liquide zu sein, auch dann, wenn zwischen der Erzeugung der Waren und deren Absatz Stockungen eintreten. Mit Hilfe von Kredit bewerkstelligt er die Kontinuität der Produktion und macht sich von den Schwankungen des Marktes temporär unabhängig. Will er seine Produktion erweitern, so greift er für die fälligen Investitionen wiederum zum Leihkapital, um in Zukunft erhöhte Gewinne an sich zu ziehen, die auch den Aderlaß der Rückzahlung und des Zinsendienstes zu zahlen erlauben. Er teilt also seinen Profit mit dem Geldverleiher, der landesübliche Zinsfuß muß daher unter dem liegen, was innerhalb dieses Landes als Durchschnittsgewinn erzielt werden kann. Wo dies nicht mehr der Fall ist, in der Krise, wenn der Zins den Gewinn verzehrt oder gar übersteigt, wird durch Entwertung von Kapitalien, im Falle des Geldkapitals durch Aktienkursverfall und Börsenkrach, auf der produktiven Seite durch massenhafte Insolvenzen diese Beziehung zwischen Leihkapital und Produktion empfindlich gestört. So werden beide Seiten praktisch daran erinnert, daß sich ersteres zwar temporär vom Geschäftsgang des letzteren emanzipieren kann, sein Erfolg jedoch auf dem der produktiven Unternehmen beruht.

(Die staatliche Geldpolitik in einer entwickelten kapitalistischen Ökonomie greift in dieses Verhältnis ein, um die Geldbedürfnisse des Staates selbst zu befriedigen, kann sich aber von diesem Verhältnis nicht lösen.)

Dort, wo Kredit an Personen vergeben wird, die nicht über die Möglichkeit verfügen, ihr Einkommen durch Investitionen zu steigern, also beim Kredit an Gehaltsempfänger, dem Konsumentenkredit, hat die Kreditvergabe immer noch den Charakter des alten Wuchers: Der Schuldendienst überfordert den Schuldner, bedeutet Abzug von seinem Lebensunterhalt und erweist sich bei Verlust oder Verschlechterung der Einkommensquelle als existenzielle Bedrohung. (Die derzeitige Debatte der Überschuldung der Privathaushalte und der daraus resultierenden Pfändungen und Delogierungen, das sei nur nebenbei angemerkt, trägt diesem Phänomen Rechnung.)

Der Vormärz in Ungarn ist die Periode des Überganges vom Feudalismus zum Kapitalismus. Der Prozeß der Unterordnung des zinstragenden Kapitals unter die Produktion stellt sich hier genau umgekehrt dar: Die Kaufleute und Geldverleiher spannen die Agenten der alten Ordnung in den Schraubstock des Schuldendienstes, versichern sich der legalen Rückendeckung und lösen die alten ökonomischen Verhältnisse gründlich auf. Die ersten Kreditinstitute und das Wechselgesetz bewirken zwar eine Senkung des Zinsfußes, aber gleichzeitig eine Ausdehnung des Kredits auf immer breitere Schichten der Bevölkerung. Die Vorstellung, Verschuldung stelle kein Problem dar, solange man durch Neuverschuldung an andere Stelle die Altschulden tilgen und so seine Verbindlichkeiten „ordnen“ könne, war weit verbreitet und fand sogar im österreichischen Hofkammerpräsidenten ihren Verteidiger. Sie setzt aber einen Typus von Geldverleiher voraus, der sein Geld nicht als Kapital behandelte, es nicht vermehren, sondern eher zum Zweck des Rentenbezuges irgendwo anlegen wollte. Auf die Kaufleute und Bankiers des Vormärz, die Geldverleih als Geschäft betrieben, waren die Produzenten des Vormärz nicht eingestellt.

So ist die Kreditgeschichte des Vormärz in Ungarn eine der fortwährenden Neuverschuldung des Adels, am Rande des Konkurses ihr Dasein fristender Manufakturen, philanthropischer Gesellschaften, einiger florierender Großhandelshäuser, der Schuldprozesse und des Kreditschwindels, nicht zu vergessen die einengende Wirtschaftspolitik der österreichischen Regierung, vor allem Metternichs, aber auch anderer Politiker am österreichischen Hof, die jede ökonomische Forderung der ungarischen Stände als eine Machtfrage der Verfügungsgewalt über Ungarn betrachteten und behandelten.

2. Kredittheorien des Vormärz

Die Publizistik des Vormärz spiegelt die damals herrschende Überzeugung wieder, daß gerade die Frage des Kredits von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der Wirtschaft sei. Als Vorbild galt England mit seinen Manufakturen und Fabriken, danach Preußen. Als maßgebliche Theoretiker derjenigen Wirtschaft, die augenscheinlich Macht und Reichtum für eine Nation hervorbrachte, wurden die englischen Ökonomen angesehen. Die Theorien Smiths und Says, auch Friedrich Lists Werk „Das nationale System der politischen Ökonomie“ waren den ungarischen Reformern, aber auch ihren Gegnern bekannt.

Reformpolitiker und Kaufleute, konservative Adelige und Schriftsteller befaßten sich mit dem Problem des zu teuren Kredits und seiner Beseitigung. Vom Kredit wurden sich wundersame Dinge versprochen. Wären die rechtlichen Hindernisse beseitigt, so wäre der Zins niedriger. Dann könnten mehr Leute Kredit aufnehmen und gewinnbringend investieren. Dann wäre die Abzahlung des Kredites einfacher. Und so weiter. Die Vorstellung, durch Kredit könnte eine profitable Produktion in die Wege geleitet werden, war weit verbreitet.

2.1.) Die Klagen und wirtschaftlichen Verbesserungsvorschläge als Ausdruck der verschiedenen gesellschaftlichen Interessen

Losgetreten hat diese Lawine der Kredittheorien István Széchenyi mit seinem Buch „Kredit“. Der Titel des Buches ist ein wenig irreführend, denn der Autor faßt darin alle möglichen Reformvorschläge unter diesem Motto zusammen, von der Frage der Grundablöse über die Erziehung und Bildung bis zu den schlechten Transportwegen, weshalb einer seiner schärfsten Kritiker ihm nicht ganz unberechtigt vorgeworfen hat:

Über alles ergeht er sich in seinem Buch ausgiebiger als über den Kredit … [1]

Széchenyi sieht eben den Kredit nicht als eine ordinäre geschäftliche Transaktion, bei der der Verleiher des Geldes, der Gläubiger, für diese Dienstleistung einen Preis verlangt und der Schuldner diesen Preis zahlen muß, sondern ihm gilt der kommerzielle Kredit nur als eine Erscheinungsform eines allgemeinen gesellschaftlichen Vertrauens, das seiner Meinung nach durch verschiedene Maßnahmen hergestellt werden müßte, um dann auf allen Gebieten segensreich zu wirken. Demgegenüber ist festzuhalten, daß eine Kreditoperation den Charakter eines Vertrages hat, dieser wiederum – wie jeder Vertrag – seine Gültigkeit darüber erhält, daß eine dritte, höhere Instanz, nämlich das Recht, die Partner zur Einhaltung des Vertrages zwingt. Ein Schuldbrief beruht daher auf mehr als dem bloßen Vertrauen der beiden beteiligten Seiten. Eine Tatsache, der Széchenyi dadurch Rechnung trägt, daß er strengere Gesetze fordert, sich also ausdrücklich auf die übergeordnete dritte Instanz bezieht.

An einigen Stellen macht er jedoch den wirklichen Kredit zum Gegenstand seiner Betrachtungen. Er sieht im mangelnden Kredit einen Hemmschuh des Fortschritts im Agrarsektor:

Der andere [d.h. der Grundbesitzer] erhält trotz seiner ausgedehnten Ländereien und auf all sein Hab und Gut ohne datur modus in rebus keinen Forint, mag er sich auch noch so sehr drum bemühen und der Eifrigste weit und breit sein. [2]

und diesen wieder in der mangelnden Rechtssicherheit begründet:

Dabei gäben bei uns viele Menschen gern ihr Geld für 5 und 6 auf 100, wenn ihr Kapital auf festem Boden stünde und nicht in der Luft, auf Hypothek und nicht auf Hypothesen fußte, und viel lieber gäben sie’s, als zu 10 und 20 auf 100 ohne Sicherheit und Gewißheit. [3]

[Zum Problem der mangelnden Sicherheit der Hypothek siehe: II. 1. Die Avitizität.]

An diesem Punkt tritt Széchenyis auch an anderer Stelle oft genug bezeugte Auffassung zutage, derer zufolge er alle gesellschaftlichen Interessen im Grunde und bei rechter Handhabung für vereinbar hält. Er nimmt den Gegensatz, der zwischen Gläubiger und Schuldner herrscht, nur als Mißstand zur Kenntnis, obwohl er sich aus der Natur der Transaktion ergibt: Ein Kreditgeber, der sein Kapital für 10% verleihen kann, verleiht es ohne Not nicht für 5%: Er will sich ja beim Geldverleih bereichern, nicht dem Schuldner oder gar der Nation einen Dienst erweisen. Er verleiht nicht zu 20%, weil ihm die rechtliche Sicherheit fehlt – dann würde er gar nicht verleihen –, sondern weil er auch zu diesem Zins Kreditnehmer findet. Die andere Sicherheit, nämlich die, daß der Schuldner die aufgenommene Schuld plus Zinsen zurückzahlen kann, also rein materiell dazu imstande ist, stellte das weitaus größere Problem in Ungarn dar. Denn die Unsicherheiten in der Bedienung der Schuld ergaben sich hauptsächlich aus der mangelnden Zahlungsfähigkeit der Schuldner, weniger aus ihrem mangelnden Willen. Daher versuchten die Pester Großhändler und Bankiers auch, ihr Geld in der österreichischen Reichshälfte zum dortigen niedrigeren Zins anzulegen, sobald sich eine Möglichkeit dazu ergab. Die Schwierigkeit dabei bestand vor allem darin, daß die großen Handelshäuser in Wien den Kredit für sich monopolisiert hatten und ein ungarischer Bankier daher schwer ins Geschäft kam.

Der von Széchenyi beschriebene Schuldner ist, seinen Ausführungen zum Trotz, eher Vertreter einer Minderheit. Was tun, wenn jemand keine ausgedehnten ertragreichen Ländereien hat, wie ein Magnat vom Format Széchenyis, wenn er sie vielleicht erst durch Zuhilfenahme von Fremdkapital zu solchen machen will? Denn die gesetzlichen 6% mögen zwar Széchenyi wohlfeil erscheinen, können aber bei einem anderen Schuldner, dessen Erträge geringer sind oder der seine Produkte nur teilweise veräußern kann, ebenfalls zu Konkurs und Pfändung führen, genauso wie die vorherigen 10%. Széchenyi verschwendet keinen Gedanken darauf, in welchem Verhältnis der gesetzliche Zins oder der darüber liegende Wucherzins zu den Investitionen und Erträgen eines Landwirtes steht, also aus letzteren bedient werden kann. Er verlangt gesetzliche Sicherheit für den Gläubiger und meint, daß damit auch dem Schuldner gedient wäre, da eine klare Gesetzeslage ihm Schutz vor Wucherern gewährt. Diese Auffassung, das soll in den folgenden Kapiteln nachgewiesen werden, beruht auf einem Irrtum.

Das Buch Széchenyis ist allerdings Ausdruck eines relativ neuartigen Interesses der Grundbesitzer, aus ihren Ländereien Profit zu schlagen, sich dafür Leihkapitals zu bedienen, und der Enttäuschung über die Diskrepanz zwischen ihrem Bedürfnis nach Kredit und dem Geschäftsinteresse der Geldbesitzer. Kreditmangel und Zinshöhe werden als mangelnde Bedingung, sich am eigenen Besitz zu bereichern, besprochen.

Die Transaktion des Geldverleihs beruht zwar einerseits auf dem Gegensatz zwischen Verleiher und Borger, aber auch andererseits auf einer Gemeinsamkeit: Gläubiger und Schuldner wollen miteinander ins Geschäft kommen, sie brauchen einander. Daher erhielt Széchenyi den meisten Beifall nicht von seinen eigenen Standesgenossen, sondern vom Kaufmannsstand.

Der Preßburger Kaufmann Bernhard von Wachtler pflichtete ihm – unter Berufung auf seine eigenen schlechten Erlebnisse – vorbehaltslos bei:

Es darf nicht eine andere Gerechtigkeit für den Fürsten G. und eine andere für den Kaufmann W. sein; es müssen zuverlässige Hypotheken-Bücher“ [vermutlich Grundbücher] „eingerichtet werden. [4]

Wachtlers Einwand ist der eines Vertreters der bürgerlichen Gesellschaft gegen die ständische Verfassung Ungarns, die Forderung des Drittens Standes zur Aufhebung der feudalen Privilegien als Schranken der kapitalistischen Produktionsweise. Gegen den Grafen József Dessewffy, einen Kritiker Széchenyis und Verteidiger der alten Ordnung, schreibt er:

… wenn der Herr Graf die Erhaltung der Familien auf seine Art bezwecken will, so wünscht er mit anderen Worten, daß für den Fürsten G., der eine Familie ist und Güter hat, eine andere Gerechtigkeit herrsche, als für den Kaufmann W., der keine ist und keine Güter hat. [5]

Und als Fürsprecher nicht nur seiner eigenen ökonomischen Interessen, sondern der kapitalistischen Produktionsweise überhaupt hat Wachtler recht: Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ist erst die Grundlage der kapitalistischen Konkurrenz, die dann wirklich keinen anderen Maßstab kennt als den des Erfolges in ihr, des scheinbar objektiven Kriteriums, nach dem sich Arme und Reiche, Kapitaleigner und Lohnarbeiter, Arbeitslose und Rentiers usw. voneinander scheiden.

Auch Wachtler ist, gleich Széchenyi, vom Gedanken der Harmonie, des Interessensausgleichs bestimmt. Er hält die Vergabe und Bedienung des Kredits nur für eine Frage des Charakters, des guten Willens:

Die Gesetze überhaupt sind nicht wegen der Guten, die sie ohnehin befolgen, sondern wegen der Bösen gemacht … [6]

Schließlich unterbreitet Wachtler seine Analyse des Kreditmangels:

… nicht die Quantität der in einem Lande umlaufenden Geldmittel ist es, welche das hervorbringt, was man im gemeinen Sprachgebrauche Geldmangel oder Geldüberfluß zu nennen pflegt, sondern die Trägheit oder Lebhaftigkeit der Zirkulation, [7]

und damit die Begründung, warum er die Verschärfung der Gesetze für ein geeignetes Mittel hält, dem Kreditmangel abzuhelfen: Könnte man die Wechsel [vgl. Zitat Wachtlers in Teil V. 4. 2.) Für eine Aufhebung der Wucherverbotsgesetze.] problemlos weiterindossieren, so wäre die Umlaufgeschwindigkeit dieser Zahlungsversprechungen erhöht, dadurch mehr gesellschaftliche Zahlungsfähigkeit vorhanden, mehr Geschäfte würden abgeschlossen, dadurch mehr Gewinn gemacht und so erhöhe sich wiederum die Geldmenge, weil Geld aus dem Ausland angezogen würde.

Ähnlich dachte auch Ferenc Deák:

Der Handel Ungarns war daher lediglich auf die im Umlauf befindliche Geldmenge angewiesen und konnte diese nicht steigern, er konnte die Umlaufgeschwindigkeit des Geldes nicht durch diejenigen Mittel steigern, die andere Nationen dieses Kontinents mit großem Erfolg und glänzenden Ergebnissen anwenden. Dies hatte auch schädliche Folgen für die Klasse der Produzenten, da Kredit und Umlauf, Produktion und Handels sich stets wechselseitig beeinflussen. [8]

Diese Theorie Wachtlers und Deáks, nämlich daß durch Erhöhung der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes die Wirtschaft belebt werden könnte, verwechselt Ursache mit Wirkung. Steigerung der Produktion, mehr Verkäufe, erhöhte Zahlungsfähigkeit, daher erhöhte Nachfrage – das mag eine Beschleunigung der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes zur Folge haben. Weder läßt sich diese jedoch selbständig erhöhen, noch kann sie ihre eigenen Voraussetzungen hervorbringen. Denn wo nichts zu kaufen und verkaufen ist, sind vergeblich die Hindernisse des Zahlungsverkehrs aus dem Weg geschafft – seine Grundlage, ausreichendes Angebot und zahlungsfähige Nachfrage, fehlen.

Die traute Eintracht zwischen Széchenyi und Wachtler verdeckt den Umstand, daß der Vertreter der Interessen des Gläubigers hier sozusagen beklagt, wie sehr ihm in Ausübung seines ehrsamen Geschäftes durch das feudale Recht die Hände gebunden sind, während der Wortführer des kredithungrigen Adels bereits die Freiheit zu spüren bekommen hat, die sich die Geldbesitzer ihm gegenüber herausnehmen können.

Während Wachtler und Széchenyi bei der Frage des Kredits die ökonomischen Subjekte ihren Interessen gemäß auftreten lassen und behandeln, so stellen sich andere bereits auf eine dezidiert politische, staatsmännische Ebene. Sie besprechen den Kreditmangel vom Standpunkt der Nation und des Volkscharakters.

Den Ansichten Széchenyis und Wachtlers wurde von einem zwar wenig einflußreichen, aber doch sehr eifrigen Schriftsteller heftig widersprochen. Der slowakische Ethnologe Csaplovics betrachtet das Kreditwesen als nationale Charakterfrage und resigniert: Wofür brauchen die Ungarn Kredit, sie mißbrauchen ihn doch nur!

Aber wer kann sagen, daß es uns an Kredit gebreche? Sind denn die zahllosen Schuld- und Concursprozesse nicht ein deutlicher Beweis des Credits? … Man kann daraus entnehmen, welche Eminenzen im Schuldenmachen wir haben. [9]

Csaplovics mißversteht hier sehr absichtsvoll das Problem des Kreditmangels. Der beklagte Mangel besteht ja darin, daß der Preis für das geliehene Geld so hoch ist, daß er gegen jedes ökonomische Interesse des Schuldners ausschlägt, da er die geforderten Zinsen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht aufbringen kann. So hat ein guter Teil der Schuldprozesse nicht dem bösen Willen des Schuldners zur Grundlage, den Gläubiger um sein Geld zu prellen, sondern die schlichte Unmöglichkeit, den Zins zu bedienen.

Der Einwand Csaplovics’ macht die Bezahlung des Zinses zu einer völkischen Eigenschaft. Daher bespricht er die Nationalökonomie vom Standpunkt des Volkscharakters, eine leider gar nicht unmoderne Betrachtungsweise. Er meint, das Problem Ungarns sei, daß es mehrheitlich von Ungarn bewohnt wird, ein Übel, dem auch strengere Gesetze und andere Maßnahmen nicht abhelfen könnten. Solange Ungarn wirtschaften, kann nur eine Mißwirtschaft herauskommen. Die einzige Chance, dem Schicksal eines Agrarlandes zu entkommen und Gewerbe und Industrie emporzubringen, sieht er im städteweisen Ansiedeln von geeigneten Individuen:

… wenn wir im Ernst Gewerbe vermehren wollen, so müssen wir damit anfangen, daß wir ein paar hundert Städte neu bauen, und diese mit fleissigen, an die Gewerbe gewöhnten Ausländern bevölkern. Alljährlich segeln Tausende von fleissigen Deutschen nach Amerika. Wir könnten sie sehr gut brauchen. [10]

Kossuth empfindet beim Betrachten der darbenden Ökonomie seines Vaterlandes genau umgekehrt: Das ungarische Volk wäre zu allem fähig, alle Bedingungen, zu einer Großmacht zu werden, wären gegeben, aber ausländische Mächte verhindern, daß sich der Fleiß und die Ambitionen der Ungarn entfalten können:

Schauen wir in den düsteren Spiegel der Wirklichkeit und wir werden erblicken: den allgemeinen Geldmangel, den hohen Zinsfuß, welcher doch der sicherste Maßstab des Geldmangels ist; wir werden sehen, daß die Volkssteuer bloß durch strenge Exekutionen eingetrieben werden kann … das Volk hat kein Geld. Wir sehen, daß die Landwirtschaft kaum vorwärtskommt, denn wir haben keine Investitionskapitale, wir sehen das Elend in den industriellen Unternehmungen und daß wir kaum einige, ein paar Hunderttausende fordernden derselben, ohne Hilfe des Auslandes zustande bringen können, wir sehen, daß wir unsere Eisenbahnen, unsere Kettenbrücke mit fremdem Gelde zu bauen genötigt, unsere Flüsse mit fremdem Gelde zu regulieren gezwungen sind; wir sehen, daß wir im Vaterlande zum schönsten Zwecke, zur Ablösung einer Unterthanen-Gemeinde, kein Geld aufzutreiben vermögen, wir sehen, daß fremde Herzöge und Kapitalisten unsere schönsten Herrschaften der Reihe nach an sich kaufen, denn es findet sich im Lande kein Käufer, weil kein Geld vorhanden ist; wir sehen, daß unsere Aristokratie sich im Auslande immer mehr verschuldete, unser erster Handelsplatz mit Wiener Geld spekuliert und wir vermögen uns nicht, ohne Wiener Geld von den Folgen der Pester Überschwemmung zu erholen usw. [11]

Kossuth spricht hier zwar von ökonomischen Phänomenen, sie interessieren ihn aber nur unter einem Gesichtspunkt: Weg mit den Fremden, den Nicht-Ungarn, und mit allem, was von ihnen kommt! Es gibt kaum ein deutlicheres Dokument der von nationalistischer Verblendung getragenen politischen Ambition als diese Bemerkungen Kossuths zu den patriotischen Aufgaben des Schutzvereins. Er macht sich zum Wortführer jedes zu kurz gekommenen Interesses, auch wenn es zu einem anderen im Gegensatz steht, und verspricht auf einfache Art Abhilfe: Durch die richtige, eigene Leitung und das Ausschalten jedes fremden ausländischen Einflusses. Besonders sticht bei dieser Aufzählung die Beschwerde über die Überschwemmungshilfe aus Wien ins Auge, bei der gar kein Nachteil für die Bezieher des Kredites benannt wird: Ihr einziger Fehler besteht offenbar darin, daß sie aus Wien kommt, und somit den Eindruck erwecken könnte, daß seiner, Kossuths, Diagnose zum Trotz das Ausland doch zu etwas gut ist.

Was den ökonomischen Gehalt seiner Rede angeht, so wirft er hier Geld, Kapital und Kredit umstandslos in einen Topf. Die verschiedenen Ursachen für die mangelnden finanziellen Mittel der erwähnten Personengruppen und deren ebenso unterschiedliche Pläne, die sie mit diesen Mitteln verwirklichen würden, fallen bei Kossuth in eins. Die einzige konsequente Antwort auf die solchermaßen diagnostizierten Mißstände kann nur das Anwerfen einer nationalen Banknotenpresse sein, ein Weg, den er schließlich auch beschritten hat, allerdings auch nicht mit dem Zweck, allen Einwohnern Ungarns Geld in die Hand zu drücken. Eine solche umstandslose Versorgung der Bevölkerung mit Liquidität stünde nämlich gerade dem von Kossuth beabsichtigten Anspornen der Produktion und des Handels entgegen: Wenn ohnehin jeder Geld bekommt, muß sich niemand mehr darum bemühen, eines zu verdienen. So geht niemand mehr arbeiten für Geld, niemand verkauft mehr für Geld, und es wird nicht mehr als Repräsentant von Wert anerkannt.

Interessanterweise vertritt einer der entschiedensten Gegner Kossuths, der auch an anderer Stelle die Ideen der Kreditschöpfung mittels Banknoten angreift, in einer vertraulichen Eingabe an den österreichischen Hofkammerpräsidenten einen ähnlichen Standpunkt:

Geld ist der Abgott unseres Jahrhunderts, nichts wird für einer größere Wohltat angesehen, als wenn man den Leuten zu Geld verhilft. Man verhelfe ihnen also dazu, und man hat die meisten gewonnen, denn die meisten brauchen Geld oder werden eines benötigen. [12]

Es handelte sich bei dem Vorschlag, das sei nur angemerkt, um die Anregung einer Hypothekenbank. Emil Dessewffy bespicht jedoch den Kredit hier als eine Art Geschenk, mit dem Unzufriedene zum Schweigen gebracht werden – auch eine sehr unökonomische Betrachtung des Geldverleihs.

Der bereits erwähnte Präsident der Hofkammer in den 40-er Jahren, Kübeck, meint:

Der Kredit überhaupt beruht auf einfachen Grundlagen. Er ist einerseits durch das Vorhandensein von Kapitalien, welche Verwendung suchen, andererseits durch das materielle und moralische Vermögen, die eingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen zu können, und erfüllen zu wollen, bedingt, [13]

unterläßt es aber, das Geheimnis zu lüften, wie denn das „materielle Vermögen“ zustandekommt, die „eingegangenen Verbindlichkeiten“, also Kapital plus Zinsen, zurückzuzahlen.

2.2.) Die Verwechslung von Geld und Kredit

Zwei Haupt-Argumentationslinien ziehen sich durch die Diskussion um die praktische Bewältigung des Kreditmangels: Erstens: Geldinstitute sind zu errichten, die Kredit schaffen, sei es durch die Ausgabe von Banknoten oder durch Ausgabe von Wertpapieren. Die zweite angebotene Lösungsmöglichkeit besteht in der Forderung nach Verschärfung der Gesetze, Aufhebung feudaler Privilegien und Sonderbestimmungen, wie der Avitizität, also durch Schaffung der Bedingungen für den Kredit.

Die erste Variante war in Ungarn durch die politischen Umstände schwer in die Praxis umsetzbar: Die Österreichische Nationalbank hatte das Privileg auf Banknotenausgabe und die Ausgabe von Pfandbriefen scheiterte am Widerstand der Regierung. Das erhöhte nur die Popularität dieser Anschauungen, durch Kreditzettel Liquidität zu schaffen.

Die Vorstellungen über die Kreditschöpfung waren den Theorien Laws verwandt und durch sein Scheitern diskreditiert. Ihre Gegner wandten dagegen ein, daß Geld, Kredit nicht unbeschränkt vermehrbar seien und daß es auf die „richtige“ Geldmenge ankomme – „Industrie und Handel erfordern ein ihnen verhältnismäßiges Tauschmittel“, [14] – ohne freilich angeben zu können, wann diese richtige Menge erreicht sei und wie man vorher und nicht erst im nachhinein bestimmen könne.

Eines ist den Vorstellungen der Gegner und Anhänger der Kreditschöpfung gemeinsam: Die Gleichsetzung von Geld als Zirkulationsmittel mit Kredit überhaupt. Geld als Zirkulationsmittel vermittelt lediglich den Warentausch, seine Vermehrung ändert nichts, solange die Menge der umlaufenden Waren gleich bleibt. Nur der Wertausdruck auf den Preiszetteln ändert sich, das Geld entwertet sich gegenüber sich selbst, für die gleiche Quantität an nominellem Wert erhält man nach der Geldvermehrung weniger an Ware. In gewissem Grade ist diese Art der Geldvermehrung gebräuchlich und gehört zum Alltag eines kapitalistischen Staates, überschreitet sie aber ein gewisses Maß, so stellt sie die Funktion des Geldes als Maß der Werte, als universelles Kauf- und Zahlungsmittel, in Frage und bedingt dadurch Stockungen und Störungen in der Zirkulation.

Bei Kreditvergabe hingegen wird Versprechen und gleichzeitig Anspruch auf Vermehrung des Wertes, also der Warenmenge selbst, in die Welt gesetzt. Wer Kredit nimmt, darf nicht einfach sein Kapital reproduzieren, um einen neuen Kreislauf der Produktion zu beginnen, sondern er muß Gewinn machen. Dieser Anspruch wird von Seiten des Kreditgebers durch den Preis des Kredits, den Zins, an den Schuldner gestellt. Damit ist klar, daß die Geschäftsgrundlage der Bank oder des privaten Anlegers der Erfolg des Schuldners ist, durch den allein die Bedienung des Zinses gewährleistet ist. Diese Wahrheit wird von denen übersehen, die den Kredit für den Hebel zur Schaffung von profitabler, also auf Erzielen von Gewinn ausgerichteter Produktion halten; – diese muß umgekehrt bereits zugrundeliegen und kann durch Kredit nur gesteigert werden.

In Ungarn wurde beides versucht, Schaffung von Kredit und von Bedingungen für ihn: Kreditinstitute wurden ins Leben gerufen, denen die Banknotenausgabe zwar nicht gestattet wurde, die aber dennoch mit der Fähigkeit ausgestattet waren, Kredite zu vergeben – wenn sie nur die entsprechenden Anlagemöglichkeiten gefunden hätten. Dabei stießen sie allerdings auf Schwierigkeiten. (SieheTeil VI. Die Geldinstitute des Vormärz.)

Auch die Gesetze wurden verschärft, die feudalen Privilegien schrittweise abgeschafft und den neu aufkommenden Interessen wurde Rechnung getragen. Aber die Gesetzesverschärfungen konnten das, was sie erwirken sollten, nicht hervorbringen: Die Solidität, d.h., Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Diejenige Produktion, die es allein ermöglicht, Kredit zu bedienen, die erfolgreiche, auf Profit gegründete kapitalistische Produktion, ist eben Voraussetzung eines funktionierenden Kreditwesens, nicht seine Folge.

Die Entwicklung des Kapitalismus in Ungarn war durch vielerlei Umstände behindert: Die Türkenkriege, dann die schon ein halbes Jahrhundert dauernde österreichische Zollpolitik, das schlecht entwickelte Transportwesen, die Grundherrschaft, die eine ziemlich unproduktive Landwirtschaft zum Ergebnis hatte. Das alles führte dazu, daß der Handelsstand über sehr geringe Eigenmittel verfügte, d.h., daß sich im Lande nur geringe Kapitalien ansammeln konnten, daß ein innerer Markt sehr spät entstand, der Export behindert wurde usw. Das Kreditproblem kommt daher zu dieser Ansammlung der ungünstigen oder fehlenden Bedingungen hinzu. Es hat in diesem Rahmen das seinige dazu beigetragen, den auch in anderen Staaten auftretenden Gegensatz zwischen Herrschaft und Ständen in Österreich-Ungarn zu einer nationalen Frage zu machen und kann daher als eine der Ursachen für die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 angesehen werden.

II. Teil. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kreditwesens in Ungarn [15]

1. Der Grundbesitz. Die Avitizität

Den adeligen Grundbesitz in Ungarn kennzeichnen 2 Momente. 1.: Der Grundbesitz soll gegen Zugriff von außen, d.h., gegen Fremde, Nicht-Angehörige geschützt sein. 2.: Jeder, der zur Familie gehört, kann Ansprüche darauf geltend machen. Dieses zweite Prinzip existierte seit 1351 als Rechtsbegriff unter dem Namen der Avitizität und stellte damals vermutlich nur die Kodifizierung eines älteren Gewohnheitsrechtes dar. Eigentlich ein Überrest der Stammesorganisation der Ungarn, ist es einerseits zu einem Schutzfaktor, andererseits zu einer Schranke des feudalen Grundbesitzes geworden.

Gemäß dem Prinzip der Avitizität konnte jeder Anspruch auf den Grundbesitz geltend machen, der irgendeine Form der Blutsverwandtschaft zu demjenigen nachweisen konnte, dem das Land seinerzeit – vor Jahrhunderten – verliehen worden war. Dem im Rahmen dieser Studie behandelten Zeitraum geht mehr als ein Jahrhundert der Rechtsstreitigkeiten voraus, in der die Angehörigen des Adels versuchten, ihr Vermögen auf dem Rechtsweg zu vergrößern. Der Prozeß um das Land war die einzig gängige Form der Bereicherung. Es war aber auch der häufigste Verschuldungsgrund: Gerichtsverfahren waren kostspielig, die Grundbesitzer verfügten selten genug über Bargeld. Eine übliche Form der Kreditaufnahme bestand darin, Grundstücke gegen Bargeld zu verpfänden. Diese Form war zwar für beide Seiten die sicherste – der Kredit konnte nicht frühzeitig aufgekündigt werden, die Zinsen wurden durch die Einnahmen des Grundstückes bezahlt – stand aber einer produktiven Nutzung des Bodens, Investitionen zwecks Ertragsverbesserung, im Weg: Der, der den Kredit aufnahm, mußte gerade das Land hergeben. Um es nach Ablauf der Verpfändungsfrist wieder einlösen zu können, war der Verpfänder klarerweise gegen hohe Investitionen durch den Pfandnehmer, da er diese auch zurückerstatten mußte. Oft war der, der einen Besitz gegen Kredit in Pfand genommen hatte, nicht bereit, ihn nach Ablauf der vereinbarten Frist zurückzugeben, was wiederum Prozesse nach sich zog, Kosten verursachte, usw. Die wirkungsvollste Methode, um das Pfand über die festgelegte Frist hinaus einbehalten zu können, waren eben besagte Investitionen durch den Pfandnehmer, die die Rückeinlösung für den Besitzer verteuerten.

Da diese Form der Kreditaufnahme den Familienbesitz belastete, wurde sie durch gesetzliche Bestimmungen erschwert, wie die des verpflichtenden Anbots: Wer ein Grundstück an einen Fremden verpfänden wollte, mußte vorher seinen näheren oder entfernteren Verwandten die Möglichkeit geben, es zu den gleichen Bedingungen als Pfand zu nehmen.

Bei Ablauf der vereinbarten Frist für die Rückgabe des Grundes (bis zu 32 Jahre) waren dem Gläubiger bzw. Pfandhalter die auf dem Grund gemachten Investitionen zurückzuerstatten, was wiederum Geldbedarf nach sich zog. Aber auch wer gerade nicht auf Landgewinn aus war, mußte ständig damit rechnen, daß sein Grund ihm von anderen entfernten Blutsverwandten streitig gemacht werden könnte, und entsprechend Vorsorge tragen, d.h., einen Rechtsexperten beschäftigen, bei Behörden Eingaben machen usw. All dies wurde erschwert oder umgekehrt gerade angeheizt durch das völlige Fehlen von Grundbüchern, da mangels fehlender Unterlagen der rechtmäßige Besitz eines Grundes leicht bestritten, aber schwer bewiesen werden konnte. Das hatte zur Folge, daß im Falle einer Kreditaufnahme die Angaben eines Schuldners über seinen Grundbesitz schwer zu überprüfen waren.

Ein Beispiel für einen sogenannten „Anspruchsprozeß“ stellt ein Rechtsstreit der Familie Batthyány aus dem Jahr 1842 dar: Die beigebrachten Dokumente, mit denen die eine Seite ihren Anspruch untermauern wollte, reichen bis ins Jahr 1544 zurück, die Besitzungen der verschiedenen Familienmitglieder waren auf 4 Komitate verstreut, das Erbrecht bestand für beide Geschlechter, sodaß auch eingeheiratete Verwandte auf die fraglichen Grundstücke Anspruch erheben konnten. Zusätzlich waren diese Grundstücke nicht nur vererbt, sondern auch innerhalb der Familie gegen andere, günstiger gelegene getauscht worden, was die eine Partei ein Jahrhundert später wegen angeblicher Benachteiligung anfocht. [16]

Es gab auch Grund, der nicht unter die Bestimmungen der Avitizität fiel, und zwar der Grund innerhalb der königlichen Freistädte. Der war natürlich bei Schuldprozessen besonders begehrt. Bei der Vollstreckung von Urteilen kam es daher oft zu Streitigkeiten zwischen den den Adel repräsentierenden Behörden der Komitate und den demgegenüber über die Rechte der Stadtbürger wachenden städtischen Behörden.

Die Avitizität war Streitgegenstand der letzten drei ungarischen Reichstage, erst derjenige von 1848 hob sie auf. Sie wurde, ebenso wie die Unklarheiten über die Besitzverhältnisse, von ihren Anhängern für einen Schutz vor Pfändung und sozialem Abstieg gehalten. Außerdem schränkte diese Bestimmung das Devolutionsrecht der Krone ein, demzufolge die Güter eines Adeligen in den Besitz des Königs übergingen, wenn der Besitzer ohne Nachkommen verstarb.

Die Gegner der feudalen Privilegien sahen in der Avitizität eine Beschränkung der Modernisierung, des Fortschritts, weil sie den Hypothekarkredit verunmöglichte und den Verkauf von Grund und Boden erschwerte. Aufhalten konnte die Avitizität allerdings die gesellschaftlichen Umwälzungen nicht: Nach dem Inkrafttreten des Wechselgesetzes, aber in geringerem Umfang auch schon vorher, verhinderte sie eben die Verpfändung des Besitzes nicht, brachte den nominellen Besitzer um die Erträge seines Landes und damit um seine Einkommensquelle. Der feudale Grundbesitz bestand zwar in Gesetzesform bis zur Revolution, war aber nur mehr die leere Hülle dessen, was er einst bedeutet hatte.

2. Der Schuldbrief

Es gab in Ungarn 3 Arten von Schuldbriefen: Die Alba oder Charta Biancha, auf der nur Summe und Zinsfuß, manchmal nicht einmal das, weiters das Datum und Ort der Ausstellung angeführt waren, sowie die Unterschrift des Schuldners. Oft kam es vor, daß der Kreditbedürftige einem Agenten nur mit seinem Namen versehene Albas übergab mit dem Auftrag, ihm dafür einen Kreditgeber zu suchen. Bei den Albas konnte der Schuldner – zum Unterschied von der Obligation – von der „exceptio non numeratae pecuniae“ (= Behauptung, er habe das Geld nicht aufgenommen bzw. nicht erhalten) Gebrauch machen. Der Gläubiger hingegen setzte die Bedingungen ein, zu denen er den Kredit vergab, sein Name mußte nicht draufstehen. Ungeachtet ihres Namens enthält die Charta Biancha meist mehr Informationen und Bestimmungen als die Obligation, z.B. die Mitgift der Frau des Schuldners, um sie im Falle der Pfändung zu schützen, die Art der Rückzahlung – in Arbeitsleistung, Pfand, Bargeld, – in zweiterem Falle das Pfand selbst, Bestimmungen, wie das Pfand zu behandeln sei, um Wertverlust zu vermeiden, usw …

Die zweite Form des Schuldbriefes, die Obligation, enthält hingegen die gesetzlichen Bestimmungen, zu denen der Kredit vergeben wurde. Diese Form des Schuldbriefes hat beinahe die Qualität eines Formulars, ihr Inhalt ist strenger formalisiert.

Im Vormärz nimmt die Obligation gegenüber der Charta Biancha überhand.

Mit beiden Formen des Schuldbriefes wurde reger Handel getrieben, sie wurden als Wechsel, als Pfand usw. verwendet – erstklassige Schuldner wurden zum oder über dem Nennwert, zweifelhafte zu einem Bruchteil desselben gehandelt. Die Alba war leichter zu diesem Zweck verwendbar, weil sie auf keinen Gläubiger ausgestellt war, um die Obligation in Umlauf zu bringen, bedurfte eines zusätzlichen „Cessionsbriefes“. Die Obligationen, deren Form wegen der Standardisierung der eines Formulars ähnelte, konnten zu den Bedingungen des niederösterreichischen Wechselrechtes eingeklagt werden, mit ihnen unterwarf sich der Schuldner automatisch der niederösterreichischen Gerichtsbarkeit. Die Obligation enthielt häufig auch Bestimmungen darüber – vor allem zur Zeit der Inflation – in welcher Form die Schuld zurückzuzahlen war, in Metall- oder Papiergeld.

Wieviel eine solche Bestimmung im Streitfall wert war, zeigt eine Entscheidung der Septemviraltafel (der obersten Berufungsinstanz in solchen Fragen) aus den 30-er Jahren, die auf dem Reichstag von 1839/40 vom Abgeordneten des Komitats Zala zur Sprache gebracht wurde: Obwohl in einem Schuldbrief aus dem Jahr 1790 klar festgelegt worden war, daß die Rückzahlung in Gold- oder Silbermünzen, nicht aber in Kupfer- oder Papiergeld zu erfolgen habe, und obwohl sämtliche Gerichte einschließlich der königlichen Tafel die Rückzahlung in Silbermünzen verfügt hatte, hob die Septemviraltafel diesen Beschluß auf mit der Begründung, daß die Art der Münze, also der Münzfuß, in dem die Begleichung der Schuld stattzufinden habe, nicht bestimmt worden sei. [17]

Die Obligationen wurden häufiger intabuliert als die Albas.

Beide Arten des Schuldbriefes enthielten den vereinbarten Zinsfuß, meist zwischen 5 und 6% jährlich. Strittig war die Frage der Zinseszinsen, die manchmal für den Fall der Nichtbezahlung der Zinsen vereinbart wurde. Diese Praxis wurde jedoch wiederholtermaßen verboten. Mit der wachsenden Geldnot und dem Überhandnehmen des Wuchers verbreitete sich die Praxis, in den Schuldbrief höhere Summen einzuschreiben als die tatsächlich verborgten, sowie einen Geldkredit als Warenkredit zu deklarieren, indem die Summe als nicht bezahlter Warenposten in einem fiktiven Verkauf bezeichnet wird. Dies war deswegen vorteilhaft, weil die damalige Rechtspraxis, um den adeligen Grundbesitz zu schützen, die Begleichnung der Schuld in Form von Land (siehe weiter unten) nur dann anerkannte, wenn es um einen geschäftlichen Kredit ging.

Damit tritt die dritte Form des Schuldbriefes, der sogenannte Auszugalien-Wechsel, auf. Er war eine typische Erscheinung des Vormärz’, und eigentlich eine geduldete betrügerische Form des Schuldbriefes. In ihm wird der Geldverleih als Kauf getarnt, bei dem der Käufer die angeblich erstandene Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen hat. Die auf dieser Art von Schuldbrief verzeichnete Summe hatte meist mit der tatsächlich erhaltenen wenig zu tun. Der Gläubiger hatte seine (vor Gericht als Beweis anerkannten) Auszüge (daher die Bezeichnung des Schuldbriefes) aus dem Verkaufsbuch als Beweis, eine Klage des Schuldners hatte meist keinen Erfolg. Mit den Auszugalien-Wechseln wurde also Wucher betrieben und ihre Form diente dazu, den Wucher gegen etwaige gerichtliche Verfolgung zu schützen.

3. Die Intabulation

von Schuldbriefen wurde auf dem Reichstag von 1723 mit dem Artikel 107 in Gesetzesrang erhoben, war aber bereits vorher in der Praxis verbreitet. Sie erfolgte auf Wunsch des Gläubigers, in einzelnen Fällen auch auf Ansuchen des Schuldners. Der Gläubiger und der Schuldner konnten sich bereits bei der Kreditaufnahme bzw. -vergabe darauf einigen, welches Grundstück oder Gebäude im Falle der Nicht-Zahlung an den Gläubiger zu fallen habe. Diese Vereinbarung wurde dann vor einer Komitatsbehörde schriftlich niedergelegt, in den Intabulationsbüchern. Auf einer der Komitatsversammlungen (Generalversammlung, Kleine Kongregation, Sedria, büntetoszéki), wurde der Schuldbrief verlesen, dem Schuldner stand die Möglichkeit der protestacio offen, von der selten Gebrauch gemacht wurde. Der Schuldbrief wurde mit einem Vermerk über die erfolgte Intabulation versehen, danach zurückgegeben. Die Intabulation wurde im Sitzungsprotokoll vermerkt. Der Schuldner konnte nach Begleichnung der Schuld mit dem an ihn zurückgegebenen Schuldbrief die Extabulation verlangen.

Die Intabulation schützte zwar nicht vor der Avitizität und deren Risiken. Sie hatte aber andere Vorteile. So wurden im Falle eines Konkursprozesses die intabulierten Gläubiger den anderen vorgezogen, sie hatten sogar Vorrang vor den sogenannten „privilegierten Forderungen“ – onera natura sua privilegata, wie Arzt- und Begräbniskosten, Mitgift, Steuern und Forderungen des Ehepartners.

Das Intabulieren kostete etwas und wurde deswegen oft unterlassen. Wenn aber ein Schuldner in den Ruf geriet, er stünde vor dem Konkurs, so ließen viele Gläubiger ihre Forderungen nachträglich intabulieren. Auch wenn der Schuldner starb, hielt es der Gläubiger oft für geraten, seine Forderungen in dieser Form abzusichern.

Der Artikel XXIII/1840 regelte die Intabulation neu, gewährte aber eine dreijährige Frist bis zum endgültigen Inkrafttreten der neuen Bestimmungen:

  • Der gesamte Text des Schuldbriefes mußte intabuliert werden.
  • Während vor 1840 die Schuld auch auf Mobilien intabuliert werden durfte, so gilt dies ab 1840 ausschließlich für Immobilien. Die Intabulation durfte nur auf Güter erfolgen, die sich in demjenigen Komitat befanden, in dem die Intabulation vorgenommen wurde. Dies diente zur Beschleunigung des etwaigen Schuldprozesses, stieß aber wegen der nicht existierenden Grundbücher auf Schwierigkeiten. Daher wurde der Schuldner verpflichtet, eine Aufstellung seiner Güter aufzunehmen, diese wurde mit dem Forderungen zusammen intabuliert. Dies stellte gleichzeitig einen Versuch dar, das Führen bzw. Anlegen von Grundbüchern zu verordnen.
  • Nur in Geld aufgenommene Schuld durfte intabuliert werden, zum Unterschied von der früheren Praxis des Warenkredites. Damit sollte diversen Mißbräuchen, von denen zahlreiche Schuldprozesse Zeugnis ablegen, ein Riegel vorgeschoben werden.
  • Die Intabulationsbücher mußten öffentlich zugänglich sein und von jedermann eingesehen werden können.

4. Der Schuldprozeß

Wollte ein Gläubiger seine Forderungen eintreiben, so stand ihm das Mittel des Prozesses liquidi debiti oder öffentlichen Schuldprozesses (in älterer Bezeichnung Fundamentalprozesses) zur Verfügung. Der Verlauf dieses Prozesses war allerdings so geregelt, daß er dem Schuldner alle Möglichkeiten eröffnete, seine Schuld nicht begleichen zu müssen.

Die Verurteilung des Schuldners war – vom rechtlichen Standpunkt – relativ einfach: Wenn es ihm nicht gelang, zu beweisen, daß er die in Frage stehende Summe nicht geborgt hatte (= exeptio non numeratae pecuniae), wenn er zum Zeitpunkt der Aufnahme der Schuld volljährig war – so wurde zur Zahlung der Schuld, der bis Prozeßende anfallenden Zinsen (zum damals gesetzlichen Zinsfuß von 6%) und der Prozeßkosten verurteilt. Damit stand die Exekution des Urteils an. Die Kosten für die Prozeßführung hatte vorläufig der Gläubiger zu tragen. Das ganze Verfahren – der sogenannte „gyökérper“ („Wurzel“-prozeß) – dauerte im allgemeinen 2 bis 5 Jahre, aber auch 7 oder 10 Jahre waren nichts Ungewöhnliches.

Der Exekutionsbeschluß mußte dem Beklagten persönlich zugestellt werden. Die erste Möglichkeit, die Exekution zu verzögern, bestand also darin, die Zustellung zu verhindern. Falls der Schuldner mehrere Wohnsitze hatte oder rechtzeitig gewarnt wurde, konnte er die Zustellung lange Zeit hinausschieben.

War der Schuldner ordnungsgemäß benachrichtigt und konnte die verlangte Summe nicht bezahlen, so mußte er ein Objekt nennen, dessen Wert geeignet war, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen (jus denominando). Dabei galt, daß Mobilien – also vom Standpunkt des Gläubigers weitaus geeignetere Objekte – erst dann in Betracht kamen, wenn die Immobilien zu geringen Wert hatten, um damit die geforderte Summe zu begleichen.

Wenn der Schuldner dem nicht nachkam oder ein ungeeignetes Objekt auswählte, so fiel das Recht der Wahl an den Kläger. Dieser konnte dann aus dem Besitz des Beklagten ein Grundstück oder ein Gebäude aussuchen, dessen Schätzwert der geforderten Gesamtsumme entsprechen mußte. Dieses Grundstück wurde dem Gläubiger zugesprochen. Gegen diesen Beschluß konnte der Schuldner vom Recht der oppositio Gebrauch machen: Er konnte Einspruch erheben – mündlich, an Ort und Stelle, und bei gleichzeitigem Ergreifen eines Stockes! [18] –, was eine Wiederaufnahme des Verfahrens bedingte und natürlich die Prozeßkosten weiter erhöhte.

Außerdem konnte der Schuldner ein moratorium, eine Verlängerung der Zahlungsfrist beantragen, was ein Ruhen des Prozesses zur Folge hatte.

Ein weiteres Moment des Schuldprozesses war das sequestrum oder die Streitverwahrung. Dieses sequestrum konnte einerseits vom Gläubiger für die Zeit des Prozesses beantragt werden, um den Schulder an der Veräußerung von Gegenständen zu hindern, die zur Begleichung der Schuld dienen könnten. Es gab jedoch auch für den Schuldner die Möglichkeit, selbst das sequestrum zu beantragen. Diese „freiwillige“ Streitverwahrung oder sequestrum benevolum war eine gefürchtete und wirkungsvolle Waffe in der Hand des säumigen Schuldners. War sie einmal verhängt, so wurde für das Vermögen ein Masseverwalter (den bei der freiwilligen Streitverwahrung der Schuldner ernennen durfte!) ernannt und die Gläubiger konnten nur mehr aus den etwaig anfallenden Einnahmen aus dem Vermögen befriedigt werden. Der auf dem Schuldbrief formulierte Verzicht auf dieses sequestrum benevolum hatte wenig Rechtskraft, wenn der Schuldner sich seiner im Laufe des Schuldprozesses bedienen wollte.

Eine weitere Möglichkeit der Verzögerung des Prozesses war die Inanspruchnahme der sogenannten mandata oder Befehle von oben, Weisungen des Statthaltereirates oder der Septemviraltafel, die im laufenden Prozeß an die Gerichte ergingen, wenn der Schuldner ein entsprechendes Ansuchen gestellt hatte. Angeblich gab es kaum einen Schuldprozeß in den 20-er und 30-er Jahren, in dem nicht ein solches mandatum vorgekommen wäre.

War das Grundstück tatsächlich übergeben, so ging es deswegen nicht in das Eigentum des Gläubigers über, sondern wurde ihm als richterliches Pfand übergeben, welches jederzeit vom Beklagten oder dessen Erben gegen Begleichung der Schuld zurückverlangt werden konnte. Falls der Beklagte auch bei anderen Gläubigern verschuldet war und nicht über genug Besitz verfügte, um alle zu befriedigen, so konnte ein leer ausgegangener Gläubiger das richterliche Pfand eines anderen beklagen mit dem Argument, es sei unter seinem Wert geschätzt worden und könnte höher, also auch mit den Forderungen beider Gläubiger, belastet werden. In diesem Falle war der erste, im Besitz des Grundes befindliche Gläubiger verpflichtet, den zweiten, zu kurz gekommenen auszuzahlen, oder aber nach Erwirtschaftung der Schuldsumme den Grund dem zweiten Gläubiger zur Verwendung zu überlassen.

War der Gläubiger ein Jude, der keinen Grund besitzen durfte, so wurde – im für den Gläubiger vorteilhaftesten Fall – verfügt, daß der Grund oder das Gut einem Christen zu verpachten und der Gläubiger aus den Einnahmen zu befriedigen sei. Eine Verfügung des Statthaltereirates aus dem Jahr 1818 verbietet eindeutig, Adelsland in jüdische Hand zu geben und ergänzte diese Verfügung 1819 durch die obige Bestimmung.

Der Konkursprozeß, bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Unterabteilung des Schuldprozesses, war mit noch mehr Formalitäten belastet und dauerte daher im allgemeinen um einiges länger als der gewöhnliche „öffentliche Schuldprozeß“. Der Konkurs mußte von der ungarischen Hofkanzlei erklärt und damit formell eröffnet werden. Daraufhin wurden landesweit mittels behördlicher Verlautbarung die Gläubiger zum Erheben ihrer Forderungen aufgerufen, und zwar bei bestimmten, genau festgelegten Gerichten. Bereits laufende Gerichtsverfahren wurden für nichtig erklärt, wenn sie bei einem nicht zuständigen Gericht eingereicht worden waren, und mußten neu begonnen werden.

Selbst wenn der Gläubiger trotz all der geschilderten Umstände den Grund übergeben bekam und bis auf weiteres nach Gutdünken damit schalten und walten konnte, so war der Nutzen, den er daraus ziehen konnte, sehr begrenzt. Der Grund fiel als Adelsbesitz unter die Bestimmung der Avitizität und war damit praktisch unveräußerlich. Wer wollte einen Grund kaufen, der ihm jederzeit – und mit guter Aussicht auf Erfolg des Klägers – wieder streitig gemacht werden konnte? Wollte er den Grund im bisherigen Sinne landwirtschaftlich nutzen, so mußte er erst den Ertrag verkaufen, um endlich zu Geld zu kommen – dem also, wofür er den ganzen Prozeß angestrengt hatte. Und auch das war noch keineswegs gesichert: Da der Schuldner das Recht der Wahl des Grundstückes hatte, so konnte dem Gläubiger ein Grundstück zufallen, mit dem er wenig anfangen konnte.

Die ganze Form der Begleichung der Schuld in der Form von Grund und Boden war auf eine Art von Gläubiger berechnet, der der gleichen Klasse angehörte wie der Schuldner – dem Adelsstand – ein Umstand, der für das Kreditwesen des 18. Jahrhunderts tatsächlich kennzeichnend war, sich aber mit der Kapitalisierung der Landwirtschaft und dem Auftreten neuer Kreditbedürfnisse und Gläubiger zur einem fühlbaren Hindernis des Kreditwesens entwickelte.

Um die beinahe uneingeschränkten Rechtsmittel des Schuldners gegenüber dem Gläubiger etwas abzuschwächen, wurde die Möglichkeit der Intabulation eingeführt. Die Intabulation hatte nicht die Rechtskraft einer Hypothek, da die Grundbücher fehlten, die Komitatsbehörden nicht verpflichtet waren, die Angaben des Schuldners oder Gläubigers zu überprüfen, und die Avitizität im Streitfall auf jeden Fall mehr Gewicht besaß. Auch andere im Schuldbrief festgelegte Momente konnten im Streitfall von den Gerichten anerkannt werden – oder auch nicht. Das waren der Verzicht auf Rechtsmittel und die Wahl des Gerichtes, vor dem der etwaig anfallende Schuldprozeß verhandelt werden sollte. Auf dem Reichstag von 1792 wurde deshalb der Artikel XVII/1793 erlassen, demzufolge sich die Vertragspartner der niederösterreichischen Gerichtsbarkeit unterwerfen konnten. (Unter das Adelsrecht ebenso wie unter das Handels- und Wechselrecht.) Dieses Gesetz verpflichtete gleichzeitig die Komitatsbehörden dazu, das von dem im Schuldbrief genannten Gericht gefällte Urteil zu vollstrecken. Dieses Gesetz stellte einen Versuch dar, auch außerhalb Ungarns Kreditquellen zu erschließen. Die Komitatsbehörden jedoch, vor allem von Pest, waren durchaus nicht immer bereit, sich dem zu unterwerfen.

5. Reformen und Reformversuche durch den ungarischen Reichstag. Die das Kreditwesen betreffenden Gesetze des Vormärz.

Der Reichstag von 1832-36 griff an folgenden Punkten in die Schuldprozeßordnung ein:

– * Er veränderte mit dem Artikel XV/1836 das Vollstreckungsverfahren dahingehend, daß nicht Übergabe des Besitzes zum Schätzpreis erfolgt, sondern Versteigerung und Begleichung der Schuld in Bargeld. Die adligen, weiterhin durch die Avitizität geschützten Besitzungen sollten dem Meistbietenden als richterliches Pfand mit dem Recht der jederzeitigen Rückeinlösung überlassen werden.
Dieser Artikel brachte keinen nennenswerten Fortschritt in der Frage des adeligen Grundbesitzes. Der Vorschlag, daß der solchermaßen in Pfand genommene Grund wenigstens drei Jahre nicht rückforderbar sein solle, wurde ebensowenig angenommen wie der Vorschlag Ferenc Deáks, umgekehrt nur 3 Jahre für die sofortige Rückeinlösung zuzulassen, wonach der Besitzer 32 Jahre des Rechts auf Rückforderung verlustig gehen sollte. Deák forderte also die Befristung des richterlichen Pfandes auf 3 Jahre, danach sollte der Grund als auf gewöhnliche Weise verpfändetes Grundstück angesehen werden.
–* Der Artikel XVIII/1836 bemühte sich um eine Beschleunigung des Schuldprozesses, indem er auch Adlige vor das Marktgericht zitierte.
–* Der Artikel XX/1836 gebot ein mündliches Summarverfahren, um Eingaben und deren Behandlung, die das Verfahren verzögerten, möglichst auf ein Minimum zu beschränken. Er schloß auch die Möglichkeit der oppositio aus.
Die Bedeutung dieses Artikels wurde dadurch eingeschränkt, daß er sich verpflichtend nur auf Schuldforderungen bis zu einer Höhe von 60 Gulden bezog. Er wurde jedoch in der Folge in viele Schuldbriefe aufgenommen, wo sich die Schuldner auch bei höheren Summen freiwillig dem mündlichen Summarverfahren unterwarfen. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde auch von den Gerichten anerkannt und fand seinen Niederschlag in der Gerichtspraxis.

Der Reichstag von 1839/40 dehnte die Höchstsumme für das mündliche Summarverfahren auf 200 fl. aus.

–* Er beschloß mit dem Artikel XV/1839 erstmals ein Wechselrecht. Darin wurde gleichzeitig die Bestellung eigener Wechselgerichte beschlossen. Die Exekution des von einem Wechselgericht im Schnellverfahren gefällten Urteils hatte binnen 4 Tagen zu erfolgen. Bei der Vollstreckung konnte der Beklagte vom Recht der oppositio keinen Gebrauch machen.
–* Der Artikel XVIII/1840 regelte die Gründung von Aktiengesellschaften und verwies sie in den Zuständigkeitsbereich des Wechselgerichtes. Dem waren die Statuten vorzulegen und der Zweck der Gesellschaft, die angestrebte Höhe des Grundkapitals sowie die Anzahl der Aktien und die Zeichnungsfrist bekanntzugeben. Für den Fall, daß es sich um keine reine Handelsgesellschaft handelte bzw. die zu gründende AG eine Unternehmung gemäß Artikel XXV/1836 (Unternehmungen zur Hebung des öffentlichen Wohls und des Handels, d.h., infrastrukturelle Unternehmen) fiel, hatte sie die oben erwähnten Dokumente nicht dem Wechselgericht, sondern dem Statthaltereirat vorzulegen.
Über die Organisation der Aktiengesellschaft ist in diesem Gesetzesartikel nichts vorgeschrieben, nur die formellen Schritte der Registrierung sind darin festgehalten. Über den Inhalt der Statuten wird in diesem Artikel lediglich verfügt, daß sie nicht im Widerspruch zu den bestehenden Gesetzen stehen durften.
–* Im Artikel XXVII/1840 wurde das benevolum sequestrum aufgehoben und die Möglichkeit des moratoriums dahingehend eingeschränkt, daß sämtliche Gläubiger dessen Verhängung zuzustimmen hatten.
–* Mit dem Artikel XXII/1840 wurde erstmals ein eigenes Konkursgesetz beschlossen, das das Konkursverfahren beschleunigte.

Der Reichstag von 1843/44 hatte für das Kreditwesen wenig Bedeutung.

–* Mit dem Artikel IV/1844 wurde beschlossen, daß fortan auch Nicht-Adelige adeligen Grund besitzen durften.
Die Ausdehnung dieser Bestimmung auf die Juden scheiterte am Einspruch der Magnatentafel. Der Versuch, ein Gesetz über die Errichtung einer Hypothekenbank zu beschließen, wurde von der Ständetafel vereitelt.

III. Teil. Die wirtschaftliche Entwicklung bis 1948

1. Die Auswirkungen der napoleonischen Kriege

Die feudale Wirtschaft Ungarns wurde durch die napoleonischen Kriege in ihren Grundfesten erschüttert. Zunächst stellte sich diese Umwälzung für die Beteiligten durchaus positiv dar. Ungarn war von Kriegshandlungen nicht betroffen, gewann aber große Bedeutung für die Versorgung der Armee, sowohl mit Lebensmitteln als auch mit anderen kriegswichtigen Waren. Zusätzlich wurde der Orienthandel, der bis dahin das Monopol Englands gewesen war, wegen der Kontinentalsperre über Ungarn abgewickelt, belebte den Handel also noch zusätzlich. Die Gewinne aus dem Transithandel verblieben größtenteils in den Händen von Kaufleuten aus den österreichischen Erblanden oder aus dem Osmanischen Reich, aber als Heereslieferanten bewährten sich auch ungarische, vor allem jüdische Kaufleute. Diejenigen Großhändler, die im Vormärz zu bestimmenden Gestalten des ungarischen Handels und auch des Kreditwesens wurden, haben mehrheitlich in dieser Zeit den Grundstock zu ihrem Vermögen gelegt, wie z.B. Móricz Ullmann und Samuel Wodianer. Die napoleonischen Kriege haben somit zum Erstarken des Handelskapitals in Ungarn beigetragen.

Eine weitaus durchschlagendere Wirkung hatte die Kriegskonjunktur jedoch für die Produzenten. Der Adel, aber auch ein Teil der Leibeigenen begann in verstärktem Maße für den Markt zu produzieren. Anbau, Viehhaltung zum Zwecke des Verkaufs tritt in den Vordergrund. Mit dem Zugang zu Geld, der sich durch diese Möglichkeiten ergab, entwickelten sich Bedürfnisse, die nur mit Geld zu befriedigen waren, die aus der traditionellen Naturalwirtschaft nicht mehr bedient werden konnten. Feinere Kleidung, Kutschen, orientalische Spezialitäten fanden in immer breiteren Kreisen Anklang.

Aber nicht nur für den Zweck der Konsumtion erhöht sich die Nachfrage nach Geld. Die Überlegung, den Ertrag von Grund und Boden zu steigern bzw. ihn neu zu nutzen und auf diese Weise das eigene Vermögen zu vergrößern, gewann in Ungarn erst mit Beginn der napoleonischen Kriege an Bedeutung, als sich mit der Kriegskonjunktur entsprechende Absatzmöglichkeiten boten. Die Neigung der Grundherren, das Allodium auf Kosten der Leibeigenen-Gründe zu vergrößern – das sogenannte Bauernlegen – nahm zu, denn nur so ließen sich die verkaufbaren Erträge steigern. Damit nahm der Bedarf an Landarbeitern – Knechten, Erntearbeitern –, denen Arbeitslohn zu zahlen war, zu. Sowohl die konsumptiven als auch die produktiven Bedürfnisse des Adels erforderten also Bargeld, und daher waren sie auf den Verkauf ihrer Waren angewiesen. Solange die Kriegskonjunktur anhielt, gelang der Verkauf meist, und auch Kredit, sofern dennoch notwendig, war einfach und im Vergleich zu den zu erwartenden Gewinnen wohlfeil zu haben. Damit hatten sich jedoch die Kreditbedürfnisse des Adels grundlegend verändert. In dieses muntere Treiben schlug gleich einem Blitz das Devaluationspatent ein.

2. Das Devaluationspatent und die Kreditkrise

Da der ungarische Reichstag der Devaluation nicht zustimmte, wurde diese in Ungarn mit der Kaiserlichen Verfügung vom 1.9.1812 verhängt. Zwischen dem Bekanntwerden der Devaluation und deren Inkrafttreten in Ungarn verschwand das Metallgeld völlig aus der Zirkulation, niemand wollte mehr die Bankozettel annehmen, das Agio zwischen den beiden Geldsorten stieg in astronomische Höhen.

Für die Vermögenslage der Bevölkerung hatte die Devaluation natürlich nachteilige Folgen. Eine Zusatzverfügung zu diesem Patent regelte die teilweise Entwertung der zu diesem Zeitpunkt offenen Schuldforderungen auf Grundlage einer Skala, eine Regelung, die sowohl Gläubiger als auch Schuldner hart traf.

Dieser Regelung zufolge wurden diejenigen Schulden, die vor 1799 aufgenommen worden waren, die sogenannten anteskalarischen Schulden, in ihrem vollen nominellen Wert anerkannt. Das heißt, der Schuldner hatte die gleiche Summe, die er seinerzeit in Bankozetteln aufgenommen hatte, in Einlösungsscheinen zurückzuzahlen, obwohl er für 5 Bankozettel-Gulden einen Gulden in Einlösungsscheinen erhalten hatte, sein Barvermögen, sofern es in Papiergeld vorlag, auf ein Fünftel entwertet worden war. Er mußte sozusagen fünfmal so viel zurückzahlen, wie er aufgenommen hatte. Die Schulden von 1811 hingegen wurden genauso entwertet wie das Papiergeld: Auf ein Fünftel. Für die Schulden zwischen 1799 und 1811 wurden die Schulden stufenweise verringert.

Die Schuldenregelung des Devaluationspatents schrieb keine besondere Geldsorte für die Rückzahlung vor, die Schuld konnte auch dann in Papiergeld zurückgezahlt werden, wenn sie in Metallgeld aufgenommen worden war, sofern im Schuldbrief nicht ausdrücklich der Münzfuß festgelegt worden war. Das führte dazu, daß in den meisten Schuldbriefen des Vormärz’ der Münzfuß sehr genau festgelegt wurde, „in Gulden Konventionsmünze“, „in Silber“, „in Dukaten“, „in Zwanzigern“, usw. Der Münzfuß des solchermaßen verwendeten Konventionsguldens war von Franz von Lothringen festgesetzt und 1753 mit Bayern vertraglich abgesichert worden. 20 Gulden CM wurden der feinen kölnischen Mark und 131/3 Reichstalern gleichgesetzt. Ein Gulden CM teilte sich in 60 Kreuzer. Dieser Konventionsgulden war eine rein nominell verwendete Münze, sie kam nur auf Schuldbriefen und Verträgen vor und war praktisch nicht im Umlauf. Ihr Verhältnis zum Papiergeld-Gulden stabilisierte sich nach anfänglichen Schwankungen auf 1 : 2,5.

Viele Gläubiger weigerten sich jedoch, das neue Papiergeld, die Antizipationsscheine und dann die Einlösungsscheine, anzunehmen, worauf es die Schuldner als richterliche Einlage bei einem Gericht hinterlegten, was rechtlich einer Begleichung der Schuld gleichkam. Dagegen protestierte wiederum der Gläubiger, sodaß die Devaluation neben anderen Schäden auch Prozeßwellen zur Folge hatte.

Die Entwertung der Schulden traf diejenigen Gläubiger schwer, die sich nicht durch Festlegung des Münzfußes abgesichert, aber den Kredit, den alten Gewohnheiten gemäß, langfristig verliehen hatten. Das waren vor allem Stiftungs- und Waisenkassen, Witwen, Gläubiger aus dem Adelsstand.

Somit hatte sich am Vorabend des Vormärz das Verhältnis zwischen Angebot von und Nachfrage nach Kredit grundlegend geändert. Die Nachfrage war auf ein Vielfaches gestiegen, das Kapital der traditionellen Kreditgeber war gleichzeitig geschrumpft. Als Gläubiger traten daher im Vormärz vermehrt Kaufleute auf, die den Geldverleih als einträgliches Geschäft betrieben und gleichzeitig als Möglichkeit nutzten, um günstig in den Besitz oder zum Nutzungsrecht von Immobilien zu kommen. Diesen Umstand spiegelt unter anderem die Rede eines Abgeordneten aus Szabolcs auf dem Landtag von 1825 wider, der fürchtet, daß „wegen der Unfähigkeit der Rückerstattung der Schulden Juden, Griechen und Wucherer, die einen großen Teil der Gläubiger ausmachen, in den Besitz eines beträchtlichen Teiles des Landes kommen könnten.“ [19]

Diese Vorgänge führten zur ersten schweren Kreditkrise des neuzeitlichen Ungarn, die mit Unterbrechungen und Schwankungen bis zur Revolution bestand.

Einer der größten Pester Kaufleute des Vormärz beantwortete 1816 ein Bittschreiben um Zahlungsaufschub abschlägig:

Wir sind keine Kapitalisten, wir leiden schweren Geldmangel, wir besitzen keine Fabriken, keinen Grundbesitz, keine Einkünfte aus Pacht, wir benötigen unser weniges Geld für das tägliche Überleben. [20]

Die Kreditkrise, die sich bis in die späten 20er Jahre hinzog und auch das Wiener Bankhaus Fries zu Fall brachte, führte in Ungarn zu einer Welle von Konkursen, die viele für ungarische Verhältnisse vermögende Händler und auch den Seidenfabrikanten Antal Valero betraf. Der Pester Kaufmann Liedemann, der angeblich bei Wiener Firmen Außenstände in der Höhe von 150.000 fl. hatte, gehörte auch zu den damaligen Bankrotteuren. Seine Firma erholte sich später, er bzw. sein Sohn Friedrich spielten weiterhin eine bedeutende Rolle unter den Kaufleuten Pests.

Der Landtag von 1825 setzte die Frage des Kredits auf die Tagesordnung, es kamen aber keine entsprechenden Gesetze oder Verordnungen zustande. Daraufhin verloren die Gläubiger, die bis dahin zugewartet hatten, endgültig die Hoffnung in eine Wertkonsolidierung und klagten ihre Außenstände ein. Dies trug noch einmal dazu bei, den allgemeinen Kreditmangel zu verschärfen. Aus den Aufzeichnungen eines Pester Großhändlers und Geldverleihers lassen sich die Geldverlegenheiten des Hochadels erahnen: „Graf Aurél Dessewffy erbittet im Oktober 1832 «in seiner Verlegenheit» einen Kredit von 150 (!) fl. László Szögyény, der spätere Vizekanzler, sucht in dieser Zeit bei Kappel um Aufschub bei der Rückzahlung eines 2.000 fl.-Kredites an, mit der Begründung, daß er selbst mit Leuten zu tun habe, deren schwache Seite die Zahlungsmoral sei. Als er schließlich seine Schuld beglich, bat er Kappel, ihm 1.000 fl. gleich wieder zu borgen, falls er sie im Augenblick nicht zu dringend brauche.“ [21]

3. Die Lage des Agrarsektors zwischen 1815 und 1840

Die wichtigsten landwirtschaftlichen Exportprodukte Ungarns waren der Weizen und die Wolle, daneben noch der Tabak. Aber der Tabakhandel war fest in den Händen einiger Wiener und Pester Händler (Sina, Wodianer, Ullmann), die ihn auf gepachteten oder eigenen Gütern anbauen ließen, oder auf 10 Jahre oder mehr lautende Lieferverträge direkt mit den Bauern abschlossen. Für die Lage der ungarischen Adeligen sind daher die anderen beiden Artikel von Bedeutung.

  1. Der Weizen: Von 1818 ab sanken die Getreidepreise international ungefähr 10 Jahre lang ständig, und zwar sogar unter den Stand vor den napoleonischen Kriegen. In Ungarn ist diese Entwicklung zeitlich leicht verzerrt zu spüren. 1818 beträgt der Weizenpreis in Pest 148 Groschen/Preßburger Metze, 1819 fällt er auf 80, [22] 1820 steigt er wieder auf 115, 1821 auf 130 gr. Dann fällt er wieder auf 85 gr. 1822, steigt im folgenden Jahr auf 93 und fällt dann wieder. 1826 befindet er sich auf dem Tiefststand von 60 gr. Danach steigt er wieder rapide an und erreicht 1829 einen Höchststand von 159 gr. Um diese Zahlen richtig zu interpretieren, muß die Geldentwertung dieser Zeit mit in Betracht gezogen werden – die 159 gr. von 1829 stehen nur nominell über dem Preis von 1818, – sowie die Tatsache, daß es für den Verkäufer keine Alternative zu den Inlandspreisen gab, da der ungarische Weizen in dieser Zeit vom Weltmarkt fast völlig durch den russischen verdrängt wurde. Diejenigen Grundbesitzer, die weiterhin vom Verkauf des Weizens leben wollten, sahen sich genötigt, die Produktion zu steigern: Wurden in den 20-er Jahren jährlich 62-63 Millionen Metzen Weizen geerntet, so stieg die Produktion bis zu den 40-er Jahren auf 90 Millionen. [23] Der Haupt-Absatzmarkt für den Weizen waren die österreichischen Erblande. Der Export in andere Staaten wurde nicht nur durch Weltmarktbedingungen oder die Zölle erschwert, sondern durch die schlechten Transportwege. Erst mit der Gründung der DDSG nahm der Getreidehandel wieder einen gewissen Aufschwung. Die größten Getreideumschlagplätze waren zwei Orte an der Donau: Törökbecse im Banat (Novi Beçej, Serbien) und Gyor. Die großen Gewinner des sich erholenden Weizenhandels waren jedoch nicht die Produzenten, sondern die Getreidehändler.
  2. Die Wolle. Zunächst entwickelten sich die Wollpreise, vor allem nach Kriegsende, ungünstig. Allerdings waren sie auch während der Kriege deshalb so gestiegen, weil das bisherige Hauptexportland, Spanien, durch die Kriegshandlungen schwer in Mitleidenschaft gezogen worden war.
    Der Preis der feinen Einschurwolle betrug 1818 120 gr., 1819 99 gr., 1820 71 gr., stieg dann langsam an und machte 1825 einen Sprung nach oben, auf 122 gr. Die ungarische Wolle wurde vor allem nach England exportiert. Die Folgen der Absatzkrise auf dem Weltmarkt wurden in Ungarn 1826 spürbar: Der Preis fiel auf die Hälfte, auf 67,5 und erreichte auch 1829 nicht mehr als 70 gr.
    Der Grund des Anstiegs der Wollpreise war der Aufschwung der europäischen, vor allem der englischen Textilindustrie. Die Erlöse aus der Schafzucht fingen dadurch in gewissem Ausmaß die Verluste auf dem Getreidesektor ab. Die allgemeine Wirtschaftskrise von 1825 setzte jedoch dem ein Ende. Nach 1825 wurde die ungarische Wolle schrittweise vor allem durch die weitaus billigere australische vom Weltmarkt verdrängt. Der Aufschwung der österreichischen Textilindustrie eröffnete der ungarischen Wolle neue Absatzmöglichkeiten in den österreichischen Erblanden, sodaß die Schafzucht in den 30-er Jahren die Haupt-Einkommensquelle der ungarischen Adeligen darstellte.

4. Die Cholerawelle von 1830/1831

Die in der gesamten Monarchie wütende Cholera und die gegen sie ergriffenen Maßnahmen blieben auch in Ungarn nicht ohne Wirkung auf das Wirtschaftsleben. Obwohl der wichtigste Arzt der Monarchie, der Leibarzt der kaiserlichen Familie, den ansteckenden Charakter dieser Seuche bestritt, [24] wurden im ganzen Reich an ständig wechselnden Orten sanitäre Kordons errichtet, die Verkehr und Handel zum Erliegen brachten. Warenlieferungen blieben liegen oder wurden konfisziert. Viele Manufakturen stellten die Produktion vorübergehend ein, da die Ansteckungsgefahr durch das Zusammenströmen der Arbeitskräfte natürlich erhöht wurde. Dadurch gerieten viele ungarische Unternehmer an den Rand des Konkurses.

Schließlich kam es in Ungarn in Stadt und Land zu den sogenannten Choleraaufständen, die durch Militär niedergeschlagen wurden: Die Bauern machten ihre Grundherren für die Seuche verantwortlich, da sie nach der Überzeugung ihrer Untertanen (– bei denen sie offensichtlich recht unbeliebt waren,) die Brunnen vergiftet und so die Krankheit verursacht hatten. Die städtischen Handwerker und Paupers nahmen die Ohnmacht der Behörden gegenüber der Seuche als Ausdruck ihres bösen Willens, nichts dagegen zu tun.

Es dauerte eine Weile, bis die Wirtschaft Ungarns die Folgen der Seuche und der damit einhergehenden Maßnahmen überstanden hatte.

5. Die 40-er Jahre

Als die Österreichische Nationalbank 1840, beunruhigt durch das Schrumpfen des Bankschatzes und das gleichzeitige ständige Anwachsen der Menge der in Umlauf befindlichen Banknoten, ihre Bankeinlagen bei den Privatbanken aufkündigte und dadurch deren Kreditrahmen praktisch von einem Tag auf den andern einschränkte, so zog das den Konkurs einiger großer Wiener Bankhäuser nach sich. Da die Kaufleute Ungarns alle über Bankkredite oder über das Wechselgeschäft von Wiener Händlern und Bankiers abhingen, folgte in Pest und Buda eine Konkurswelle, deren Ausläufer bis in die ungarische Provinz reichten. Ein Artikel im „Pesti Hírlap“ berichtete etwas pathetisch: „… panischer Schrecken herrscht unter den Kaufleuten in Pest“. [25] Dessenungeachtet erholten sich die meisten der Bankrotteure recht schnell und spielten weiterhin eine wichtige Rolle im Geschäftsleben Ungarns. Der bereits in den 20-er Jahren einmal in Konkurs gegangene Kaufmann Liedemann meldete 1841 erneut Konkurs an, der mit Geymüllers Zusammenbruch in Zusammenhang stand. (Siehe dazu Teil V. 3. Die Pester Zuckerraffinerie.) Über die Frage, wer hier den größeren Schaden davongetragen hat, gibt es in der Literatur widersprüchliche Angaben. Die Firma Liedemanns bestand jedenfalls auch in den 40-er Jahren und nach der Revolution weiter.

Die 40-er Jahre waren die Zeit der Bemühungen um den Aufbau einer eigenen, nationalen Industrie. Die Lage auf dem Kreditsektor entspannte sich etwas, die ersten Geldinstitute Ungarns drängten durch ihre Kreditvergabe den Wucher zurück. Das Inkrafttreten des Wechselgesetzes erhöhte die Bereitschaft von Wiener und ausländischen Kaufleuten, ihren Geschäftspartnern Kredit zu gewähren. Den Jahren der relativen Prosperität folgte die Wirtschaftskrise von 1846 und 1847. In diesen Jahren kam es in Ungarn zu schweren Mißernten. In Oberungarn (Slowakei) konnte 2 Jahre lang wegen anhaltender Regenfälle fast nichts geerntet werden. Im Süden herrschte Dürre. Die Kartoffelernte wurde fast vollständig vernichtet, auch die Weizenernte blieb weit unter den Erwartungen. Der Handel mit Getreide brach zusammen, Wechsel auf Ernteerträge platzten. Die Folgen dieser Mißernten waren Hungersnöte bisher unbekannten Ausmaßes, über deren Ausmaße und Auswirkungen ein – allerdings extrem ungarnfeindliches – Buch reichlich Stoff liefert: Darin werden Bettler und Halbverhungerte, die ihre Töchter verkaufen, in Pest und Buda beschrieben, von Fällen von Kannibalismus in Oberungarn wird berichtet, usw. [26] Viele der vom Hungertod Bedrohten flüchteten in die Städte, vor allem nach Pest.

Auch in den österreichischen Erblanden herrschte eine Wirtschaftskrise, deshalb verweigerten die österreichischen Kaufleute und Bankiers ihren ungarischen Geschäftspartnern 1847 jeden weiteren Kredit und forderten ihre Außenstände ein. „Schüller, der größte Brünner Tuchfabrikant, kam persönlich nach Pest und übergab dem Gericht massenhaft Wechsel, die er von ungarischen Kaufleuten angenommen hatte.“ [27]

Das Jahr 1848 war nicht nur eines des politischen Aufruhrs, sondern auch eines des wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Der Pester Kaufleute standen mehrheitlich vor dem Nichts. Die Kaufleute aus der Provinz wagten nicht, zum Markt nach Pest zu reisen. Das Metallgeld, aber auch das Bargeld überhaupt, verschwand aus der Zirkulation. Die Adeligen konnten ihre Schulden nicht zahlen, die Banken sahen sich einem Ansturm ausgesetzt, bei gleichzeitiger Unkündbarkeit eines Großteils ihrer Kredite.

Der Lösungsversuch für diese ganzen Schwierigkeiten, den die ungarischen Politiker unternahmen, ist bekannt. Er mißlang, aber nicht aus ökonomischen Gründen.

IV. Teil. Das feudale Land

1. Die Kreditverhältnisse des Adels

Als Quelle für eine Untersuchung des Kreditwesens auf dem Land bieten sich die Intabulationsprotokolle der Komitatsversammlungen an. Bei den Sitzungen der Komitatsbehörden wurden die jeweiligen Kredittransaktionen, die seit der letzten Sitzung stattgefunden hatten, aufgezeichnet. (Sofern einer der Vertragspartner, meist der Gläubiger, dies wünschte.) Da die Intabulation gebührenpflichtig war (in Somogy z.B. 1 fl. 51 kr. pro 200 verliehene Gulden [28]), unterblieb sie oft bei kleineren Summen oder Schuldnern, die vom Gläubiger als vertrauenswürdig eingestuft wurden. Der Zeitpunkt der Intabulation fällt nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme zusammen, da manche Gläubiger Schuldbriefe erst 20, 30 Jahre später eintragen ließen, wenn auf einmal auf Seiten des Schuldners Umstände eintraten, die die Bedienung oder Rückzahlung des Kredits zweifelhaft erscheinen ließen.

In manchen Komitaten wurden die Kredite neben den anderen Tagesordnungspunkten der Sitzungen eingetragen, in anderen wurde ein eigenes Intabulationsbuch geführt. Je nach Wunsch der Vertragspartner enthalten diese Intabulationen spärlichere oder ausführlichere Informationen über die Art der Transaktion, manchmal werden nur Summe und Zinsfuß genannt, manchmal der gesamte Inhalt des Schuldbriefes festgehalten.

Für einige Komitate wurden diese Intabulationsprotokolle aufgearbeitet. Auf diese Studien stützt sich dieser Abschnitt.

Für das Komitat Baranya von 1732 bis 1847. [29]
Für das Komitat Bihar im Zeitraum von 1837 bis 1848. Der Autor verwendet sowohl die gewöhnlichen Protokolle der Komitatsversammlungen als auch ein eigenes Intabulationsbuch, das aber erst ab 1837 geführt wurde. [30]
Für das Komitat Borsod existiert ein Zeitungsartikel eines zeitgenössischen adeligen Politikers aus dem Jahre 1845, der damit auf die Verschuldung seines Standes und die darin enthaltenen Gefahren hinweisen wollte. Er behandelt den Schuldenstand zwischen 1756 und 1844. [31]
Für das Komitat Pest existieren zwei Studien. Eine, von 1935 behandelt die Zeit zwischen 1750 und 1847. Die andere aus dem Jahr 1927 beschäftigt sich mit dem Zeitraum zwischen 1755 und 1846. [32]
Für das Komitat Somogy von 1756 bis 1812. 1756 beginnt man in Somogy Intabulationsbücher zu führen. Das Abschlußjahr der Studie ist absichtlich gewählt: Es ist das Jahr nach dem Devaluationspatent, das für viele Gläubiger alle Hoffnungen, ihr Geld jemals wiederzusehen, zunichte machte. [33]
Für das Komitat Tolna für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Autor hat sich vor allem die Kreditverhältnisse des kleinen und mittleren Adels zu Thema gewählt und die Magnaten bewußt ausgeklammert. [34]

1.) Die Kreditverhältnisse in einigen Komitaten

Baranya, Somogy und Tolna liegen in Westungarn. Sie wurden nach der Vertreibung der Türken größtenteils neu besiedelt. Das ist insofern von Bedeutung, als die für die Verleihung des Grundes an die einzelnen Adeligen, die „donatio“, auch im 19. Jahrhundert noch Abgaben an den Ärar zu leisten waren, der dortige Grundbesitz also mit unproduktiven Fixkosten zusätzlich belastet war.

In Somogy gab es 10 Märkte, in Baranya 8. Baranya verfügte über eine königliche Freistadt: Pécs, und diese mit der Pécser Sparkasse ab 1845 über ein Kreditinstitut.

Pest und Bihar befinden sich auf der Tiefebene und gehörten flächenmäßig zu den größten Komitaten Ungarns. In Bihar lagen zwei königliche Freistädte: Nagyvárad (Oradea, Rumänien), das 1847 eine Sparkasse erhielt und die zweitgrößte Stadt Ungarns nach Pest, Debrecen, in Pest die Städte Pest und Buda, dazu 19 Märkte.

Borsod liegt am nördlichen Rand der großen Tiefebene, teilweise schon im Hügelland und verfügte über 10 Märkte. Im Vormärz wies dieses Komitat einige Manufakturen auf.

Um 1810, also vor dem in dieser Arbeit untersuchten Zeitraum, betrugen die intabulierten Gesamtschulden in Somogy 6 Millionen 612.254 fl. WW, mehr als das Doppelte derjenigen in Baranya und immer noch um 400.000 fl. mehr als das gebietsmäßig viel größere Komitat Pest. [35] Diese Zahlen nur zur Einführung, sie können bestenfalls die Ausgangslage verdeutlichen, in der sich der Landadel dieser Komitate an der Schwelle zum Vormärz befand. Im Vormärz selbst findet nämlich ein rasanter Anstieg der Kreditaufnahme statt, der keineswegs durch entsprechenden Anstieg der Einnahmen gedeckt war.

So betragen die intabulierten Gesamtschulden in Pest auf einer Fläche von ungefähr 1 Million Katastraljoch 1790 597.999 fl.CM. In den 3 folgenden Jahrzehnten, also bis 1820, – trotz oder wegen der Konjunktur während der napoleonischen Kriege, – wachsen sie um 2 Millionen 653.260 fl., also um fast das Fünffache. Das Ende der Kriegskonjunktur und die Agrarkrise der 20-er Jahre stürzen die Pester Grundherren vollends in den Teufelskreis der Verschuldung: In den 27 Jahren bis 1847 werden zusätzliche 12 Millionen 653.378 fl. aufgenommen – unter Abzug der zurückgezahlten Summen. Dabei ist auch die Auswirkung des Wechselgesetzes von 1840 deutlich zu beobachten: 1840 wurden fast keine Kredite vergeben, die Geldverleiher hielten sich mit Krediten zurück, um in den Genuß des neuen Gesetzes zu kommen. Sobald dieses in Kraft trat, vergaben sie bereitwillig neue Kredite: Allein zwischen 1841 und 1847, also innerhalb von 7 Jahren, wurden Nettoschulden in der Höhe von 7 Millionen 714.148 fl. aufgenommen. [36]

1847 ist somit der adelige Grundbesitz im Komitat Pest mit intabulierten Schulden in der Höhe von fast genau 16 Millionen Gulden belastet. (Wobei stets beachtet werden muß, daß nicht alle Schulden intabuliert wurden.) Nimmt man den in Ungarn üblichen Zinsfuß von 6% an, so ergibt das eine Summe von 960.000 fl. CM, die jährlich für die Bedienung der Schulden aufgewendet werden mußte. Das heißt bestenfalls, daß sie von den landwirtschaftlichen Erträgen abgezogen werden mußte. Im anderen, üblicheren Falle mußte die Schuldenlast durch die Aufnahme neuer Kredite noch vergrößert werden.

Im Komitat Baranya sind die Auswirkungen von Konjunktur, Krise und Wechselgesetz in geringerem Ausmaße zu beobachten. Ende 1847 betrug der Schuldenstand in Baranya 3 Millionen 904.893 fl. CM. Das nimmt sich im Vergleich zu anderen Komitaten, vor allem Pest, bescheiden aus. Allerdings war ein großer Teil von Baranya – das Gut Béllye mit 130.000 Joch – Krongut und schuldenfrei, außerdem verfügte die Kirche über ausgedehnte Besitzungen, die gleichfalls unbelastet waren. In Pest kommt noch dazu, daß die Nähe der Hauptstadt sicher die konsumptiven Bedürfnisse der Adeligen anders beeinflußt hat, als in Baranya das vergleichsweise provinzielle Pécs. Außerdem war das politische Schwergewicht des Pester Adels größer, er stellte einen guten Teil der höheren Ränge in der Verwaltung, war daher wegen seines Einflusses kreditwürdiger als der anderer Komitate.

In Bihar war mehr als die Hälfte der ungefähr 1,5 Millionen Katastraljoch urbar gemachten Landes (die Tiefebene bestand vor den vor allem im 19. Jahrhundert vorgenommenen Drainagen und dem Anlegen von Kanälen über weite Strecken aus Sumpf und Moor), nämlich 1 Million 111.504 Joch, in den Händen der Kirche oder der Kammer. [37] Die Schulden des Adels beliefen sich Ende 1847 auf 4 Millionen 492.838 fl. CM, wobei die Kredite, die vor 1837 aufgenommen wurden, in dieser Summe nicht aufscheinen. Die Schulden verteilten sich nach obigen Berechnungen auf eine Fläche von 985.292 ungarischen Joch.

Dessewffy errechnete seinerzeit für Borsod einen Schuldenstand von 7 Millionen 431.048 fl. im Jahr 1844. Bei seinen Angaben fällt vor allem das ungünstige Verhältnis zwischen aufgenommen und zurückgezahlten Schulden auf, sie stehen im Verhältnis 8 :1. Der Adel dieses Komitats war also mit der Schuldentilgung noch mehr überfordert als der anderer Komitate. Allerdings belasten nicht alle Schulden allein den adeligen Grundbesitz: Borsod besaß einen Markt mit 35.000 Einwohnern und ohne eigenes Intabulationsbuch, dessen Schulden in den Angaben inbegriffen sind. Es ist aber anzunehmen, daß die Einwohner des Marktes das Verhältnis nicht ungünstig beeinflußt haben, eher umgekehrt.

Zum Vergleich: In Pest beträgt das Verhältnis von aufgenommen und abgezahlten Schulden in einem ähnlichen Zeitraum 4,6 :1, in Baranya 3,7 :1. Für Bihar stehen nur Angaben für die letzten 11 Jahre des Vormärz zur Verfügung, in denen betrug diese Rate 4,9 :1. Im Vergleich dazu wiederum Pest (– da Ungár die Zahlen nur in 10-Jahres-Schritten veröffentlicht hat –) im Zeitabschnitt von1840 -1847: 6,35 :1, – also Anwachsen der Verschuldungsrate, Baranya von 1832-1847: 2,8 :1, von 1842-1847 sogar 1,6 :1 – also scheinbar eine Verminderung der Verschuldung. Ungár weist jedoch darauf hin, daß hier ein irreführendes Verhältnis entsteht: Denn von den zwischen 1842 und 1847 extabulierten Schulden in der Höhe von 588.553 fl. CM wurden 548.625 fl. vor 1840 zurückgezahlt, aber erst 1844 extabuliert. Sie wurden jedoch bei der Rückzahlung gleichzeitig in- und extabuliert. Daher ist diese Summe auf beiden Seiten der Gleichung abzuziehen und es ergibt sich für die Jahre von 1842-1847 ein anderes Bild: einer Summe von 364.591 fl. aufgenommenen steht eine Summe von nur 39.928 fl. gegenüber, die Tilgungsrate beträgt daher 9,1 :1.

Diese erwähnten Schulden (beim Krongut Béllye) wurden zwischen 1800 und 1820 aufgenommen, wann genau sie abgezahlt wurden, ist aus dem erwähnten Grund unklar. Die günstige Rate von 2,8 :1 ist jedoch wahrscheinlich durch den Umstand der verspäteten In- und Extabulation stark verzerrt.

Immer unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die intabulierten Schulden nicht alle Schulden umfassen, läßt sich eine ähnliche Entwicklung in Pest und Baranya beobachten: Die Möglichkeit, zu verschärften Pfändungs-Bedingungen zwar, aber problemloser, Kredit aufzunehmen, führt keineswegs zu einem solchen absoluten Anstieg der Verschuldung wie in Pest, relativ zur Rückzahlung steht jedoch Baranya unter den hier aufgeführten Komitaten an letzter Stelle.

Welche Schlüsse lassen sich aus diesen unterschiedlichen Tendenzen auf die wirtschaftliche Lage und die Gründe der Verschuldung in Bihar und anderen Komitaten ziehen, bzw. umgekehrt, wie können die wenigen bekannten Fakten über diese Komitate die Kreditsituation in diesen Komitaten erhellen? Dazu nur einige Angaben:

In Pest und Bihar herrschen gleiche klimatische und geographische Verhältnisse, die Größe des adeligen Grundbesitzes war ähnlich, das Schwergewicht lag auf dem Anbau von Weizen, aber auch die Schafzucht spielte eine Rolle; die Transportmöglichkeiten waren gleich schlecht und Lieferungen über größere Distanzen auf die großen Flüsse Donau und Theiss beschränkt. Die Hauptstadt Buda und das Handelszentrum Pest verursachen eine deutliche Differenz. In der Abwesenheit einer Metropole bei gleichzeitigem Vorhandensein einer bzw. zweier Freistädte wiederum ähneln sich Bihar und Baranya. In Baranya war die Schafzucht vorwiegend.

Für Tolna sind in der erwähnten Studie nur die Schulden des kleinen und mittleren Adels angeführt, über die Kreditverhältnisse der in Tolna ansässigen Magnatenfamilien Eszterházy (292.100 Joch), Apponyi (126.400 Joch), Festetics (33.100 Joch), Batthyány (23.050 Joch), Viczay (30.700 Joch) sind die Angaben eher spärlich. Der Autor erwähnt zwar Kredite in der Höhe von 13.450 fl. CM und 500 fl. in Gold an Rudolf Festetics, 18.200 fl. CM und 100 fl. in Gold an Sándor Festetics. Letzterer verlieh bei anderer Gelegenheit 51.000 fl. CM. Károly Eszterházy nahm von mehreren Adeligen in Tolna ebenfalls größere Summen auf. Unter den Geldverleihern aus dem Adelsstand nimmt ein gewisser Antal Gindly ein – gemeinsam mit seinem Sohn verlieh er bis 1848 183.650 fl. CM und 5250 fl. in Gold. [38] Ohne die Schulden des Hochadels betragen die intabulierten Schulden der Tolnaer Grundherren 1848 (ab 1800 gerechnet) 1 Million 692.088 fl.CM. Den 2 Millionen 523.327 fl. aufgenommer stehen 831.239 fl. getilgter Schuld gegenüber, das ergibt ein Verhältnis von 3:1.

Da laut dem Autor dieser Studie über Tolna 542.000 Joch im Besitz des Hochadels sind, 165.500 Joch im Besitz dreier Abteien, und die Besitzverhältnisse in % mit 59 (Hochadel) zu 20 (Kirche) zu 21 (Landadel) angegeben werden, so ergibt sich ein – wenngleich der Realität nur angenäherter – Wert [39] von 188.069 Joch, die den Grundbesitz derjenigen ausmachen, auf die sich die oben erwähnte Summe bezieht.

Zu erwähnen ist noch, daß die Kredite gegen Pfand an Grund und Boden, also die Verpfändung des Grundbesitzes, um zu Geld zu kommen, in Tolna im Vormärz stark anwachsen, [40] während Tóth für das benachbarte Somogy für die Zeit vor 1812 die Beobachtung macht, daß diese Art von Krediten verschwindend gering ist. [41] Der Autor schließt daraus, daß man bei solchen Krediten sehr vorsichtig war, weil die Adeligen sich der Wichtigkeit des Bodens als einzige Einkommensquelle bewußt waren. Falls der Schluß von Tóth richtig ist, so scheint dieses Bewußtsein später verlorengegangen zu sein. Die Untersuchung über Tolna zeigt, daß diese Art von Krediten, zusammen mit dem bei Konkursprozessen verhängten Sequestrum ein Durchgangsstadium zum Verkauf des Besitzes und Verlust jeglichen Einkommens waren.

2.) Die Verschuldung der Familie Eszterházy [42] in Tata und Gesztes

Die Verschuldung der Magnatenfamilie Eszterházy in Tata weist eine fallende Tendenz auf. Die von Szabad aufgestellte Tabelle für den Zeitraum zwischen 1829 und 1856 ist zwar lückenhaft, aber an den ausgewiesenen Zinsen läßt sich doch einiges erkennen. 1830 wurden Zinsen in der Höhe von 61.881 fl. CM ausgezahlt, bei 5% Zinsen erhalten wir durch Kapitalisierung einen Wert von 1 Million 237.620 fl. CM. Auch hier müssen Faktoren in Betracht gezogen werden, die die Exaktheit der Berechnung negativ beeinflussen: Nicht alle aufgenommene Schuld war jährlich zu verzinsen, das gehörte zu den Modalitäten, die bei der Schuldaufnahme festgesetzt wurden.

Diese Zinsensumme stieg im Verlauf der folgenden Jahre an: 1833 betrug sie 71.310 fl., 1836 112.764 fl., 1839 106.023 fl., 1842 87.595 fl., 1848 68.285 fl. Die starken Schwankungen ergeben sich aus dem oben erwähnten Umstand der unregelmäßigen Zinsenzahlung.

Die jährlichen Summen der aufgenommenen Kredite und der getilgten Schuld zeigten eine günstige Tendenz. Wurden 1832 240.989 fl. Neuschulden aufgenommen und 70.871 zurückgezahlt, so stehen 1840 215.461 fl. neu aufgenommenen Schulden 160.761 fl. zurückgezahlter Schuld gegenüber. Im folgenden Jahr ist die Bilanz sogar positiv: 75.606 fl. zu 90.010 fl. Im letzten Jahr vor der Revolution wurden 133.452 fl. aufgenommen und 111.266 fl. zurückgezahlt. Der Gesamtschuldenstand weist eine abnehmende Tendenz auf: 1840 betrug er 2 Millionen 142.786 fl., 1847, im Jahr vor der Revolution 1 Million 464.438 fl. [43]

Das Wechselgesetz von 1840 hat auf die Kreditverhältnisse der Eszterházys keinerlei Wirkung gehabt. Der Grund dafür geht aus ihrem Schuldausweis von 1841 hervor: Sie befanden sich in der glücklichen Lage – im Ungarn des Vormärz ein Ausnahmefall –, aufgrund ihrer ausgedehnten Besitzungen und ihres politischen Einflusses noch aus den althergebrachten, vergleichsweise wohlfeilen Kreditquellen ( – fast alle im Schuldausweis aufscheinenden Kredite waren zu 5% verzinslich,) schöpfen zu können. Kirchliche Institutionen und Geistliche, Witwen und Waisen, ihre eigenen Angestellten: Ober- und Unterjäger, Gutsgespane, Gesindemeister und Kastner, sowie Bürger von Gyor finden sich unter den Kreditgebern der Eszterházys. Ihr wichtigster Gläubiger war die französische Thronfolgerin, die Herzogin von Angloueme: Sie verlieh zwischen 1819 und 1842 750.125 fl. CM an die Familie Eszterházy, dann forderte sie ihr Geld innerhalb kurzer Zeit vollständig ein. Sie traute wahrscheinlich der politischen Stabilität in Ungarn nicht mehr und wollte ihr Vermögen in Sicherheit bringen. [44]

Auch andere ausländische Kreditgeber sind hier verzeichnet: einige in Wien ansässige ungarische Adlige, die alle mit den Esterházys verwandt waren, mit 150.000 fl. CM zwischen 1835 und 1840. Weitere in Wien ansässige Krediteure waren: ein Offizier mit 8.500 fl. zwischen 1818 und 1824, zwei adelige Damen mit insgesamt 35.000 fl. 1836 und 1837, die ebenfalls aus Ungarn stammende Gräfin Josepha Windischgrätz mit 37.000 fl. CM 1835, Baron Christoph Ottilienfeld mit 8.000 fl. WW 1821 und 1822 und ein gewisser Mihály Szentiványi mit 1.000 fl. WW 1815.

Über die direkte Verwendung der solcherart aufgenommenen Gelder gibt es keine Unterlagen. Die Tataer Eszterházys ließen durch ihre Gutsverwalter durchaus Modernisierungen in der Landwirtschaft vornehmen, sogar in Richtung der damals in Ungarn noch sehr wenig verbreiteten Milchwirtschaft. Szabad erwähnt noch, daß die Familie selbst sich sehr selten auf den Gütern, sondern meist in Wien und dem Ausland aufhielt. Über das Verhältnis von Erträgen des Gutes, aufgenommenem Kredit, Investitionen und unproduktivem Verzehr ist jedoch nichts bekannt.

3.) Die Schulden Széchenyis und die Frage des ansteigenden Zinsfußes

Aus dem Schuldausweis des Reformpolitikers Graf István Széchenyi aus dem Jahr 1833 [45] geht klar hervor, daß die Adeligen des Vormärz bereits mit einer ererbten Schuldenlast in die Zeit des für die meisten ungünstig verlaufenden wirtschaftlichen Umbruchs gerieten. (Die Summen sind ausnahmslos in Konventionsmünze.)

Welche Summe István Széchenyi von seinen Vorfahren übernommen hat, geht aus diesem Schuldausweis nicht hervor, sondern nur, daß 1833 von dieser Schuld 36.887 fl. noch nicht zurückgezahlt sind, während er selbst in der Zeit von 1820 bis 1833 eine Schuld von 196.941 fl. CM angehäuft hat. Allerdings werden 35.472 fl. davon als „Familienschulden“ eingestuft. Da es genaugenommen nicht Széchenyis Schuldausweis, sondern derjenige der Gutskasse von seinem Gut Cenk war, ist anzunehmen, daß diese Kredite von oder für Geschwister oder andere Verwandte(n) aufgenommen wurden, oder zusammen mit ihnen. Damit verbleiben jedoch 161.469 als wirklich „eigene“ Schulden.

In diesem Schuldausweis ist das Ansteigen des Zinsfußes auffällig. Die einzige sicherlich noch von seinem Großvater übernommene Schuld, 800 fl. CM bei den Wiener Neustädter Zisterziensern aus dem Jahr 1741, ist zu 4% verzinslich. Die Kredite, die sein Vater, Ferenc Széchenyi, bis zum Jahr 1817 aufgenommen hat, wurden zu einem Zinssatz von 5% vergeben, und István Széchenyi mußte, mit Ausnahme zweier Kredite, die aus einer Stiftungskasse stammten, eines Kredites von Waisen und eines vierten Kredites von einem Privatmann, stets 6% Zinsen für seine Kredite zahlen.

Diese Aufstellung ist jedoch irreführend. So zahlte z.B. Zsigmond Széchenyi, der Großvater, für 1769 und 1770 in Somogy aufgenommene Kredite ebenfalls 5% und 6% Zinsen. [46] Das war zwar 28 Jahre später als der Kredit in Wiener Neustadt, – damals mag der 4%-ige Zinsfuß noch vorgekommen sein – aber dennoch tritt der 6%-ige Zinsfuß bereits hier auf, nicht erst beim Enkel im Vormärz.

Tóth kommt bei seiner Untersuchung in Somogy zu dem Ergebnis, daß die niedriger verzinslichen Kredite fast ausschließlich von kirchlichen Institutionen oder Personen vergeben wurden. Aus einigen der Intabulations-Aufzeichnungen geht hervor, daß die 5%-igen Kredite oft in Wirklichkeit den Schuldner teurer zu stehen kamen als die 6%-igen, weil sie Zusatzbedingungen enthielten. So mußte ein Mann in Somogy für einen 1807 aufgenommenen, zu 5% verzinslichen Kredit neben der Zinsen seinen Weingarten für 15 Jahre dem Gläubiger, einem reformierten Geistlichen, überlassen. [47] Ein ähnliches Geschäft machte 1780 ein Gläubiger mit seiner Schuldnerin, die ihm während der 3 Jahre, die die Laufzeit des Kredites betrug, ihre Gründe in 3 verschiedenen Gemeinden überlassen mußte und für den Fall, daß sie innerhalb der 3 Jahre ihre Schuld nicht begleichen würde, für weitere 20 Jahre auf die Nutznießung dieser Gründe verzichten mußte.

Insgesamt errechnete Tóth für die Zeit zwischen 1756 und 1812 und für Somogy, in dem die Széchenyis auch Besitzungen hatten, einen Durchschnittszinsfuß von 5,6-5,7%. Der in István Széchenyis Schuldausweis aufscheinende 5%-ige Zins spiegelt also die tatsächlichen Verhältnisse ungenau wieder. Schließlich war der Höchstsatz für Zinsen, der den Unterschied zwischen gesetzmäßigem Zins und Wucher bezeichnen sollte, bereits mit dem Artikel 144 aus 1647 festgelegt worden, der 6%-ige Zins scheint also damals schon üblich gewesen zu sein.

Die wichtigsten Gläubiger Széchenyis waren auch Adelige. Die größten Summen erhielt er von:

  • den Erben des Grafen János Batthyány: 30.000 fl. 1824, 20.000 1825 und 30.000 fl. 1826, also insgesamt 80.000 fl. innerhalb von 3 Jahren,
  • einem Baron Rában Spiegel in Wien, (einem Offizier,) 42.000 fl. 1824,
  • dem Vizegespan von Tolna, Vince Dory: 6.066 fl.,
  • dem Oberstuhlrichter von Tolna, Antal Augusz: 3.731 fl.,
  • einem Geschäftsträger des Wiener Hofes: 5.000 fl.

Unter den restlichen Gläubigern finden sich (unter der nicht ganz zulässigen Voraussetzung, daß der Ort der Ausstellung gleich dem Wohnort ist, aber unter Ermangelung anderer Daten) mit Summen zwischen 233 und 4.000:

  • Bürger von Sopron, von denen er insgesamt 26.424 fl. erhielt, und
  • Einwohner seiner Besitzungen in Cenk, oder aus der näheren Umgebung, mit Summen zwischen 100 und 3000 fl., insgesamt 24.387 fl. wobei sich unter den Gläubigern auch Amtsträger des Komitats Sopron befinden, die üblichen Witwen und Waisen, sein Gutsverwalter János Lukányi, u.a.
  • Von der Kirche erhielt Széchenyi bis 1833 einen einzigen Kredit in der Höhe von 130 fl., noch zu Lebzeiten seines Vaters. Allerdings firmieren in dem Schuldausweis 6 Personen mit Krediten in der Gesamthöhe von 7.911 fl., bei denen nicht eindeutig auszuschließen ist, daß es sich um Geistliche handelt. (Der Schuldausweis Széchenyis enthält nämlich keine Angaben über den Beruf des Gläubigers, zum Unterschied von dem der Eszterházys.) Die These J. Vargas, daß die Kirche im Vormärz ihre Kredite auch nach politischen Gesichtspunkten vergab, wird dadurch gestützt: István Széchenyi war der Protagonist der Reformbestrebungen des Adels, er galt Metternich, obwohl er in dessen Haus verkehrte, als „gefährlich“.

Dieser Schuldausweis Széchenyis fällt allerdings in die Zeit seiner größten finanziellen Bedrängnis, in der ihm z.B. das Wiener Bankhaus Arnstein und Eskeles im Jahre 1828 einen 10.000 fl.-Kredit [48] verweigerte und erst auf einen verbitterten Brief hin einen Monat später doch gewährte. (Dieser Kredit scheint im Schuldausweis nicht auf, war also bereits zurückgezahlt.) Es war die Zeit, in der er einer ebenfalls adeligen Freundin, die sich in finanzieller Bedrängnis befand, mit Hinweis auf seine eigene prekäre Lage einen Kredit verweigern mußte. Auch der Anlaß für die Zusammenstellung des Schuldausweises hängt mit seinen Geldnöten zusammen: Er verkaufte einen Teil seines Besitzes, die Güter in Csokonya, an seine beiden Brüder, die den Preis teils in Bargeld auszahlten, teils durch Übernahme seiner Schulden abgalten.

Der Schuldausweis spiegelt daher nicht die Lage Széchenyis schlechthin – seine Einkommenslage verbesserte sich später grundlegend, vor allem durch die Schafzucht, er stand in den 30-er und 40-er Jahren in enger Verbindung mit Georg Sina, der sein Hausbankier wurde –, sehr wohl aber die Lage der ungarischen Adeligen während der Zeit der Agrarkrise der 20er Jahre. In dieser Zeit schreibt Széchenyi sein Buch „Kredit“, in dem Auswege aus dieser Krise gesucht werden.

In Bihar, in Tolna und bei den Eszterházys, wo die Untersuchung sich auch auf die Art der Gläubiger erstreckt, war der größte Kreditgeber ebenfalls der Adel. In Bihar z.B. verliehen diejenigen Adeligen, die günstige Kredite bei der Kirche aufnahmen, das Geld oft zu höherem Zinsfuß an andere Adelige weiter und machten somit ihre guten Beziehungen bzw. ihre Kreditwürdigkeit zu barem Geld. Das ist einer der Gründe, warum die gleichen Personen im gleichen Zeitraum sowohl als Gläubiger als auch als Schuldner in den Intabulationsprotokollen aufscheinen.

Andere Gründe dafür waren innerhalb der Verwandtschaft verliehene Summen, um auf diese Weise in Notlagen auszuhelfen oder aber sie auszunützen, um auf diese Weise zu durch die Avitizität gegenüber Außenstehenden, Fremden geschützten, aber der eigenen Familie zugänglichem Grundbesitz zu kommen.

Schließlich wird auch darauf hingewiesen, daß Schulden unter den Adeligen des Vormärz als etwas ganz Normales galten. Schulden hatten alle, Gerichtsprozesse wegen Krediten waren an der Tagesordnung, und so war auch kaum einer der adeligen Schuldner bemüht, seine Bilanz zu bereinigen, also erst einmal die eigenen Schulden zu bezahlen und dann erst Geld an andere zu verleihen. In Bihar wurden von den gesamten Krediten der untersuchten 11 Jahre 2 Millionen 413.487 fl. CM, also mehr als die Hälfte, von Adeligen vergeben.

4.) Modalitäten der Kreditvergabe. Vorschuß- und Warenkredit

Der Charakter der Kreditaufnahme bestimmte meist auch über die Art der Schuldentilgung.

Eine besondere Art von Krediten waren die Vorschußkredite auf landwirtschaftliche Erträge, in Bihar vor allem auf Getreide. Diese Art von Krediten machten über 60% der Kredite aus, die von Nicht-Adeligen vergeben wurden. Die Gläubiger waren – meist jüdische – Händler [49], und diese Art von Kreditaufnahme war für den Schuldner einer der sicheren Wege in den wirtschaftlichen Zusammenbruch. Denn verschiedene Quellen und auch Klagen von Abgeordneten auf den Landtagen deuten darauf hin, daß der Händler das Getreide bzw. andere Ware keineswegs nach der Ernte entgegennehmen mußte, sondern dann, wenn es ihm genehm war, weil er eine gute Verkaufsmöglichkeit in Aussicht hatte. Dadurch war dem Schuldner die Möglichkeit genommen, durch Verkauf seines Ertrages zu Bargeld zu kommen und einen neuen Kreislauf der Produktion zu beginnen – er mußte sich zu diesem Zweck wiederum verschulden. Zusätzlich war ihm die Last der Lagerung aufgebürdet, die sich im vormärzlichen Ungarn auf einer jämmerlichen Entwicklungsstufe befand. Meistens wurde das Getreide nach dem Drusch vergraben. Solange nur der Leibeigene oder das Gesinde dann einen Winter lang oder länger sein Brot aus schimmeligem Getreide backen mußte, hielt sich der Schaden für den Grundherren in Grenzen. Der Händler jedoch weigerte sich natürlich, solchermaßen verdorbenes Getreide als Schuld-Rückzahlung anzunehmen. Wenn er es aber in gutem Zustand übernahm, war er nicht an den herrschenden Marktpreis gebunden, sondern z.B. an den, der zur Zeit der Kreditvergabe gegolten hatte – sofern nicht bereits im Schuldbrief ein anderer Preis festgelegt worden war. Da der Händler die solchermaßen zu seiner Verfügung stehende Ware übernehmen konnte, wann er wollte, so konnte er in Zeiten schlechter Ernte, wenn die Preise hoch waren, die Ernte von seinem Schuldner einfordern, dem damit die Möglichkeit genommen war, die Preisschwankungen für sich auszunützen und sich damit schuldenfrei zu machen. Ein Beispiel aus einem Prozeß der 40-er Jahre: Der Grundbesitzer (ein Angehöriger des Kleinadels) hatte sich verpflichtet, 2000 Pester Metzen Hafer zum Preis von 2 fl. 15 kr. WW je Metzen und 1333 Pester Metzen Weizen zu 7 fl. 15 kr. WW der Metzen an einen Händler in Óbuda zu verkaufen. Grundlage dieses Vertrages war ein Kredit in der Höhe von 800 fl. CM, der im Vertrag als „Anzahlung“ deklariert war, sowie zusätzliche 530 fl. CM, die er im Laufe eines Monats bei besagtem Händler aufnahm. Für eine verliehene Summe von 1330 fl. CM sicherte sich der Getreidehändler also eine Getreidemenge zum Ankaufspreis von umgerechnet 5533,3 fl. CM. Im Vertrag war festgehalten, daß der Händler das Getreide „nach seinem jeweiligen Belieben“ anfordern konnte und der Schuldner zur Lieferung in die nächste größere Gemeinde verpflichtet war. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware waren die Preise auf 10 fl. 30 für Weizen und 3 fl. 36 für Hafer gestiegen und der Grundbesitzer lieferte nur einen Teil der vereinbarten Menge, – und zwar genau so viel, wie es dem Wert der aufgenommenen Geldsumme entsprach: 466,6 Metzen Weizen. Den Rest versuchte er zu einem besseren Preis zu verkaufen. Darauf klagten ihn die Kaufleute, die den Vertrag wie ein Wertpapier oder einen Wechsel vom ursprünglichen Vertragspartner gekauft hatten, nicht auf die Lieferung des Getreides, sondern auf den Verdienstentgang, der ihnen durch die nicht erfolgte Lieferung entstanden war. Als solchen stellten sie die Summe zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Marktpreis, wie er zu dem Zeitpunkt, als sie das Getreide anforderten, bestanden hatte, in Rechnung. Ihre Forderung belief sich auf 5516 fl. 40 kr. WW, also immer noch weit mehr als die ursprünglich verliehene Summe. [50]

Ein älterer Vertrag über solch einen Warenvorschuß-Kredit stammt aus dem Jahre 1827. Er ist zwischen dem Magnaten Grassalkovich und dem Pester Großhändler Móricz Ullmann abgeschlossen. Es geht hier nicht um Getreide, sondern um Wolle. Hier wurde dem adeligen Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, seine Ware auch an andere zu verkaufen, falls er sich mit seinem Vertragspartner nicht auf den Preis einigen könne. In diesem Falle sei die Schuld in Bargeld zu begleichen. Grassalkovich verkaufte die Wolle an andere, ohne die Schuld zu bezahlen. Die beiden scheinen sich aber dennoch geeinigt zu haben, da sie weiterhin Geschäftsbeziehungen miteinander unterhielten. [51]

Die Ungarische Handelsgesellschaft, von der die Gutsbesitzer eigentlich eine Verbesserung ihrer Verkaufsbedingungen erwarteten, stellte in einem Geschäftsbrief an einen belgischen Agenten fest: „Unsere Grundbesitzer lieben den Luxus, da sie aber nicht die nötigen Mittel dazu besitzen, befinden sie sich in ständiger Geldverlegenheit, vor allem im Winter. Es ist daher ein sehr vorteilhaftes Geschäft, ihnen zu Beginn der Saison einen zur der Erntezeit fälligen Vorschußkredit zu geben, um sich ihre Produkte zu lächerlich geringem Preis zu sichern. Nach Einbringung der Ernte sind sie verpflichtet, ihre Produkte zum vereinbarten Preis zu liefern, oder aber den Kredit mit 6% Zinsen und 4-5% Prémium (vermutlich eine Art Pönale) zurückzuzahlen. Dieser letzte Fall tritt jedoch niemals ein, da der Gutsherr nicht so viel Geld hat, um das Kapital mit 10-11% Zinsen zurückzuzahlen. Tut er es dennoch, so hat das Kapital eben auf anständigste und völlig gesetzliche Art und Weise 10-11% eingebracht, darüberhinaus kann man die Ware immer noch weit unter dem Marktpreis einkaufen. Wir denken, daß dieses Verfahren ganz nach dem Geschmack Ihrer reichen Spekulanten wäre. Deshalb unterbreiten wir Ihnen ein sich auf das sog. Prémiumgeschäft beziehendes Angebot auf die Rapsernte des kommenden Jahres ...“ Die Vertreter der Ungarischen Handelsgesellschaft bieten dem belgischen Aufkäufer den Raps zu 4,5 fl. je Star (1 Star = 61,6 kg) von Fiume aus an, wenn die belgischen Käufer 1 fl. pro Star vorschießen, für sich bedingen sie 2% Delcredere und 2% Provision. [52]

Eine andere Art von Krediten waren die sogenannten Warenkredite. Sie wurden, in Bihar zumindest, meist von Handwerkern vergeben. Über die Natur dieser Warenkredite wurde bereits an anderer Stelle [53] das wichtigste ausgeführt. Ob ein Warenkredit tatsächlich den Besitzwechsel von Ware zur Grundlage hatte oder ob sich dahinter ein Wucherkredit verbarg, läßt sich am ehesten aus dem gesellschaftlichen Stand des Schuldners erschließen. Gehörte letzterer dem Adelsstand an, so erhöht das die Wahrscheinlichkeit, daß dieser Kredit ein Wucherkredit war. Aber auch der Gläubiger spielte eine Rolle: war er ein Händler, so ist bei ihm eher anzunehmen, daß er professioneller Geldverleiher war, als bei den in Bihar aufscheinenden Handwerkern.

Sodann wurden Kredite in Form von Pachtvorauszahlung gewährt. Da die meisten dieser Kredite innerhalb von 11 Jahren nicht zurückgezahlt wurden, läßt sich schließen, daß die auf mehrere Jahre, sogar auf ein Jahrzehnt im voraus einverlangte Pacht schnell aufgebraucht war, sodaß von dem verpachteten Grund für den Besitzer über Jahre weder Erträge noch Pacht blieben, was die finanzielle Lage desselben ungünstig beeinflußte.

Eine Art von Krediten, die meist von Angehörigen des niederen Adels in Anspruch genommen wurde, war die des Bürgschaftskredits gegen vorgeschossene „Dienstleistungen“. Es handelte sich bei den Schuldnern meist um Individuen mit Schulabschluss, die lange und oft vergeblich darauf warten mußten, bei irgendeiner Behörde als Beamter oder auf einem Gut als Schreiber angestellt zu werden. Meist verfügten sie über keinerlei Besitz, von dem sie in dieser Zeit leben konnten, und mußten sich zum Zweck des Überlebens verschulden. Da sie aber eben keinen Grund hatten, der dem Gläubiger als Sicherheit hätte dienen können, mußten sie einen Bürgen stellen, und als Sicherheit für diesen meist ihre eigene Arbeitskraft einsetzen. Da diese Kreditaufnahmen, wie sich aus den Umständen klar ergibt – „sehr viele arme, aber gebildete, anständige junge Menschen verlebten ihre Tage, ohne eine Anstellung zu haben“, [54] – meistens nicht zurückgezahlt werden konnten, war ihre Arbeitskraft für den etwaigen Bedarf des Bürgen gebunden. Das hieß aber nicht, daß er ihre Dienste auch in Anspruch nehmen mußte, sondern nur, daß sie ihm zur Verfügung stehen mußten, also nicht ohne weiteres eine Stellung annehmen konnten. So oder so – ob der Bürge sie jetzt ihre Schuld abdienen ließ oder nicht – war die Möglichkeit, die Schuld zurückzuzahlen und sich frei zu machen von den Ansprüchen der Gläubiger, sehr gering.

Für das Komitat Bihar untersucht der Verfasser den Verwendungszweck der aufgenommenen Schulden, soweit ihm das bei den zur Verfügung stehenden Quellen möglich war.

Von insgesamt 5 Millionen 174.394 fl.:

  • 60.735 fl. für Mitgift
  • 52.690 fl. für sogenannte moralische Garantien bei Antritt einer neuen Stelle (als Angestellter auf einem Gut oder bei einer Behörde). In diesen Fällen wurde eine Bürgschaft gefordert, um sicherzugehen, daß sich der neue Angestellte keine Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen wird.
  • 119.760 fl. zur Zahlung von (Wucher-)Zinsen
  • 327.001 fl. zur Rückzahlung von Altschulden
  • 1 Million 193.606 fl. für das bloße Überleben, also Überbrücken der Zahlungsunfähigkeit

Der Rest – 3 Millionen 420.602 fl. – mag für wirtschaftliche Investitionen in der Landwirtschaft verwendet worden sein, zumindest ist keine andere Verwendung nachzuweisen. [55]

Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich noch einmal die praktische Unmöglichkeit des Vorgehens gegen den Wucher. Die beschriebenen Kreditoperationen waren völlig legal, sonst hätten sie gar nicht bei der obersten Behörde des Komitats intabuliert werden können, und dennoch verhielten sich die Zinsen völlig unverhältnismäßig zur Höhe des aufgenommenen Kapitals und mußten früher oder später mit Notwendigkeit die Ruinierung des Schuldners nach sich ziehen.

5.) Schätzwert für die Gesamtschulden des ungarischen Adels

Auf die Berechnungen Graf Emil Dessewffys und des Agronomen Korizmics, der zur Zeit der revolutionären Regierung der persönliche Sekretär des Landwirtschaftsministers Gábor Klauzál war, aufbauend, schätzte Ungár die Gesamtverschuldung der Adeligen in Ungarn auf 300 Millionen Gulden Silber. Das ergäbe eine Durchschnittsverschuldung pro Komitat von 5 Millionen Gulden und einen Schuldendienst von 18 Millionen Gulden, was ungefähr dem jährlichen Steueraufkommen Ungarns (– das von den Leibeigenen und den königlichen Freistädten geleistet wurde –) entspricht. [56]

Um diese Schuldsummen in ein Verhältnis zu den Verkaufsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte zu setzen, seien einige Preise aus dem Jahre 1845 [57] angeführt:

1 Zentner Weizen 10-11 fl.
1 Liter guter Wein 8-9 kr.
1 kg erstklassiger Debrecener Tabak 20-25 kr.
1 kg ungarische Rohseide 22-24 fl.
1 kg Schmalz 30-35 kr.
1 kg Einschurwolle mittlerer Qualität 1 fl. 40 kr.-1 fl. 50 kr.

Am Vorabend der Revolution stand ein guter Teil des kleinen und mittleren Adels, aber durchaus auch einige Magnatenfamilien, vor dem existenziellen Nichts: Ihre Güter waren bis zum vollen Wert und manchmal auch darüber mit Schulden belastet, oder sie waren bereits als richterliches Pfand in den Händen ihrer Gläubiger, die die Erträge in ihre eigene Tasche steckten und damit die Begleichung der Schulden vollends verunmöglichten. Ihre kommenden Ernten oder Schafschuren waren auf Jahre hinaus verpfändet, und die neuen strengen Gesetze von 1840 beraubten sie aller legalen Möglichkeiten, den Konkurs und dessen Vollstreckung, die Pfändung, mit rechtlichen Mitteln hinauszuzögern. [58]

2. Die traditionellen Kreditgeber des feudalen Ungarn

1) Die Kirche

Die Kirche, in erster Linie die katholische, war die wichtigste Kreditquelle des feudalen Ungarn. Anfang des 18. Jahrhunderts stellte bereits ein Merkantilist und Ratsherr der Zipser Kammer mit Bezug auf Ungarn fest: „Die Kirche zieht alles Geld an sich, einzig die Pfarrer werden reich, alle anderen bleiben arm.“ [59] Ihre Kredite zeichnen sich durch gesetzlichen (6%) oder sogar darunter liegenden (4,5%, 5%) Zinsfuß und lange Laufzeit aus. Eine Studie weist darauf hin, daß die Kirche im Vormärz ihre Mittel durchaus auch politisch einsetzte, also ihre allseits begehrten Kredite nur denjenigen gewährte, die ihnen politisch genehm waren, nicht jedoch der liberalen Opposition. [60]

Im Schuldenausweis (der sich im Unterschied zu den ansonsten als Quelle verwendeten Intabulationsbüchern dadurch auszeichnet, daß das eingetragene Datum tatsächlich das der Schuldaufnahme ist,) der Tataer Familie Eszterházy von 1841 finden sich folgende kirchliche Institutionen als Kreditgeber:

  • Gyorer Ursulinen – 800 fl. CM, 1835
  • Gyorer Domherr János Asztl – 13.000 fl. CM zwischen 1834 und 1838
  • András Baur, Pfarrer aus Környe – 3.300 fl. CM zwischen 1837 und 1841
  • Gianone Antal, Pfarrer aus Péliföld – 1.500 fl. CM zwischen 1835 und 1840
  • Gyorer Domkapitel – 21.234,80 fl. CM zwischen 1834 und 1839
  • Gyorer Domherr Josef Kovács – 2.000 fl. CM zwischen 1834 und 1837
  • Gyorer Domherr János Kelcz – 2.000 fl. WW 1820
  • Masse des Gyorer Domherrs János Kelcz – 6.684 fl. CM zwischen 1835 und 1841
  • Erben des Óvárer Pfarrers Josef Koller – 1.800 fl. CM zwischen 1825 und 1828
  • Antal Groz, Pfarrer aus Gyömöro – 1.200 fl. CM zwischen 1834 und 1841
  • Nachlaß des Ketskéder Pfarrers Pauer – 400 fl. CM 1833
  • Csákvárer Pfarrer András Lezsó – 4.800 fl. CM zwischen 1832 und 1841
  • Tataer Dechant Károly Müller – 14.000 fl. CM zwischen 1825 und 1841
  • Gyorer Seminaristen-Abtei – 3.800 fl. CM zwischen 1835 und 1841
  • Gyorer Domherr László Payer – 8.000 fl. CM zwischen 1837 und 1841
  • Tolnaer Pfarrer Ignaz Perger – 500 fl. CM zwischen1837 und 1841
  • Gyorer Domherr János Sághy – 1.200 fl. CM zwischen 1837 und 1841
  • Szabadhegyer Pfarrer Károly Schey – 1.500 fl. CM 1837
  • Réfaluer Pfarrer Ignaz Mihályfalvai – 400 fl. CM 1839
  • Hochwürden Péter Zob aus Tata – 2.000 fl. CM 1833
  • Gyorer Komitatskasse des Bistums – 1.000 fl. WW 1819
  • Kirchen:
    • orthodox-altgläubig, Komárom: 4.000 fl. CM 1835
    • ansonsten die katholischen Kirchen in Agostány, Ászár, Bánhíd, Boglári, Csákvár, Unter-Galla, Gönyü, Igmánd, Kecskéd, Kocs, Környe, Kethely, Szentmiklós, Szollos, Semle, Szomód, Tarjány, Táp, Tolna, Szár, Törökszentmiklós und Gyor, also von 21 Gemeinden und einer königlichen Freistadt – insgesamt 21.360,20 fl. CM zwischen 1826 und 1841, und 13.393 fl. WW zwischen 1817 und 1826.

In der Zeit von 1815 und 1841 nahm diese Magnatenfamilie also 16.393 fl. in Einlösungsscheinen (umgerechnet in Konventionsmünze wären das – bei einem Umrechnungskurs von 2:5 – 6.584,40 fl. CM) und 1 Million 123.479 fl. in Silber, insgesamt also 1,130.063,20 fl. CM bei kirchlichen Stellen auf, alles zu einem Zinsfuß von 5%, der im damaligen Ungarn als äußerst niedrig galt. Der gesamte Schuldenstand dieser Familie machte 2 Millionen 128.380,86 fl. CM aus, darin sind aber noch alte Schulden inbegriffen, die bis ins Jahr 1765 zurückreichen: Die Kirche stellte also weit mehr als die Hälfte des Kredits, den eine der ersten Familien Ungarns zwischen 1815 und 1841 aufnahm.

Die Kirche war auch einer der größten Gläubiger der königlichen Freistadt Debrecen: „Die finanziellen Verhältnisse der Stadt Debrecen in der Reformzeit gestalteten sich ungünstig. Im Jahr 1829 erhöhten sich die Passiva auf 386.954 f. WW. Darüberhinaus schuldete sie dem reformierten Kollegium 50.000 fl. (vermutlich ebenfalls WW), auch bei der katholischen Kirche war sie verschuldet, ... bei einigen Nagyvárader Domherren, dem Pfarrer der Stadt selbst, usw., und für alle diese Schulden zahlte sie 5-6% Zinsen. Um die Höhe der Verschuldung ins rechte Licht zu rücken: Auch Kredite aus dem Jahre 1736 scheinen im Jahr 1829 noch auf.“ [61]

Im Komitat Bihar stammten im Zeitraum von 1837-1848 17,72% der Kredite von kirchlichen Institutionen, [62] das entspricht einer Summe von 918.999 fl. CM. Dem steht eine Summe von 123.543 extabulierten Gulden. gegenüber, es ergibt sich also eine Netto-Schuld von 792.656 fl. Hinzu kommen 33.997 fl., bei denen die Kirche als Bürge fungierte.

2.) Stiftungskassen

Die Stiftungskasse des Statthaltereirats vergab in Bihar zwischen 1837 und 1847 387.820 fl. CM, davon wurden 50.229 fl. zurückgezahlt. Andere, nicht näher bezeichnete Stiftungen vergaben insgesamt Kredite in der Höhe von 164.502 fl, von denen 44.206 beglichen wurden. Die Gesamtsumme dieser Kredite entspricht über 10% der Gesamtschuldenaufnahme und über 11% der Nettoschulden.

Unter den Gläubigern der Tataer Familie Eszterházy finden sich gar keine Stiftungsgelder, es sei denn, man rechnet den vergleichsweise bescheidenen Posten des „Grundkapitals des Komitates Komárom für seine Diener“ als Stiftungskasse.

Im Komitat Tolna gründete die ursprünglich aus den Niederlanden stammende Familie Styrum-Limburg, die das Gut Simontornya besaß, eine Stiftungskasse, die nach dem Aussterben der Familie Anfang des 19. Jahrhunderts von den Komitatsbehörden verwaltet wurde. Aus dieser Kasse wurden im untersuchten Zeitraum insgesamt 147.229 fl. CM vergeben. Sie zeichnete sich durch große Toleranz gegenüber säumigen Zahlern aus und avancierte zur „Hauskasse“ der Adeligen in Tolna.

Zwei weitere Stiftungskassen waren von Bedeutung in Tolna: die Jankovits-Kiss-Stiftung, die 91.800 fl. CM vor allem in der Verwandtschaft des Gründers vergab, und die „Politico-fundationalis“-Kasse, die 52.000 fl. CM verlieh, davon allein 40.000 an den Kämmerer Miklós Dory. Unter den relativ über bedeutungslose Summen verfügenden Stiftungen findet sich noch die Stiftungskasse des Komitas Baranya mit 24.800 fl. CM. Diese Kasse wird in der Studie über Baranya nicht erwähnt, weil der Autor sich vor allem für die Höhe der Verschuldung und nicht für die einzelnen Kreditgeber interessiert hat. Sicherlich hat diese Stiftung im eigenen Komitat höhere Kredite vergeben als im benachbarten Tolna. [63]

Graf István Széchenyi erhielt laut dem Schuldausweis von 1833 von einer einzigen Stiftungkasse, der der Baronin Anna Révay in Sopron, Kredit in der Höhe von 848 fl., immerhin zu 5% Zinsen, was zwischen 1820 und 1833 nur noch bei zwei anderen Gläubigern vorkam. Allerdings war diese Stiftungskasse eigentlich zu einem anderen Zweck eingerichtet und sollte etwaigen verarmten weiblichen Mitgliedern der Familie Széchenyi Unterstützung zukommen lassen. [64]

3) Waisenkassen

Die Einrichtung selbst ist schnell beschrieben und auch aus den österreichischen Erbländern bekannt: Der für die Waisen zuständige Waisenstuhl, der auf dem Land teils dem Grundherrn, teils den Komitatsbehörden unterstand, in den königlichen Freistädten dem Magistrat, verwaltete das Vermögen der Waisen – sofern vorhanden. Dies geschah, indem mobile oder immobile Werte der verstorbenen Eltern veräußert und das dabei eingenommene Geld verliehen wurde, um Zinsen zu bringen und den Waisen bei Volljährigkeit ein durch die Zinsen angewachsenes Vermögen zu übergeben.

Das erste schriftliche Zeugnis in Ungarn über die Vormundschaft bei Waisen ist das Waisenbuch des im Besitz der Familie Batthyány befindlichen Gutes Szalónak aus dem Jahre 1631. [65] Nicht überall jedoch wurde über die Tätigkeit des Waisenstuhls und die Kreditoperationen der Waisenkassen Buch geführt. Der Artikel VI./1836 regelte das Verfahren betreffend Vormundschaft und Nachlaßverwaltung Minderjähriger, versuchte den Mißbrauch der grundherrlichen Macht abzustellen und führte dazu, daß ab da fast überall in Ungarn über die Tätigkeit der Waisenkassen Buch geführt wurde. [66]

Auf dem im Besitz der Familie Zichy befindlichen Gut Vrászló im damaligen Komitat Somogy wurden die Waisenkassen von den Gesindemeistern (tiszttartók) geführt und vom Gutsverwalter überprüft. Mißbrauch durch den Grundherrn – ansonsten häufig genug – kam auf diesem Gut zumindest in den Jahren 1839-1848, in denen ein Waisenbuch geführt wurde, nicht vor.

Falls die mit der Verwaltung des Waisen-Vermögens betrauten Personen ihre Aufgabe schlecht versahen, konnten sie zur Verantwortung gezogen werden: „So beanstandete z.B. der Hofrat Ignácz Bezerédj (in seiner Eigenschaft als königlicher Kommissär), daß sich in der Waisenkasse“ (der Stadt Gyor im Jahre 1847) „74.000 Gulden in bar befanden, obwohl diese Summe durch Verleih zum Wohle der Waisen angelegt werden könnte“. [67]

Ebenso rügte der Gutsverwalter Tárnok in Vrászló einen seiner Gesindemeister, er habe die eingenommenen Zinsen von verliehenem Waisen-Vermögen als Bargeld in der Kassa belassen, anstatt sie wieder zu verleihen und müßte eigentlich den Waisen den dadurch entstandenen Schaden aus eigener Tasche ersetzen. [68]

Bei den Waisenkassen der Gemeinden war oft nicht das Wohl der Waisen ausschlaggebend für die Wahl des Kreditnehmers, sondern der Druck der örtlichen Grundherren: Sie betrachteten die Waisenkassen als einfach anzuzapfende Geldquelle, bei der sich die Rückzahlung bis an den Sankt Nimmerleinstag hinauszögern ließ, auch die Bedienung der Zinsen nicht pressierte, da weder die Waisen noch die zuständigen Verwalter der Waisenkassen tatsächlich über die Möglichkeit verfügten, ihren Grundherren zu klagen.

„So beschwerten sich die Árvaatyák“ (von der Gemeinde bestellte Vermögensverwalter der Waisenkasse) „von Tevel“ (einem Dorf im Komitat Tolna,) „bei der Komitatsbehörde darüber, daß ihre Schuldner – die Dorys – weder die verliehene Summe, noch die Zinsen zahlten. Die mitterweile erwachsenen Waisen forderten jedoch ihr Erbe von ihnen ein. Das Komitat verfügte allerdings die Pfändung nicht gegen die Schuldner, sondern gegen die unglückseligen Árvaatyák.“ [69]

Der Nachteil der Waisenkassen – als Geldquelle für den Grundherren – bestand darin, daß sie über sehr beschränkte Summen verfügte. So belief sich auf dem Gut Vrászló im Jahre 1847 der Stand der Einlagen auf 12.000 fl. [70] Es handelt sich aber um ein Gut mittlerer Größe mit geringer Bevölkerungdichte. Auf den ausgedehnten Gütern der Eszterházys in Tata und Gesztes verfügte die Waisenkasse eines Dorfes im Jahre 1840 über 95.227 fl., die eines anderen über 23.123 fl. [71] Die Grundherren selbst scheinen aber diese Waisenkassen nicht oder kaum in Anspruch genommen zu haben: In ihrem Schuldenausweis von 1841 findet sich eine einzige Kreditaufnahme bei einer Waisenkasse, allerdings einige Kreditaufnahmen, bei denen vermerkt ist: So-und-sos Waisen. Entweder diese Gelder stammen auch aus einer Waisenkasse und der Genauigkeit halber wird vermerkt, wessen Gelder jetzt verliehen wurden, oder das Geld wurde vom privaten Vormund, dem Erzieher oder der Mutter der Waise, verwaltet und verliehen. Die Summe dieser Posten ist aber relativ gering: 7.500 fl. CM.

Die Waisenkasse der Stadt Pécs wirtschaftete 1845 mit einer Summe von 160.000 fl. CM. [72] Im Komitat Bihar betrug von 1837-1848 der Anteil der Waisenkassen an den Krediten 3,82%. [73]

Im Schuldenausweis Széchenyis steht die Waisenkasse des Gutes Cenk mit Krediten in der Höhe von 2.320 fl., wobei zu bemerken ist, daß die gleiche Kasse, die István Széchenyi zu 6% Zins Geld lieh, seinen Vater noch zu 5% kreditierte. [74] Bei 2 weiteren Posten ist der Gläubiger als Waise gekennzeichnet, insgesamt ergibt sich also eine Summe von 5.580 fl.

Das Waisenamt der Stadt Preßburg verlieh beträchtliche Summen, innerhalb von 10 Jahren wurden mehr als 400 Kredittransaktionen intabuliert. Die Höhe der Summen reicht von 200 fl. WW [75] bis 4.000 fl. WW. [76] Die meisten Kredite wurden in Wiener Währung vergeben, und die meisten wurden in einem Zeitraum von einem bis 11 Jahren auch wieder extabuliert. Die Schuldner waren Nicht-Adelige, öfter wird erwähnt, daß ein Schuldner „Weingärtner“ ist – das läßt darauf schließen, daß der Besitz eines Weingartens von Seiten des Waisenamtes als Sicherheit angesehen wurde, wenngleich keinerlei hypothekarische Garantien in den Eintragungen aufscheinen. [77]

Der Vorteil der Waisenkassen bestand darin, daß sie zum gesetzlichen Zins von 6% Geld verliehen. Sie wurden auch von Leibeigenen in Anspruch genommen. Allerdings war die Verleihfrist begrenzt, weil die Waisen mit ihrer Volljährigkeit Anrecht auf ihr Geld hatten.

4) Sonstige Kreditquellen

–* Witwen, die ihr Geld in Krediten anlegten, um dann von den Zinsen zu leben. Die Summe der Gelder, die Witwen an die Familie Eszterházy in Tata verliehen, war beachtlich: insgesamt 100.585 fl. CM, von 37 Personen verliehen, wobei die Höhe des jeweiligen Kredites von 100 fl. bis 25.000 fl. variiert.
–* Großgrundbesitzer, die ihr Geld anlegen wollten, weil sie genug davon hatten. Es gab zentrale „Kassen“ bei manchen adligen Familien, die auch anderer Leute Geld verwalteten, in erster Linie das der Verwandten. Solche Kredite wurden oft – selbstverständlich nicht unentgeltlich – von Anwälten vermittelt, deren Klienten einen erfolgversprechenden Prozeß um Land führten und dafür Geld benötigten. Diese Kredite von Adeligen wurden im allgemeinen zum gesetzlichen Zinsfuß und mit sehr langer Rückzahlungsfrist vergeben.
–* Städtische und Komitatsbehörden, die Konkursmassen, Stiftungen, Erbschaften u.ä. verwalteten. Die Verwaltung der Konkursmassen geschah, indem der Besitz des Bankrotteurs von Konkursmassen-Ausschüssen verwaltet wurde, die durch Verkauf der Mobilien und Immobilien und Verleih des dabei eingenommenen Geldes diejenigen Gläubiger zu befriedigen versuchten, deren Forderungen den Wert des Eigentums des Schuldners überstiegen. Dagegen protestierten oft die anderen Gläubiger, wenn sie die Bonität des einen oder anderen Schuldners bezweifelten. Die Komitatsbehörden verlangten in ihrer Eigenschaft als Gläubiger, daß der Schuldner auf sämtliche Adelsrechte verzichtete. Außerdem wurden seine Besitzungen schriftlich niedergelegt, damit auch gleichzeitig sein Besitzstand überprüft. Diese Behörden waren mit der Schulden- und Zinseneintreibung des öfteren überfordert, wie zahlreiche Quellen beweisen.
–* Schließlich existierte noch die Stiftungskasse des Statthaltereirats, deren Kredite erst nach genauer Überprüfung des Schuldners vergeben wurden und daher das Vertrauen anderer Kreditgeber stärkten. Die Kriterien der Prüfung, die die Verwalter dieser Stiftungskasse vornahmen, geben Aufschluß darüber, was im Ungarn des Vormärz über den Grundbesitz nicht bekannt war und bei anderen Kreditoperationen nur durch aufwendige Untersuchungen seitens des Kreditgebers in Erfahrung gebracht werden konnte. Bei den Krediten der Statthalterei-Kasse war die Zusammenstellung der geforderten Daten Sache des Kreditwerbers, sodaß nur diejenigen um Kredite bei dieser Institution ansuchten, die den strengen Maßstäben genügen konnten.
Die Prüfung der Bonität des Schuldners umfaßte die folgenden Fragen: In welchem Komitat befindet sich die Hauptmasse des Grundbesitzes? Ist gegen den Besitzer ein Verfahren anhängig? In welchem Zustand ist der Besitz? Verfügt er über Weidegründe? Ist der Eigentümer mit der Landwirtschaft vertraut, verwaltet er den Besitz zweckmäßig? Befinden sich auf dem Besitz Forste, wenn ja, in welchem Zustand? Handelt es sich um Nadel-, Laub- oder Mischwald? Wie alt sind die Bäume? Gibt es Mühlen oder Fischteiche? Gibt es Regalien (Bargeld-Einkünfte aus dem Betrieb von Schlachtbanken, Wirtshäusern usw.)? Über welche Transportmöglichkeiten verfügt der Besitz, welchen Zugang hat er zu Märkten? Besteht Überschwemmungsgefahr? Bei Gebäuden wurde darauf geachtet, ob sie wirtschaftlichen Charakter hatten oder nur dem Genuß dienten. Die Zahl der Leibeigenen und die Form ihres Vertrages wurde festgestellt – auf der Grundlage des Urbariums oder älterer Urkunden, – sowie der Gesamtwert ihrer jährlichen Dienstleistungen. Dann die regelmäßig anfallenden Ausgaben wirtschaftlicher Natur, die Gehälter der Verwaltungsangestellten, ferner ein etwaiger Schuldendienst.
Diese Kasse des Statthaltereirates hatte bereits mit den napoleonischen Kriegen an Bedeutung verloren, da sie wie alle anderen staatlichen Geldquellen in den Dienst der zerrütteten Staatsfinanzen gestellt wurde und damit Privaten kaum mehr zur Verfügung stand. Von diesem Aderlaß dürfte sich diese Kasse später nie mehr ganz erholt haben, sie verfügte nur mehr über geringe Summen. 1841 meldete der persönliche Sekretär des Palatins Josef, Schedius, daß die Kasse gegenwärtig leer sei, „indem die gewöhnlichen Revenuen sehr spärlich einfließen“. Die dem Grafen György Károly bereits bewilligte Summe von 70.000 fl. CM könne daher nicht ausbezahlt werden, der Graf müsse sich gedulden. [78]

3. Die Partialobligationen

1.) Allgemeines

Eine Besonderheit des Kreditwesens im Vormärz stellten die Privatanleihen dar. Mitglieder des österreichischen und ungarischen Hochadels verfaßten eine oder mehrere Hauptschuldverschreibungen, die bei einer staatlichen Institution, meist bei der Nationalbank hinterlegt wurden. Diese Hauptschuldverschreibungen waren von einigen Zeugen unterschriebene Verpflichtungserklärungen des Schuldners – gegen Unbekannt, sie enthielten keine zweite vertragsschließende Partei. Auf diese Hauptschuldverschreibung gab der Schuldner Teilschuldverschreibungen – mit anderem Namen Partialobligationen – heraus, die dann an das Publikum verkauft und gemäß einem bestimmten Tilgungsplan, der vorher festgelegt worden war, abgezahlt wurden. Die Abwicklung des Verkaufs der Partialobligationen und ihre Einlösung laut Tilgungsplan übernahm gegen Provision ein Bankhaus, das dem Schuldner einen Teil der auf der Hauptschuldverschreibung verzeichneten Summe vorstreckte. Wieviel von dieser Summe, die der Schuldner in jedem Fall begleichen mußte, auch an ihn ausgezahlt wurde, ist unbekannt und sicher von Fall zu Fall verschieden. Mit Sicherheit kann nur gesagt werden, daß es nie 100% waren. Wichtig ist, in Ansehung späterer Unregelmäßigkeiten und Mißbräuche, festzuhalten, daß die beteiligten Bankhäuser nur eine organisatorische Rolle bei der Auszahlung der Partialobligationen übernahmen und sich von vornherein gegen jede Art von Garantieforderungen seitens der Gläubiger, also der Käufer der Teilschuldverschreibungen, absicherten.

Privatanleihen wurden von Angehörigen des österreichischen wie des ungarischen Adels aufgenommen. Diese Untersuchung beschränkt sich auf diejenigen Anleihen, die von ungarischen Aristokraten gemacht wurden oder aus anderen Gründen für das ungarische Kreditwesen von Bedeutung sind.

Die Verzinsung der ungarischen Anleihen betrug bis in die 40-er Jahre meistens 6% – den in Ungarn üblichen offiziellen Höchstzins, der jedoch den tatsächlichen Mindestzins darstellte. Bei den sogenannten Lotterie-Anleihen war der Zins sogar etwas höher. Er überstieg damit die Verzinsung aller anderen Wertpapiere, auch die der Staatsanleihen. Der Graf Johann Baptist Batthyány erhielt 1839 beim Bankhaus Steiner eine zu 4,5% verzinsliche Anleihe. [79] Erst in den Jahren 1843, 1844, 1846 [80] finden sich zu 4% verzinsliche Privatanleihen. Es ist aber festzuhalten, daß dieser Zins der offiziell-nominelle war und mitsamt der an das Bankhaus zu entrichtenden Provision, deren Höhe in allen Fällen unbekannt war, zu zahlen war.

Der große Vorteil dieser Anleihen bestand in der langen Laufzeit der Kredite: Sie betrug 32, [81] 41, [82] einmal sogar 52 [83] Jahre. So ist es erklärlich, daß der Fürst Eszterházy, der in seiner Eigenschaft als Gesandter in England dort sicher zu niedrigerem Zinsfuß hätte Geld aufnehmen können, dennoch die österreichische Privatanleihe vorzog.

Bezüglich der Rückzahlung lassen sich zwei Typen von Privatanleihen unterscheiden: Bei den einen wurden die Partialobligationen auf eine Summe von gewisser Höhe, meist 1000 fl. CM (es kamen aber auch geringere Summen vor, so z.B. 250 fl. und 500 fl. bei einer Anleihe aus dem Jahre 1843 [84]) ausgestellt und bei den – im allgemeinen zweimal jährlich stattfindenden – Tilgungen wurde eine bestimmte, durch Los ausgewählte Anzahl dieser Partialobligationen samt den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen ihrem Nennwert gemäß ausbezahlt, für den Rest wurden die Zinsen gegen Abgabe eines seinerzeit mit der Partialobligationen gekauften Zinsen-Coupons bezahlt.

Die andere, seltenere Art der Privatanleihe war in Form einer Lotterie gehalten. Die Partialobligationen hatten einen sehr geringen Wert, diese Anleihen zielten auf Beteiligung aller, vor allem ärmerer Bevölkerungsschichten. Sie wurden nicht nach ihrem Nennwert ausbezahlt, es erfolgten auch keine regelmäßigen Zinszahlungen, sondern zu jedem Tilgungs-Termin gab es einige Treffer und viele „Nieten“, auf die jedoch noch immer etwas mehr als der Nennwert bezahlt wurde. Als ein Magnat bei dem Bankhaus Hammer und Karis eine Privatanleihe aufnehmen wollte und der Hofkanzlei einen Tilgungsplan vorlegte, bei dem die Nieten nur den Nennwert ausmachten, deckte der LottoDirektor Spaun (im Auftrag Kübecks) den Betrug auf: „Auch erleidet nach dem Spielplane die Mehrzahl der Teilnehmer einen Verlust, woraus für die wenigen Glücklichen die Gewinste gebildet werden“ und errechnet eine Summe von 568.000 fl., die dem „Unternehmer“ selbst als Gewinn verbleiben. Erst als er einen modifizierten Tilgungsplan vorlegte, in dem die beanstandeten Punkte im Sinne des Gutachtens abgeändert worden waren, wurde die Anleihe genehmigt. [85] Diese Anleihen, die wiederholtermaßen von der Lotteriekommission beanstandet wurden, als eine Konkurrenz zur staatlichen Lotterie und somit eine Schmälerung der Einkünfte des Staates aus derselben, stellten ein Privileg dar und wurden meist vom Kaiser persönlich genehmigt.

Schließlich lassen sich bei den ungarischen Anleihen nochmals zwei Typen unterscheiden: Anleihen, die zurückgezahlt wurden und solche, wo dies nicht der Fall war. Davon im folgenden.

Über die mangelnde Zahlungsmoral der ungarischen Adeligen ist in Österreich und in Ungarn, aber auch in den deutschen Fürstentümern viel geschrieben und lamentiert worden. Es handelte sich aber bei den Kreditschwindlern um einen beschränkten Personenkreis, um eine frühe Form des organisierten Betruges. Die Verfasserin ist diesen betrügerischen Operationen nachgegangen und hat versucht, ihr Ausmaß und das Verhältnis, in dem sie zu den restlichen Anleihen stehen, ein für allemal und endgültig festzustellen, um die Fama von der Realität zu scheiden. Zusätzlich werfen gerade diese Anleihengeschäfte ein bezeichnendes Licht auf die Zusammenarbeit oder zumindest das augenzwinkernde Einverständnis von Behörden, Bankhäusern und Adeligen.

2.) Die Anleihen Grassalkovichs

Den Reigen der Partialobligationen sollte ein Mann einleiten, dessen Name im Vormärz beinahe zum Synonym des säumigen Schuldners wurde und der Ungarn den Ruf verschaffte, das „Eldorado der Zahlungsunwilligen“ [86] zu sein.

Der Fürst Antal Grassalkovich zu Gyárak begab insgesamt 3 Privatanleihen, und zwar in den Jahren 1820, 1824 und 1825. Dazu muß bemerkt werden, daß er bereits von 1791 bis 1800 einen Konkursprozeß hatte, in dessen Folge das Sequestrum über seine Besitzungen verhängt wurde. Der damals bestellte Sequester war Ferencz Graf Eszterházy. Da in den Schriften zu den Prozessen der 20-er Jahre immer die Rede davon ist, daß der damalige Minister Zichy von 1818 bis 1826 sein „Administrator“ war, so liegt der Schluß nahe, daß Grassalkovich es für sicherer befand, seinen Besitz auf Dauer unter Sequestrum zu belassen, um sich vor seinen zahlreichen Gläubigern zu schützen. Der Fürst war jedenfalls hoch verschuldet und die Privatanleihen in Österreich dienten einzig und allein dem Zwecke der Schuldentilgung in Ungarn. In den Unterlagen zu seinen Konkursprozessen taucht öfter der Ausdruck „antizipativ“ auf – Grassalkovich hat offenbar auf Ernte, noch nicht erhaltene Pacht oder noch nicht verkauftes Vieh als Pfand Kredit aufgenommen.

Die erste Privatanleihe ist am 31.12.1819 in Preßburg auf eine Summe von 600.000 fl. CM und zu einem Zinsfuß von 6% ausgestellt. Als Gläubiger scheint ein „Verein von Kapitalbesitzern“ auf. Grassalkovich verpflichtete sich, das Geld innerhalb von 6 Jahren in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen. Die Auszahlung der Gelder sollte jedoch erst mit 1.1.1823 beginnen. Der Tilgungsplan sieht die Auszahlung von jeweils 25.000 fl. CM an zwei Terminen jährlich 1823 und 1824, von jeweils 50.000 fl. 1825 und 1826, und jeweils 75.000 fl. CM 1827 und 1828. Er verpflichtete sich zur Zinsenzahlung mittels Coupon gleichzeitig mit diesen Auszahlungen. Die Zahlungen sollten von Grassalkovichs Kassier Mihály Kassay in Zusammenarbeit mit dem Bankhaus Arnstein und Eskeles erfolgen.

Die Hauptschuldverschreibung wurde bei der Nationalbank hinterlegt und es wurden 600 Partialobligationen zu 1.000 fl. ausgegeben. Sie lauteten auf Überbringer. Als Sicherheiten verpfändete Grassalkovich seine Güter Kompölt, Baja, Debro, Hatvan, Gödöllo und Komjáthy, mitsamt dem fundus instructus, also allen darauf befindlichen Gebäuden und Geräten.

Er betonte in der Hauptschuldverschreibung, das Geld in bar und vollständig erhalten zu haben, verzichtete auf alle ungarischen adeligen Privilegien und unterwarf sich ausdrücklich den niederösterreichischen Landrechten. Außerdem wurde an dieser Stelle noch erwähnt, daß im Falle eines Schuldprozesses die Anerkennung der Forderungen auch nur eines Besitzers einer Partialobligation automatisch die Anerkennung aller anderen Partialobligationen-Besitzer nach sich ziehen müsse. Als Zeugen unterschrieben der damalige Minister Karl Zichy und der Gouverneur der Österreichischen Nationalbank Graf Josef Dietrichstein.

Die Partialobligationen enthalten zusätzlich die Unterschrift von 4 Notaren, die die Intabulation der Schuld in 5 Komitaten bestätigen, und diese Unterschriften werden noch einmal gesondert von den Direktoren der Österreichischen Nationalbank bestätigt: von Dietrichstein, Geymüller und Steiner, am 14. April 1820. [87]

Dieses Anleihegeschäft verströmt geradezu Solidität: ein Fürst mit tausend Titeln als Begeber der Anleihe, ein Minister, drei Bankdirektoren als Zeugen, ein angesehenes Bankhaus mit der Abwicklung betraut.

Zwei Dinge stören bei näherer Betrachtung den Eindruck der Solidität: erstens die Tatsache, daß als Gläubiger nicht das Bankhaus aufscheint, das die Anleihe begibt und abwickelt, sondern eine Briefkastenfirma namens „Verein von Kapitalbesitzern“. Bei demselben erfundenen Verein nehmen auch C. A. Festetics, Alois von Luzsinsky und Josef Adam von Hadik ihre betrügerischen Anleihen auf. [88] Auch bei einer anderen Anleihe scheint jedoch ein solcher „Verein von Kapitalisten“ auf, und zwar bei derjenigen von Ferencz Zichy-Ferraris, der aber seine Verbindlichkeiten stets erfüllt hat. [89]

Aus dem Vorhandensein solcher erfundenen Gläubiger-Vereine läßt sich schließen, daß die Bankhäuser selbst nicht ganz von der Solidität dieser Anleihen überzeugt waren und eine juristische Person in das Anleihengeschäft einführten, um im Ernstfall nicht selbst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten herangezogen werden zu können. Sie haben dann auch in den Fällen, in denen die Tilgung der Schulden durch die Herren Adeligen unterblieb, ebenso wie die Nationalbank stets betont, keinerlei Haftung, sondern lediglich eine administrative Rolle in dem Anleihengeschäft einzunehmen.

Wie aus den Konkursprozessen gegen Grassalkovich hervorgeht, waren bei solchen Anleihegeschäften außer den erwähnten Bankhäusern oft sogenannte „Kontrahenten“ im Spiel, die die Anleihe zwischen dem Schuldner und dem Bankhaus vermittelten. Es existierten also rund um ein solches Anleihengeschäft eine Reihe mehr oder weniger geheimer Verträge betreffend die Art, zu welchen Konditionen das Anleihengeschäft über die Bühne ging, wie die Partialobligationen unter die Leute gebracht wurde und wieviel jeder der Kontrahenten für diese Dienste erhielt.

Der zweite Umstand, der – im Nachhinein freilich – Mißtrauen erweckt, ist der späte Beginn der Rückzahlung. 1819 wurde die Anleihe unterzeichnet, ab 1820 die Partialobligationen ausgegeben, aber erst 1823 sollte die Rückzahlung beginnen.

Die zweite Anleihe Grassalkovichs wurde 1824 ebenfalls bei Arnstein und Eskeles aufgenommen und belief sich auf 200.000 fl. CM.

Die dritte Anleihe wurde 1825 abgeschlossen. In dieses Anleihengeschäft waren verwickelt: das Bankhaus Stametz, das die Abwicklung der jährlichen Abzahlungen übernehmen sollte, die Nationalbank, bei der die 5 Hauptschuldverschreibungen über eine Gesamtsumme von 2 Millionen fl. CM hinterlegt wurden; der Pester Großhändler und spätere Gründer der Ungarischen Kommerzbank Móricz Ullmann und das Wiener Bankhaus Wertheimber und Seckstein als Kontrahenten, die bereits bekannten Minister Zichy und Bankdirektor Dietrichstein als Zeugen, und natürlich Grassalkovich selbst. (Es ist anzunehmen, daß es noch andere Kontrahenten gab, so wird öfters ein Ritter von Jölson erwähnt, aber über seine Rolle ist nichts bekannt.) Vor dieser 3. Anleihe Grassalkovichs wurde die Werbetrommel besonders heftig gerührt, und zwar nicht nur in den österreichischen Erblanden, sondern auch in der Schweiz, den deutschen Fürstentümern und Belgien. Es wurde behauptet, seine Güter bestünden nur aus Allodial-Gründen und nicht aus Fidei-Kommiß-Gründen. (Das war eine glatte Lüge, die deswegen verbreitet wurde, weil das Allodium nicht durch die Avitizität vor Pfändung oder Verkauf geschützt war.) Außerdem fiel seine Anleihe in die Zeit des aufgeblähten britischen Staatskredits, wo viele Anleger durch die Geldentwertung der britischen Schuldverschreibungen geschädigt wurden und gerne in vermeintlich soliden, 6%-ig verzinsten Papieren anzulegen bereit waren. „Auch existierten ja bereits ähnliche Partialobligationen desselben fürstlichen Ausstellers von den Jahren 1820 und 1824; ferner bedeutende auf dem nämlichen Wege gemachten Anleihen von anderen hochangesehenen Cavalieren, bei welchen das den Creditoren Versprochene aufs pünktlichste erfüllt wurde.“ [90] Es war nicht unbekannt, daß der Fürst bis über die Ohren verschuldet war, man munkelte über „jüdische Wucherer“, in deren Klauen er sich angeblich befand, sowie über „handschriftliche Schulden“ – vermutlich Spielschulden, „Ehrenschuld“, wie es in einer anderen Schrift [91] heißt. Aber das tat offensichtlich seiner Bonität keinen Abbruch – das Argument, er wolle mit dieser Anleihe die anderen Schulden zurückzahlen, war anscheinend dazu angetan, die Leute von der Solidität dieser Anleihe zu überzeugen. [92]

Grassalkovich ließ im Januar 1825 bei der Nationalbank die 5 Schuldbriefe mit der Gesamthöhe von 2 Millionen Gulden CM hinterlegen. Die Schuldscheine waren ebenfalls in Preßburg ausgestellt. Die Grafen Karl Zichy und Josef Dietrichstein unterschrieben als Zeugen. Die Zeugen – der Nationalbank-Gouverneur und der Finanzminister! – (im Falle Zichys seine Erben, er selbst war, als es zur Klage kam, bereits verstorben), erklärten später, an fraglichem Tage gar nicht in Preßburg gewesen zu sein, da ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen sie in Wien festgehalten hätten, und daher sei ihre Unterschrift unter der Schuldurkunde als nichtig zu betrachten! [93]

Als Pfand setzte Grassalkovich wieder die bereits bei der ersten Anleihe genannten Güter ein. Auf diese Schuldbriefe ließ er abermals Partialobligationen mit einem Nennwert von 1000 fl. und zu einem Zinsfuß von 6% ausstellen. Die Tilgung sollte jährlich jeweils am 1. Januar und am 1. Juli erfolgen. Die bei dieser Gelegenheit jeweils auszuzahlenden Gläubiger sollten per Los entschieden werden. Die gesamte Schuld wäre so bis 1840 zurückzuzahlen gewesen. Mit der Abwicklung des Zahlungen betraute er das Bankhaus Stametz & Co. Der Fürst unterwarf sich – wie schon bei der Anleihe von 1820 – der niederösterreichischen Gerichtsbarkeit.

Bis Ende 1826 zahlte er auch dem Tilgungsplan gemäß seine Schulden ab. Gegen Jahresende fielen seine bisher an der Börse beinahe zum Nennwert gehandelten Papiere stark im Kurs, weil der Tod des Zaren Alexander einen allgemeinen Fall der Wertpapiere verursachte. Ab Januar 1827 wurde von Grassalkovich kein Geld mehr ausgezahlt, und zwar auch für die anderen Partialobligationen von 1820 und 1824 nicht. Zunächst berief er sich auf den Tod seines „Administrators“, des Grafen Zichy, das diente aber nur dazu, Zeit zu gewinnen. In der Zwischenzeit beantragte er in Ungarn das freiwillige Sequestrum für seine gesamten Besitzungen und es wurde ihm gewährt. Zu seinem Sequester ernannte er Imre Graf Batthyány. Batthyány war eine einflußreiche Persönlichkeit, er war Kämmerer, geheimer Rat, Obergespan des Komitats Zala, vor allem aber war er Mitglied der Septemviraltafel, der obersten ungarischen Instanz für alle Schuldprozesse. [94] Es ist vermutlich zu einem großen Teil diesem Einfluß Batthyánys zuzuschreiben, daß Grassalkovichs Besitz bis lange nach seinem Tod dem Zugriff der Gläubiger entzogen blieb.

Als Reaktion auf die nicht stattfindenden Zinsen- und Tilgungs-Zahlungen strengten verschiedene Gläubiger Verfahren gegen den Fürsten an, und am 7.10. 1828 bekam einer dieser Gläubiger (übrigens der Partialobligationen von 1820), ein Graf Boul-Schauenstein, von der niederösterreichischen Landrechte das Recht auf eine Summe von 28.000 fl. CM zugesprochen. Das Urteil wäre von den Behörden des Komitats Pest zu vollstrecken gewesen. Die ungarische Hofkanzlei schickte die Verfügung an das Komitat, [95] und dieses betraute einen gewissen Pál Barczay mit der Vollstreckung. Dieser erstattete folgenden Bericht an das Komitat: Graf Imre Batthyány, der Verwalter der mit einem Sequestrum belegten Grassalkovich’schen Güter habe ihm eine Erklärung übergeben, in der er um den Schutz des Komitats gegen die Forderungen der Gläubiger ansucht, und zwar mit der Begründung, daß die Partialobligationen gesetzeswidrig seien, da in ihnen der Name des Gläubigers nicht aufscheint. Darüberhinaus seien diese Obligationen nichts als betrügerische Papierfetzen, deren Fälschungscharakter bereits klar aus dem Umstand hervorgeht, daß sie weit unter ihrem Nennwert gehandelt werden.

Diese Erklärung wurde dem Beauftragten des Klägers vorgelegt, der dagegen mit dem Argument Stellung bezog, der Fürst Grassalkovich habe die Echtheit der Schuldscheine dadurch anerkannt, daß er ein Jahr hindurch regelmäßig zurückgezahlt habe. Außerdem verlange das ungarische Recht auf den sogenannten Albas den Namen des Schuldners, nicht aber den des Gläubigers. [96]

Die Stände des Komitats Pest anerkannten zwar der Form nach prinzipiell das Recht der Gläubiger, jedoch „bringt es ansonsten die Gerechtigkeit mit sich, daß diejenigen, die auf fremde Hilfe angewiesen, genötigt sind, und sei es nur auf Zeit, Kredit aufzunehmen und dabei gegen betrügerische Machinationen von Gläubigern, die sich mit dem gesetzlichen Zins nicht zufriedengeben wollen, geschützt werden müssen; und so sie einmal solchen in die Hände geraten, im Gesetz und in den mit seiner Auslegung betrauten Richtern Fürsprecher finden sollten – damit nicht derjenige Schaden, der ihnen aus der Kreditaufnahme erwächst, die Wohltat, die ihnen zumindest auf Zeit durch den Kredit zuteil geworden ist, um vieles übersteigt.“ Da weiters die Forderung des Klägers den Gesetzen des Landes zuwiderläuft, da der Kläger selbst zugesteht, daß der Verkaufspreis der Partialobligationen Schwankungen unterworfen ist, ferner: „Da die Erfahrung lehrt, daß die Ausstellung und Verbreitung, solcher unter dem Namen Partialobligationen in Umlauf gebrachter, weder mit den Gesetzen des Landes noch mit der Gerechtigkeit in Einklang zu bringender und daher zum Schaden des gesetzlichen Geldverleihs dem Betrug der ehrsamen Gläubiger dienender, verpflichtender, von allem Anfang an falscher Schuldbriefe zusehends überhandnimmt, daß sie sogar immer öfter vor Gericht eingeklagt werden – angesichts dessen möge Eure Hoheit geruhen, gnädige und wirkungsvolle Verfügungen zu treffen, um die Forderungen der wegen dieser Art der Partialobligationen Klage Erhebenden, da jene offenkundig von allem Anfang an ungesetzlich sind und folglich dem Prüfstein des Gesetzes nicht standhalten können, gar nicht erst vor den niederösterreichischen Gerichten aburteilen zu lassen, sondern die Kläger vielmehr dahingehend anzuweisen, ihre Forderungen von vornherein in gesetzmäßiger Form abzufassen.“ Der Ansicht der Komitatsbehörden zufolge sei der vorliegende Fall nicht denjenigen zuzuordnen, auf die sich der Artikel 17 aus dem Jahre 1792 (Möglichkeit der freiwilligen Unterwerfung unter eine ausländische Gerichtsbehörde) bezieht. Daher vollstreckten sie die Exekution nicht und erbaten weitere Anweisungen von der Kanzlei. [97] Die ungarische Hofkanzlei wies den Einwand zurück und drängte auf Vollstreckung des Urteils. [98] Daraufhin gab die Komitatsversammlung den Fall an die Gerichtsbehörde des Komitats weiter. Diese schloß sich der Ansicht der Komitatsversammlung an, betonte die Gefahr, die von solchen dem Glücksspiel ähnlichen – tatsächlich hat später die Wiener Lottokomission bei einigen dieser Partialobligationen protestiert – Anleihen der Sache des Kredits überhaupt drohe und ersuchte den Palatin, die Vollstreckung des Urteils in diesem vorliegenden Falle auszusetzen. [99]

Der Prozeß und seine Folgeprozesse, sogenannte „Filial“-prozesse, erstreckten sich über mehr als 20 Jahre. Sie durchliefen alle Instanzen von der Districtual-Tafel für Cisdanubien in Tyrnau über die Königliche Tafel bis hin zur Septemviraltafel. Grassalkovich war bereits lange tot – er starb 1841 –, als seine Gläubiger ein Bittschreiben an den Hofkammerpräsidenten Kübeck richteten, in dem sie ihn baten, seinen Einfluß geltend zu machen, damit sie endlich zu ihrem Geld kämen. Ein Gutachten der Hofkammer aus dem Jahre 1847 rät von einem solchen Schritt ab: Das Anleihen sei eine Privatsache und gehe staatliche Institutionen nichts an. Die Gläubiger werden auf den Rechtsweg verwiesen (ungeachtet der Tatsache, daß sie ihn bereits beschritten hatten). Schließlich kann der unbekannte Gutachter (vermutlich Kübeck selbst) seine Schadenfreude nicht verbergen, daß die Geschädigten, die eine solide Geldanlage in Staatsanleihen verschmäht hatten, jetzt mit ihrer Privatanleihe in Nöten sind, und er meint, solche Vorkommnisse könnten dem Staatskredit nur nützen. [100]

Aus den Prozeßakten geht auch hervor, auf welche Art und Weise Grassalkovich und seine „Spießgesellen“ [101] die Partialobligationen unter die Leute brachten. Sie verwendeten sie nämlich als eine Art selbstgedrucktes Zahlungsmittel, mit dem Rechnungen bezahlt und Schulden getilgt wurden. So hat Grassalkovich die bei seinem Wiener Schneidermeister Josef Lind aufgelaufenen Schulden in der Höhe von 90.000 fl. CM zunächst anerkannt, diese Schuld wurde auch 1820 im Komitat Preßburg intabuliert und ein Abzahlungsmodus vereinbart: 25.000 fl. WW plus Zinsen in halbjährlichen Abständen, bis Oktober 1826 abzuzahlen. [102] Über diese halbjährlichen Summen hat Grassalkovich anscheinend richtige Schuldbriefe ausgestellt, diese später jedoch gegen Partialobligationen ausgetauscht. Als aufgrund der Ereignisse die Solidität der Partialobligationen zweifelhaft wurde und der Schneider auf Zahlung drängte, bestellten Grassalkovich und Batthyány ihn nach Gödöllo und boten ihm einen Ausgleich an: Sie erklärten sich bereit, 40% der Schuld zu bezahlen, wenn er auf den Rest verzichten würde. Lind hat abgelehnt und sich wenig später in geistiger Umnachtung das Leben genommen. Er wurde von den ehrlich entrüsteten Mitgliedern des Gläubiger-Vereins unter die „Opfer“ Grassalkovichs gerechnet. [103]

Ähnlich hat Grassalkovich anderen Gläubigern Partialobligationen gegen alte, intabulierte Obligationen, die eingeklagt hätten werden können, eingetauscht. Einer dieser Gläubiger, der Preßburger Kaufmann Bernhard von Wachtler, verlor einen Schuldprozeß gegen ihn mit der Begründung, daß Grassalkovich ihm die alte Obligation al pari abgelöst habe. [104] Er habe ihm also gegen einen Schuldschein andere Schuldscheine, auf die gleiche Summe lautend gegeben, darin sei nichts Betrügerisches zu entdecken. In diesen Urteilen der ungarischen Gerichte (auch dieser Prozeß ging bis zur Septemviraltafel) werden die Partialobligationen sehr wohl als Schuldscheine anerkannt, während sie in anderen Gläubigerprozessen als den ungarischen Gesetzen unbekannte, betrügerische Zettel abqualifiziert wurden.

Anderen ließ Grassalkovich durch seinen Kassier Mihály Kassay Partialobligationen „in Kommission“ geben, und erhielt dafür etwas mehr als die Hälfte ihres Nennwerts. Diese Gläubiger ließen diese Partialobligationen dann zirkulieren wie einen Wechsel, wie z.B. der Wiener Großhändler Boghsch. Erst als einer der Cessionäre auf Bezahlung drängte, platzte dieser „Wechsel“ und Boghsch geriet auch unter die Grassalkovich-Geschädigten. [105]

Ähnlich bei Geymüller: Dort hatte Grassalkovich seine eigenen Partialobligationen (80 Stück) als Deposit hinterlegt und darauf 48.000 fl. aufgenommen. Diese Schuld, die auch im Konkursprozeß Geymüllers zur Sprache gekommen ist, wurde von den ungarischen Gerichten sogar anerkannt, aber die Vollstreckung dieses Urteils wußten Grassalkovich und Batthyány zumindest bis 1842 zu verhindern.

Außerdem tauschte Grassalkovich alte gegen neue Partialobligationen. Dem Bankhaus Arnstein und Eskeles übergab er auf nicht ganz klare Art und Weise (er scheint auch Bargeld erhalten zu haben) Partialobligationen aus der Anleihe von 1825 gegen solche aus den älteren Anleihen, die bei ihnen stattgefunden hatten, sodaß auch dieses Bankhaus unter den Grassalkovich-Geschädigten aufscheint. Es kann sich aber bei dieser Episode um einen Kunstgriff des Bankhauses handeln, das einfach irgendetwas erfand, um nicht der gemeinsamen Sache mit Grassalkovich beschuldigt oder mit Schadensersatzforderungen belangt zu werden.

Einen Vergleich – in der Sprache jener Zeit etwas beschönigend „Amica“ genannt – hat Grassalkovich nicht nur Lind angeboten, sondern auch anderen seiner Gläubiger. Dieser Vergleich sah so aus: Er setze den Zinsfuß von 6% auf 3% bzw. 2,5% für die Partialobligationen von 1825 herab und beginne erst in 7 Jahren mit der Rückzahlung des Kapitals. Die Gläubiger waren nicht bereit, diese Bedingungen anzunehmen, da sie zudem ohne jede Garantie von Seiten Grassalkovichs gestellt wurden. Dazu äußerte er sich angeblich wie folgt: „Wir haben Euch die Hand zum Frieden geboten, es ist Eure Schuld, wenn ihr sie nicht angenommen habt: Ihr müßt es Euch selbst zuschreiben, wenn ihr nun gar nichts bekommt. Verbindlichkeiten haben wir sowieso keine zu erfüllen, denn wir sind Ungarn.“ [106])

Er berief sich in seinen Verteidigungs- und Antwortschreiben stets darauf, kein Geld erhalten zu haben, bzw. von den ganzen 2 Millionen, auf die die Anleihe von 1825 lautete, nur 32.000 fl. gesehen zu haben. Genaugenommen ließ er diese Behauptung verbreiten, denn er selbst hätte sich bei den Ämtern und Würden, die er innehatte – er war Obergespan von Csongrád, Träger des Großkreuzes des Stephansordens, Kämmerer, wirklicher Geheimrat usw … eine solche Behauptung nicht leisten können. Über den Erhalt des Geldes für diese Partialobligationen von 1825 gibt es nur einzelne Schriftstücke, die über kleinere Summen Zeugnis ablegen. Allein die Summe der oben beschriebenen Manöver des Eintauschens gegen andere Schuldbriefe übersteigen die genannte Summe von 32.000 fl. CM weit. Über die Partialobligationen von 1820 existieren genauere Angaben. Es geht nämlich aus den Intabulationsbüchern des Komitats Pest hervor, daß er am 6.3.1820, an dem er die Hauptschuldverschreibung der ersten Partialobligationen intabulierte, gleichzeitig in Ungarn aufgenommene Schulden in der Höhe von 559.500 fl. WW und 24.600 Dukaten extabulieren ließ. [107] Woraus sich mit Recht folgern läßt, daß er dieses Geld von dem Bankhaus Arnstein und Eskeles, bei dem diese erste Anleihe aufgelegt wurde, erhalten haben muß. Die Anleihe belief sich auf 600.000 fl. CM. Die extabulierte Summe ergibt umgerechnet in Konventionsmünze 334.500 fl. Wenn man hinzurechnet, daß er nicht die gesamte Summe zur Schuldentilgung verwendet hat, oder daß er in anderen Komitaten vielleicht auch noch Schulden abgezahlt hat, daß er zusätzlich Provision an etwaige „Kontrahenten“, also Vermittler der Anleihe und Verbreiter der Partialobligationen ausbezahlt hat, so ergibt sich, daß er zumindest weit mehr als die Hälfte der Summe, die auf der Hauptschuldverschreibung steht, erhalten haben muß. Allerdings auch sicherlich erheblich weniger als eben diese Summe. Eine zeitgenössische Flugschrift erwähnt die Summe von 20.000 fl., die Grassalkovich angeblich einem der beteiligten Bankhäuser bezahlt haben soll. [108]

Batthyány machte übrigens aus Zahlungsunfähigkeit wiederum Geld, indem er eigene Wertpapiere herausgab, deren Grundlage seine Verfügungsgewalt als Sequester der Grassalkovich’schen Güter über selbige war. Er nannte diese auf einen Nennwert von 100 fl. ausgestellten Papiere „Administrations-Papiere“ und sie sollen immerhin zu 50% ihres Nennwertes an der Wiener Börse gehandelt worden sein. [109]

Gegen seine „Kontrahenten“ Stametz, Ullmann und Wertheimber & Seckstein strengte Grassalkovich bereits 1829 einen Invaliditorius-Prozeß an, in dem er von dem Recht der „exceptio non numeratae pecuniae“, auf das er in der Hauptschuldverschreibung zu den Partialobligationen ausdrücklich verzichtet hatte, Gebrauch machte. Er behauptete also, von seinen Vertragspartnern hereingelegt worden zu sein und die Geldsumme, zu deren Rückzahlung er sich verpflichtet hatte, nicht erhalten zu haben. Daß das ein abgekartetes Spiel war, um wiederum Zeit zu gewinnen, beweist sein Verhalten gegenüber einem dieser Geklagten, dem Pester Händler Móricz Ullmann. Bei ihm nahm er nämlich weiterhin Geld auf und verpfändete ihm sein Gut Debro. Wäre er von ihm tatsächlich betrogen worden, so hätte er sich nicht weiterhin mit ihm in Geschäftsbeziehungen eingelassen. Kurz vor seinem – Grassalkovichs – Tode löste er diesen Besitz wieder aus, und zwar angeblich um das Doppelte der auf Debro intabulierten Summe – 290.000 fl. CM – mit der er bei Ullmann verschuldet war, [110] was seine Gläubiger als Beweis dafür werteten, daß er Ullmann außergewöhnlich verpflichtet war. Die Invaliditorius-Prozeßklage blieb bei all dem weiterhin aufrecht.

Die Gläubiger, die sich zu einem Verein zusammenschlossen, bestürmten die Gerichte und die ungarische Hofkanzlei, und es kam schließlich sogar zu mehreren kaiserlichen Resolutionen vom 23.1.1834, also noch von Franz I., dann von seinem Nachfolger vom 12.6.1835, vom 16.6.1836, [111] in denen das Komitat Pest angewiesen wurde, die Vollstreckung des Urteils vorzunehmen und zu einem Handbillet des Kaisers Ferdinand vom 11. 7. 1838, [112] in dem er noch einmal die ungarische Hofkanzlei, die ungarischen Gerichte und die Behörden des Komitats Pest anwies, die Urteile der österreichischen Gerichte anzuerkennen und zu vollstrecken. Das einzige Ergebnis dieser Note war, daß Grassalkovich den Konkursprozeß beantragte, um die Sache weiter hinauszuzögern. Daraufhin wurde ein richterliches Sequestrum über seine Besitzungen verhängt. Batthyány scheint jedoch weiter sein segensreiches Wirken entfaltet zu haben, auch nach Grassalkovichs Tod schützte er die Witwe und die Erben weiterhin vor Pfändung. Es wurde ihm nur ein richterlicher Sequester zur Seite gestellt, dessen Einfluß offenbar nicht ausreichte, um den Batthyánys zurückzudrängen. Grassalkovich hatte sich bei den Behörden des Komitats Pest zusätzlich dadurch beliebt gemacht, daß er der Stadt Pest ein Grundstück für den Bau eines Theaters schenkte.

Es finden sich neben vielen bitteren Anklagen gegen den offensichtlichen und geplanten Betrug Grassalkovichs auch einige Stimmen, die sich zu seiner Verteidigung erheben. So eine von einem ungarischen Adeligen verfaßte und anonym erschienene Flugschrift aus dem Jahre 1833, der meint, Grassalkovich sei von den Juden betrogen worden. In dieser Schrift [113] und einer anderen, zeitgenössischen, wird eine dunkle Gestalt namens Seeligmann erwähnt, der, aus einer deutschen jüdischen Bankiersfamilie stammend, in den deutschen Landen bereits straffällig geworden war und eine Strafe in der Festung Torgau verbüßt hatte. Dann kam er nach Österreich, hielt sich in Wien, Pest, Buda und schließlich in Preßburg auf. Er hat die restlichen betrügerischen Partialobligationen vermittelt und sich dabei zum Schaden sowohl der Gläubiger als auch der Begeber der Anleihe sehr bereichert. [114]

3.) Die betrügerischen Anleihengeschäfte Seeligmanns

In den Unterlagen zu den Grassalkovich’schen Schuldprozessen findet sich nirgends ein Hinweis auf Seeligmann. Allerdings existiert eine eigenartige Eintragung im Index zu den Intabulationsprotokollen des Komitats Preßburg. Dieser Eintragung zufolge soll Grassalkovich 1826 bei Eduard Seeligmann die Summe von 2.500 fl. CM aufgenommen haben, an der betreffenden Stelle im Protokoll steht jedoch der Name eines anderen Mannes als Gläubiger, der des Preßburger Bürgers Burian. [115] Diese Eintragung klärt sich an anderer Stelle auf: Seeligmann, der sich von 1825 bis 1829 in Preßburg aufhielt, vielleicht auch länger, für den genannten Zeitraum ist seine Anwesenheit jedoch nachweisbar, setzte offenbar seine Bemühungen darein, Schulden von Adeligen aufzukaufen, seis, um überhaupt Zugang zu adeligen Kreisen zu erhalten, seis, um sie dann besser unter Druck setzen und für seine Machinationen gewinnen zu können. So finden sich einige Obligationen, die Angehörige des Adels bei anderen aufgenommen hatten, so auch Grassalkovich bei Burian, und die dann auf Seeligmann cediert wurden. Er verlieh aber auch selbst Geld an Adelige. Bei diesen Geschäften dürfte die Rückzahlung der Schuld mitsamt Zinsen nicht der angestrebte Zweck der Transaktion gewesen sein – eine einzige all dieser Summen wurde extabuliert, eben diejenige Grassalkovichs, allerdings 1850, lange Zeit nach Seeligmanns und Grassalkovichs Tod. [116] Es kann auch sein, daß einfach Seeligmanns plötzliches Ableben seine Berechnungen zunichte machte.

Mit diesen Daten stimmt die schmeichelhafte Beschreibung des Autors der „Umrisse“ überein: „Hier setzte er (= Seeligmann) sich in einer Kurie zu Preßburg fest und kam während seiner hier sehr erfolgreich ausgeführten Gaunerpraxis auf die goldene Idee, auch Leute, die nichts als einen bekannten Familiennamen hatten, Partialgeschäfte machen zu lassen und durch Zusammenstellung einer ganzen Menge imposanter, das nicht ganz scharfe Auge blendender Formen und Solemnitäten, die aber im Grunde nur leerer Tand waren, die übrigens luftigen Partiale in einen künstlichen Nimbus zu hüllen, ihnen Vertrauen zu verschaffen und zum Gewinn anzureizen.“ [117]

Aufgrund alldessen ist anzunehmen, daß Seeligmann sich die Grassalkovich’schen Partialobligationen quasi als Muster genommen hat, da sich an ihnen die Schwachstellen der österreichischen und ungarischen Gesetzgebung und Rechtssprechung gut studieren ließen.

Die von Seeligmann vermittelten Anleihen waren die folgenden, insgesamt 8 Stück:

Ein gewisser Graf Károly Albert Festetics von Tolna (– laut ungarischem Hofkanzler Reviczky Herausgeber einer Zeitschrift namens „Pannonia“,) stellte am 1.7.1828 in Preßburg mehrere Hauptschuldverschreibungen aus, die zusammen auf eine Summe von 2 Millionen fl. CM lauteten. [118] Darin verpfändete er seine Güter Tolna im Komitat Tolna, Csikvánd im Komitat Gyor und Lovászpatona im Komitat Veszprém. Die Partialobligationen waren auf einen Nennwert von 1.000 fl. CM ausgestellt, die Verzinsung 6%, die Rückzahlung sollte bis 1850 erfolgen.

Die Vorgeschichte der Anleihe ist unklar. Die österreichischen Behörden wußten von seiner Absicht, eine Anleihe aufzunehmen. In einer Anfrage wird die Ungarische Hofkanzlei gebeten, zu untersuchen, „ob dieses Geschäft nicht etwa eine Prellerei beziehe“ und der ungarische Kanzler Reviczky antwortet, daß dieses „bei dem mir bekannten Charakter und zerrütteten Vermögens-Umständen des Grafen Festetics“ durchaus anzunehmen sei. Die Drucklegung der Partialobligationen wurde verweigert. [119] Sie wurde dennoch gedruckt, wo und wie, ist unbekannt. Einen Teil der Hauptschuldverschreibungen ließ Festetics – mittels eines Manövers, in welches ein Wiener Bank- und Handelshaus, die Firma Frank und Co., verwickelt war, – bei dem Augsburger Handelshaus Erzberger und Schmidt deponieren. Eine Kopie dieses Depositenscheins von Erzberger und Schmidt fügte er den einzelnen Partialobligationen bei, sodaß der Eindruck entstand, die Anleihe sei dort aufgenommen worden. [120] Als Erzberger und Schmidt gegen diesen Mißbrauch protestierten und in der Augsburger Zeitung – einem vor allem in Österreich nicht allzu verbreiteten Blatt – eine Anzeige aufgaben, daß sie mit dieser Anleihe nichts zu tun hätten, nahm die Wiener Polizei- und Zensur-Hofstelle das als Bestätigung zur Kenntnis, daß die Anleihe nicht zustandegekommen sei. [121]

Auch das Wiener Handelshaus Heylmanns Erben war bei einer ähnlichen, vom gleichen Zeitpunkt datierten „Anleihe“ von Festetics beteiligt: Er versuchte, eine Hauptschuldverschreibung über 600.000 fl. CM, intabuliert auf die Güter Lovászpatona, Tolna und Szécsény, bei der Nationalbank zu hinterlegen, die die Annahme „wegen der bekannten Vermögens-Verhältnisse des Herrn Schuldners“ [122] verweigerte. Daraufhin wurde dieser Schuldschein bei der Depositen-Verwaltung der niederösterreichischen Landrechte in Wien hinterlegt. Auch hier wurde den Partialobligationen eine Kopie des Depositenscheines beigefügt, dessen Doppeladler-Stempel – immerhin Insignium der österreichischen Staatsmacht – auf etwaige Gläubiger vertrauensbildend wirken sollte. [123] Fast 20 Jahre nach Ausgabe dieser „Anleihe“ versuchte ein Mann aus Russisch-Polen eine Partialobligation dieser Anleihe bei Heylmanns Erben einzulösen. Das Handelshaus verweigerte jegliche Zahlung mit der Begründung, daß Festetics „falliert“ habe und die Partialobligationen schon seit langem keinen Wert mehr hätten. [124] (Ganz so, als hätten sie vorher tatsächlich einen Wert besessen.)

Eine dritte Anleihe Festetics’ ist datiert vom 2.1.1828, Sopron, die Schuldscheine, lautend auf jeweils 300.000 fl. CM, wurde jedoch erst am 16.8.1829 bei dem Handelshause Salomon Oppenheimer S. et Co. in Köln deponiert. Auch hier ist der Nennwert der Partialobligationen 1000 fl., die Verzinsung 6%, allerdings wird nirgends das Bankhaus erwähnt, bei dem die Auszahlungen stattfinden sollten. Die Anleihe beläuft sich insgesamt auf 900.000 fl. CM, auch hier wurde eine Kopie des Depositenscheins den Partialobligationen beigelegt. Die Hinterlegung dieser Schuldscheine soll Seeligmann selbst besorgt haben. [125]

Diese Partialobligationen wurden ähnlich wie die Grassalkovich’schen verbreitet, allerdings vor allem in Deutschland oder in entlegenen Gebieten der Monarchie. In Wien und Umgebung hatten die Vorkommnisse um die Privatanleihe von Grassalkovich offenbar das öffentliche Bewußtsein in einem Maße geschärft, das die Plazierung solcher unseriöser Papiere erschwerte. Auch die Behörden waren vorsichtiger: Die Nationalbank lehnte das Deposit ab, – obwohl sie mit der Deponierung keinerlei Haftung übernommen hätte, so wollte sie wahrscheinlich nicht mit einer offensichtlichen Schwindel-Anleihe in Verbindung gebracht werden.

Hier arbeiteten die Agenten des Grafen auch mit anderen, vielfältigeren Mitteln als bei Grassalkovich: Sie schufen künstliche Nachfrage durch Auftreten von scheinbaren Käufern, um die Anleihe solid erscheinen zu lassen, [126] „bezahlten“ mit den Partialobligationen Schulden in Padua [127] und jonglierten bei der Verbreitung der Partialobligationen auch mit guten, gültigen Wechseln, um durch Vermischung echter Wertpapiere mit den Partialobligationen letzteren selbst den Status eines Wertpapieres zu verleihen. [128] Ein Manöver der letzteren Art in Leipzig führte zu einer Anzeige des dort akkreditierten österreichischen General-Consuls nach Wien. Die Behörden sollten dem Betrug nachgehen und feststellen, ob Festetics die Partialobligationen wirklich habe ausstellen lassen. Die Hofkanzlei mußte anläßlich dieses Schreibens zur Kenntnis nehmen, daß diese Anleihe tatsächlich und gegen ihre Verfügung doch stattgefunden hatte. [129] Es kam angeblich zu Verhaftungen, ob Festetics belangt wurde, ist nicht bekannt. [130]

Weitere Schwindel-Anleihen wurde von den Grafen Hadik von Futak und Cservics aufgelegt. Die eine, auf eine Summe von einer Million Gulden CM, datiert 1.2.1827 in Pest, beim Haus Leopold Carlbach in Wien, die andere im Betrag von 500.000 fl. CM am 1.4. 1828 in Preßburg, beim Haus M. Lackenbacher, ebenfalls in Wien. Die Hauptschuldverschreibungen beider Anleihen wurden bei der Nationalbank hinterlegt. Die Schuld wurde in Zombor/Komitat Bács auf angebliche Güter in den Komitaten Bács und Szerém intabuliert. „Die achtenswerten Verwandten Hadiks haben in der Preßburger Zeitung vom 4.11.1828 und in der Wiener Zeitung vom 21.12.1829 Warnungen gegen diese Anleihe von 500.000 drucken lassen, worin sie dem Aussteller das Recht absprechen, auf diese in fremdem Besitz befindlichen Herrschaften Gelder aufzunehmen und Intabulationen zu veranstalten – kurz: das ganze Anleihen für ungültig deklarieren. Diese Warnungen sind endlich auch in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 7.1.1830 ... abgedruckt.“ [131]

In einem Werk aus dem Jahre 1820 heißt es: „… die Güter „Tscherowitz und Sussek, Alt- und Neu-Futak, noch vor wenigen Jahren das Eigentum der Grafen Hadik, deren Großvater sich als Feldmarschall um den Staat besonders verdient gemacht hat …“ (Hervorhebung A. L.) Der Autor erwähnt einen Grafen Brunswick als derzeitigen Besitzer. [132] Die Güter, auf die die Schuld von den Hadiks intabuliert worden war, befanden sich also seit mehr als acht Jahren nicht mehr in den Händen der Begeber der Anleihe.

Weiters existierte eine Anleihe des Grafen József Eszterházy, bei der der Betrug soweit gegangen sein soll, daß seine Unterschrift – nach seinem Tod – auf der Hauptschuldverschreibung gefälscht wurde. [133] Diese Anleihe ist im Komitat Preßburg intabuliert worden und die oberflächliche Form, in der sie abgehalten ist, stützt den Vorwurf der Fälschung. Aus der sehr kurz gefaßten Eintragung geht nur hervor, daß sie sich auf 200.000 fl. „Zwanziger“, also Konventionsmünze belief, bei einem „Vereine der Partialen“ aufgenommen wurde und binnen 25 Jahren zurückzuzahlen gewesen wäre. [134] Diese Hauptschuldverschreibung wurde von keinem Zeugen unterzeichnet.

Alle diese Papiere wurden auf einen Nennwert von 1000 fl. CM ausgestellt.

Eine der erwähnten Flugschriften weist die Spur zu den restlichen Anleihen Seeligmanns, dort ist die Rede von zwei weiteren: der eines gewissen Baron L. und eines Grafen P. „Jene des Grafen P. verdient von den übrigen abgesondert zu werden, indem dabei ein wesentlicher Unterschied obwaltete. Dieser Herr war mehr das Opfer seiner Betriebsamkeit und Industrie, als der Verschwendung.“ Er habe zunächst pünktlich und gewissenhaft gezahlt, sei aber dann verleumdet worden, seine Papiere seien daraufhin stark gefallen und er habe die Zahlungen eingestellt. [135]

Der in der Flugschrift erwähnte Baron L. hieß Alois Freiherr von Luzsinszky. Er nahm seine Schwindel-Anleihe im Jahre 1828 auf und ließ die diesbezügliche Hauptschuldverschreibung im Komitat Preßburg auf seine Herrschaft Csóka-ko im Komitat Fehér, bei der er nur Mitbesitzer war, intabulieren. [136] Vorher hatte er versucht, sie im Komitat Pest intabulieren zu lassen, aber dort wurde die Intabulation mit der Begründung verweigert, daß er keinerlei Besitz in diesem Komitat habe. [137] Das war zwar keine ausreichende Begründung, denn vor 1840 war die Intabulation nicht an das Komitat gebunden, in dem sich der zu belastende Grundbesitz befand. Aber die Behörden des Komitates Pest, durch das Grassalkovich-Verfahren bereits mit der Materie vertraut, waren offensichtlich auch nicht daran interessiert, zu einem Hort für Kreditschwindler zu werden.

Die Summe wurde bei einem angeblichen „Verein von Kapitalsbesitzern“ aufgenommen, belief sich auf eine halbe Million Gulden Konventionsmünze und wäre ab 1830 in halbjährlichen Raten abzuzahlen gewesen. Mit der Abwicklung der Zinszahlungen und Tilgungen wurde das bereits bewährte Wiener Bankhaus Heylmanns Erben betraut. Die Partialobligationen lauteten auf einen Nennwert von 1.000 fl. CM.

Der ominöse „Graf P.“ hieß Anton von Pejacsevich, seines Zeichens königlicher Kämmerer. Er stellte am 1. 5. 1828 in Preßburg eine Hauptverschuldverschreibung über 200.000 fl. CM aus. Davon wurden Partiale a 1.000 fl. gedruckt. Für Hilfestellungen unbekannter Natur – entweder bei der Intabulation der Hauptschuldverschreibung oder bei der Verbreitung der Partialen – trat Seeligmann laut einem Vertrag vom 9. 5. 1828 50 Stück Partiale kostenlos, 50 Stück „gegen Bezahlung“ an einen gewissen Gerson Lemberger ab. Der Vertrag ist von den beiden Partnern unterzeichnet, und von einem Zeugen: Karl Albert Festetics. [138]

Bei keiner dieser Anleihen wurden tatsächlich irgendwelche Gelder, ob Zinsen oder Rückzahlungen, ausbezahlt. Der einzige Wert, den diese Papiere an der Wiener Börse hatten, – zwischen 2 und 15 fl. pro Stück – verdankte sich den guten Diensten, den sie bei Bankrotten leisteten. Die Bankrotteure verteidigten sich nämlich damit, ihr überschüssiges Kapital in ungarischen Partialen angelegt und dadurch verloren zu haben. Sobald der Kurs eines dieser Papiere durch plötzliche Aufkäufe stieg, begann in der Finanzwelt das Rätselraten, wer wohl bald Konkurs anmelden werde.

Auch darüber hinaus leisteten sie hin und wieder Betrügern gute Dienste, wie die angeführten Berichte über die Partialobligationen zeigen: für Schuldentilgung, Deposit-Geschäfte und dubiose Tauschgeschäfte an entlegeneren Orten und bei Personen, die sich durch klingende Namen und Titel, Depositenscheine und Doppeladler blenden ließen.

Seeligmann soll sich jeglicher Verfolgung entzogen, in Wien niedergelassen haben und um 1832 herum verstorben sein. Angeblich hat er bei seinen Geschäften eine halbe Million Gulden verdient. [139]

„Der unwiderlegbare Beweis des Gesagten wird in Zahlen durch einen einzigen der zur Öffentlichkeit bestimmten »Wiener Kurs-Berichte der Herrschaftlichen Partialen« geliefert. Nicht weniger als 14 ungarische Anleihen im Nominalbetrag von vielen Millionen fl. Silber sind darauf spezifiziert, wovon die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden.“ Der Autor nennt eine Summe von 9 Millionen fl. CM. [140] Da die Nominalbeträge der Partialobligationen von Grassalkovich, Festetics, den Hadiks, József Eszterházy, Pejacsevich und Luzsinszky 8 Millionen 100.000 fl. ausmachen, die Summe der Anleihen 11 beträgt, erscheint diese Summe plausibel. Die fehlenden 3 Anleihen mit einer Gesamtsumme von 900.000 fl. müssen nicht betrügerischer Natur gewesen sein, auch bloße Zahlungsverzögerungen können ein Grund gewesen sein, warum sie auf dem „Kurs-Bericht“ in diese schlechte Gesellschaft gerieten.

Auffällig ist die Kumpanei der österreichischen Behörden mit den Adeligen, die die oben beschriebenen Schwindel-Anleihen begaben. Während der Autor einer Flugschrift zu Recht fragt: „Wo sind diese und ähnliche Papiere gedruckt und lithographiert? Es ist nicht glaublich, daß die bekanntlich strenge Zensur in Wien so etwas erlaubt habe, und doch darf kein österreichischer Untertan es wagen, ohne eine gesetzeswidrige Handlung zu begehen, etwas im Auslande drucken zu lassen, was nicht vorher die Zensur im Inlande passiert hätte“, [141] so läßt sich feststellen, daß diese Gesetzwidrigkeit offenbar nicht weiter tragisch genommen wurde.

Die Hofkanzlei, die ungarische Hofkanzlei, die Polizei- und Zensurstelle mußten wiederholt zur Kenntnis nehmen, daß die Festetics’schen Obligationen ohne ihre Genehmigung gedruckt worden waren, ja sie weisen sogar selbst darauf hin. Dennoch verweisen sie die Beschwerdeführer an die Gerichte, stellen vielleicht Überlegungen über die Sinnhaftigkeit der Privatanleihen überhaupt an – aber aus der Korrespondenz zwischen Metternich, Kolowrat, Kübeck, Reviczky, seinen Nachfolgern als Ungarische Kanzler usw. geht nirgends hervor, daß eine Ahndung des Betruges oder zumindest des Verstoßes gegen die Zensurvorschriften vorgesehen war.

Es war, wie eine andere Flugschrift [142] behauptet, eben kein politisches Pamphlet, das solchermaßen die Zensur unterlaufen hatte, daher galt das ganze anscheinend als Kavaliersdelikt.

4.) Die Anleihen der Fürsten Eszterházy

Eine andere Art von Anleihen stellten diejenigen der Fürsten Eszterházy dar. Eine von ihnen begab der Fürst Pál Eszterházy, Diplomat und österreichischer Gesandter in London, im Jahre 1836. Sie wurde mit den Bankhäusern Rothschild und Söhne und S. Sina abgeschlossen und belief sich auf 7 Millionen Gulden CM. Sie hatte eine sehr lange Laufzeit: 32 Jahre. Die letzte Auszahlung sollte somit 1868 erfolgen. Diese Anleihe hatte keine fixe Verzinsung, sondern war in Form einer Lotterie angelegt. Die Lotterie-Commission hat auch gegen diese Art von Anleihen wiederholtermaßen protestiert, da sie mit den staatlichen Lotterie-Losen konkurrierten, ohne Taxen an den Ärar abzuliefern. Der Preis einer Partialobligationen betrug 40 fl. CM. Bei jeder (halbjährlich stattfindenden) Ziehung gab es Haupttreffer, deren Höhe zwischen 40.000 und 60.000 fl. CM betrug. Dabei wurde darauf geachtet, daß die höchsten Haupttreffer, im Betrag von 50.000 bzw. 60.000 fl. CM, in die ersten und letzten zwei Jahre der Rückzahlungsfrist fielen. Die niedrigsten Treffer lagen zwischen der unverzinsten und 6%ig verzinslichen Summe und betrugen 50, ab 1847 52, später 55, 57, 60, ab 1859 62, dann 65, 67, ab 1865 70, in den letzten beiden Jahren 72 fl. CM. Alle darüber liegenden Treffer boten eine Verzinsung über den gesetzlich zulässigen Höchstzinsen von 6% (1837: 60, 1867: 84 fl.), ohne daß dies ausdrücklich im Vertrag oder dem Tilgungsplan festgehalten worden wäre. [143] Die vom Fürsten ausgezahlte Gesamtsumme betrug schließlich 14 Millionen 451.600 fl. CM. (Hätte er den Kredit mit normaler 6%-iger Verzinsung, bei gleicher Laufzeit und mit einer gleichbleibenden jährlichen Tilgungssumme aufgenommen, – ohne die Zinseszinsen zu berücksichtigen, – so hätte er 13 Millionen 930.125 fl. CM gezahlt, also rund 520.000 fl. weniger – soviel nur zum offensichtlich „wucherischen“ Charakter der Anleihe.) Die hohe Rückzahlungs-Summe – über das Doppelte der aufgenommenen – ergibt sich aus der langen Laufzeit, nicht aus der ungewöhnlich hohen Verzinsung.

Eszterházy hat jedoch schon früher Anleihen begeben, denn in einer Schrift aus dem Jahre 1831 heißt es: „Die Fürst Eszterházy-Anleihe von 1825 wird an der Börse zu 70 … gehandelt, … das Anlehen von 1826 stand zu 74, während jenes von 1829 zu 78 stand …“ [144] In allen drei Fällen handelt es sich um Partialobligationen und deren Kurs an der Börse.

Noch eine weitere Anleihe ist aktenkundig: 1844 nahm besagter Fürst zusammen mit seinem Sohn Miklós eine Anleihe über weitere 6 Millionen 400.000 fl. CM auf. Da auch dieser Kredit eine sehr lange Laufzeit hatte, hatten wahrscheinlich die Bankiers auf die Mithaftung des Sohnes gedrungen, um auch über den Tod Pál Eszterházys hinaus eine Garantie zu haben, daß der Kredit ordnungsgemäß bedient werde.

In erwähntem zeitgenössischem Kommentar steht weiters, daß dieser Kredit notwendig ein Wucher-Kredit sein muß, also einer, bei dem weitaus mehr zurückgezahlt wird als das vorgeschossene Kapital plus 6% Zinsen: weil der fürstliche Schuldner die Summe, die nominell als aufgenommene Summe figuriert, gar nicht in ihrer ganzen Höhe ausbezahlt erhalten haben kann. Hätten die Bankiers sie nämlich voll ausbezahlt, so wären sie die Geschädigten gewesen, da die Papiere nur zu 70-80% ihres Nennwertes an der Börse zirkulierten, daher, so schließt der Verfasser, nur zu diesem Preis verkäuflich sein konnten. Die Bankiers, so der Autor, „übernehmen es, ein bedeutendes Kapital, wenn auch nur ratenweise, vorzuschießen in der Hoffnung, sich solches, wenigstens zum Teil durch den Verkauf der Partialobligationen wieder zu verschaffen; allein diese Hoffnung kann mehr oder weniger fehlschlagen. Sie verabreden einen gewissen Kurs, zu welchem sie wahrscheinlich verkaufen zu können hoffen … Die fürstlich Eszterházy’sche Anleihe von 1825 stand zu 94 oder auch unter 70.

Sie setzen voraus, daß ihr Mitkontrahent keine neuen Schulden mehr mache; aber solche Herren sind in Geldsachen wenig skrupulös – es erscheint eine 2. und eine 3. Anleihe, wodurch diese Papiere überhaupt … herabgewürdigt werden. Lauter Ereignisse, welche die Übernehmer von derlei Anleihen in ihren Kalkül aufnehmen werden müssen.“ [145]

Dieses Zitat enthält die zusätzliche Information, daß die aufgenommene Summe nicht nur nicht vollständig, sondern auch nicht auf einmal, sondern in Raten ausbezahlt wurde. Daraus läßt sich folgern, daß die Bankhäuser erst das Publikumsinteresse abwarteten, um dann die tatsächlich auszubezahlenden Summen festzulegen.

Es gibt aber auch eine gegenteilige Information über den Kurs der „Eszterházy-Loose“: Anfang der 40-er Jahre sollen sie an der Wiener Börse zu 50 fl., also zu 125% ihres Wertes, kursiert sein. [146]

Ungeachtet dessen, daß diese Privatanleihen für die Schuldner ein recht kostspieliges Geschäft waren und keinen wie immer gearteten Geschäftsgang einer Unternehmung repräsentierten, sondern nur einen gut beleumundeten Magnaten-Namen, zählten die Eszterházyschen Partialobligationen zu den begehrtesten Wertpapieren Ungarns – daß sie angeblich unter ihrem Nennwert gehandelt wurden, tat ihrer Popularität keinen Abbruch. Daran hat gewiß die Tatsache Anteil, daß sie mit den ersten Bankhäusern der Monarchie abgeschlossen worden waren, daß sie vertragsgemäß ausgezahlt wurden, aber auch die Tatsache, daß es kaum andere ungarische Wertpapiere gab. Die ersten Aktien in Ungarn tauchen mit der Kettenbrücke, der Zucker Fabrikations-Gesellschaft u.ä. in den 40-er-Jahren auf. So finden sich die „Eszterházy-Loose“ 1842 als einzige kreditwürdige Wertpapiere neben den österreichischen Staatsanleihen bei der Ersten Pester Vaterländischen Sparkasse. Sie stechen in dieser Eigenschaft andere ungarische Papiere, wie die Aktien der Komorner Schiffs-Assekuranz-Gesellschaft, aus. [147] Ebenso finden sie sich als Wertpapier bei der Vermögens-Aufstellung des Pester Großhändlers Friedrich Kappel aus dem Jahre 1848: 185 Stück im Wert von 7.400 fl. CM, also mit einem Nennwert von 40 fl. [148] Diese Summe ist nur ein verschwindend kleiner Posten neben in- und ausländischen Staatsanleihen und macht nur rund ein Prozent des gesamten in Wertpapieren angelegten Vermögens Kappels aus, zeigt aber, daß die Eszterházy-Partialobligationen in Ungarn bis in das Revolutionsjahr 1848 ihren Wert behielten. Sie dienten sogar zu zusätzlicher Kreditschöpfung: Eine ungarische Firma Weisz, die mit Stearinkerzen, Spezereien und Wein handelte, auch Speditionsaufträge übernahm, gab auf die Eszterházy-Loose, und zwar die von 1836, Zahlungsversprechungen heraus. [149] Ein etwaiger Interessent konnte also sozusagen einen Optionsschein auf ein im Besitz der Firma Weisz befindliches Los kaufen und hoffen, daß es sich am Ziehungstag als Treffer entpuppen würde. Über die genaueren Modalitäten dieses Geschäftes ist nichts bekannt.

Die Eszterházyschen Partialobligationen waren somit für die beteiligten Bankhäuser ein gutes Geschäft, (sonst hätten sie selbige nicht vermittelt), für die Käufer eine sichere Geldanlage. Für den fürstlichen Schuldner bzw. seine Erben bedeuteten sie eine existenzielle Bedrohung, wie z.B. die Tagebucheintragung István Széchenyis aus dem Jahre 1844 andeutet: „Paul Eszterházy behält seine Güter … kein Wort wahr, daß Rothschild sie übernimmt!“ [150]

Diejenigen Anleihen Eszterházys, die aktenkundig sind, machen insgesamt 13,4 Millionen Gulden Konventionsmünze aus. Auf welche Summen seine Anleihen aus den 20-er Jahren lauteten, ist unbekannt. Unter den in den Akten aufscheinenden Privatanleihen nehmen die Eszterházyschen eine herausragende Stellung ein, was ihre Höhe betrifft. Die ausgedehnten Besitzungen Eszterházys in Ungarn und Österreich, sogar in Bayern, dienten als hinreichende Sicherheit für die Gläubiger. Sie konnten jedoch die Summen, die er zurückzuzahlen hatte, nicht hervorbringen. Wie überhaupt der Schätzwert der Güter nie der Fähigkeit zur Rückzahlung jener Summen entsprach, die darauf aufgenommen wurden. Daran war die Agrarkrise der 20er-Jahre ebenso beteiligt wie die durch die österreichische Zollpolitik während des ganzen Vormärz erschwerten Absatzmöglichkeiten für ungarische Agrarprodukte.

Daher gab Eszterházy auch immer wieder neue Anleihen heraus, um mit dem erhaltenen Geld einer Privatanleihe die Raten der vorherigen abzuzahlen. Im Ansuchen um die Genehmigung der Anleihe von 1844 erwähnt er auch, daß er diese Anleihe aufnimmt, um seinen Passivstand zu „verbessern“. [151]

Sein Sohn Miklós hatte im Jahre 1829 allein eine Anleihe über 2 Millionen 100.000 fl. aufgenommen. Das ist ziemlich der Plafond derjenigen Summen, die ungarische Adelige in Form einer Privatanleihe aufnahmen. Die Anleihen der übrigen ungarischen Adeligen – soweit wir über Angaben verfügen –, erreichten nie die Höhe derer des Fürsten Pál Eszterházy. Der Wert der Privatanleihen anderer ungarischer Adliger bewegte sich zwischen 1 Millionen 550.000 (György Orczy 1842) und 300.000 (die Grafen Anton und Josef Szapáry 1843)

Die Privatanleihen spielten eine bedeutende Rolle – in Zusammenspiel mit der kaufmännischen Tätigkeit der Bank- und Handelshäuser, die mit Tabak-, Getreide- und Wollhandel zu den hauptsächlichen Aufkäufern und damit auch Kreditoren des ungarischen Adels zählten – darin, daß einige Wiener Bankiers, wie z.B. Georg Sina oder die Firma Biedermann, zu den größten Grundbesitzern Ungarns aufstiegen. Ihre zahlungsunfähigen Schuldner mußten ihnen schließlich ihren Besitz überlassen. So führt ein zeitgenössisches Werk im Jahre 1841 bei Sina ausdrücklich an, daß er seine Besitzung Tolna von Festetics (vermutlich László Festetics), sowie Häuser in Sempse von Eszterházy und in Nagy-Arad von Zichy übernommen hatte, die bei ihm verschuldet waren. [152]

In einer Beschwerde der noch immer nicht befriedigten Gläubiger Grassalkovichs an Kübeck aus dem Jahre 1846 steht, daß „von ungarischen Herrschaften seit längerer Zeit in gleicher Weise“ (d.h., in Form einer Privatanleihe) „aufgenommenen Anlehen … beiläufig 50 Millionen Gulden“ [153] ausmachten. Aus dieser Angabe geht nicht klar hervor, ob es sich hierbei um die Summe aller jemals aufgenommener Schulden handelt oder um diejenige Summe, die zu diesem Zeitpunkt noch offen war. Aus den in den Akten aufscheinenden Summen läßt sich jedoch eher auf ersteres schließen. Wenn man davon die 9 Millionen abzieht, die laut dem anonymen Autor aus dem Jahre 1832 nicht dem Tilgungsplan entsprechend zurückgezahlt wurden, so läßt sich feststellen, daß ungefähr 41 Millionen Gulden Konventionsmünze von ungarischen Adeligen bei Wiener Bankhäusern allein in Form der Privatanleihe aufgenommen und auch ordnungsgemäß abgezahlt wurden. Bei denjenigen (seriösen) Anleihen, bei denen in den Akten die Laufzeit angegeben wird, beträgt sie zwischen 30 und 40 Jahren. Bei Grassalkovich betrug sie einmal 6 und einmal 12 Jahre. Selbst bei einer niedrig angesetzten Durchschnitts-Laufzeit von 20 Jahren, einer regelmäßigen Tilgung und einem Durchschnitts-Zins von 5% ergäbe das eine Summe von 21,5 Millionen, die die Schuldner für die Zinsen aufbringen mußten.

Auf einen Abfluß an Liquidität in dieser Höhe von Ungarn nach Österreich zu schließen, wäre allerdings nicht ganz richtig. Die meisten der Adeligen, die eine Privatanleihe begaben, hatten auch Besitzungen in den österreichischen Erblanden, da einige Bankhäuser – gewitzigt durch die Schwindel-Anleihen – dies als Bedingung gestellt zu haben scheinen. Es gibt allerdings auch Anleihen, die nur auf ungarische Besitzungen vergeben wurden, so an Ferdinand Pálffy von Erdod [154] und an die Grafen Szapáry. [155]

Es ist auch nicht sicher, ob all dieses Geld in der österreichischen Reichshälfte verblieb. Viele der Bankiers waren selbst Händler und Grundbesitzer in Ungarn, es ist zumindest nicht auszuschließen, daß ein – wenngleich kleiner – Teil dieser Summen wieder in Ungarn investiert wurde.

Schließlich: Selbst wenn die gesamte errechnete Summe aus Ungarn abgeflossen wäre, so ist es verfehlt, in diesem Zusammenhang von Kapitalabfluß zu sprechen. Die hohen Herrschaften wandten ihr Geld nicht unbedingt als Kapital an, sie lebten im wahrsten Sinne des Wortes feudal, d.h. sie verwendeten ihre Mittel zu einem guten Teil für den privaten Konsum. Investitionen zum Zwecke der Ertragssteigerung waren in den seltensten Fällen üblich. Lediglich von Eszterházy ist bekannt, daß er 1837 eine Zuckerfabrik in Eszterháza im Komitat Sopron eröffnete. [156] Wollten die ungarischen Magnaten ihre Einkünfte erhöhen, so geschah dies eher durch Erwerb von zusätzlichem Grundbesitz, als durch Intensivierung der Bewirtschaftung des bereits vorhandenen. Graf Anton von Waldstein, der Vorsitzende des ungarischen Landtags, teilt mit, sich ein Gut bei Arad kaufen zu wollen. [157] Graf Kázmér Eszterházy, der nach einigem Hin und Her die Erlaubnis erhält, eine Lotto-Privatanleihe zu begeben, teilt im Schriftwechsel mit der Hofkanzlei dieser mit, er habe vor, sich in die Holzindustrie einzukaufen – allerdings in Kärnten. [158]

„Die soliden ungarischen Anleihen stehen auf 76% des Nennwerts, die nicht ungarischen auf 98/99%. So zahlen die anderen ungarischen Kreditnehmer für ihre betrügerischen Landsleute“ [159]. – so ist in der Flugschrift von 1832 zu lesen. Der Grund für den Kursunterschied lag jedoch nicht nur in den Manövern Grassalkovichs und Seeligmanns.

Ein ungarischer Historiker [160] weist darauf hin, daß der Unterschied zwischen den beiden Kursen, – ebenso wie der oft zitierte verweigerte Kredit an Széchenyi durch Arnstein und Eskeles, welcher Széchenyi zum Schreiben seines Buches „Kredit“ veranlaßt hat –, hauptsächlich auf die Agrarkrise der 20er und frühen 30er Jahre zurückzuführen sei. Da das Einkommen der ungarischen Grundherren fast ausschließlich auf Einkünften aus Agrarprodukten beruhte, hätte die Agrarkrise ihre Kreditwürdigkeit stärker beeinträchtigt als den Adel der österreichischen Erblande. Schließlich: Die nicht nur bei Eszterházy auftretende Praxis, seine Verbindlichkeiten oft genug durch Aufnahme neuer Schulden zu erfüllen, hat sicher auch zu erwähntem Kursverfall beigetragen.

Festzuhalten bleibt also, daß aufgrund dieser Faktoren für den ungarischen Adel der Kredit teurer war als für ihre österreichischen Standesgenossen.

5.) Wem nützten die Privatanleihen?

Am Vorabend der definitiven Einrichtung des Staatskredites in seiner heutigen Form, in der der moderne bürgerliche Staat sein Gewaltmonopol zur Finanzierung seiner Ausgaben in Anschlag bringt, erlaubt diese Staatsgewalt gewissen privilegierten Untertanen, es ihr gleichzutun. So wie der Staat Anleihen herausgibt, um seinen Zahlungsbedarf zu decken, und damit Versprechen auf Vermehrung des Geldes in die Welt setzt, so gestattet er Angehörigen des Hochadels, mit auf sich selbst ausgestellten Anleihen Kredit zu schaffen und quasi-Wertpapiere oder Ersatz-Zahlungsmittel zu schaffen. Beim Betrachter entsteht zunächst der Eindruck, als gäbe die Staatsgewalt damit ihre noch gar nicht richtig gefestigte Finanzhoheit aus der Hand. Hinzu kommt noch, daß die Staatsanleihen des Vormärz’ nicht wie die des 20. Jahrhunderts von nationalen und internationalen Geldinstituten gezeichnet wurden, sondern daß die Adressaten dieser Anleihe genau die gleichen mehr oder weniger kleinen Leute waren, Handwerker, Beamte, Kaufleute, die auch die Begeber der Privatanleihen als Zielgruppe ins Auge faßten. Der Staat konkurrierte also unmittelbar mit den Privaten.

Was hat einen Wiener oder sonstigen österreichischen oder deutschen Bürger dazu bewogen, diese Partialobligationen zu kaufen? Wohl erstens die Tatsache, daß – zumindest bei denen der 20-er Jahre und frühen 30-er Jahre der Zinsfuß deutlich über denen der anderen Wertpapiere, vornehmlich über dem der Staatsanleihen lag. Die Unterscheidung zwischen sicherer und unsicherer Geldanlage war offenbar damals noch nicht sehr im Bewußtsein der Anleger verankert. Hinzu kommt, daß auch die Anleihen eines Staates, der ein bis zwei Jahrzehnte vorher mehr oder weniger offiziell seinen Bankrott erklärt hatte, nicht als Inbegriff der sicheren Anleihe gelten können, aber dennoch Absatz fanden. Auf einen weiteren Umstand weist der ungarische Historiker Nagy hin: Es war dem erwachenden politischen Bewußtsein des Bürgertums angenehm, sich als Gläubiger eines Mitgliedes des Ancien Regime fühlen zu können; ein Aristokrat, so konnten sie sagen, hat bei mir Geld aufgenommen.

Die Tatsache, daß der Staatskredit sich hier eine Konkurrenz geschaffen hatte, ist natürlich den verantwortlichen Politikern nicht entgangen. Öfters wird in den Ansuchen um die Gewährung solcher Anleihen die Frage aufgeworfen, ob „es den Finanzen gleichgültig sein könne, wenn ein Privater … solche Darlehensgeschäfte abschließt.“ [161]

Die Bedenken wurden von der Hofkammer nicht geteilt, aber verschaffen sich immer wieder erneut Gehör. Vor allem bei den Lotto-Anleihen war öfters eine Intervention an höchster Stelle erforderlich, damit die Anleihe genehmigt wurde. Diese Interventionen erfolgten entweder mit Rücksicht auf den adeligen Schuldner, oder auf die die Anleihe abwickelnden Bankhäuser. Dazu weiter unten.

Der Unterschied zwischen Staat und Privatschuldner ist jedoch vor allem bei der Bedienung der Schuld augenfällig. Während der Staat seine Zahlungsfähigkeit durch Ausgabe neuer Anleihen immer wieder herstellt, weil er einfach als Grundlage aller Wirtschaftsbeziehungen seiner Untertanen immer kreditwürdig ist und nicht gepfändet werden kann, gilt das gleiche Verfahren bei einem Privaten als ziemlich unsolid. So schreibt die Hofkanzlei 1844: „ … in dem Maße, in dem die kreditsuchende Unternehmung bisher in ihrem Unternehmen unglücklich war, trägt jede solche neue Kreditoperation mehr und mehr den Charakter eines Schwindelgeschäftes zur Hinausschiebung eines Bankrottes in sich.“ [162]

Während der österreichische Staat seine Schulden verbilligte, indem er sie – wie 1811 – einfach entwertet, und seine Gläubiger um ihr Geld umfallen läßt, ruft das gleiche Verfahren bei einem Privatschuldner die Gerichte auf den Plan. Grassalkovich hat mit seinen vorgeschlagenen „Amicas“ auch versucht, dieses Verfahren anzuwenden. Der endgültige Ruin dieses Schuldners, der kein Staat ist, aber sich der Staatsanleihe-Methoden zu bedienen versucht, ist im Vormärz durch das alte feudale Recht behindert worden.

Der erste Mann der Monarchie selbst stand der Problematik seiner staatlichen Kreditschöpfung und den Bedenken seiner Fachleute recht gelassen gegenüber: Als anläßlich einer der Festetics-Schwindel-Anleihen sogar Metternich und Kolowrat mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Privatanleihen konfrontiert wurden und ihre diesbezüglichen Bedenken dem Kaiser vortrugen, antwortete er mit der lapidaren Feststellung: „Ich nehme den Inhalt dieses Vortrages zur Wissenschaft und werde den in Erinnerung gebrachten Gegenstand gegenwärtig halten.“ [163]

Interessant ist die Stellung des Hofkammerpräsidenten Kübeck zu diesen Anleihen. Er, der immer als Hüter der Staatsfinanzen auftrat und mit Verweis auf den gefährdeten Staatskredit so manches Ansuchen betreffend Kreditoperationen, nicht nur von ungarischer Seite, scheitern ließ, bot all seinen Einfluß auf, um die Privatanleihen der 40-er Jahre gegen alle Angriffe zu verteidigen und weitere Anleihen dieser Art zu ermöglichen. In einem sehr ausführlichen Gutachten aus dem Jahre 1845 [164] legt er seine Ansichten dar. Anlaß dafür war eine Beschwerde der Obersten Justizstelle.

Sie stellte fest, daß den Privatanleihen der Verdacht des Wuchers anhafte, da sich die Anleihen begebenden Bankhäuser ihre Provision dadurch sicherten, daß sie die Partialen zu weitaus weniger als ihrem Nennwert vom Aussteller ankauften. Wucher sei verboten, hier finde er augenscheinlich statt, also müsse die Staatsverwaltung einschreiten.

Zu diesem Punkt verfaßt Kübeck eine kantianisch angehauchte Verteidigung des Wuchers [siehe V.4.2.) Für eine Aufhebung der Wucherverbotsgesetze], die aus der Feder eines Finanzministers sicher in ihrer Art einzigartig ist. Die Zusammenfassung dieser spitzfindigen Argumentation lautet: Erstens ist die Materie so kompliziert, daß man den Wucher nicht nachweisen könnte – „Jede Untersuchung darüber wäre schwierig und gehässig und im Resultat ohne Erfolg.“ Außerdem müsse man den Geldverleihern ihre Wuchergewinne lassen, weil sie ja auch so viele „Kosten“ und „Wagnisse“ auf sich nehmen. Schließlich betreibt auch der Staat selbst in seinen Notlagen eine Art Wucher-Praxis: „Auch die Regierungen, wenn sie sich in finanzieller Bedrängnis befinden, sind genöthigt, höhere Preise für das Aufbringen von Anleihen zuzugestehen.“ Allerdings als Kreditnehmer. Zur Natur dieses „Wagnisses“, das die Handelshäuser auf sich nehmen, stellt Kübeck fest, daß irgendeine Haftung von ihnen nicht verlangt werden kann und darf: „Die (von der Obersten Justizstelle vorgeschlagene) Anordnung, in der Haupt-Schuldverschreibung, so wie in den Partialen die bleibende Haftung des Handelshauses auszudrücken, scheint mir auch von keinem praktischen Erfolge zu seyn, denn die Sicherheit der Gläubiger beruht nicht auf dem Handelshause, welches sich auflösen oder in die Unmöglichkeit versetzt werden kann, der Haftung zu entsprechen, sondern auf der Hypothek.“

Nach den Mißbräuchen der 20-er Jahre – von denen Kübeck wohl unterrichtet war – wäre die Bedingung einer Haftung des Handelshauses aus finanzpolitischen Gründen durchaus angebracht gewesen, und wenn auch das Handelhaus nur so lange haften müßte, solange es besteht – Kübeck spricht sich hier dezidiert gegen eine Haftung aus, warum?

Er macht in diesem Gutachten keinen Unterschied zwischen ungarischen und österreichischen Anleihennehmern, aber zur Frage der Hypothek sei nur bemerkt, daß die Unsicherheit bzw. Verunmöglichung der Hypothek in Ungarn ihm ebenfalls wohlbekannt war, davon zeugen zahlreiche seiner Äußerungen zur geplanten Hypothekenbank. [165] In diesem Gutachten werden Bedenken seitens der Obersten Justizstelle erhoben, ob die Hypotheken-Sicherheit überhaupt als solche bezeichnet werden kann. Dagegen Kübeck: Da „von den Handelshäusern, welche die Gefahr auf sich nehmen, immerhin erwartet werden kann, daß sie die Hypothek genau geprüft haben,“ gebe ihm dieser Punkt keinen Anlaß zur Besorgnis. „Auch sind der Werth von solchen Gutskörpern, … ihre Beschaffenheit, ihre Produktionsfähigkeit … in der Regel kein undurchdringliches Geheimnis, und wer sich dafür interessiert, kann sich ohne Schwierigkeit darüber belehren.“ Ihm kann nicht unbekannt gewesen sein, daß diese Anleihen auch an ungarische Adelige vergeben wurden. Für Ungarn stellt er nämlich an anderer Stelle, ein Jahr früher fest, es gebe einen „Mangel an authentischen Werterhebungen“. [166] Kübeck führt weiter aus, daß die Oberste Justizstelle selbst zugesteht, daß aus administrativen und rechtlichen Gründen die Besitzer der Partialen keinerlei hypothekarische Sicherheiten erlangen könnten.

Er bemüht sich weiters, zu begründen, warum den Partialen keine von der Obersten Justizstelle vorgeschlagene Bemerkung, daß „dieses Geschäft als ein bloßes Privat-Darlehen betrachtet, und daher ohne Gutheißung von irgendeiner öffentlichen Behörde abgeschlossen, auch die bestellte Hypothek bloß von dem ohnedies haftenden Großhandelshaus geprüft worden“ sei, beigefügt werden kann: erstens gäbe es gar keine Behörde, die für Hypotheken-Prüfung zuständig wäre. Zweitens aber käme dann kein „solches Anlehen mehr zur Ausführung“, „da diese Formel einer Mißbilligung sehr nahe gleicht und bei jedem Kapitalisten das Bedenken erregen müßte, daß es mit einem solchen Anlehensgeschäfte nicht ganz geheuer sey.“ Eigentlich seltsam, denn laut einer anderen Bemerkung auf der gleichen Seite weiß „jene Klasse von Kapitalisten, welche ihr Geld in derlei Anlehen anlegen, … Staatsobligationen sehr wohl von Privat-Schuldverschreibungen zu unterscheiden, und ist weit entfernt, solche Partial-Obligationen … für Papiere, welche die Staatsverwaltung in irgendeiner Art garantiert, zu halten …“. Daher sei es gar nicht notwendig, das Publikum zu „enttäuschen“, also etwaige Irrtümer bezüglich der Natur dieser Anleihen auszuräumen. Und schließlich: Es ist ja alles freiwillig, jeder habe das Recht, sich in der einen oder anderen Form an dem Anlehen zu beteiligen.

Die teilweise widersprüchlichen Ausführungen des Hofkammerpräsidenten enthalten zusammengefaßt folgende Bestimmungen:

Die Privatanleihen sollen nicht verboten werden, denn das würde den Kurs der im Umlauf befindlichen Partialen empfindlich verschlechtern. Außerdem gibt es keinen Grund für ein solches Verbot, sie gefährden weder Staats- noch Privatkredit. Zusätzlich stellen sie für Gutsbesitzer die einzige Möglichkeit dar, auf Grund und Boden größere Summen aufzunehmen. (Dabei wird vornehm verschwiegen, daß Kübeck selbst einer der größten Verhinderer anderer Möglichkeiten war, übrigens nicht nur für Ungarn.)

Außerdem würde der Staat die Privatrechte, also die Freiheit des Eigentums, verletzen, wenn er solche Anleihen verbieten würde.

Die Bankhäuser dürfen mit keiner Haftung belastet werden, denn die Haftung übernimmt allein der Begeber der Anleihe, die Bankhäuser können auf den Wert der Hypothek keinen Einfluß nehmen. Man muß ihnen glauben, daß sie sie vorher genau geprüft haben.

Daß sie bei solchen Anleihen-Geschäften Wucherzinsen nehmen, muß man ihnen stillschweigend zugestehen, denn sie nehmen ein großes Wagnis auf sich.

Die Staatsverwaltung darf keine Überprüfung des Anleihengeschäfts übernehmen, denn das hebt die Gefährdung der Anleger nicht auf, bringt höchstens die Staatsverwaltung in ein schiefes Licht.

Der Anleger hat keine Garantie, wegen Überlastung des Landtafel-Personals und rechtlicher Hemmnisse kann er die Hypothek weder persönlich überprüfen, noch seine Forderungen intabulieren lassen.

Die Tatsache, daß eigentlich niemand haftet, und die Staatsverwaltung nichts mit derlei Privatgeschäften zu tun hat, darf keineswegs auf den Partialobligationen vermerkt werden, denn dann würde sie niemand kaufen.

Was veranlaßte Kübeck zu dieser Stellungnahme? Jegliche Form des Agrarkredits hält er – zumindest für Ungarn – für unnötig, weil dort „unter den dermaligen Verhältnissen eine Steigerung der Agrarproduktion“ weder fehlender Transportwege und Märkte ohnehin von keinem Erfolg gekrönt wäre. Außerdem sieht er an anderer Stelle Wertpapiere, die den Agrarkredit befördern sollten, durchaus als Gefährdung des Staatskredits an. Also ist die Bemerkung nicht ganz ernst zu nehmen, er wolle den Grundbesitzern ihre Möglichkeit, größere Kapitalien aufzunehmen, nicht vereiteln.

Kübeck bemüht sich zwar redlich, nachzuweisen, daß der Staatskredit durch die Privatanleihe nicht gefährdet ist, aber einen besonderen Nutzen für den Staat kann er auch nicht aufzeigen. Die Bemerkung, daß „ein sehr großer Theil solcher Privat-Partial-Obligationen im Ausland Anwerth genommen hat“ und daher „den finanziellen Vortheil gewährt“ hätte, „daß Geld-Kapitalien vom Auslande her in die Monarchie eingeflossen sind“, ist nicht geeignet, die Nützlichkeit der Privatanleihe nachzuweisen. Sofern Kübeck nämlich nicht Operationen a la Grassalkovich und Seeligmann im Auge hat, muß dieses Kapital mitsamt Zinsen bei Begleichung der Schuld wieder aus dem Gebiet der Monarchie abfließen, damit bewirken die Privatanleihen eher nationalen Kapital-Entzug als Zufluß von Geld-Kapital.

Die Bemerkung, die Erfahrung hätte „auch bisher die Unschädlichkeit dieser Privatanleihen für den Staatskredit bewiesen“ und dieser hätte sich sogar in „dieser ganzen Periode … fortschreitend … gehoben“, stellt zwei Phänomene nebeneinander, deren Zusammenhang nur als Behauptung existiert.

Der Grund für Kübecks Verteidigung der Privatanleihe kann nur am Interesse der Bankhäuser und an Kübecks Interesse an diesen liegen. Die drei großen Bankhäuser Rothschild, Sina und Arnstein & Eskeles (– die anderen wahrscheinlich auch, aber die Stimmen dieser 3 hatten das entscheidende Gewicht) bestanden offenbar auf der Genehmigung der für sie einträglichen Privatanleihen und hatten in diesem Sinne interveniert. Sie hatten offenbar auch den Hofkammerpräsidenten davon überzeugt, daß Geschäfte, die in ihrem Sinne waren, unmöglich eine Gefährdung des Staatskredites darstellen konnten. Kübeck setzte daher das Gedeihen der „Handelshäuser“ mit dem des Staatskredites gleich – was vermutlich bei den damals herrschenden Abhängigkeiten begründet war –, sodaß er eine Gefährdung dieses Staatskredites nur bei solchen Finanzoperationen vermutet, wo diese Bankiers nicht involviert waren.

V. Teil. Die Stadt, Manufakturen und Handel

1. Der kommerzielle Kredit. Der Wechsel

1.) Der ungarische Wechsel und seine Tücken

Der Wechsel als kaufmännisches Zahlungsmittel war in Ungarn durchaus gebräuchlich, machte aber vom 18. Jahrhundert bis in den Vormärz einen beträchtlichen Abstieg durch. Der Grund hierfür lag in der österreichischen Zollpolitik, die durch hohe Transit- und Einfuhrzölle sowie Einfuhrverbote für diejenigen Waren, die auch in den österreichischen Erblanden hergestellt wurden, die traditionellen Handelsverbindungen Ungarns zerstörte und den gesamten Handel in und über die österreichische Reichshälfte umleitete. (Ungarn war nämlich vollständig von österreichischem Zollterritorium umgeben, das von Siebenbürgen über die Militärgrenze und die österreichischen Erblande bis Galizien und Lodomerien reichte. Die einzige Ausnahme war Fiume, der Handel über Fiume scheiterte jedoch an den unbrauchbaren Transportwegen.) Dadurch standen die ungarischen Händler fast nur mit österreichischen Kaufleuten, vor allem in Wien und in Triest, in Geschäftsverbindung und mußten dadurch erstens den in Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern höheren Zinsfuß entrichten, meist aber noch zusätzlich eine Provision, die damit begründet wurde, daß ein ungarischer Wechsel per se ein Risiko darstellte. Ungarn verfügte nämlich bis 1840 über keine Wechselgesetze und Wechselgerichte. Die Einrichtung von Wechselgerichten war sowohl unter Maria Theresia [167] als auch unter Joseph II. ins Auge gefaßt worden, aber im Kompetenzendschungel der österreichischen und ungarischen Verwaltungsbehörden untergegangen. Und zwar scheiterte die Einführung eines Wechselrechtes bereits im 18. Jahrhundert an der Frage, ob die Wechselfähigkeit auch auf Adelige auszudehnen wäre. Die beiden höchsten Instanzen in Ungarn, die Septemviraltafel und der Statthaltereirat, vertraten hier nämlich eine entgegengesetzte Meinung. [168] Nur im über eine völlig eigene Rechtsstellung verfügenden Fiume wurde 1789 ein Wechselgericht eingerichtet, das aber für den Rest von Ungarn keinerlei Bedeutung hatte.

Prozesse wegen Wechselforderungen fanden daher im Rahmen der bereits beschriebenen Schuldprozeßordnung statt. Das zuständige oberste Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten von Stadtbürgern war bis zur Einführung des Wechselgesetzes das Tavernikalgericht, das Wechselforderungen als gewöhnliche Schulden behandelte, und durch die Nichtigerklärung des Wechselregresses praktisch jegliche Forderung auf Grundlage eines Wechsels zum Scheitern verurteilte. Der Pester Großhändler und Bankier Friedrich Kappel schrieb mit Bezugnahme auf diese Rechtslage an eine Triester Firma:

Gegenüber unseren ungarischen Geschäftsfreunden müssen wir Vorsicht walten lassen, denn wir haben kein Wechselgericht, so können Jahre vergehen, bis wir unser Geld wieder sehen. Wir sollten den Wechsel nur in dem Falle verwenden, in welchem der Schuldner dies ausdrücklich wünscht. Noch schwieriger ist die Lage in den Provinzstädten, wo der Begriff des Wechselprotestes unbekannt ist. [169]

Auch bei Wechseln gab es die Möglichkeit der Unterwerfung unter ein außerhalb Ungarns liegendes Gericht. Bei einem Wechsel im Archiv der Stadt Kaschau (Košice, Slowakei) aus dem Jahre 1815, der in Wien an die Order des Kaschauer Händlers Koppi ausgestellt war, findet sich auf der Rückseite der österreichische Kontrollstempel. [170] In diesem Fall war die Rechtslage eindeutig, der Wechsel in Wien einklagbar.

Es existierten vorgedruckte Formulare sowohl für Solawechsel als auch für gezogene Wechsel, in denen die Unterwerfung unter das niederösterreichische Mercantil- und Wechselgericht ausdrücklich festgehalten wird. Bei einem Wechsel aus dem Jahr 1837 sind zusätzlich noch die ungarischen Marktgerichte, der Artikel 18/1836 und das summarische Verfahren im vorgedruckten Text gesondert angeführt. [171]

Der Verlauf derjenigen Wechselprozesse, die tatsächlich vor österreichischen Gerichten verhandelt wurden, kann leider nicht weiter verfolgt werden, da weder der Aktenbestand des Cambio-Mercantil-Gerichts noch der der niederösterreichischen Landrechte erhalten geblieben ist.

Es gab noch andere ungarische Besonderheiten, die das Einklagen eines Wechsels erschwerten: Wegen des Bargeldmangels galt eine binnen 90 Tagen beglichene Schuld in Ungarn als Barzahlung, während in der österreichischen Reichshälfte 3 Monate bereits das Verfallsdatum eines Wechsels markierten. In einem Artikel Kossuths findet sich die Bemerkung: „Müssen wir nicht erröten, wenn wir uns daran erinnern, daß in den Aufzeichnungen der Londoner, Pariser, oder auch nur Leipziger Kaufleute bei den auf Pest lautenden Wechseln nie das Ausstellungsdatum vermerkt ist?“ [172] Auf diese Weise trugen offenbar die ausländischen Handelspartner den ungarischen Verhältnissen Rechnung, da sie mit einer Zahlung innerhalb der international üblichen Frist von vornherein nicht rechneten.

Wie sehr die in Ungarn herrschende Kapitalschwäche und die rechtliche Ungewißheit um den Wechsel die Verwertung des kaufmännischen Kapitals lähmte, hat der Preßburger Kaufmann Wachtler 1831 beschrieben:

Wenn ich etwas gegen einen Wechsel auf 3 Monate Zeit verkaufe, und für den gewissen Eingang des Geldes moralische Gewißheit habe, so begebe ich den Wechsel vielleicht in der nächsten Woche, vielleicht schon am folgenden Tage und mache mit dem Gelde eine neue nützliche Operation. So tut es auch mein Cessionär, und so auch jeder nachfolgende Inhaber des Wechsels. So kann das durch ein und denselben Wechsel vorgestellte Geld die Stelle des Geldes so oft als der Wechsel in andere Hände cediert wird, vertreten. Das kann aber bei uns kein vorsichtiger Mann tun, weil er nicht versichert ist, seine Forderungs-Urkunden bei Verfallszeit bezahlt zu bekommen. Bei uns muß ich den Wechsel ablaufen lassen, dieser bleibt also die ganze Zeit hindurch ein totes Papier, während welcher es nichts Neues hervorbringen kann, und selbst zu dessen Verfallszeit muß ich ängstlich abwarten, ob es meinem Schuldner belieben wird, zu zahlen oder nicht. Dieses ist der Unterschied zwischen hier und anderswo und dieses ist die wahre Ursache des gehemmten Geldumlaufes, folglich des vermeintlichen Geldmangels. [173]

Ähnlich argumentierte Ferenc Deák auf dem Reichstag von 1840 für die Annahme eines Wechselgesetzes:

In unserem Land ist zwar nicht der einzige Grund, aber eine der gewichtigsten Ursachen des vor sich hin kümmernden Handels und des eingeschränkten Kredites darin zu suchen, daß es hierzulande beinahe unmöglich war, einen Wechsel zirkulieren zu lassen, im Auslande jedoch ein ungarischer Wechsel ohne ausländische Bürgschaft kaum angenommen wurde. [174]

Der Wechsel war also in Ungarn nur begrenzt dasjenige kaufmännische Zahlungsmittel, dessen Zweck darin besteht, eine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht zum Hindernis des Zustandekommens eines Geschäftes werden zu lassen. Der erste Käufer mochte wohl einen Wechsel ausstellen, aber dieser konnte beinahe nicht weiterindossiert werden, stattete also den Verkäufer nicht mit Zahlungsfähigkeit aus, sondern nur mit einem gewöhnlichen Schuldbrief. Das war tatsächlich ein ernstes Hemmnis des Handels in Ungarn, aber es stellt sich die Frage, ob viele Geschäfte deswegen nicht abgeschlossen wurden, weil die Kaufleute zuviel „totes Papier“ bei sich herumliegen hatten, das sie nicht in die Zirkulation werfen konnten – oder ob auch die Menge der zu kaufenden und zu verkaufenden Waren zu beschränkt war, um durch gesetzliche Änderungen eine wesentliche Belebung des Geschäftes zu erwirken. Wieviele dieser Wechsel tatsächlich Ausdruck gelaufener Verkäufe waren, und wieviele bereits als Reitwechsel in die Zirkulation geworfen wurden, läßt sich ebenfalls nicht feststellen.

Die ungarischen Politiker des Vormärz neigten zu der Ansicht, daß zunächst die rechtlichen Grundlagen des kommerziellen Zahlungsmittels als Bedingung für einen florierenden Handel herzustellen sind, und sie erließen das Wechselgesetz.

2.) Der Akzeptkredit

Ungarische Händler, die mit den österreichischen Erblanden oder mit dem Ausland Handel trieben, waren wegen der oben ausgeführten Besonderheiten der ungarischen Wechsel auf den Akzeptkredit österreichischer Kaufleute verwiesen. Gegen Provision versah ein (meist Wiener oder Triester) Kaufmann den Wechsel des ungarischen Standesgenossen mit einer Art Bürgschaftsstempel, der ihn escomptefähig machte und seine Annahme durch Dritte erleichterte, aber eben dieses Zahlungsmittel für den ungarischen Kaufmann verteuerte. Im Falle der Pester Zuckerraffinerie betrug diese Akzept-Provision 4% der Summe, auf die der Wechsel ausgestellt war. [175]

3.) Form und Verbreitung des Wechsels. Wechsel-Betrügereien

Alle Wechsel, die im Original erhalten sind, sind auf deutsch abgefaßt. Sowohl Eigenwechsel als auch gezogene Wechsel waren gebräuchlich. Die meisten Wechsel wurden, wenn überhaupt, mittels Indossament übertragen, es gab aber auch die seltenere Praxis des Cessionsbriefes.

Der Wechsel war trotz aller Widrigkeiten als Zahlungsmittel durchaus gängig. Schon die Existenz der vorgedruckten Formulare läßt auf einen hohen Verbreitungsgrad schließen. Eine andere Quelle weist die Häufigkeit des Wechsels als kaufmännisches Zahlungsmittel in Ungarn nach – was sie gerade nicht nachweist, ist die Zirkulation des Wechsels:

Im Wechsel-Verzeichnisbuch eines Budaer Kaufmanns aus den Jahren 1838 und 1839 sind 548 Wechsel aufgelistet. Als Ausstellungsorte firmieren 33 ungarische Städte und zwei österreichische Orte. Die angeführte Summe beträgt 481.014 fl. 37 kr. [176]

(Der Münzfuß ist leider nicht angegeben, aber in dieser Zeit war es allgemein üblich, Wechselschulden in Konventionsmünze abzufassen.)

Wechsel aus Orten außerhalb Ungarns finden sich z.B. aus Wien, Villach, Prag, Triest und Görz (Gorízia, Italien), Viczenza und Stettin (Szczecin, Polen). [177] Die Laufzeit betrug zwischen 3 und 4 Monate, als Verfallsdatum wurden bei den in Pest fälligen Wechseln oft die Pester Markttage Medardi (Juni) und Johannes Enthauptung (August) festgelegt. Die Summen reichen von 100-150 fl. CM (eher innerhalb Ungarns) bis 3.000 und darüber (eher außerhalb Ungarns).

Bei Wechselprotest und anschließendem Prozeß konnten auch ganz lächerliche Summen eingefordert werden: Ein Preßburger Kaufmann – Jakab Abeles – klagte einen säumigen Zahler wegen 25 fl. Wiener Währung (!) und dieser Prozeß gelangte bis zur obersten Instanz! [178]

Eine Firma Leon Pollák und Söhne in Pest versuchte einen Wechselbetrug besonderer Art: Sie brachten einen Wechsel in Umlauf, der scheinbar weit außerhalb der österreichischen Grenzen ausgestellt war, in Mühlhausen (Mulhouse, Frankreich) am 27.9.1841, und in Paris zahlbar gewesen wäre. Und zwar scheinbar mit allen Sicherheiten ausgestattet: Der Bezogene sollte bei einem dritten, einem Pariser Händler, zahlen, für den Fall, daß die Zahlung unterbleiben würde, wurde ein Ersatz-Bezogener genannt, der für den ursprünglichen Bezogenen einspringen sollte. Ungeachtet der Tatsache, daß dieser Wechsel einen schweren Mangel aufwies – die Übertragung durch den Aussteller an Pollák und Söhne erfolgte ohne Nennung des Datums und Ortes, was bei einem außerhalb Ungarns ausgestellten Wechsel sofort Verdacht erregte – gelang es der Firma Pollák, den Wechsel auf Geymüller zu indossieren. Die Firma Geymüller indossierte ihn auf Rothschild und das war das Unglück der Fälscher. Denn Salomon Rothschild übertrug ihn auf die Firma seines Bruders in Paris und der gelang es bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sehr rasch, herauszufinden, daß sowohl der Aussteller des Wechsels als auch der Bezogene erfundene Personen waren. Rothschilds meldeten Wechselprotest an, Geymüller war bereits zahlungsunfähig, also klagten sie die Firma Pollák. Der Betrug war offensichtlich, die ungarischen Behörden leiteten ein Strafverfahren ein. [179]

In einer Ausgabe des „Pesti Hírlap“ vom 14.8.1841 steht folgende Anzeige:

Der folgende Wechsel:
»Pest, den 7. Juli 1841. Pr. c. fl. 350. Am Joh. Ent Mk a.c. (Johannes-Enthauptungs-Markt dieses Jahres) Zahlen sie für diesen Prima Wechsel – an die Ordre von mir selbst – die Summe von Gulden Drei Hundert Fünfzig in Konventionsmünze 20 gr. C. fl. 1 Werth in Rechnung und stellen sie es auf Rechnung laut Bericht von Herrn Götz und Bähr. Jakob Weinberger« (im Original zusätzlich sein Name auf hebräisch). »In Pest angenommen Götz und Bähr.«
ist verlorengegangen.

Der derzeitige Besitzer solle sich bis 27. Oktober bei … melden, sonst gelte der Wechsel als vernichtet und könne nicht mehr eingelöst werden.

In der Ausgabe vom 29. 9. der gleichen Zeitung kann man lesen, daß die Firma Götz und Bähr in Konkurs gegangen sei. [180]

Da in dieser Zeitung öfter solche Wechselvernichtungs-Anzeigen abgedruckt werden und es unwahrscheinlich ist, daß die Pester Kaufleute ständig Wechsel verlieren, so liegt die Annahme nahe, daß sich vom Konkurs bedrohte Unternehmen auf diese Art noch einiger Außenstände zu entledigen versuchten.

4.) Das Wechselgesetz von 1840

Nach langem Hin und Her erließ der ungarische Reichstag von 1839/1840 schließlich ein Wechselgesetz. Das soll einerseits ein sehnlicher Wunsch aller Beteiligten gewesen sein:

… die Stände äußerten unter Berufung auf ein älteres Gesetz: »Wie sehr die Nation bereits vor einem halben Jahrhundert die Notwendigkeit eines Wechselgesetz-Buches gefühlt haben muß, zeigt der Artikel 17/1792, der zur Verewigung des Kredites dieses Landes unseren Bürgern gestattete, sich dem Urteil eines ausländischen Gerichtes zu unterwerfen.« Und selbst die erste Antwort des Königs … erhebt keinen Einwand gegen das Prinzip … [181]

Andererseits scheinen aber auch Mißtöne vorgekommen zu sein:

Auf dem Reichstag 1839/40 konnte das ungarische Wechselgesetz nur unter der Bedingung unter Dach und Fach gebracht werden, daß die Stände notgedrungen darauf eingingen, die Richter des Wechselgesetzes mit unbeschränktem Recht von der Wiener Regierung ernennen zu lassen. [182]

Dieses Wechselgesetz erklärte den Adeligen und den Leibeigenen ebenso für wechselfähig wie den Kaufmann. Es unterwarf damit zwei Klassen, die von ihrer ökonomischen Bestimmung gar nicht das Geschäfte-, also Gewinne-Machen als Hauptzweck hatten, mit aller Härte einem Gesetz, das ihnen genau dieses – aus einer gegebenen Summe innerhalb gewisser Zeit mehr zu machen – zur Vorschrift machte. Die Wechselgerichtsbarkeit enteignete den Großgrundbesitz in den acht Jahren bis zur Revolution weitaus gründlicher, als etwaige Agrarreformen es vermocht hätten. Es wurde nach der Niederschlagung der Revolution eine Zeitlang aufgehoben, dann wieder in Kraft gesetzt. Es hat den Sprachgebrauch Ungarns geformt: Das Wort „Wechsel“ wurde gleichbedeutend mit „Schuldschein“ und bis zum 2. Weltkrieg wurden landauf landab arme Teufel gepfändet, weil sie in irgendeiner Notlage jemandem einen „Wechsel“, und seis nur als Bürge, unterschrieben hatten. Aber bereits in den 40-er Jahren zeigte sich die universelle Härte dieses Gesetzes: In vielen „Wechsel“prozessen ging es um rein kosumptive, Spiel- oder Vorschuß-Schulden in Höhe von 100 oder 200 fl. CM, wegen derer dem Schuldner die Möbel aus der Wohnung gepfändet wurden. [183]

Zustandegekommen war diese universale Wechselfähigkeit in trauter Eintracht von Adel und Kaufmannschaft. Das Interesse der Kaufmannschaft war klar: Sie, deren Geschäftsgrundlage An- und Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte war, die daher mit dem Adelsstand in ständiger Geschäftsverbindung waren, wollten die adeligen Schuldner mit der gleichen Strenge des Gesetzes zur Zahlung bzw. zur Einhaltung der für den Kaufmann sehr vorteilhaften Lieferverträge verhalten können wie ihre eigenen Standesgenossen zur korrekten Bedienung ihrer Verpflichtungen. Ein Vertreter der Kaufmannschaft, der auch am Entwurf dieses Wechselgesetzes beteiligt war, zitiert zu diesem Behufe das preußische Wechselrecht: Demzufolge mußte man protokollierter Kaufmann sein, um Wechsel ausstellen zu können. Es existieren jedoch Zusatzklauseln, die auch Grundbesitzer oder Inhaber von Ämtern wechselfähig machten, worin nach Meinung Wachtlers die prinzipielle Wechselfähigkeit des Adels enthalten ist. [184]

Das Interesse des Adels wird von Széchenyi klar formuliert: „Den Kredit halte ich für den Grund dessen: Daß der ungarische Grundherr ärmer ist, als er in Anbetracht seines Besitzes sein müßte und sich nicht so gut befindet, als es die Umstände erlauben würden; daß der gute Landwirt seine Felder nicht so bestellen kann, daß die Landwirtschaft wahrhaftig aufblühen könnte; und schließlich: daß es in Ungarn keinen Handel gibt. Und so betrachte ich den Kredit“ (und damit) „das Wechsel-Handelsrecht als Grundstein, auf dem Landwirtschaft und Handel, mit einem Wort unser zukünftiger Aufstieg und Erfolg bauen kann.“ [185]

Der Adel vermeinte also durch Einführung strengerer Gesetze eine Verbilligung und Vermehrung des Kredits zu erreichen. Das erwies sich als insofern als Irrtum, als die Erleichterungen, die größtenteils in Herabsenkung des Zinsfußes auf das gesetzliche Maximum bestanden, im Verzicht auf die früheren „Provisionen“, mit Verschärfungen der Rückzahlungsmodalitäten einhergingen. Der vielbeklagte Wucher mag dabei mengenmäßig zurückgegangen sein, er hörte jedoch dadurch nicht auf, wie zahlreiche Quellen bezeugen.

5.) Die Frage des Wechselescomptes

Die Österreichische Nationalbank akzeptierte gewöhnliche ungarische Wechsel nicht, sondern verlangte für die Escomptierung eines Wechsels mindestens eine Unterschrift eines in Österreich ansässigen Kaufmanns oder landesbefugten Fabrikanten, dessen Firma beim niederösterreichischen Wechselgericht protokolliert sein mußte. Die Wechsel mußten in Wien zahlbar und in Wien akzeptiert sein. [186] Damit schloß sie allerdings alle rein ungarischen Wechsel von vornherein aus. Diese konnten daher nirgends escomptiert werden, da es bis in die 40-er Jahre in Ungarn kein Geldinstitut gab. Zusätzlich akzeptierte die Nationalbank nur Wechsel mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten. Drei Monate war aber in Ungarn die Frist, innerhalb derer eine Zahlung als Barzahlung galt, daher zinsenfrei war. Wechsel mit längerer Laufzeit waren gang und gäbe.

Auch im Darlehensgeschäft war der Eintragungsort der Firma bzw. der Wohnort des Ansuchenden ausschlaggebend: Er mußte in Wien ansässig sein, wie z. B. der Pester Großhändler Kappel feststellen mußte: Obwohl er Ausschußmitglied der Österreichischen Nationalbank war, wurde 1830 sein Ansuchen um einen Lombardkredit gegen Deckung durch Wertpapiere [vermutlich Staatsanleihen] in der Höhe von 36.000 fl. CM mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Da die Herren Großhändler Kappel und Co. in Pesth und nicht in Wien ansässig sind, so kann nach den in Darlehensgeschäften der Bank bestehenden Grundsätzen diesem Gesuche nicht willfahret werden. Wien, den 2. August 1830 [187]

Auch die Geldinstitute Ungarns, die in den 40-er Jahren entstanden, hatten sich mit dem Problem zu beschäftigen, was sie als Wechsel anzuerkennen bereit waren, und zwar bereits auf Grundlage des alle Obligationen nivellierenden Wechselrechtes.

Die Erste Pester Sparkasse löste Wechsel ein, die nur die Unterschrift eines in Pest eingetragenen Kaufmanns oder einer beim Wechselgericht eingetragenen Firma haben mußten. Damit waren alle Schuldverschreibungen zwischen Grundbesitzern und Aufkäufern der landwirtschaftlichen Produkte in diese Klassifizierung einbezogen. Die Festsetzung einer Höchstsumme von 5.000 fl. CM pro Wechsel deutet auch darauf hin, da die gewöhnlichen, d.h. rein kaufmännischen ungarischen Wechsel diese Summe kaum erreichten. Mit der Frage des Diskonts beschäftigte sich bei der Erste Pester Sparkasse eine eigene Kommission, auf Kossuths Vorschlag hin wurden ab 1846 diejenigen Wechsel, die die Unterschrift von 3 Budaer oder Pester Kaufleuten enthalten, gesondert behandelt.

Das Maximum an Wechselkredit erhielten nur diejenigen Wechsel, bei denen der Kaufmann als Akzeptant unterzeichnet hatte, obwohl im Falle des Platzens eines Wechsels jeder gleichermaßen haftete, gleichgültig in welcher Eigenschaft er unterschrieben hatte. [188] Es war also nicht der Wunsch nach größerer Sicherheit, der die Ausschußmitglieder der Erste Pester Sparkasse zu diesen Maßnahmen bewog, sondern der Versuch, rein kaufmännische Zahlungsmittel von anderen Schuldbriefen zu unterscheiden.

Im Streit zwischen der Pester Ungarischen Kommerzbank und den Wiener Hofstellen um die Modifizierung der Statuten 1843-44 spielte auch die Frage des Wechselescomptes eine Rolle. Die Leitung der Pester Ungarischen Kommerzbank wollte nämlich, mit Berufung auf die Statuten der Nationalbank, nur die Unterschrift eines Pester Kaufmannes auf dem Wechsel zur Bedingung der Annahme machen, Kübeck hingegen hielt an den 3 Unterschriften fest. Die Protokollierung als Kaufmann sei in Pest an keinerlei rechtliche Schikanen und nur an eine sehr geringe Gebühr geknüpft, so Kübeck. Jeder, der als Kaufmann tätig sei, könne sich also problemlos in Pest registrieren lassen, um in den Genuß der Anerkennung seiner Wechsel zu kommen. Wenn die durch die 3 Unterschriften gesetzte Beschränkung für den Wechselescompte falle, so stehe „nämlich zu befürchten, dass die Bank gar bald auch von Gutsbesitzern Wechsel annimmt, also auch diese Klasse von Personen veranlaßt wird, Wechsel zu unterzeichnen, sobald die in den Statuten errichtete Schranke aufhört, welche wenigstens die Folge hat, dass die Bank nur von Gewerbetreibenden Wechsel annimmt, deren Interessen das Wechselgesetz und der Wechselescompte eigentlich zu dienen hat.“ [189]

Kübeck erwähnte in seiner Stellungnahme auch noch, daß die Kreditbedürfnisse der Grundbesitzer durch ein Kreditinstitut auf Hypothekenbasis adäquat befriedigt werden könnten, und die Hintertüre über den „Wechsel“ nicht der richtige Weg sei. [190] Nur kam dieses Hypotheken-Institut im Vormärz eben nicht zustande – woran Kübeck nicht ganz unbeteiligt war.

6.) Erntevorschuß-Kredit

Eine sehr verbreitete Form des Kredits im Vormärz war der Vorschußkredit auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Notwendigkeit dieses Kredites ist leicht zu begreifen: Der Produzent bindet sein Vermögen für die Zeit der Reife oder des Wachstums seines Produktes und kann in dieser Zeit weder etwaig anfallende Kosten begleichen noch einen neuen Produktionszyklus beginnen, sofern er nicht von woanders Liquidität zugeführt erhält. Auch der heutige Agrarkredit beruht auf dieser Grundlage. Die Not der Produzenten machten sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich, jüdische Händler zunutze, die mit dem Vorschuß gleichermaßen billig einkauften und sich Wucherzinsen sicherten. (Siehe dazu: IV. 1. Die Kreditverhältnisse des Adels.)

7.) Das Projekt des Zentrallagers und die ersten Versuche, es mittels Aktiengesellschaften ins Leben zu rufen

Die Idee eines zentralen Lagers, in welches die Produzenten ihre Waren gegen Vorschuß abliefern und den Rest des Preises bei Verkauf der Ware erhalten, taucht im Ungarn des Vormärz immer wieder auf. So arbeitet der Pester Kaufmann Liedemann 1828 einen großangelegten Plan zur Belebung des Handels in Ungarn aus: Eine Handelsgesellschaft sollte einen riesigen Getreidespeicher in Pest einrichten und von überallher das Getreide aufkaufen, um es von Pest aus weiter zu verkaufen. Den Produzenten sollte die Gesellschaft sofort bei Lieferung einen Vorschuß auszahlen. Das Stammkapital der Gesellschaft setzte Liedemann mit 5 Millionen Gulden an, eine Summe, die im Ungarn des Jahres 1828 jenseits aller Grenzen des Möglichen lag. Diese Summe hätte seinen Vorstellungen zufolge dadurch aufgebracht werden sollen, daß alle Getreide veräußernden Grundbesitzer in die Handelsgesellschaft mit einer Summe eingetreten wären, die der Hälfte des Schätzwertes ihrer unbelasteten Gründe entspricht.

Dieser Plan, der unter völliger Außerachtlassung aller Schranken des Handels und Kredits des vormärzlichen Ungarn entworfen wurde und als Vorschlag an das Palatinalamt abgefaßt war, verschwand in einer Schublade. [191] Man muß nämlich hier in Betracht ziehen, wie schwierig bis unmöglich es war, irgendeine Summe durch Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere aufzubringen. Die Erfahrungen, die der Pester Kaufmann Kappel bei der Plazierung der Aktien der DDSG in eben dieser Zeit hatte [siehe V. 2. 1.) Die ersten gescheiterten Versuche einer DDSG auf Aktienbasis], mögen als Illustration dienen.

Die Kaufleute von Kaschau (Košice, Slowakei) riefen 1839 einen Wollmarkt ins Leben. Ursprünglich war auch dieser als zentrales Wollager geplant, an welches die Schafzüchter der Umgebung (die Grafen Zichy, Dessewffy u.a.) ihre Wolle abliefern sollten. Die Hälfte des Schätzpreises der gelieferten Wolle wäre sogleich bar auszubezahlen gewesen, aber in Form eines zu 6% verzinslichen Kredites bis zum Tag des Weiterverkaufes. Vom endgültigen Verkaufspreis sollte ein Drittelprozent abgezogen werden, um die Kosten des Lagers zu finanzieren. Worin die Händler selbst ihren Gewinn machen wollten, geht aus dem Plan nicht genau hervor, vermutlich mittels einer auf den Verkaufspreis berechneten Provision. Um dieses Lager einzurichten, wandten sie sich an Pester Kaufleute (Kappel, Malvieux) und Wiener Bankhäuser (Sina, Stametz, A. Leibmetzen) um Kredit. Sie scheinen jedoch keinen erhalten zu haben, denn das ursprüngliche Konzept des Lagers wurde aufgegeben und die Lagerung – in bedeutend kleinerem Maßstab und ohne Vorschuß – besorgte einer der Initiatoren, ein Kaufmann namens Fiedler, später stellte das Kaschauer Dominikanerkloster einige Räumlichkeiten zur Verfügung. [192]

Zumindestens bis zur Existenz brachte es das Zentrallager in der Gestalt des „Iparmutár“, des „Gewerbelagers“ oder „Gewerbelager-Vereins“, einer der vielen Unternehmungen Kossuths zur Förderung des Handels und der Industrie Ungarns. Wie schon der Name sagt, war dieser Verein nicht auf die Landwirtschaft orientiert. Er sollte den Handwerkern ihre Produkte abnehmen und ihnen dafür Rohstoffe oder Materialien aushändigen, damit sie die Produktion fortsetzen konnten.

Der Zweck dieses Vereins war nicht, wie bei den vorherigen Plänen, Kostenreduktion bzw. Profitsteigerung durch Zentralisation, sondern ein wirtschaftspolitischer Gesichtspunkt, ein Ersatz für die nicht bestehende Zollhoheit Ungarns: Die Handwerker sollten dazu bewogen werden, nur einheimische Erzeugnisse zu verwenden, die den importierten gegenüber oft nicht konkurrenzfähig waren.

Die Gründungssitzung dieses ebenfalls als Aktiengesellschaft organisierten Vereins fand am 29.4. 1846 statt, bis dahin waren Aktien im Wert von 31.650 fl. gezeichnet. (Man vergleiche diese bescheidene Summe mit den projektierten 5 Millionen Liedemanns!) Die Gesellschaft richtete auch Filialen in einigen Provinzstädten ein. Die zwei Jahre bis zur Revolution machte diese Gesellschaft eher Verlust als Gewinn, nach der Revolution wurde sie verboten. [193]

8.) Kredit auf Basis von Kommission

Diese Kreditform war vor allem in den krisenhaften 20-er Jahren in Ungarn weit verbreitet. „Diese Form“ (des Handels auf fremde Rechnung) „ließ sich nämlich immer auch neben dem Handel auf eigene Rechnung ausüben, hauptsächlich legte sie jedoch Zeugnis ab über den Kapitalmangel des Kommissionärs und das Mißtrauen des Kommittenten. Der ausländische Fabrikant oder Großhändler strebte danach, sich den Eigentumstitel über die Ware zu erhalten, daher verkaufte er nicht auf Kredit, sondern gab die Ware in Kommission. Der hiesige Großhändler wiederum verfügte nicht über genug Kapital, um ein gutsortiertes Lager anzulegen, so konnte er – falls er dem Kommittenten vertrauenswürdig erschien – sein Geschäft mit fremder Ware anfüllen. Der Gewinn aus dem Kommissionsgeschäft ist freilich geringer, als der mit eigener Ware …“ [194]

Nicht nur Kaufleute übernahmen Ware auf Kommission. Der Pester Seidenfabrikant Valero schloß 1822 einen Vertrag über ein Kommissionsgeschäft mit der Wiener Firma Neuffler Wreden & Comp., ihres Zeichens Bänderfabrikanten, ab. Laut diesem Vertrag erhielt Valero für den Verkauf der Bänder dieser Firma 10% Provision. Für die Übernahme der Ware eröffnete ihm die Wiener Firma einen Kreditrahmen von 30.000 fl., der auf Valeros Fabrik intabuliert wurde. Die Preisfestsetzung wurde Valero überlassen. Nach jedem der Pester Märkte mußte Valero mit der Wiener Firma abrechnen. Die Weitergabe der Ware gegen Wechsel oder wiederum auf Kommissionsbasis wurde ausgeschlossen, nur der Verkauf gegen Bargeld war gestattet. Valero erhielt das Monopol für den Vertrieb der Waren der Wiener Firma für Pest, Debrecen und Szeged. Im Gegenzug verpflichtete er sich, keinerlei ähnliche Ware von anderen Firmen zu übernehmen. Valero hat in dieser Zeit noch 7 weitere Verträge dieser Art mit anderen Firmen abgeschlossen. [195]

9.) Kaufleute und Immobilien

Für die ungarischen Kaufleute dieser Zeit ist bezeichnend, daß sie sich bemühten, ihr Kapital in Immobilien anzulegen. Die Großhändler, die sich mit Getreide- und Tabakhandel beschäftigten, stiegen durch den Kauf oder die Pacht von Grundbesitz in die Produktion ein. So z.B. die Firma Wodianer, die auf 14 Jahre die Földvárer Puszta von den Krongütern in Arad pachtete, vermutlich für Tabakanbau. Wodianer vergab auch 1841 einen Kredit in der Höhe von 315.774 fl. WW an die Álgyay-Erben, die mit diesem Geld ein Zinshaus errichteten. Der Vertrag sah vor, daß der Gläubiger das Haus auf 32 Jahre „mietete“, also selbst den Mietzins als Zins für den Kredit kassierte. In dieser Zeit hatten die Schuldner die geliehene Summe zurückzuzahlen. [196]

Móricz Ullmann erwarb 1830 die Szent-Vider Puszta im Komitat Gyor von den Erben des Barons Zsigmond Kerekesi und 1837 den Besitz Palást und andere im Komitat Hont befindliche Besitzungen von den Brüdern Palásthy um 125.000 fl. [197]

Die Pester, Gyorer oder Kaschauer Kaufleute erwarben viele Häuser in den jeweiligen Städten, um sich mit dem Mietzins eine ständige und sichere Geldquelle zu erschließen.

Einige Beispiele aus der Literatur seien hier angeführt: Der griechische Großhändler Döme Dumcsa erwarb 1818 um 120.000 fl. CM ein Haus in der Fürdo-utca. Ein anderer griechischer Händler, Naum Derra, besaß mehrere Häuser in der Leopoldstadt und Josefstadt sowie Gründe auf der Rákosmezo. [198] Seine Kreditwürdigkeit soll dadurch bewiesen werden, daß er beim Bankhaus Sina innerhalb von zwei Jahren 73.000 fl. Kredit erhielt. Dabei dürfte jedoch eher der Umstand ausschlaggebend gewesen sein, daß dieser Kaufmann mit Sinas verwandt war, der Vater oder Bruder der Mutter von Georg Sina, Katalin Derra –, und nicht seine Häuser und Gründe.

In vielen Fällen gelangten diese Immobilien durch Kreditgeschäfte und Pfandnahmen in den Besitz der Kaufleute, wenn ihre Schuldner zahlungsunfähig wurden. Daraus erwuchsen oft rechtliche Probleme: Viele dieser Kaufleute waren Juden und durften nur eine beschränkte Zahl von städtischen Immobilien besitzen, adeligen Grundbesitz gar nicht. Sofern sie dieses Problem nicht durch Konversion lösten, wie z.B. Móricz Ullmann, blieben sie jahrzehntelang zwar de facto Besitzer eines Grundes, eines Hauses usw., mußten aber, um den Gesetzen Genüge zu tun, einen anderen, Christen, als Besitzer aufscheinen lassen.

Verschiedene Historiker haben den Immobilienbesitz der Kaufleute als Indikator ihres Vermögens genommen, da er, im Unterschied zu anderen Vermögenswerten, in den Akten aufscheint. Demgegenüber stellt der ungarische Historiker Gyömrei fest, daß Haus- und Grundkauf gerade Abzug vom Handelskapital darstellen, daß der Wert der Immobilien eines Händlers also nicht direkt Ausdruck seiner kaufmännischen Tätigkeit ist. Statt über Liquidität zu verfügen, um bei günstigen Gelegenheiten schnell zugreifen zu können und den Konkurrenten gegenüber einen Preisvorteil herauszuholen, banden die ungarischen Kaufleute des Vormärz ihr Vermögen lieber in der Form des Grundeigentums.

Das ist, wie andere wirtschaftlich scheinbar unvernünftige Schritte anderer Personen und Institutionen dieser Epoche nicht Ausdruck eines zögerlichen Charakters oder einer rückständigen Einstellung, sondern verweist auf die mangelnden Geschäftsmöglichkeiten, die sich dem Handelsstand Ungarns boten. Beim Vergleich der Anlagemöglichkeiten schnitt offenbar das Grundeigentum besser ab als der Kauf und Verkauf von in Ungarn erzeugten oder nachgefragten Waren. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt des Immobilienbesitzes war ferner, daß es die Kreditwürdigkeit des Besitzers erhöhte, da er hypothekarische Deckung bieten konnte.

2. Die ersten Aktiengesellschaften in Ungarn

Die ungarische Rechtssprechung kannte bis zum Jahr 1840 den Begriff der Aktiengesellschaft nicht. Alle Arten von Vereinigungen zu kommerziellen Zwecken waren durch rechtliche Unklarheiten von vornherein unsichere Unternehmungen. So war für den Fall einer Auflösung weder die Aufteilung des Vermögens noch diejenige etwaiger Verbindlichkeiten geregelt. Solche Zusammenschlüsse waren daher überhaupt selten und gingen kaum über Familienunternehmen hinaus. Als der Pester Tabakhändler József Deyák 1826 einen Plan für eine Aktiengesellschaft für den Tabakhandel entwarf, und dieser Plan 1830 von der Handelsdeputation des ungarischen Reichstages untersucht wurde, kamen deren Mitglieder zu dem Schluß, daß nicht nur Deyáks Plan zu verwerfen sei, sondern daß in Ungarn überhaupt die Voraussetzungen für Aktiengesellschaften fehlten: „Solange es in Ungarn kein Handels- und Wechselgericht gibt, können dergleichen Vereinigungen kaum ins Leben treten.“ [199]

Die ersten Aktiengesellschaften oder richtiger, die Vorläufer der Aktiengesellschaften in Ungarn waren eher Kreditorengemeinschaften für gemeinnützige Zwecke als gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Kapitalbesitzern. Diese Gesellschaften, die vor bzw. im Jahre 1841 entstanden, waren diejenige zum Bau der ersten Donaubrücke der Neuzeit, der Kettenbrücke, ferner die Pester Walzmühlen-Aktiengesellschaft und die Erste Pester Vaterländische Sparkasse (Für letztere siehe Teil VI: Die Geldinstitute Ungarns)

1.) Die ersten gescheiterten Versuche zur Gründung einer DDSG auf Aktienbasis

Ein Versuch zur Gründung einer Donaudampfschiffahrtsgesellschaft als Aktiengesellschaft wurde von Anton Bernhard, dem Inspektor der ärarischen Zollbrücke in Eszék (Osijek, Kroatien) unternommen:

Zum Betrieb dieses Dampfschiffes gründete Bernhard eine besondere Aktiengesellschaft. Laut dem hierauf bezüglichen, vom 15.7.1821 aus Eszék datierten Aufrufe (Prospectus) wurde das gesellschaftliche Stammkapital auf 100.000 fl. festgesetzt, welches er durch Ausgabe von Aktien im Werte von 100 fl. zu beschaffen wünschte. … Die Aktien wurden am 24.3.1822 in Pest ausgestellt. Es scheint jedoch, daß dieses Unternehmen Bernhards nicht zustande kam. [200]

Der Kapitalmangel in Ungarn stellte auch noch Anfang der 30-er Jahre ein ernstes Hindernis für jede Art von Investition dar. Als die Donaudampfschifffahrtsgesellschaft nach den ersten mißglückten Versuchen 1829 neu gegründet werden sollte, wollte der für dieses Unternehmen Hauptverantwortliche, Geymüller, den Pester Großhändler Friedrich Kappel mit der Aufgabe betrauen, das Zeichnen von Aktien in Ungarn zu bewerben.

(Ein gewisser A. Giulian aus Triest hatte es noch vor Bernhard versucht, war aber ebenfalls gescheitert.)

Kappel weigerte sich, diese Aufgabe zu übernehmen, weil er bereits vorher einmal mit diesem Anliegen gescheitert war:

„Wir haben keine gute Meinung von dieser Unternehmung, da die bereits einmal bestanden habende Schiffahrtsgesellschaft nicht geeignet war, uns für diese Aufgabe einzunehmen.“ 1832 wurde Kappel schließlich von Széchenyi, dem die Verbesserung der Transportmittel im allgemeinen und die DDSG im besonderen aus verschiedenen Gründen sehr wichtig waren, dazu überredet, es dennoch zu versuchen. Kappel begab sich zu diesem Zwecke sogar auf den Pferderennplatz, um unter den dort anwesenden Aristokraten für die Aktien der DDSG zu werben und mit solchen außerordentlichen Bemühungen gelang es ihm, im Jahre 1832 die Menge von 94 Aktien zu plazieren, 1833 zusätzliche 31 Stück. [201] Von diesen Aktien wurden nur 29 von Kaufleuten gezeichnet, der Rest von adeligen Grundbesitzern.

2.) Die Kettenbrücke

Der erste Versuch der Beschaffung von Geld mittels Aktienausgabe in Ungarn selbst war die Kettenbrücken-Gesellschaft. Obwohl von den ersten Plänen über die Debatten im ungarischen Reichstag und dem Gesetzes-Artikel aus dem Jahre 1836, der die Errichtung dieser Brücke verfügte, bis zur Gründung der Gesellschaft und der eigentlichen Aktien-Ausgabe viele Jahre vergingen, soll sie doch als erste Aktiengesellschaft Ungarns gelten.

Die erste feste Donaubrücke der Neuzeit sollte die Schiffsbrücke ersetzen, die bisher die Städte Buda und Pest verbunden hatte. Diese Schiffsbrücke wurde im Winter eingestellt, da damals, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die Donau jährlich gänzlich zufror. In der Zeit zwischen dem Einziehen der Schiffsbrücke und dem vollständigen Zufrieren war die Donau praktisch unpassierbar, da wegen des Treibeises auch keine Fähre verkehren wollte. Széchenyi wollte einmal in dieser Zeit hinüber und beschloß angesichts der Schwierigkeiten, auf die er dabei stieß, daß hier eine feste Brücke her gehöre.

Für den Bau der Brücke gewann Széchenyi den Erbauer einiger Themsebrücken, den Architekten William Tierney Clark, für die Finanzierung den Wiener Bankier Georg Sina. Das notwendige Kapital für den Bau der Brücke sollte teilweise von Sina selbst, teilweise von einer zu gründenden Aktiengesellschaft aufgebracht werden. Nach langen Debatten beschloss der ungarische Reichstag den Gesetzesartikel, in dem die gesetzlichen Grundlagen für den Bau dieser Brücke geschaffen wurden, da die Zahlung der Brückenmaut in Gesetzesrang erhoben wurde. Art. XXVI/1836, § 2: „Jeder hat Maut an der zwischen Buda und Pest auf Kosten einer Aktiengesellschaft erbaut werdenden Brücke zu zahlen.“ [202]

So heißt es in dem Vertrag, den Sina mit der Stadt Pest und dem Palatin im Jahre 1838 schloss: „ … ist der Unternehmer verpflichtet, mit einer unter seiner Leitung zu bildenden Actien-Gesellschaft, eine für alle Bedürfnisse und Lasten berechnete Brücke … zwischen Ofen und Pest … auf eigene Kosten zu erbauen …“ [203] Die Rückzahlung der vorgeschossenen Geldsumme sollte durch besagte Brückenmaut erfolgen. Nach Ablauf von 97 Jahren, innerhalb derer diese Maut von der Aktiengesellschaft eingehoben werden durfte, würde die Brücke in das Eigentum „der Nation“ übergehen. Zusätzlich wurde „der Unternehmer“, also Sina, verpflichtet, einen Reservefonds für etwaige Beschädigung anzulegen. Es wurde festgelegt, „bei Eröffnung der Brücke sogleich 100.000 Gulden in Conventions-Münze der Staatsverwaltung auszuweisen und fortwährend in Evidenz zu halten, wovon die Zinsen so lange akkumuliert werden, bis die besagte Summe eine Million Gulden in Conventions-Münze erreicht haben wird, wo sodann die Summe während der Dauer der Vertragsjahre als Reservefonds dienen wird, dergestalt jedoch, daß die Zinsen davon in der Zwischenzeit der Actien-Gesellschaft zu Gute kommen, nach Verlauf der Vertragsjahre aber das ganze Kapital auf dieselbe zurückfallen soll.“ [204]

Falls die Zinseszinsen auch berechnet werden, beträgt die Zeit, in der das Reservekapital die Höhe von einer Million Gulden erreicht, 40 Jahre. (Es ist wahrscheinlich, daß so gerechnet wurde, andernfalls, ohne Zinseszinsen, macht diese Frist nämlich 150 Jahre aus.) Sobald die Million Gulden erreicht war, sollten die Zinsen der Aktiengesellschaft zur Verfügung stehen.

Pest und Buda wurde eine Entschädigung zugesprochen, da sie bisher an der Schiffsbrücke Maut eingehoben hatten – allerdings nur von Nicht-Adeligen – und sich mit einer einmaligen Entschädigung für abgefunden erklärten. Die Stadt Pest machte geltend, daß ihr die Brücke bisher insgesamt 150.000 fl. WW (also 60.000 fl. CM) eingebracht habe, und berechnete die gleiche Summe für die nächsten 20 Jahre. An anderer Stelle, anläßlich von Verhandlungen Sinas mit der Pester Wahlbürgerschaft Anfang Dezember 1838, war die Rede von 18.000 fl. Conventionsmünze jährlich, für deren Entgang sie entschädigt werden wollte. [205] An Buda soll Sina 200.000 fl. CM als Entschädigung gezahlt haben, wobei die Einigung nur durch die Intervention des Grafen Móric Sándor bei den Budaer Behörden zustandekam. [206] Außerdem war der Budaer Brückenkopf auf einem Gelände vorgesehen, das dem Ärar gehörte, auch hier war eine Ablöse oder Entschädigung fällig.

Um die Rückzahlung durch die eingehobene Maut zu sichern, erhielt Sina mit seiner zu gründenden Aktien-Gesellschaft ein Privileg auf die Überquerung der Donau: Etwaige Fähren durften nur mit Genehmigung der Aktiengesellschaft Passagiere oder Fracht über die Donau befördern: „Es wird weder Schiffen, Pletten, Kähnen oder Dampfbooten, noch andern, wie immer zu benennenden Uebergangsmitteln, die Ueberfuhr für Geld von einem Ufer zum andern in den Grenzen der beiden Städte ohne ausdrückliche Erlaubnis der Actien-Gesellschaft gestattet.“ [207] Von dieser Regelung waren nur die Bewohner Óbudas ausgenommen, ferner die Müller und solche Personen, die Schnittholz und bearbeitete Holzerzeugnisse übersetzen.

In einem Zusatz-Artikel (vom 8. 5. 1840) zu dem ursprünglichen Vertrag wurde die Zeit, während derer die Aktiengesellschaft zur Einhebung der Maut berechtigt war, „in Folge der von dem Freiherrn Georg von Sina selbst gemachten Herabsetzung“ [208] um 10 Jahre auf 87 Jahre vermindert.

Bezüglich der Aktien-Emission wurde folgende Auflage getroffen: „Der Unternehmer ist verpflichtet, die Hälfte der durch ihn zu emittierenden Aktien (von welcher Hälfte ein Drittheil dem »Wodianer und Gesellschaft« für ihre bei der Beförderung des Unternehmens an den Tag gelegte Mühe und verwendete Auslagen besonders überlassen wurde) den Einwohnern des Königreiches Ungarn und insbesondere den Bewohnern der beiden Städte Ofen und Pest zur beliebigen Theilnahme auf auf sechs Monate zu überlassen; nach Verlauf dieses Termins aber jene Actien, insofern sie nicht vergriffen worden wären, wieder der Verfügung des Unternehmers zuzufallen haben.“ [209] Der in Wien und Pest ansässige, vor allem im Tabakhandel tätige Wodianer hatte nämlich eine Gegenpartei gegründet, die ebenfalls diese Brücke bauen wollte, mit einem anderen englischen Brückenbauer, Rennie, hatte aber später davon Abstand genommen und das Széchenyi-Sina-Projekt unterstützt, offenbar unter der Bedingung einer fixen Beteiligung.

Die Aktienemission verzögerte sich einige Jahre. Sina besaß (genauso wie Széchenyi) viele Aktien der DDSG und wollte wahrscheinlich aus diesem Grunde die vor allem von Móricz Ullmann, aber auch vielen anderen ungarischen Kaufleuten und Politikern gewünschte sogenannte zentrale oder linksufrige Eisenbahn (von Preßburg über Vác nach Pest) verhindern. Er selbst betrieb den Bau einer rechtsufrigen Bahn und warf auch sein Engagement in Sachen Kettenbrücke in die Waagschale: Würde die linksufrige Bahn gebaut, so versinke Pest in Bedeutungslosigkeit, Vác werde die Rolle Pests als Marktplatz übernehmen und niemand werde mehr die Brücke benützen, wodurch er seine Unkosten nicht mehr aus der Brückenmaut werde decken können, was er im Interesse der Kettenbrücken-Aktiengesellschaft, für die er verantwortlich sei, niemals vertreten könne, usw … Solange nichts entschieden war, weigerte Sina sich, die Entschädigungen wegen des Verdienstentganges durch die Auflassung der Schiffsbrücke zu zahlen, worauf er von der Stadt Pest auf Einhaltung des Vertrages geklagt wurde. [210]

Ein weiteres Problem stellten die Ärarial-Gründe in Buda dar, wegen derer er wiederholt Eingaben machte, weil er den Grund benötigte, um die Bauarbeiten auf der Budaer Seite beginnen zu können. „Wir sind mir der Brücke wieder stecken geblieben oder um besser zu sagen, Wir stecken noch immer fest. … Erlauben Eure Königliche Hoheit, daß ich … mich wieder und wieder zu Füßen Eurer Königlichen Hoheit lege“, schreibt Széchenyi im August 1841 an den Palatin und bittet ihn, wegen des Verkaufs der Ärarial-Gründe und der darauf befindlichen Lagerhäuser zu intervenieren. [211] Sie wurden schließlich am 15.3.1842 vom Militär-Ärar um 220.000 fl. CM an Sina verkauft. [212] (Das ursprüngliche Anbot war bei 400.000 fl. CM gelegen. [213])

Während all dieser Querelen kam die Aktienemission nur langsam voran. Die Subskriptionsfrist für die Aktien begann am 1.8.1840 und sollte am 1.2.1841 enden.

Der Entwurf für den Subkriptionsbogen hatte folgenden Text:

An das Vertheilungs-Comité der Ofen-Pester Kettenbrücken-Actien
Datum

Ich ersuche, mich für … Stück Actien der Ofen-Pester-Kettenbrücke vorzumerken, indem ich mich den im Programm vom 31.7. d.J. enthaltenen Bestimmungen füge, sowie den durch die General-Versammlung festzusetzenden und Allerhöchsten Ortes zu genehmigen Statuten hiermit im Voraus unterziehe. – Insbesondere verbinde ich mich, die erste Einzahlung von 20% bei Verlust meines Subscriptions-Rechtes an dem s. Z. zu bestimmenden Termin zu erlegen.

Familien- und Taufname
Charakter
Wohnort [214]

In einem Zeitungsinserat rief Sina im Jänner 1841 auf, die gezeichneten Aktien abzuholen, da die Frist, innerhalb derer sie für die Einwohner von Pest und Buda reserviert waren, bereits abgelaufen war. [215]

Széchenyi schreibt in einem vom 18. Juli 1841 datierten Brief:

Sina sagt, er hätte Rothschild und Wodianer aufgefordert, 20% einzuzahlen – wenn es diese aber nicht tun? Enfin: Mitgefangen, mitgehangen. [216]

Da die Frist für die reservierten Aktien laut oben zitiertem Zeitungsinserat bereits im Jänner abgelaufen war, so haben offenbar Wodianer und der mit ihm liierte Rothschild die Aktien wohl gezeichnet, aber bis Juli, also mehr als sechs Monate später, noch nichts auf sie eingezahlt.

Die Aktien als solche gab es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, sondern erst Bezugsscheine, die zum Ankauf einer Aktie berechtigten. Die Aktien selbst wurden erst später ausgegeben. Sie mußten vorher von den beiden Initiatoren unterschrieben werden:

1000 Brücken-Aktien sind bereits unterschrieben. Ich schicke sie sogleich ab. Ich weiß nicht, wieviel Stück der Baron [= Sina] geschickt hat. Dort liegen sie alle als Paket. Muß man wirklich alle 10.000 Stück unterschreiben? Und bis wann? [217]

Wie gesagt, es handelte sich um die erste Aktiengesellschaft Ungarns, und der „größte Ungar“ war manchmal mit seiner Aufgabe etwas überfordert:

Gestern schickte ich 1000 unterschriebene Exemplare ab, und auf einmal überfiel mich ein Gedanke: Ob Baron Sina wohl alle 10.000 Aktien unterschreiben wird? Woraufhin mir klar wurde, daß er – so wie es bei den Bankozetteln üblich ist – vermutlich seinen Namen durch jemand anderen dorthin drucken lassen wird, während bloß ich hier den Narren abgebe …

und Széchenyi beschloß, sich auch einen Stempel zuzulegen und jemand damit zu beauftragen, die restlichen Aktien abzustempeln … [218]

Die Aktien wurden zu einem Nennwert von 500 fl. ausgegeben. [219]

Ein Inserat aus dem „Hírnök“ 1841 nennt die ersten Zeichner der Aktien, unter denen die Mitglieder des provisorischen Komitees gewählt wurden. Es waren dies: Konstantin Gyra, der Bevollmächtigte Sinas in Pest in Angelegenheiten der Kettenbrücke, ferner der Graf Dubraviczky, Salomon Rothschild, Samuel Wodianer und der bei der Donauregulierung beim Eisernen Tor federführende Ingenieur Pál Vásárhelyi. Gezeichnet: György Sina. [220]

In diesem Inserat wird der Beginn der Subskription mit 1.8.1840 bestätigt, und nach Ablauf eines Jahres schritten Sina und Széchenyi zur endgültigen Gründung der Aktiengesellschaft und zur Ausgabe der Aktien.

Am 23. 1. 1844 waren die Aktien jedenfalls noch immer nicht voll eingezahlt:

„Lieber Tasner, ich habe auf meine 281 Brücken-Aktien die jüngst ausgeschriebene Einzahlung zu leisten …“ Tasner solle das erledigen, „und zwar durch Herrn Sina, bei dem ich 93.493 fl. 30 kr. zugeschrieben habe“. [221]

Dann scheint das Unternehmen vorangekommen zu sein und das Interesse an den Aktien wuchs. (Der Grundstein zu der Brücke wurde am 24. 8. 1842 gelegt, eröffnet wurde sie 1848.)

Széchenyi schreibt am 12. 4. 1844:

Sina sagte mir – ganz unter uns – über die Brücken-Aktien, es sei ganz sicher, daß sie bald 30% hinaufgehen werden – und binnen weiterer 12 Monate um 50%. Dann solle ich die Hälfte meiner Aktien verkaufen, den Rest für den Zeitpunkt behalten, an dem sie um 100% steigen würden. Gebe Gott, daß er recht hat. [222]

und drei Tage später, gleichsam als Bestätigung für die Prophezeiung Sinas:

Gestern waren mehrere Juden bei mir und boten mir 10% Gewinn für meine Brücken-Aktien. Ich verkaufte nicht. [223]

Széchenyi hatte aber offensichtlich für erfolgreiche Spekulation nicht die nötige Geduld:

Verkaufte 60 Brücken-Aktien a 18%. Sind gleich darauf gestiegen auf 25. – Gar kein Glück. [224]

(Eintragung vom Februar 1845)

Wieder einige Jahre später, vermutlich durch die Krise und die Vorboten der Unruhen von 1848 bedingt, sank der Kurs anscheinend beträchtlich:

Wodianer beschwert sich, daß die Brücken-Aktien unter ihrem Nennwert gehandelt werden. [225]

Nach Széchenyis Aufzeichnungen wurden 10.000 Aktien aufgelegt, bei 500 fl. pro Aktie ergibt das eine Summe von 5 Millionen fl. Es ist wahrscheinlich, daß diese Aktien alle gezeichnet wurden, da sie in den Jahren 1844 und 1845 laut Széchenyi bedeutende Kursanstiege verzeichneten. Vermutlich wurden zu einem guten Teil außerhab Ungarns verkauft. Die einzigen Unkosten, deren Höhe bekannt ist, sind die 420.000 fl. CM an Buda und den Ärar. Wenn man für Pest die gleiche Summe veranschlägt wie für Buda, so ergäbe das 620.000 fl. CM allein für Ablösesummen, ohne die Bau- und Transportkosten. Sina macht in den frühen 40-er Jahren wiederholt Eingaben an die Wiener Behörden, um eine Befreiung von den Einfuhrzöllen für die Baumaterialien zu erhalten. [226] Der Bau der Kettenbrücke scheint dem „Unternehmer“ und auch den anderen beteiligten Bankiers durchaus etwas eingebracht zu haben und zumindest für sie nicht das rein humanistisch und national-fortschrittlich inspirierte Unterfangen gewesen zu sein, als das es in der einschlägigen Literatur so gerne dargestellt wird. Die Behauptung, Sina habe beim Bau der Kettenbrücke Geld eingebüßt, [227] wurde nie mit Fakten untermauert. Vielleicht hat er nur weniger eingenommen als erwartet.

Was aus diesen Aktien und den Brückeneinnahmen später geworden ist – die Maut wurde bis ins 20. Jahrhundert eingehoben – fällt nicht in den Zeitraum dieser Untersuchung.

3.) Die Pester Josef-Walzmühle

Zu den ersten Aktiengesellschaften in Ungarn gehörte ferner die Pester Walzmühle, später Josef-Walzmühle, die im Jahre 1839 ins Leben gerufen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Getreide nämlich in herkömmlichen Mühlen zwischen Mühlsteinen gemahlen worden. Bei diesem Verfahren war es zur Trennung von Mehl und Schalenrückständen notwendig, das Getreide vorher zu wässern, sodaß das fertig gemahlene Mehl stets feucht war und daher sehr schnell zu schimmeln begann. Széchenyi wollte das in anderen Ländern bereits übliche Mahlverfahren, bei dem die Körner zwischen Metallwalzen zerrieben wurden, in Ungarn einführen. Die zweite Neuheit bestand darin, daß die Walzen solcher Mühlen mit Dampf angetrieben wurden, nicht wie bisher durch Wasserkraft oder Pferde. Dadurch sollte ein ganzjährlich durchgehender Betrieb möglich gemacht werden.

Das für dieses Unternehmen nötige Kapital – auf 300.000 fl. CM veranschlagt – wurde zur Hälfte durch den Bozener Mühlenbauer Holzhammer, der die technische Ausrüstung für die Walzmühle zur Verfügung stellte, sozusagen in Naturalform eingebracht. Der Rest sollte durch Aktien aufgebracht werden. Aktien in der Höhe von 40.000 fl. wurden größtenteils von Széchenyi selbst und von Lajos Batthyány, dem späteren Vorsitzenden der Ungarischen Handelsgesellschaft, gezeichnet.

Nach einer Aufstellung der Wertpapiere des Pester Großhändlers Kappel, in der 6 Walzmühlen-Aktien zu einem Nennwert von 8.400 fl. angeführt sind, [228] betrug der Nennwert einer solchen Aktie 1.400 fl. Unter den restlichen Aktionären befanden sich die meisten bedeutenden Pester Großhändler und Fabrikanten. Das solchermaßen aufgebrachte Kapital reichte jedoch gerade dafür aus, die Kosten für den Bau und die Einrichtung der Mühle zu decken, sodaß das Unternehmen bereits vor seiner Eröffnung zahlungsunfähig war. Daraufhin schoß Kappel, der der Kassier der Aktiengesellschaft war, das Geld für den Ankauf von Getreide und Brennmaterialien vor, insgesamt 58.000 fl. CM bis Juli 1840. Infolge der in dieser Zeit außergewöhnlichen Koalition von Adel und Bürgertum konnte sich das Unternehmen halten. In den ersten 20 Monaten ihres Bestehens verarbeitete die Mühle 83.000 Metzen Getreide. [229] Später wurde der Mühle eine eigene Werkstätte angeschlossen. Das Unternehmen war vermutlich lange Zeit ein Verlustgeschäft. Der Bericht von 1843 spricht von Verlusten, die Bilanz weist einen Gewinn aus. In Unkenntnis der Bilanzierungsvorschriften ist es der Verfasserin nicht möglich, diesen Widerspruch aufzulösen. Der Bericht spricht ferner von einem „gelinden Winter“, der zur Folge hatte, daß die Wassermühlen landesweit der Pester Mühle Konkurrenz machten, weil die Flüsse nicht zugefroren waren, dafür aber der Transport durch die Verschlammung der Landstraßen erschwert war. Somit würde zusätzliches Kapital in der Höhe von 6.000 fl. CM erforderlich, um die aufgelaufenen Schulden zu tilgen. Dieser Betrag sollte durch Ausgabe von Prioritäts-Aktien, zu einem Nennwert von 500 und mit 6% verzinslich, aufgebracht werden. Die Bilanzsumme für das Jahr 1843 betrug 436.147 fl. 41 kr. (Siehe Anhang) [230]

In dieser Zeit – 1843 oder 1844 – war die Walzmühlen-AG genötigt, bei der Pester Kommerzbank einen Wechsel-Kredit in der Höhe von 20.000 fl. – gegen persönliche Garantie Széchenyis – aufzunehmen. [231]

4.) Die ungarischen Eisenbahnen

Der Reichstag 1836 beschloß erstmals ein Gesetz zum Bau von Eisenbahnen. Diskussionen entstanden um das Recht auf Enteignung von Gründen, die für eine etwaige Eisenbahn nötig sein würden. Der schwierige Punkt war, daß das Enteignungsgestz, sofern es in den Zuständigbereich der Krone fiele, oder sobald sie auch nur ein Mitspracherecht bekäme, die Frage des Devolutionsrechtes, des Verfügungsrechtes der Krone über ungarischen Adelsbesitz, berühren würde. [232] Unklar war ferner die Frage der Zuständigkeit: Was ist die Beförderungsgebühr, eine Art Straßen- oder Brückenmaut? Wenn ja, wer setzt sie fest? Die Betreiber der Eisenbahn, oder die Stadt, in der sich der Bahnhof befindet, oder das Komitat, durch welches sie durchfährt? Welche Rechte haben die nicht festsetzenden Instanzen, um zu verhindern, daß die Höhe des Fahrpreises nicht gegen ihre Interessen ausschlägt? [233]

Alle Eisenbahngesellschaften Ungarns wurden als Aktiengesellschaften gegründet. In Ungarn fand nicht, wie in den österreichischen Erblanden, eine Subventionierung durch den Staat statt, die Aufbringung des notwendigen Kapitals gestaltete sich daher entsprechend schwierig.

Die erste Eisenbahn Ungarns war die Pferdebahn von Preßburg nach Tyrnau (Trnava, Slowakei). Die Gründungssitzung der betreffenden AG wurde am 22.1.1838 in Preßburg abgehalten und ein Stammkapital von 500.000 fl. beschlossen, sowie die offizielle Bezeichnung: »Die Pressburg-Tyrnauer Holz-Eisenbahn«. Bereits vorher, am 15.1.1838 richteten die Betreiber ein Ansuchen um Genehmigung an den Statthaltereirat. Das Kapital wurde durch Ausgabe von Aktien a 200 fl. CM aufgebracht. Die Verzinsung der Aktien betrug 5%.

Da es in Ungarn kein Gesetz über den Bau von Eisenbahnen gab, wurde das österreichische „Allgemeine Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions-System“ vom 18.6.1838 abgewartet, das dann auch für Ungarn Gültigkeit erlangte.

Auf der Generalversammlung am 13.5.1839 wurde die der vom Statthaltereirat verfaßte Genehmigungsvertrag von 1839 verlesen. In ihm wird festgehalten, daß es eine Obergrenze für Beförderungsgebühren geben muß, darüberhinaus wurde von jeder Fixierung des Bahntarifes abgesehen. Die Eisenbahngesellschaft erhielt auf 50 Jahre das Recht, die Fahrpreise zu kassieren. Die Tarife mußten in den Bahnhöfen angeschrieben sein. [234]

Auf dieser Versammlung wurden auch die Fahrpreise festgelegt:

  • Passagiere Preßburg-Tyrnau 1. Klasse – 15 kr.(Kreuzer), 2. Klasse – 10 kr., 3. Klasse – 8 kr.
  • Handels-Waren pro Zentner & Meile: 2 1/2 kr., Waren von geringem Wert 2 kr.

Es erwies sich, daß die veranschlagte Summe für den Bau der Bahn nicht genügte. Ein Grund dafür war die Verzögerung des Baubeginns und das in dieser Zeit erfolgte Ansteigen der Preise, ein weiterer eine Änderung der Pläne, um die Bahn in andere, bereits im Planung oder Ausführung befindliche Eisenbahnprojekte, wie die Kaiser Ferdinand-Nordbahn, einzubinden. Im Mai 1841 erließ die Leitung der Gesellschaft daher einen flehentlichen Aufruf, zusätzliche Aktien zu zeichnen – die Rede ist von weiteren 1.500 Aktien zu 200 fl. CM, um den Bau der Bahn fortsetzen zu können. Der Verfasser, Graf Ferenc Zichy, bemerkt darin: „Der größte Teil des bisher verwendeten Kapitals wurde von ausländischen Geldgebern zur Verfügung gestellt, die sich nun der Gefahr ausgesetzt sehen, bedeutende Verluste zu erleiden, sollten die Arbeiten eingestellt werden, und die Bahn nicht bis Tyrnau fertiggestellt werden! – Hier geht es nicht nur um diese Unternehmung, also darum, ob es zwischen Preßburg und Tyrnau eine Eisenbahn geben wird oder nicht, sondern um die wichtigsten nationalen Interessen, um die meisten anderen derzeit geplanten oder bereits bestehenden nationalen gewerblichen oder kaufmännischen Unternehmen; – denn wenn in unserem Vaterlande diese erste, nur 6 Meilen lange Eisenbahn halbfertig abgebrochen würde und infolgedessen die darin investierten Kapitalien verfielen, so wäre nichts natürlicher, als daß der nationale Kredit dadurch Schaden nehmen müßte und wir bei jeder weiteren Unternehmung genötigt wären, lediglich auf unsere eigenen Kräfte zu bauen und auf jede Hilfe von außen zu verzichten … [235] Zusätzlich erließ Kossuth in dieser Zeit im Pesti Hírlap einen Aufruf, Aktien der Eisenbahngesellschaft zu kaufen. [236] In dem oben zitierten, von Zichy verfaßten Dokument wird ferner erwähnt, daß die Strecke bereits bis Szent György (Svät? Jur, Slowakei) befahrbar ist und allein im April 1841 neben der Fracht 5099 Personen befördert hat, daß die Eröffnung eines neuen Abschnittes bis Bazin (Pezinok, Slowakei) unmittelbar bevorsteht.

Der Bau wurde 1839 begonnen. Das Komitat Preßburg hat angeblich 8 Anträge in Fragen des Eisenbahnbaus an die Regierung gemacht, die alle unbeantwortet geblieben sein sollen. [237] Die Preßburger Sparkasse kreditierte den Bau, [238] in welchem Ausmaße, ist nicht bekannt.

Die Strecke Preßburg-Tyrnau wurde am 1.6.1846 eröffnet, [239] die Verlängerung der Strecke bis Szered am 1.11. desselben Jahres.

Erst in den 80-er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde die Bahn von den Staatsbahnen gekauft, auf Dampfbetrieb umgebaut und an andere Strecken angeschlossen.

Eine Bahn wurde von Sopron nach Katzelsdorf (ursprünglich geplant bis Wr. Neustadt) gebaut und am 20.8.1847 in Betrieb genommen. Über ihre Finanzierung ist nichts bekannt.

Das Projekt der linksufrigen oder zentralen Eisenbahn wurde vor allem von Móricz Ullmann betrieben. Mit dem „linken Ufer“ ist die Strecke Pest-Vác gemeint, die Bahn (– im Gegensatz zur geplanten „rechtsufrigen“, die von Sina und Széchenyi gewünscht wurde –), sollte Preßburg, die Stadt des Reichstages, mit Pest, dem Handelszentrum Ungarns verbinden, während die rechtsufrige Variante auf die Verbindung mit Gyor erhöhten Wert legte.

Im Oktober 1839 verkündete Ullmann das Programm der Ungarischen Zentral-Eisenbahn, und den Beschluß, das nötige Kapital durch Gründung einer Aktiengesellschaft aufzubringen. Im Vorbereitungskomitee für die Aktienausgabe befanden sich u.a. Rothschild, F. L.Pálffy, Graf Móric Sándor und Ullmann selbst.

Sowohl der Reichstag von 1840 als auch der von 1844 genehmigten das Projekt. Von Wiener Seite scheint es jedoch Widerstand gegeben zu haben. Die ungarische Historikerin Andics führt als Beweis dafür den Plan einer Flügelbahn der Kaiser Ferdinand-Nordbahn an, die von Wien nach Preßburg führen und das Projekt hintertreiben sollte. [240] Hierzu muß bemerkt werden, daß diese Flügelbahn [241] keineswegs im Widerspruch zu der Zentraleisenbahn stand und daß die Betreiber der Preßburg-Tyrnauer-Bahn sogar ein lebhaftes Interesse am Bau dieser Flügelbahn hatten.

7 Jahre nach der Genehmigung der Projektionsarbeiten genehmigte und unterschrieb der Statthaltereirat den Vertrag mit der Aktiengesellschaft am 13.3.1844. Die Genehmigung lautet von Pest nach Preßburg, von Pest nach Debrecen, sowie Nebenbahnen nach Komárom, Arad, Nagyvárad (Oradea, Rumänien) und Rakamaz. [242]

Andics erwähnt weiters, daß Kübeck, der ebenso wie Metternich gegen den Bau dieser Eisenbahn war, „hinter den Kulissen den Großteil der Aktien der Zentralen Gesellschaft erwarb und damit das Entscheidungsrecht in der Angelegenheit an sich brachte“, ohne jedoch die Quelle zu nennen, aus der sie diese Information bezogen hat. Die an der gleichen Stelle gemachte Behauptung: „Das Endergebnis der vielumstrittenen Angelegenheit war, daß im behandelten Zeitabschnitt, also in den Jahren vor der Revolution 1848/49 weder der linksufrige geplante Bau der zentralen Eisenbahngesellschaft noch die von Sina forcierte rechtsufrige Eisenbahnlinie begonnen wurde, oder auch nur ernstere Schritte dazu unternommen worden wären“ [243], ist unrichtig.

Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung durch den Statthaltereirat hatten sich die gegnerischen Parteien scheinbar geeinigt, denn Sina richtete zusammen mit den beiden anderen großen Wiener Bankhäusern Arnstein & Eskeles und Rothschild am 25.5.1844 einen Brief an das Provisorische Comité der ungarischen Zentraleisenbahn, bestehend aus Ullmann und einigen anderen Pester Kaufleuten, in dem sie die Bedingungen für ihre Beteiligung an dem Unternehmen nennen:

Der baldestmögliche Anschluß an die Kaiser-Ferdinand-Nordbahn ist zu betreiben, Verträge abzuschließen, Vermessungen durchzuführen, usw.

Es „soll auf eine Modalität vorgedacht werden, um den Sitz der Verwaltung nach Wien zu verlegen“ und es „sollen die Organe, welche in Ungarn die Bauten und alle sonstigen Einrichtungen leisten, nur an die Vorschüsse der Wiener Verwaltung gebunden sein. –

Die Aktien-Einzahlungen und Empfänge der Dividende sollten in Wien ebenso wie in Ungarn geschehen können. –

Alle disponiblen Gelder sollen in Wien verzinslich so angelegt werden, daß sie nach Bedarf binnen 8 Tagen flüssig zu machen sind.“ (Hervorhebung A. L.)

Es folgen einige Punkte betreffend die Festlegung der Raten für die Einzahlung der Aktien und die Enteignung der Grundbesitzer, über deren Grund die Eisenbahntrasse führen soll: „In der Voraussetzung, daß diese dem Wohl des Unternehmens gewiß nur förderlichen Vorschläge sich der Zustimmung des verehrlichen Comités zu erfreuen haben und die diesfälligen Beschlüsse im Sinne dieser Andeutung gefaßt werden, sind die Unterfertigten bereit, sich mit einer Summe von 2 Millionen dabei zu beteiligen.“ [244]

Dieses Angebot enthält den unverhohlenen Anspruch, daß alles in Ungarn eingezahlte Kapital in Wien, d.h. natürlich bei den erwähnten „unterfertigten“ Herrschaften zu „arbeiten“ habe. Die Antwort des Komitees an Salomon Rothschild enthält keine klare Zusage oder Absage. Die Summe von 2 Millionen Gulden war ein Angebot, das sich nicht ohne weiteres ausschlagen ließ, obwohl die Bedingungen möglicherweise nicht ganz im Sinne der ungarischen Mitglieder waren. Vorläufig baten die Mitglieder des Komitees Rothschild nur um die Eröffnung eines Conto Corrent mit 4%-iger Verzinsung der bisher eingenommenen Gelder. Sie hielten also selbst die Anlage in Wien für sicherer als eine in Ungarn. Dies, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Reihe von Sparkassen und die Pester Kommerzbank schon seit einigen Jahren bestanden – nicht nur bestanden, sondern teilweise von Ullmann mitbegründet worden waren.

Das erbetene Conto Corrent wurde ihnen von Rothschild auch gewährt. [245] Dabei verfügte die Zentrale Eisenbahn-AG zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Conto-Corrent bei der Pester Kommerzbank, die der Gesellschaft am 22.8. 1844 einen Kredit in der Höhe von 50.000 fl. für den Kauf des Baugrundes für den Pester Bahnhof genehmigte. [246]

Ein Schreiben an den Palatin vom 15.4. 1845 enthält eine vorläufige Bilanz der bisher gezeichneten und teilweise bezahlten Aktien der Zentral-Eisenbahn. Demnach waren von den zu emittierenden Aktien zu diesem Zeitpunkt 338 Stück durch 31 ungarische Aktionäre gezeichnet und teilweise ausbezahlt. (Das veranschlagte Kapital betrug 18 Millionen fl., geplant war die Ausgabe von 72.000 Aktien zu je 250 fl. CM.) Die Summe des bisher in Ungarn eingezahlten Kapitals betrug 84.000 fl. Wieviel von ausländischen Aktionären eingegangen war, geht aus dieser Bilanz nicht hervor. [247]

Sina hatte seinen Plan nicht aufgegeben, wie aus einer Eingabe an den Statthaltereirat aus dem Jahre 1846 hervorgeht: Zusammen mit Eskeles schickte er die Pläne für den projektierten Abschnitt Gyor-Gönyu, die Statuten seiner rechtsufrigen Bahn und einen Entwurf für die Tarifgestaltung. [248] (Rothschild hatte sich offensichtlich in das Lager der Zentraleisenbahn-Aktiengesellschaft begeben.) Aus diesem (rechtsufrigen) Eisenbahnprojekt Sinas wurde jedoch nichts.

Die Verbindung von Pest nach Vác wurde am 15.7.1846, die von Pest nach Szolnok am 1.9.1847 eröffnet. Angeblich betrug das Eisenbahnnetz Ungarns Ende 1847 167 Kilometer, ungefähr ein Zehntel der Gleiskilometer in den österreichischen Erblanden. [249] Nach der Niederschlagung der Revolution ging die Eisenbahn in Staatsbesitz über.

5.) Die Erste Pester Zucker-Fabrikations-Gesellschaft [250]

Das Stammkapital dieser Gesellschaft wurde bei ihrer Gründung am 1.8.1844 auf 300.000 fl. CM festgesetzt, für die 3 Arten von Aktien, nämlich „Prioritäts-, ganze und halbe Aktien“ ausgegeben wurden.

Die Prioritäts-Aktien hatten einen Nennwert von 200 fl. CM, die halben einen von 500 fl. und die ganzen einen von 1.000 fl. CM. Die Prioritäts-Aktien waren fix zu 6% verzinslich, die anderen „haben einen verhältnismäßigen Anteil an Gewinn und Verlust der Gesellschaft“ und eine fixe Verzinsung von 5%.

Bei der den Aktionären angedrohten Möglichkeit, für etwaige Verluste der Gesellschaft geradestehen zu müssen, ist eine Erwähnung des ökonomischen Interesses der Mehrheit der Aktionäre notwendig. Die Pester Zucker-Fabrikations-Gesellschaft war eine Raffinerie, und die adeligen Produzenten, die in ihren Zuckerfabriken auf ihren Gütern aus Rüben Rohzucker herstellten, wurden Aktionäre, um ihren Zucker in Pest raffinieren lassen zu dürfen. Der Aktienkauf war sozusagen der Ausweis der Mitgliedschaft und nicht als Geldanlage gedacht. Oft hatten die Zuckerfabrikanten keine eigenen Raffinierungs-Vorrichtungen, oder sie wollten durch Benützung einer zentralen Raffinerie ihre Herstellungskosten verringern.

1845 stellte die Aktiengesellschaft bei der Pester Sparkasse einen Antrag auf Wechselkredit in der Höhe von 60.000 fl., als Unterzeichner wären Lajos Batthyány, Miklós Zichy und János Pejachevich aufgetreten, der Kredit wurde aber verweigert, weil er die Höchstsumme für Wechselkredite überstieg. [251]

Die Gesellschaft trat Anfang 1846 wegen Verwaltung ihrer Portfolio-Wechsel in Geschäftsverbindung mit der Pester Ungarischen Kommerzbank. In diesem Jahr eröffnete sie in Füzito/Komitat Komárom, und in Kis-Haláp/ Komitat Nógrád, Zweigstellen, und zwar Zuckerfabriken, in denen die Rüben nach dem Schützenbach-Verfahren getrocknet und nach Pest geliefert wurden. [252]

Nach der Bilanz 1846 hatte die Pester Fabrik nach Abzug aller Unkosten, Auszahlung der 6% Zinsen, Tilgung von Schulden usw. einen Reingewinn von 18.666 fl. CM bzw. 9%. [253] So richtig wollte das Unternehmen jedoch nicht gedeihen. Eines seiner Probleme bestand darin, daß sie bei der Raffinierung vertraglich an ein Verfahren – eben das sogenannte Schützenbach-Verfahren – gebunden war, das angeblich zu der Zeit bereits überholt war und weder mengenmäßig noch qualitativ das beste Ergebnis zeitigte. Daher trat auch der erste Direktor der Aktiengesellschaft, Lichtl, zurück, sein Nachfolger wurde Varnhagen. [254]

Das fix angelegte Kapital betrug 1847 202.000 fl.CM, das Betriebskapital 185.000 fl.CM. [255]

Ein bezeichnendes Licht auf den Geschäftsgang der Aktiengesellschaft und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen wirft die Tatsache, daß sie 1847 bei der Pester Ungarischen Kommerzbank um einen Hypothekarkredit in der Höhe von 150.000 fl. ansuchte, um die fälligen 6% Zinsen auf die Primäraktien, eine Summe von 100.000 fl., auszuzahlen. [256] Aus den gemachten Gewinnen konnten diese Zinsen also nicht bezahlt werden, sodaß die Gesellschaft genötigt war, sich zu verschulden. „Die Bank gewährte den Kredit in Anbetracht der Tatsache, daß die Immobilien der Gesellschaft auf 265.998 fl. geschätzt wurden.“ [257] In diesem Jahr kam es zu einem Streit zwischen Lichtl und dem neuen Direktor Varnhagen, der angeblich die Bilanz gefälscht hatte und diejenigen Angestellten, die diese Manipulation aufgedeckt hatten, sofort entlassen hatte. [258] Über den Ausgang der Untersuchung ist nichts bekannt. Die Raffinerie war auch 1848 noch in Betrieb, [259] sie wird von Fényes in „Ungarn im Vormärz“, erschienen 1851, erwähnt, hat also die Wirren der Revolution überstanden.

Das gesamte Aktienpaket der Pester Zuckerraffinerie wurde übrigens von József Havas, dem Direktor der Pester Ungarischen Kommerzbank, nach der Niederschlagung der ungarischen Revolution einem für seine Finanzkraft in ganz Westungarn bekannten Adligen im Komitat Tolna angeboten. Offenbar war die Kommerzbank in ihrer Eigenschaft als Haupt-Gläubiger der Raffinerie in den Besitz dieser Aktien gekommen. [260]

Am 21.11.1852 beschloß die Generalversammlung der Pester Zuckerfabrik, die Aktienzinsen, „auch Dividende genannt“, nur dann auszuzahlen, wenn der Geschäftsgang dies erlaube. [261] Damit ist offenbar die in den Statuten festgelegte 5%-ige bzw. 6%-ige Verzinsung bezeichnet. Daraus läßt sich schließen, daß bis zu diesem Zeitpunkt, also bereits nach 1849, diese Zinsen weiterhin auch dann ausgezahlt wurden, wenn kein Gewinn gemacht worden war.

6.) Die Ungarische Handelsgesellschaft

Der Anstoß zur Gründung dieser Gesellschaft kam von Pál Szabó junior, einem ungarischen Großhändler in Triest. Er veröffentlichte in der Zeitung „Pesti Hírlap“, dem Sprachrohr Kossuths, im September 1842 und Jänner 1843 zwei Artikel, in denen er dazu aufrief, Export und Verkauf der ungarischen Agrarprodukte nicht ausländischen Handelsfirmen zu überlassen, sondern eine eigene nationale Handelsfirma zu gründen. Er entwarf großzügige Pläne, den ungarischen Handel mit dem Orient und Amerika in unmittelbare Verbindung zu bringen, wodurch der Zwischenhandel ausgeschaltet, die Importe verbilligt und die Gewinne aus dem Verkauf den ungarischen Grundbesitzern und Händlern zugutekommen sollten.

Diese Idee paßte vortrefflich in Kossuths Konzepte des Aufbaues einer selbständigen ungarischen Industrie, Zollpolitik, eines nationalen Handels usw. Er griff den Plan begeistert auf und machte sich zu seinem eifrigsten Agenten. Der im Mai 1843 eröffnete ungarische Reichstag behandelte die Frage auch – gegen den Willen der Regierung – und beschloß die Gründung der Handelsgesellschaft noch im Juli. Die Gründer veranschlagten ein Stammkapital von 2 Millionen fl., das durch 4.000 Aktien mit einem Nennwert von 500 fl. aufgebracht werden sollte. Am 20. Juli erbat der inzwischen gewählte interimistische Vorsitzende Ábrahám Vay von der Ungarischen Hofkanzlei die formelle Anerkennung der Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Aktien im Wert von 138.000 fl. gezeichnet. Unter den ersten Aktionären waren Pál Szabó mit 60.000 fl., Lajos Batthyány mit 20.000 fl., Ábrahám Vay und Móricz Ullmann mit jeweils 10.000 fl. Der größte Teil der in den ersten Tagen gezeichneten Aktien wurde also von 4 Personen gekauft. Der englische Gesandte Blackwell, der nach einem erfolglosen Versuch, selber eine Handelsgesellschaft in Pest zu gründen, diese Vorgänge aufmerksam beobachtete, schickte das im „Pesti Hírlap“ erschienene Programm (ins Englische übersetzt) an den englischen Botschafter in Wien, Gordon. Der Übersetzung war die Bemerkung beigefügt, daß die Gesellschaft notgedrungen scheitern müsse, weil sie ihre Kräfte, sprich ihre Kapitalstärke, heillos überschätze. [262]

Die ungarischen, vor allem die Pester Kaufleute zeigten keine große Begeisterung für die Zeichnung der Aktien. Sie fürchteten wohl die Konkurrenz der Gesellschaft. Bis Jahresende 1843 wurden insgesamt Aktien in der Höhe von 443.000 fl. gezeichnet. Außer von den bereits erwähnten Aktionären Szabó und Ullmann wurden noch ganze 10 Aktien von Mitgliedern des Handelsstandes gezeichnet. Auch die Komáromer Schiffs-Assekuranz, die sich in dieser Sache um Aktionäre bemühte, vermeldete mangelndes Interesse aus ihren Kreisen, obwohl diese Gesellschaft seinerzeit von den größten Getreidehändlern Ungarns gegründet worden war. [263]

Die vorläufige Gründungssitzung der Gesellschaft wurde am 3.12.1843 in Preßburg abgehalten, obwohl die bis zu diesem Zeitpunkt gezeichneten Aktien weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren. Bei diesem Anlaß wurde festgelegt, daß die Gesellschaft am 1.6.1844 ihre Tätigkeit aufnehmen werde.

Die Gesellschaft hatte von Anfang an mit politischen Hindernissen zu kämpfen. Die Regierung sah in ihr ein weiteres Indiz für die Unabhängigkeitsbestrebungen in Ungarn, wollte sie aber auch nicht verbieten, um die Gemüter nicht weiter zu erhitzen. Die Kompromißlösung bestand darin, ihre Registrierung als reine Handelsgesellschaft wohl zu gewähren, aber die Nennung des Namens der Gesellschaft in den Zeitung durch die Zensur verbieten zu lassen. Das stellte ein schweres Hindernis dar, da auf diese Weise alle Werbung in eigener Sache, Aufrufe zu Aktienzeichnung, Ankündigungen aller Art verunmöglicht wurden. Dieses Verbot wurde jedoch von der Zensurbehörde zurückgezogen, nachdem Kossuth deswegen beim Reichstag Beschwerde eingelegt hatte.

Die endgültige Gründungssitzung fand am 5. Mai 1844 in Preßburg statt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 1132 Aktien gezeichnet worden, d.h., eine Summe von 566.000 fl. Allerdings waren bis zum Ende des Jahres 1844 erst ungefähr 224.000 fl. eingezahlt, standen also der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung. Nach der Gründungssitzung begann die Ausarbeitung der Statuten. Die Vorstandsmitglieder – Kossuth, der Seidenfabrikant Valero, der Kaufmann Friedrich Liedemann und 2 weitere Personen – waren sich über die Frage uneinig, ob eine Dividende zu zahlen sei, wenn der Geschäftsgang dies eigentlich nicht erlaube. Schließlich wurde doch die Dividendenzahlung beschlossen, am Jahresende zahlte die Gesellschaft sowohl Dividende als auch Zinsen.

Auch die Frage der Leitung der Gesellschaft war für die Vorstandsmitglieder nicht einfach zu beantworten. So Kossuth: „Es liegt in der Natur des Handels, daß er kollegiale, bzw. kollektive Leitung schlecht verträgt. Bei ewiger Versammlerei läßt sich kein Handel treiben. Es liegt aber ebenso in der Natur einer Gesellschaft, daß sie nicht ihre ganze Existenz der Einsicht und dem Geschick eines Einzelnen unterordnen kann. Diese beiden Gesichtspunkte unter einen Hut zu bringen ist sehr schwierig … “ [264]

Schließlich wurde beschlossen, die Leitung der Geschäfte dem Direktor – Pál Szabó – anzuvertrauen, und ein 7-köpfiges Gremium mit Kontrollbefugnis einzusetzen, dem der Direktor mindestens einmal monatlich Bericht zu erstatten hatte.

Wie die Praxis später zeigte, war die Kontrolle dieses Gremiums noch dadurch eingeschränkt, daß seine Mitglieder ihre Aufgabe ehrenamtlich ausübten und daher nicht dazu verpflichtet werden konnten, ihre Aufmerksamkeit in nötigem Maße darauf zu verwenden, die Tätigkeit des Direktors ständig einer Prüfung zu unterziehen. Das wurde schließlich der Aktiengesellschaft zum Verhängnis.

Pál Szabó, der so zum Direktor, sozusagen zum alleinigen Manager dieser Aktiengesellschaft wurde, war der Sohn eines Gyorer Getreidehändlers, hatte in Hamburg und Triest eine kaufmännische Lehre gemacht und war Mitinhaber einer Triester Handelsfirma. Mit diesem Lebenslauf galt er in Ungarn als Mann von Welt, der sich im internationalen Handel bereits bewährt hatte, und somit als der beste, genaugenommen der einzige Kandidat für diesen Posten. Schließlich, auch das darf bei der patriotischen Ausrichtung der Ungarischen Handelsgesellschaft nicht übersehen werden, war er weder Jude noch Deutscher noch entstammte er einer anderen ausländischen (griechischen, armenischen) Kaufmannsdynastie, sondern er war ein echter Ungar.

Die ersten Schritte der Gesellschaft waren von Erfolg gekrönt. Sie verkaufte Raps nach Belgien, wo die Rapsernte in diesem Jahr fast vernichtet worden war. Die erste Lieferung wurde mittels Rembourskredit über eine Amsterdamer Bank verrechnet, die restlichen Lieferungen über Wechsel, die die Ungarische Handelsgesellschaft auf Rechnung der belgischen Importeure auf zwei Pariser Bankhäuser, Todros Freres und Fould Oppenheim trassierte. [265]

Die nächste Lieferung sollte mit einem Vorschuß-Wucher-Kredit [siehe Teil III../1./4.) Modalitäten der Kreditvergabe. Vorschuß- und Warenkredit] verbunden werden, damit hoffte der Direktor Szabó alle ausländischen Konkurrenten zu unterbieten. Vermutlich hatte er das Angebot an den belgischen Händler hinter dem Rücken der Aufsichtsratsmitglieder gemacht, denn unter den Aktionären der Handelsgesellschaft befanden sich viele adelige Grundherren, die der Inhalt dieses Angebots sehr entrüstet hätte. Der belgische Geschäftspartner bat auch seinerseits, die Bedingungen dieses Geschäfts geheimzuhalten, um die Konkurrenz nicht auf diese vorteilhafte Form der Preisgestaltung aufmerksam zu machen. Aus dem Geschäft wurde schließlich nichts, da die ungarische Rapsproduktion zu dem damaligen Zeitpunkt nicht auf solche Exportmöglichkeiten angelegt war und der Preis für Raps daher aufgrund der umfangreichen Rapsaufkäufe der Ungarischen Handelsgesellschaft auf 8 fl./Star stieg. Daraufhin bezog die Handelsgesellschaft Raps aus Polen und Rumänien und erfüllte damit ihre Lieferverpflichtungen, offensichtlich von der Einsicht geleitet, daß Patriotismus und erfolgreiche Geschäfte einander manchmal im Wege stehen können. Insgesamt verkaufte die Gesellschaft 83.000 Metzen Raps nach Belgien und verdiente daran 26.000 fl.

Ansonsten lieferte die Gesellschaft Luzerne nach Prag und Pflanzenöl nach Graz, sowie Wein nach Rio de Janeiro. Sie erhielt Bestellungen auf Senfkörner, Schmalz und Speck. Sobald sie jedoch Zeitungsinserate aufgab, in denen der „unbegrenzte“ Aufkauf dieser Waren in Ungarn angeboten wurde, so war der einzige Effekt das Steigen der Preise dieser Produkte, Lieferanten meldeten sich jedoch keine. So mußte die Gesellschaft den Stand der agrarischen Produktion zur Kenntnis nehmen, die außer Wein und Weizen keinerlei Produkte in genügender Menge zur Verfügung stellen konnte, um damit größere Exportgeschäfte abzuwickeln. Weiters exportierte die Gesellschaft Möbel, Gewebe und Herender Porzellan nach Rumänien.

Die größte Schwierigkeit stellte der Transport dar. Alle Waren, die über den einzigen Hafen Ungarns, Fiume (Rijeka, Kroatien), ausgeführt wurden, mußten auf dem Wasserweg die Donau hinunter bis Vukovár, dann auf der Save bis Karlovac und dann auf dem Landweg über unwegsames gebirgiges Gebiet bis Fiume transportiert werden. Über Triest wäre die Ausfuhr in dieser Hinsicht weniger problematisch gewesen, aber da war die Zwischenzollinie zu überqueren und hoher Transitzoll zu entrichten. Der langwierige Transport hatte eine überaus lange Bindung des Kapitals zur Folge und verlangsamte so das Abschließen neuer Geschäfte.

Der Bericht der Gesellschaft Ende des ersten Geschäftsjahres spricht von einer vorübergehenden Einstellung der Aktienemission, „da wir aufgrund des positiven Geschäftsganges über günstigere Kreditmöglichkeiten als die Aufstockung des Stammkapitals verfügen.“ [266] Er weist nach Abzug von Unkosten und Aktien-Zinsen einen Reingewinn von 16.698 fl. CM aus. Der Aufsichtsrat empfahl, eine Dividende von 7% auszuschütten und die verbleibenden 22.000 fl. in den Reservefonds zu legen.

Dieses erfreuliche Ergebnis hatte eine Statutenänderung zur Folge, die die Selbständigkeit des Direktors noch erhöhte und dem Aufsichtsrat nur nachträgliche Kontrolle gestattete. Über die Procura verfügte von da ab nur mehr Szabó.

Pester Kaufleute, für die die Gesellschaft eine unliebsame Konkurrenz darstellte, streuten nachteilige Gerüchte aus, zu denen es aber auch einigen Anlaß gab. Die Aktien der Gesellschaft standen laut einem Brief Kossuths an Miklós Wesselényi gegen Ende 1845 auf 75% ihres Nennwertes. Móricz Ullmann versicherte Széchenyi im Oktober 1845, daß die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch stehe.

Und tatsächlich mehrten sich die Verluste und die Beschwerden über die Selbstherrlichkeit des Direktors, der Termine verfallen ließ, sich Geschäftspartnern gegenüber Grobheiten erlaubte und sich bei der Buchführung Ungenauigkeiten zuschulden kommen ließ. Die Bilanz des zweiten Geschäftsjahres wies einen Verlust von 84.000 fl. aus. Szabó machte dafür die Unzuverlässigkeit der heimischen Lieferanten verantwortlich, die ihre Verpflichtungen meist unpünktlich erfüllten. Die Generalversammlung vom 27. August 1846 beauftragte 3 Aktionäre, Friedrich Liedemann, Kunewalder und Antal Valero mit der Überprüfung der Bilanz, und sie stellten einen zusätzlichen Verlust von 19.000 fl. fest, außerdem unsichere Außenstände in der Höhe von weiteren 19.000 fl. Kossuth schreibt in einem Brief von 53 geplatzten Wechseln der Gesellschaft, gegen die im Ausland Wechselprotest eingelegt worden war.

Szabó wartete die weiteren Ereignisse nicht ab und floh mit einem fremden Paß über England nach Amerika. Der Aufsichtsrat ernannte einen Interimsdirektor und einen vorläufigen Vorsitzenden. (Batthyány war bereits in der ersten Hälfte des Jahres zurückgetreten.) Im November beliefen sich die Verluste der Gesellschaft bereits auf 160.000 fl. Im Dezember beschloß die Generalversammlung, gegen Szabó ein Verfahren anzustrengen. Der Vater Szabós erbot sich, den Schaden, den nachweislich sein Sohn angerichtet hatte, – eine Summe von 30.400 fl. abzüglich des Privatvermögens von Szabó Junior in der Höhe von 6.000 fl. – zu begleichen, wenn die Gesellschaft von einer Klage Abstand nehmen würde. Der Aufsichtsrat nahm das Angebot an und sah von strafrechtlicher Verfolgung ab.

Die Geschäfte gingen kurzfristig etwas besser, die Aktionäre zahlten ihren fälligen Anteil ein, die Aktien stiegen.

An höchster Stelle wollte man die Sache nicht ohne weiteres auf sich beruhen lassen. Der Landesrichter György Majláth ermahnte den Ungarischen Kanzler Apponyi, die Angelegenheit nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Szabó schickte aus New York eine Verteidigungsschrift, in der er die Verluste geringer ansetzte, sein zur Deckung herangezogenes Privatvermögen höher veranschlagte. Schließlich beruhigten sich die Gemüter, die Angriffe auf die Gesellschaft verstummten, sie selbst bestand fort. Aus den Bilanzen der Jahre 1847 und 1848 läßt sich jedoch schließen, daß ihre fernere Geschäftstätigkeit völlig bedeutungslos war. Der Grund dafür liegt nicht nur in den Geschehnissen des Jahres 1846, sondern auch in der allgemeinen Wirtschaftslage. Eine europäische Wirtschaftskrise, Steigen des Zinsfußes, Fall der Preise für landwirtschaftliche Produkte und Mißernten in allen Teilen Ungarns stellten die denkbar ungünstigsten Bedingungen für eine Handelsgesellschaft dar. Sie machte auch in den folgenden Jahren nur Verluste und wurde 1852 aufgelöst.

Im Jahre 1840 verfaßte der Sekretär des Palatins Joseph, Schedius, – aus Anlaß eines Gesuchs Sinas wegen der Kettenbrücke –, eine Aufstellung aller bereits existierenden und geplanten Aktiengesellschaften in der Monarchie: Er kommt auf eine Summe von 183,5 Millionen Gulden CM, die innerhalb der Monarchie aufgebracht werden müssen und fügt noch hinzu, daß auf dem Geldmarkt noch die Konkurrenz ausländischer Eisenbahngesellschaften in Betracht zu ziehen ist, namentlich „der Warschauer, Florenz-Livorneser, Breslauer, Leipzig-Dresdner, … die doch in Wien ebenfalls Absatz suchen, dort ihre Agenten haben und effektiv negoziert werden.“

Von den 183,5 Millionen fl. entfallen auf ungarische Unternehmungen: [267]

Kettenbrücke 5 Mill.
Ungarische Dampfmühle (Pester Walzmühle) 0,5 Mill.
Eisenbahn Preßburg-Tyrnau 0,5 Mill.
Ungarische Zentral-Eisenbahn 12 Mill.
Wien-Raaber Eisenbahn 12,5 Mill.
Fortsetzung derselben bis Ofen 8 Mill.
Pester (Kommerz-)Bank 4 Mill.
Donau-Theiss-Kanal (nicht zustandegekommen) 6 Mill.
Eszéker Kanal 0,5 Mill.
Insgesamt: 49 Mill.

Diese Summe war, wie man im Nachhinein feststellen kann, zu hoch angesetzt. Schon zum Zeitpunkt dieser Aufstellung standen die Bahn nach Gyor (Wien-Raaber Bahn) oder rechtsufrige Bahn in offener Konkurrenz zur zentralen oder linksufrigen Bahn, es handelte sich um den Streit „entweder-oder“. Die Kanäle wurden bis zur Revolution nicht gebaut, und das angestrebte Stammkapital der Pester Kommerzbank – übrigens laut Statuten nur 2 Millionen Gulden – wurde bis 1848 nur zur Hälfte erreicht. Auf die in Schedius’ Zusammenstellung erwähnten Projekte konnten also höchstens 20 Millionen fl. CM entfallen.

Dafür sind die ungarischen Sparkassen, die Zucker-Raffinerie und die Ungarische Handelsgesellschaft hier noch nicht erwähnt.

7.) Fazit

Bei allen Aktiengesellschaften war das Aktienkapital in Raten einzuzahlen, im Falle der Ungarischen Handelsgesellschaft im Verlauf von 5 Jahren, sodaß das veranschlagte Stammkapital, wenn überhaupt alle Aktien gezeichnet worden wären, erst nach 5 Jahren erreicht worden wäre. Bei einigen Sparkassen Ungarns wurde das projektierte Stammkapital von 30.000 oder 40.000 fl. bis zur Revolution nicht erreicht. Diese Form der Aktienzahlung war ebenso wie die fixe Verzinsung der Aktien ein Zugeständnis an die und gleichzeitig ein Eingeständnis der Kapitalarmut in Ungarn. Ohne das Versprechen einer fixen Verzinsung zusätzlich zu einer in Aussicht gestellten Dividende wäre überhaupt niemand bereit gewesen, sein Kapital in einer ungarischen Aktiengesellschaft anzulegen. Der Grund dafür liegt nicht darin, daß gar niemand überschüssiges Kapital hatte. Die größten Händler Pests, wie Móricz Ullmann oder Friedrich Kappel, aber auch Aristokraten wie Széchenyi gaben ihr Kapital eher bei Wiener Großbankiers in Verwahrung, als es in Ungarn gewinnbringend anzulegen. Ullmann und die anderen Mitglieder des Komitees der Zentralen Eisenbahn legen das ihnen anvertraute Kapital lieber in die Hände Rothschilds als in diejenigen eines ungarischen Kreditinstituts.

Die Geschichte der ersten Aktiengesellschaften Ungarns gibt ihnen scheinbar recht. Sofern über deren Geschäftsgang Informationen erlangt werden konnten, wollte keine so richtig florieren, ob sie jetzt im industriellen Sektor oder in dem des Handels angesiedelt war. Lediglich die Geldinstitute weisen gewisse Erfolge auf. Bei kaum einer der Aktiengesellschaften wurde das projektierte Stammkapital erreicht, oder, wie bei der Walzmühle, erwies es sich als viel zu gering.

Mit dieser Form des Anziehens von Fremdkapital durch das Versprechen von sicheren Zinsen, sogar Gewinn über dem üblichen Zinsfuß durch die in Aussicht gestellte Dividende, schaufelten sich diese Aktiengesellschaften nämlich ihr eigenes Grab. Sie mußten schließlich diese Zahlungen aus dem geschäftlichen Gewinn leisten, der damit dem Unternehmen entzogen wurde und nicht für Investitionen oder auch nur für den Ankauf von Waren zum Beginn eines neuen Produktionskreislaufes bzw. für eine neue Lieferung verwendet werden konnte. Außerdem hatten sie sich mit der fixen Zinsenzahlung das Prinzip in die Statuten geschrieben, auch dann Geld an die Aktionäre auszuzahlen, wenn kein Gewinn gemacht worden war, ein Prinzip, das erst nach dem Vormärz aufgegeben wurde, wie sich aus dem Beschluß der Ersten Zuckerfabrikations-Aktiengesellschaft erkennen läßt. Somit bestand der Preis dafür, fremdes Kapital an sich zu ziehen, darin, auf Eigenkapitalbildung mehr oder weniger verzichtet wurde. Damit wurde freilich die Kreditabhängigkeit auf erhöhter Stufenleiter ständig reproduziert. Das Weiterbestehen dieser Aktiengesellschaften konnte daher oft nur durch weitere Aktienausgabe bewerkstelligt werden, oder durch großzügige Zuwendungen von Patrioten, denen das Unternehmen aus dem einen oder anderem Grunde am Herzen lag – also durch aus nicht-ökonomischem Interesse geleisteten Zahlungen.

Die Auswahl der hier angeführten Aktiengesellschaften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es gab viele, zum Teil eher kurzlebige Gesellschaften dieser Art. Die hier behandelten waren jedoch die wichtigsten und können für den behandelten Zeitraum durchaus als repräsentativ angesehen werden.

3. Ein Beispiel für die Kreditverbindungen der 30-er und 40-er Jahre: Die Pester Zuckerraffinerie

1.) Einleitendes zur Zuckerproduktion in Ungarn

In den dreißiger Jahren kam es zu einer Anzahl von Zuckerfabriken-Gründungen. Da der Zuckerverbrauch Ungarns ausschließlich aus dem Import gedeckt wurde und dadurch die Handelsbilanz belastete, außerdem Zucker mit hohen Einfuhrzöllen belastet war, sahen viele Personen in der Zuckerproduktion einen vielversprechenden Geschäftszweig mit gesichertem inländischen Markt, in den es sich zu investieren lohnte. Wenn man von der Raffinerie in Fiume absieht, die wegen Zoll- und Transportproblemen in eben dieser Zeit geschlossen wurde, so war die erste Raffinerie Ungarns die von Sopron, die 1806 von den Soproner Bürgern János Rupprecht und Kristóf Kühn nach dem Konkurs der Vorbesitzer gekauft worden war. Während der Kontinentalsperre befand sie sich außer Betrieb, nach Ende des Krieges wurde der Betrieb wiederaufgenommen. [268] Im Unterschied zu allen anderen Zuckerfabriken oder -raffinerien sind keinerlei Schwierigkeiten bekannt, mit denen sie zu kämpfen gehabt hätte. Sie war bis 1848 ununterbrochen in Betrieb.

Einer der größten Propagandisten der Zuckererzeugung war der aus Preßburg stammende Gottfried Julius Limberger, der angeblich bereits 1827 eine kleine Zuckerfabrik betrieben hatte. 1831 richtete er die Zuckerfabrik Graf Josef Apponyis in der Nähe von Preßburg und noch einige andere, wie die von Graf Anton Forgách in Gács (Halic, Slowakei), ein. 1833 war er eine Zeitlang Direktor der Zuckerfabrik von Nikolaus von Lacsny in Bátorkeszi (Vojnice, Slowakei), 1834 gründete er ein eine Gewerbeschule in Pest, in der er die Zuckererzeugung im Heimbetrieb propagierte. Später übersiedelte in das Komitat Baranya und gründete dort selber eine Zuckerfabrik. [269] Die meisten der Zuckerfabriken stellten Rohzucker aus Zuckerrohr oder Rüben her und verfügten über keinerlei oder ungenügende Raffinierungseinrichtungen.

Der neue Industriezweig hatte mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, deren Hauptproblem – außer dem allgemeinen Kapitalmangel – in der Beschaffung der Rohstoffe lag. Der Kolonial- oder Rohrzucker war mit hohen Importzöllen belastet und mußte aus Triest oder Fiume bezogen werden, was auch noch beachtliche Transportkosten zur Folge hatte. Die Zuckerrübe hingegen war bis in die späten zwanziger Jahre in Ungarn weitgehend unbekannt, ihre Verbreitung unter der ackerbauenden Bevölkerung wollte nicht so recht gelingen. Für den Verzehr nicht geeignet, bestand der einzige Anreiz für die leibeigenen Bauern in dem Abnahmepreis, den der Zuckerfabrikant ihm bot, und dieses Angebot lockte nur wenige. Landarbeiter für den Anbau auf gepachteten Gründen oder den Allodialgründen der Adligen waren schwer aufzutreiben und verstanden obendrein nichts vom Anbau dieser neuen Feldfrucht. Infolgedessen blieben von den vielen im Verlauf der dreißiger Jahre gegründeten Zuckerfabriken nur wenige bis in die vierziger Jahre bestehen und auch diese meist nur, wenn sie im Besitz von Großgrundbesitzern waren, denen Land, Energie und Arbeitskraft zumindest teilweise kostenlos zur Verfügung standen.

2.) Die Anfänge der Pester Zuckerraffinerie. Die Kreditaufnahme bei Kappel

Der Begründer der Pester Zuckerraffinerie, Karl Lichtl, hatte sein Vermögen mit gänzlich anderen Geschäften erworben. Lichtl handelte in den zwanziger Jahren mit Papier, von 1822 bis 1824 mit Kunstgegenständen, Globen, Noten und ähnlichem in einem »Kunst- & Industrie-Comptoir« in der Váci utca in Pest. [270] Von 1826 bis 1829, vielleicht auch danach, betrieb er einen Blutegel-Export, angeblich in Sopron, [271] der aber im Zensus von 1828 nicht erwähnt wird. [272] Er handelte mit Siebenbürgen, [273] mit Frankreich, [274] noch in den dreißiger Jahren richtete er verschiedene Gesuche an den Magistrat der Stadt Pest, in denen er um die Erlaubnis ansuchte, Waren unbekannter Provenienz nach England ausführen zu dürfen. [275]

1829 ging er mit seinem Schwager Karl Ellenberger eine Geschäftsbeziehung ein mit der Absicht, eine Zuckerraffinerie zu gründen. Das gemeinsame Vermögen der beiden schätzte das zuständige Gericht auf 572.625 fl. WW. Der größte Teil dieses Vermögens scheint aber nicht flüssig gewesen zu sein, denn als die beiden am 4.5.1830 vom Statthaltereirat das Privilegium für die Erzeugung und Raffinierung von Zucker erhielten [276] und die Pester Zuckerraffinerie in der Új utca in der Theresienstadt [277] einrichteten, waren sie bald auf Fremdkapital verwiesen, um die Rohmaterialien einkaufen und die Produktion aufnehmen zu können. Zu diesem Zweck wendete sich Lichtl an den Pester Großhändler und Bankier Kappel. Dieser war bis dahin der größte Zuckerimporteur Ungarns und war offenbar entschlossen, auch an der Zuckererzeugung – unter Ausnützung seiner Geschäftsbeziehungen – kräftig mitzuverdienen.

Von ihm erhielt Lichtl einen Kontokorrent-Kredit in der Höhe von 40.000 fl. CM zu den folgenden Bedingungen: Der Kredit war mit 6% verzinslich, aber zusätzlich waren 6% Provision zu entrichten. (Unter welchem Vorwand Kappel diese Provision verlangte, läßt sich leider nicht mehr in Erfahrung bringen, da die Unterlagen nicht mehr existieren.) Den Rohrzucker lieferte die Firma Buschek aus Triest im Wechselgeschäft, aber die Wechsel Lichtls mußten mit einem Akzept Kappels versehen sein, damit sie von Buschek angenommen wurden. Für dieses Akzept verlangte Kappel nochmals 4% Provision. Interessant ist hier zunächst, daß von dem Triester Händler der Akzeptkredit eines ungarischen Kaufmannes angenommen wurde, und nicht, wie sonst üblich, ein österreichischer für den Kreditnehmer bürgen mußte.

Diese Bedingungen sind außerdem ein gutes Beispiel dafür, wie der offiziell festgesetzte Höchst-Zinsfuß von 6% problemlos – und wie wir später sehen werden, ohne größere Schwierigkeiten für den Verleiher – umgangen werden konnte.

Dennoch nahm Lichtl diesen Wucher-Kredit noch weiter, angeblich bis zu einer Höhe von 56.000 fl. CM in Anspruch. Bei der Tilgung geriet er jedoch sehr bald in Schwierigkeiten. [278]

Bei solchen Kreditbedingungen, wie Gyömrei richtig feststellt, „konnte nur Kappel an dem Geschäft verdienen“. [279] Zusätzlich hat vermutlich das junge Unternehmen wie viele andere an der Cholera-Epidemie der Jahre 1830 und 1831 und den damit einhergehenden Quarantänebestimmungen und Kordons gelitten. Es ist wahrscheinlich auch nicht einfach gewesen, geeignete Arbeitskräfte zu finden: Bei den Verhör-Protokollen anläßlich des Brandes 1838 scheinen als Facharbeiter nur Männer auf, die aus dem deutschsprachigen Raum stammen. Außerdem dürften Lichtl und Ellenberger erst im Verlauf der Produktion die Wichtigkeit des Spodiums oder der Knochenkohle als Zusatzstoff (Bleichmittel) für die Raffinierung des Zuckers erkannt haben, denn auf Lichtls Gesuch hin verlieh ihm der Statthaltereirat im April 1832 ein Fabriksprivileg für die Erzeugung von Spodium und Salmiak, das mit der Verfügung verbunden war, daß ausschließlich Lichtl in Pest Knochen sammeln lassen dürfe. [280] Daraus ergab sich ein bis 1839 währender Streit mit dem Zuckerfabrikanten Lacsny, der ebenfalls in Pest Knochen sammeln und in der Franzensstadt zu Spodium verarbeiten ließ, bis seine Spodiumfabrik 1839 „aus polizeilichen Gründen“ von den Behörden verboten wurde. [281]

Erst 1834 wurde die Spodiumfabrik Lichtls in Betrieb genommen. [282] Im gleichen Zeitraum war das gesamte Unternehmen bereits vom Konkurs bedroht. Um das Konkursverfahren abzuwenden, schloß Lichtl am 24. April 1834 mit dem Zuckerhändler Buschek in Triest sowie mit den Pester Händlern Karl Burgmann, M. A. Cahen und Franz von Jálics einen Vertrag zur Regelung seiner Außenstände.

3.) Der Vertrag von 1834

Obligativer Vertrag [283]

Um einen langwierigen und kostspieligen über die Ehegatten Karl und Karoline Lichtl, respective Eigentümer der Pesther Zucker Raffinerie verhängten Concurs zum besten Intereße aller Gläubiger zu heben, erklären wir Endgefertigte in bester Rechtsform uns zu nachfolgenden Bedingungen einverstanden und verpflichtet zu haben.

1tens Wir Karl Burgmann, M.A. Cahen, Franz A. von Jalics in Pesth, und Johann Buschek in Triest, mittels seines in Pesth anwesenden Bevollmächtigten C.L. von Bruck, verpflichten uns feierlichst als Darleiher, die Friedrich Kappel’sche Schuldforderung an Karl und Karoline Lichtl von Gulden 45.000 samt Intereßen bis Ultimo August l. J. mit dem im nächstfolgenden Punkte enthaltenen Vorbehalt in gerichtliche Hände zu deponiren, damit diese bedeutende Summe bis zur völligen Austragung der Sache sicher und nutzbringlich angelegt werde, und um dadurch Friedrich Kappel von jedem Einfluße in die Angelegenheiten der besagten Raffinerie entfernt zu halten und alle Störungen in deren fernerem Fortbetrieb zu vermindern.

2tens Da Karl Lichtl die Richtigkeit der Friedrich Kappel’schen Forderung durchaus nicht anerkennt, und sowohl selbst gegen diesen seinen Gläubiger den Rechtsweg ergriffen hat, als auch von Seite des königlichen Fiscus gegen Friedrich Kappel aus Anlaß des Wuchers die gesetzliche Einschreitung erhofft, so soll alles was in dieser Beziehung dem Karl Lichtl entweder gerichtlich zugesprochen wird, oder aber dem Karl Lichtl als Entschädigung oder wie immer zufällt, zur Massa geschlagen werden, und der Massa zu Gute kommen.

3tens Die Passiven, welche die Raffinerie betreffen, betragen laut sub A beiliegendem Ausweise ohne Zinsen bis ultimo August l. J. die Summe von Gulden 97.693 und 16 kr. Conventions Münze indem Karl Lichtl sich verpflichtet im Laufe des Monats August l. J. die noch vorgemerkten Gutstehungen nebst anderen Posten löschen zu lassen, die Zinsen bis August l. J. werden nachträglich hiezu gerechnet.

4tens Dagegen betragen die Activen laut sub B anschlüßigem Verzeichnis Gulden 75.050 und 55 kr. Conventions Münze worauf sich also ein Deficit von Gulden 22.642 und 21 kr. Conventions Münze gegen die Passiven herausstellt.

5tens Gegen dieses Deficit verpfändet Karl Lichtl die in der sub C beiliegenden Note aufgeführten Separat Activen im Betrag von Gulden 41.760 und 36 kr. Conventions Münze, welche er sich verpflichtet so schnell wie möglich mit Zustimmung und unter Leitung der weiter unten bestimmten Administratoren zu realisieren, und dadurch das Deficit zum vollen Belaufe zu decken.

6tens Um obiges Dahrlehen den Darleihern zu verbürgen, verpflichten sich die übrigen Gläubiger zu nachfolgenden Bedingungen:

a:/ Die Herren Karl Burgmann, M.D.Cahen, Franz A. von Jalics in Pesth besorgen die Administrazion der Raffinerie, wozu ihnen kraft dieses Vertrags alle Vollmacht eingeräumt wird, unter strengen Beobachtungen jedoch der Mauth Vorschriften nach eigenen Ansichten und Gutdünken zum besten Intereße der Massa

b:/ Herr Johann Buschek in Triest besorgt den Ankauf, Verpackung und Versendung aller benöthigenden Zuckermehle von Triest nach Pesth gegen Berechnung bei eigener Waare zu den erweislichen Verkaufspreisen, und bei fremder Waare zu den Ankaufspreisen, außer dem die Unkosten und Ein Prozent Provision, wobei derselbe sich jedoch strenge nach den Vorschriften der Administrazion zu richten hat, für deren genaue Beobachtung derselbe persönlich verantwortlich bleibt, und sich wegen der Deckung des Betrags mit der Administrazion einverstehen wird.

c:/ Für den Betrag der für die Kappl’sche Forderung deponirten Gelder räumen die übrigen Gläubiger den Darleihern das Prioritäts Recht auf die ganzen jedesmaligen Activen von der Raffinerie nach vorheriger Befriedigung der während der Administrazion entstandenen Passiven hiermit ein, sodaß sie das Recht haben, sich aus dem Uiberrest vorerst für jenen Betrag völlig bezahlt zu machen, und dann pro Rate die übrigen Gläubiger zu bezahlen.

d:/ Die Administrazion geschieht unter dem Titel »k.k. privilegirte Pesther Zucker Raffinerie« und die Firma bleibt den Herren Karl Burgmann, M.A. Cahen und Franz A.v. Jalics ausschließlich vorbehalten. Die Unterschrift eines jeden ist verbindlich für die Administrazion, welche die Geschäfte nach einem von ihr selbst entworfenen Regulativ gemeinschaftlich leiten wird.

e:/ Jährlich wird die Administrazion den Gläubigern durch eine genaue Billanz den Stand der Geschäfte bekannt machen, und soll immer jedem Gläubiger das Recht zu stehen zu Pesth von allen Raffinerie Geschäften Einsicht zu nehmen, so wie auch jedem das Recht unbenommen bleiben soll, seine Forderung an andere zu verkaufen, wodurch jedoch die hiermit eingeforderten Verbindlichkeiten keine Veränderung erleiden dürfen

f:/ Sollte Einer oder der Andere von den Darleihern mit tod abgehen, und die Erben oder seine Nachfolger die Verbindlichkeiten und Rechte des Verstorbenen übernehmen oder Niemand an dessen Stelle treten wollen, zu welcher Uibertragung jedoch die Mehrheit der Gläubiger nach Maßgabe des Betrages ihrer Forderung, die Zustimmung geben müßten, so muß der von dem Verstorbenen gehabte Anteil an der gemeinschaftlich deponirten Summe binne 6 Monaten aus dem Raffinerie Geschäfte gezogen und rückbezahlt werden, in welchem Falle jedoch alle anderen Ansprüche jeder Art, so wie auch auf jeden noch rückständigen Gewinn Anteil verlohren gehen.

7tens Die Administrazion geschieht demnach für Rechnung der in dem Ausweise A aufgeführten Gläubiger, welche jedoch in keinem Falle für mehr als den Betrag ihrer Forderung verbindlich sein sollen. Die erhobenen Zinsen und Gewinste bleiben in allen Fällen ihr volles Eigentum.

8tens Jährlich werden den Darleihern und anderen Gläubigern die Zinsen von 6% von der Administrazion bezahlt

9tens Sollte sich bei einer Billanz ein Verlust ergeben, so ist die Administrazion verbunden, eine Zusammenkunft der Gläubiger in Pesth auszuschreiben, um über die nothwendigen Maßregeln zu entscheiden.

10tens Die jährlichen Gewinste nach Bezahlung der Intereßen laut § 8 werden stets unter die Darleiher und Gläubiger verhältnismäßig nach der Größe ihrer Forderung verteilt, und wenn das Geschäft sein Ende erreicht, so werden vorerst die Passiven der Administrazion, dann das ganze Darleihen bezahlt, und endlich der Uiberrest unter die andern Gläubiger pro Rate vertheilt

11tens Sollten nach einer solchen Auflösung die Gläubiger in Rücksicht auf § 2 & 5 nicht ihre volle Befriedigung erhalten, so bleibt Herrn Lichtl für den fehlenden Betrag ihr Privat Schuldner, und hat sich mit ihnen deßhalb zu verstehen

12tens Die Dauer dieser Verbindung wird bis Ende Ein Tausend acht hundert und Vierzig festgesetzt, und verpflichtet sich Herr Karl Lichtl, während der Dauer dieser Zeit von seinen respektiven Privilegien keinen anderen Gebrauch irgend einer Art als zu Gunsten der Administrazion zu machen, und die Urkunde in ihre Hände nieder zu legen, ferner verbindet sich Herr Karl Lichtl die Manipulazion der Raffinerie persönlich zu leiten, und zu besorgen, oder durch eine andere von ihm /: im Todesfalle von seinen Erben :/ bestellte und bezahlte geeignete Person leiten zu lassen, welche jedoch von der Administrazion genehmiget werden muß.

13tens Derselbe verpflichtet sich ferner die sämtlichen Erzeugungs und Regie Kosten der Raffinerie bei Verarbeitung von monatlich Fünfhundert a achthundert Zentner zu Gulden Zwey und Dreyszig Kreuzern in Conventions Münze per Zentner Roh Zucker, von Neunhundert a Zwölfhundert Zentnern zu Gulden Zwey in Conventions Münze zu übernehmen, in welchen Preisen auch die Miethe Anschaffung und Unterhaltung des Locals der Raffinerie, der Utensilien, Requisiten und Materialien, sowie die Ablieferungs Kosten der fertigen Zucker bis in die Niederlage, die Herstellung der Hof Zucker Fäßer, und die Anfertigung der Candis Kisten und Syrop Tonnen, mit inbegriffen sind, und zwar daß der Administrazion nur die Kosten des Hof Zuckers, die Fracht und Mauthgebühren bis Pesth, und die Kosten des Papiers, Spagat, Assekuranz der vorräthigen Zucker und Syrop, dann die Kosten der Niederlage zum Verkaufe der fertigen Zucker und dann die Comptoir Spesen zur Last fallen, mithin dem Herrn Karl Lichtl für alle anderen Spesen, wobei er verpflichtet ist, das Fabriks Gebäude, Utensilien, Requisiten auf seine eigenen Kosten assekuriren zu lassen, nur monatlich die oben festgestellten Preise auf das wirklich verarbeitete Quantum Zuckermehl zu vergüten kommt, und wobei sich derselbe über die zu erzeugenden Qualitäten, so wie in allen anderen Vorfällen, welche die Raffinerie Geschäfte betreffen, nach der Anweisung der Administrazion zu richten hat.

14tens Endlich verpflichtet sich Herr Karl Lichtl die Auflösung dieser Vereinbarung die vorhandenen Utensilien, Requisiten und Materialien mit Ausnahme aller Arten von Süßstoffen, Papier und Spagat zu dem in der Note 13 dafür angenommenen Werth von Gulden 21.078 und 44 kr. Conventions Münze unverweigerlich, worinen solche auch bestehen, und in solchem Zustande sich solche auch befinden mögen, für seine alleinige Rechnung zu übernehmen, und um die Gläubiger für diese Verbindlichkeit sicher zu stellen, bewilliget derselbe, daß von den in vorhergehenden § festgestellten Erzeugungs und Regie Kosten Fünfzehen Kreuzer Conventions Münze per Zentner, bis zum Belaufe jenen Betrags einbehalten, und ihm gutgeschrieben werden, für welche Summe derselbe jedoch ebenfalls jährlich 6% Zinsen und auch pro Rate seinen Antheil an Gewinn genießen soll.

15tens Für jenen Betrag, den Herr Karl Lichtl aus den in der Beilage C verzeichneten Separat Activen realisiren wird, und in das Raffinerie Geschäft laut § 5 einzulegen hat, soll derselbe gleich allen andern Theilnehmern seinen Antheil pro Rate vom Gewinn erhalten.

16tens Durch die Unterschrift der Darleiher und aller übrigen Gläubiger, werden alle Punkte des gegenwärtigen Vertrages, sowohl für die Unterzeichneten Karl Lichtl, seiner Ehegattin und Erben. als wie für die Darleiher und alle Gläubiger unverbrüchlich und gegenseitig verbindlich

17tens Sobald alle Gläubiger außer Friedrich Kappel unterzeichnet, und Karl Lichtl die Auslöschung der vorgemerkten Gutstehungen und anderen Posten erwirkt hat, geschehen sogleich die nothwendigen Schritte um die Erlaubniß zur Deponirung der Friedrich Kappel’schen Forderungen mit Intereßen bis ultimo August l. J. in der Art zu erwirken, daß dieses Kapital angelegt, und verzinst werde, so zwar, daß in keinem Falle, weder Friedrich Kappel noch sonst Jemand dafür irgend eine Anforderung von Kapital oder Zinsen an die genannten Darleiher und Gläubiger haben könne.

18tens Ist diese Deponirung in gehöriger Form bewirket worden, und geschehen, so tritt die Administrazion augenblicklich in Wirkung nach der vorstehenden ausgesprochenen Bestimmung mittelst Uibernahme und Inventur aller Activen und Passiven, und läßt sich in deren unantastbaren und für die vereinten Darleiher und Gläubiger unstreitbaren Besitz setzen.
Sollte jedoch bis ultimo September l. J. die Administrazion aus welchem Grunde und Ursache es auch immer sein möge, nicht beginnen können, so hört die Verbindlichkeit der Unterschriften dieses Vertrages für alle Theile auf

19tens Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Unterzeichneten über irgend einen Punkt dieses Vertrages entstehen könnten, sollen durch drey Schiedsrichter nach Stimmen Mehrheit entschieden werden, indem die Contrahenten auf die Beobachtung der Gerichts Ordnung und auf jede Ein- und Widerrede gegen das gefällte schiedsrichterliche Urtheil zum Voraus verzichten, die Schiedsrichter sollen unter den in Pest befindlichen matriculirten Großhändlern von beiden Streitenden einer, und von diesen beiden der dritte erwählt werden. Könnten diese beide über die Wahl des dritten sich nicht verstehen, so soll diese Wahl dem Stadt Gericht anheim gestellt werden.

Urkund dessen unser eigenhändige Unterschrift nebst Beidrückung des gewöhnlichen Insiegels.

So geschehen in Pesth den 24. Juli Eintausend Achthundert dreißig Vier

Josef Kloger
Dioszegi als Eigenthümer von 5 Stück von Ludw. Damböck gekaufte Wechsel 20¢ 5.000
Alex. Daumas
Simon Lämel
Karl Lichtl
Karoline Lichtl – geborene Hadaun p.p. Johann Buschek als Darleiher und Gläubiger
J.M. Thomanns Söhne für sich und im Namen dH. Profinet u. Beckers
M. Kattin & Co.
Johann Krajtsovits und als Eigenthümer der Wechselforderung an Wodjaner & Sohn von 20:f 1.000
Simon Lessiak
Als dermaliger Eigenthümer der Wechsel Forderung dH. E. F. Peters in Leipzig im Betrag von f 415 CM Rudolf Waltershofer
C.L. von Bruck
Karl Burgmann als Darleiher
M.A. Cahen als Darleiher
Franz von Jalics als Darleiher

Nach Gyömrei hatte Lichtl bis zu 56.000 fl. CM bei Kappel aufgenommen, im Vertrag ist nur von „45.000 samt Intereßen“ die Rede. Hier gibt es 2 Möglichkeiten (vorausgesetzt, daß die Angaben Gyömreis stimmen): Entweder die Zinsen machten die Differenz aus, was bei 12% durchaus möglich ist, da nicht bekannt ist, zu welchem Zeitpunkt Lichtl welche Summen aufgenommen hat. Oder er hatte bereits einen Teil der Schulden abgezahlt, als es zu dem Obligativen Vertrag von 1834 kam.

Wie in Punkt 2 des Vertrages festgehalten, hatte Lichtl ein Verfahren wegen Wucher gegen Kappel angestrengt, zumindest eine Anzeige erstattet. Die Folgen dieses Schrittes lassen sich auch aus den weiteren Schriftstücken nur teilweise rekonstruieren. Fest steht nur, daß eine Annullierung des Kredits nicht stattgefunden hat, da sich der Posten der Kappel’schen Forderung durch verschiedene Schriftstücke bis zum Jahr 1840 hinzieht.

Der ausdrücklich ausgesprochene Ausschluß Kappels aus diesem Vertrag unter Punkt 1 und 17 läßt darauf schließen, daß er – im Unterschied zu den übrigen Gläubigern – auf ein Konkursverfahren gedrungen hat und der Vertrag gegen seinen Willen abgeschlossen wurde, daß er aber auch keinerlei Möglichkeit hatte, sein Zustandekommen zu verhindern.

Da die Beilagen zu diesem Vertrag nicht mehr existieren, bleibt die Natur der „Gutstehungen“ (Punkt 3), Aktiven und Passiven sowie Separat-Aktiven im Dunkeln. Was letztere betrifft, so scheint Lichtl noch anderes Vermögen gehabt zu haben, welches in irgendeiner Form gebunden war, da er es erst „realisieren“ (Punkt 5) mußte. In Betracht kommen hier sowohl seine sonstigen Geschäfte, von denen wir nicht wissen, ob und wann er sie aufgegeben hat. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen wäre die Spodium-Fabrik, deren Veräußerung aber den Interessen der Zuckerraffinierung entgegengestanden wäre und die auch, wie die späteren Verträge zeigen, nicht stattgefunden hat.

Mit Ausnahme Buscheks, der sowohl als Darleiher als auch als Gläubiger an diesem Vertrag beteiligt war, bestanden bei den drei anderen »Administratoren« keinerlei Verbindlichkeiten Lichtls. Sie hatten sich also nicht aus Gründen der Schuldeneintreibung zu diesem Schritt entschlossen. Auch hier sind wir auf Vermutungen angewiesen: Wahrscheinlich sahen sie die Zahlungsschwierigkeiten Lichtls als vorübergehende Erscheinung an und setzten auf die Zukunft der Zuckerindustrie in Ungarn, an der sie sich mit diesem Schritt beteiligen wollten. Sie gingen dabei ein verhältnismäßig geringes Risiko ein, da sie sich das Recht sicherten, vor allen früheren Gläubigern befriedigt zu werden, und da Lichtl außerdem für den Fall, daß die Einnahmen aus dem Zuckergeschäft die Passiven dennoch nicht abdecken würden, als Privat-Schuldner weiterhin dafür haftete. (Punkt 11)

In diesem Vertrag scheinen erstmals die Firmen J. Thomanns Söhne, Profinet und Beckers als Gläubiger Lichtls auf, deren Forderung, wie wir sehen werden, niemals befriedigt worden, aber bereits Anfang der 30-er Jahre entstanden ist.

Wie aus den geleisteten Unterschriften hervorgeht, war zu diesem Zeitpunkt Ellenberger bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden. Dafür werden von diesem Vertrag an alle künftigen Verträge Lichtls von seiner Frau mitunterfertigt. Die Gründe dafür können wir nur erahnen. Vielleicht besaß Karoline Lichtl selbst ein größeres Vermögen als ihr Mann und erhöhte dadurch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Oder sie besaß Vermögen außerhalb Ungarns, auf das im Falle einer Vollstreckung leichter zugegriffen werden konnte, als auf die Raffinerie in Pest.

Über die nächsten Jahre der Raffinerie gibt es nur spärliche Information. Am 5.5. und am 13.5.1837 richtete Lichtl Gesuche an den Magistrat und den Statthaltereirat, in denen er darum ansuchte, [284] als alleiniger Inhaber des Zucker-Privilegiums anerkannt zu werden, da Ellenberger bereits 1831 nach einer Klage vor dem niederösterreichischen Wechselgericht das gemeinsame Unternehmen verlassen habe und keinerlei Verpflichtung im Vertrag von 1834 übernommen habe, obwohl der Kredit bei Kappel gemeinsam mit ihm aufgenommen worden sei. In einem dieser Gesuche behauptete Lichtl, von 1830 bis November 1836 insgesamt 319.719 fl. CM für den Ankauf von Zuckermehl und die Einrichtung seiner Fabrik aufgewendet zu haben – falls diese Angaben der Wahrheit ensprechen, nimmt sich sein Schuldenstand vergleichsweise bescheiden aus. Das Ansuchen Lichtls wurde vom Statthaltereirat am 19.9.1837 positiv beantwortet. Von da war Lichtl Alleininhaber des Privilegs. [285]

4.) Die Verträge von 1837

Gegenüber einem Gläubiger, Johann Gregor von Fabricius, gab Lichtl am 7.9.1837 eine Verpflichtungserklärung ab:

Obligative Erklärung [286]

An einen Hochlöblichen Magistrat!

Nachdem ich eigenhändig Gefertigter Karl Lichtl dem Herrn Johann Gregor von Fabricius als Cessionär der ursprünglich im Ordre der Herren J. Buschek, F. Bekers und L. Profinet ausgestellten und den letzteren beyden an J.M.Thomanns Söhne girirten Wechsel, ersucht habe, meine vom 23. September dieses Jahres datierte und bereits von mehreren anderen Creditoren unterzeichnete Erklärung, worin selbe ihre Einwilligung darein geben, daß ich einen neuerlichen Vertrag betreff des Betriebes meiner Zucker Raffinerie abschließen und mir hiezu einen oder mehrere Gesellschafter wählen könne, und genehmigen, daß ich diese neue Gesellschaftsform meiner Zucker Raffinerie nebst allen Utensilien und Privilegien verpfänden und deren ganz freier Disposition überlassen könne, – bey dieser Gelegenheit erklärte Herr J.G. von Fabricius, daß er mir auch allerdings mit Unterzeichnung der jetzt berührten Erklärung dienlich seyn wolle, nur wünschte er hinsichtlich seines bedeutenden Capitals, derart versichert zu seyn, daß weder hiedurch, noch auf irgendeine andere Weise seine Rechte und Ansprüche gegen mein und meiner Gattin keineswegs geschmälert werden. Diesemnach erklären und verpflichten wir Gefertigte Eheleute uns rechtskräftig, ... daß, so Herr J.G. von Fabricius 12112 fl. CM 20¢ samt den laufenden 6% Interessen vom 1.10.1836 in Folge der zu treffenden Geschäfts-Arrangierung bis Ultimo Dezember 1842 nicht bezahlt erhielte, wir im Laufe des darauf folgenden Jahres 1843 gehalten seyn sollen, ihm oder seinen Erben und Erbnehmern, sein rückständiges Kapital samt 6% Interessen in nacheinanderfolgenden 4 Pesther Märkten zu gleichförmigen Raten genau zu bezahlen, als im sonstigen Falle J.G. von Fabricius mittels summarischer Conviction alle Forderungen und Gerichtsspesen in unmittelbarer Exekution, der wir uns in diesem Falle freiwillig unterwerfen, einfordern kann.

Pest, den 7. September 1837
Karl Lichtl
Karoline Lichtl

Wie aus obigem Schreiben hervorgeht, ist damit Fabricius sowohl der Cessionär der bereits im vorigen Vertrag erwähnten Wechselforderung von J.M. Thomanns Söhne als auch der Forderungen Buscheks, der anscheinend auf diese Art und Weise sein Heil in der Flucht aus dem Raffinerieunternehmen gesucht hat.

Diese „Obligative Erklärung“ war eine Art Zusatz- oder Sondervertrag zur „Erklärung“ der „Administratoren“ Jálics, Cahen und Burgmann vom 11. Dezember 1837, in der sie die Auflösung der Rechtskonstruktion vom Juli 1834 verkündeten:

ERKLÄRUNG [287]

Die bisherigen Administratoren der k.k. priv. Pesther Zucker Raffinerie Hr F.A. v. Jalics, Carl Burgmann und M.A. Cahen.

In folge des letzten Protocolls der General Versammlung der Gläubiger der hiesigen Zucker Raffinerie dd 22. Octob. a.c. haben die genannten Administratoren den Stralzio [288] dieses Raffinerie Geschäfts bestmöglich besorgt, und das Resultat erweiset, daß nachdem die Herren I.F. Biedermanns Söhne für ihr Guthaben der gelieferten Zucker befriedigt sind, nur noch für die 20¢ 40.000-Darleihen 20¢ 7981 übrig sind, und folglich für die fehlenden 32.019 – haben sich die Darleiher aus dem ihnen zu diesem Behufe ausdrücklich verpfändeten fundus Instrucus der Raffinerie zahlhaft zu machen. Dieses Pfandrecht gründet sich hauptsächlich und ausdrücklich auf den ursprünglichen Obligativen Vertrag der sämmtlichen Gläubiger dat. 24. July 1834 worin es in § 6: c wörtlich heißt, „für den Betrag der für die Kappl’sche Forderung deponirten Gelder räumen die übrigen Gläubiger den Darleihern das Prioritäts Recht auf die ganzen jedesmaligen Activen von der Raffinerie nach vorheriger Befriedigung der während der Administration entstandenen Passiven hiermit ein“, sodaß sie das Recht haben, sich aus dem Überrest vorerst für jenen Betrag völlig bezahlt zu machen, und dann pro rata die übrigen Gläubiger zu bezahlen.

Da es nun der bisherigen Administration nur durch den weiter Betrieb der Raffinerie möglich werden konnte, den ursprünglich mit 20¢ 21078: 44 kr geschätzten fundus Instructum für die ihnen fehlenden f 32019 an die jetzigen Übernehmer der Raffinerie Herrn J.S. Friedrich Liedemann, Hr. A.v. Jalics, und Hr Ig. Löwinger einzubringen, so geht daraus hervor, daß durchaus kein weiterer Activ Stand für die im Obligativ Vertrag dd. 24. Juli 1834 unterzeichneten und für sub unten namentlich angegebenen Gläubiger übrig ist, daher auch keiner derselben mehr einen Anspruch wegen seiner alten Forderung an diesen Fundus Instructus zu machen berechtigt sey.

Nachdem in den Z.Protocollen der General Versammlung dd 20. Dec. 1836, 4. Juni, und 22. Oct. a.c. die Billance und Manipulationen dieser Administration von sämtlichen Gläubigern genehmiget und gutgeheißen worden sind, so ist hiemit diese Stralzirung vollzogen, nach welcher sie keinen Anspruch mehr an die Raffinerie haben, und sich wegen ihrer Forderungen an Hr Carl Lichtl laut sub § 11 im Obligativ Vertrag dd. 24. July 1834. mit demselben separat einzuverstehen haben.
Die Endesgefertigten Administratoren ersucht hiemit der Hr Carl Lichtl im Sinne des letzten Protocolls dd. 22. Octob. a.c. diese unsere Erklärung den sämtlichen Vertragsmäßigen alten Gläubigern gehörig mit zu theilen. Pesth den 11. Dec. 1837

k.k. priv. Pesther Zuck.Raff.
M.A. Cahen. mp. Carl Burgmann Franz A. Jalics
als die jetzt stralzirenden Administratoren 

Die Herkunft der 32.019 fl. CM ist unklar. Sie seien, heißt es, der Rest eines 40.000 fl.-Darleihens. Nun wurden aber von Kappel 45.000 „samt Interessen“ in Anschlag gebracht – hat er auf einen Teil verzichtet, oder hatte die Anzeige wegen Wuchers eine Verringerung von Lichtls Schulden zur Folge? Hat Lichtl einen Teil zurückgezahlt?

Über die restlichen Altschulden schweigt diese Erklärung, und sie dürften allesamt mit Sonderverträgen wie dem mit Fabricius geschlossenen bedient worden sein – also mit Zahlungsversprechen auf die Dauer von 5 oder 6 Jahren.

Bevor noch die Rechte und Pflichten der neuen Administration festgehalten werden konnten, brannte die Zuckerfabrik Lichtls aus nicht eindeutig geklärten Gründen am 18. Jänner 1838 völlig ab. Den Schaden bezifferte Lichtl selbst auf 70.000 fl. CM, [289] davon wurden ihm von der Versicherung, deren Vorsitzender Friedrich Liedemann war, [290] 16.202 fl. 20 kr. CM ausgezahlt. Nach einer Meldung des Pester Magistrats an den Statthaltereirat war Lichtl bald wieder mit 37.000 fl. CM verschuldet, obwohl Liedemann, Jalics und Löwinger die Altschulden von 32.019 fl. CM für ihn abgezahlt hatten. [291] Am 7. März 1838 wurde ein „Pacht und Pfand-Vertrag“ abgeschlossen, der am 12.3.1838 auch auf die Gründe von Karl und Karoline Lichtl (offenbar diejenigen in der Új utca) intabuliert wurde:

5.) Der Pacht- und Pfand-Vertrag von 1838

PACHT- UND PFAND-VERTRAG [292]

zwischen Herrn Carl Lichtl als Eigenthümer des k.k. Zucker Privilegiums und Frau Caroline Lichtl, geb. Hadaun, einerseits und Franz v. Jalics, Friedrich Liedemann und Ignacz Löwinger andererseits

  1. Der am 1.12.1837 zwischen diesen contrahirenden Partheyen abgeschlossene und auf magistratualiter intabulirte Gesellschafts Vertrag, desgleichen dessen am 10.2. l. J. nachgeschriebener und gleichfalls intabulirte Nachtrag wird hiemit annullirt und in allen seinen Punkten für erloschen erklärt, auch muß dessen Extabulation erwirkt werden und dagegen wird gegenwärtiger Pacht und Pfand Contract in bester Rechtsform als gegenseitig verbindend ausgestellt und zur Sicherheit beider Partheyen auf magistratualiter protocollirt.
  2. Die contrahirenden Eheleute Carl und Caroline Lichtl erkennen vor den Herrn Franz v. Jalics, Friedrich Liedemann und Ignacz Löwinger die zur Rückzahlung der von den vorigen Herrn Administratoren für die Forderung des Herrn Friedrich Kappel bei dem dießstädtischen Gericht deponirten fl. 40.000 CM, hiezu laut Aufnahme der letzten Billanz fehlende fl. 32.019 in 20 gr. als Darlehen erhalten zu haben, hievon komme ab die mittlerweile von der Assekuranz erhaltenen für Utensilien
    9.800 ’ – ’
    6.402 20 kr für Gebäude, in
    umme: 16.202 20 kr CM,
    wonach verbleiben 20¢ 15.816 ’ 40 kr
    hiezu kommen für neue Formen bezahlte 89 5 ’ 22 ’
    das laut gegenwärtigem Vertrag § 8 zugesicherte Akkreditiv zu 6.000 ’ –
    in Summe 22.712’2 kr CM
    welche Summe von Carl und Caroline Lichtl sammt bishero aufgelaufenen und laut Bücher erweislichen 6% Zinsen bei Unterfertigung dieses Vertrags aufrecht und liquid schuldig sind.
  3. Nachdem die Zucker Raffinerie in der Nacht vom 17. auf 18. Januar l. J. ein Raub der Flammen wurde, wird der von der königlichen Verschönerungs Commission zur Erbauung einer neuen Zucker Raffinerie resolvirte Grund in der Leopoldstadt in der Waitzner Straße mit 500à Quadrat Klafter von den 3 Herrn Franz v. Jalics, Friedrich Liedemann und Ignacz Löwinger die Klafter zu fl. 2 CM berechnet dem nach mit fl. 10.005 CM alsogleich baar ausgezahlt und auf ihren Namen grundbüchlich eingeschrieben, benannte Herren werden ein zweckmäßiges Zucker Raffinerie Gebäude mit Dampf Apparaten aufführen und die sonstigen Utensilien anschaffen
  4. Zur noch mehreren Sicherheit für die obenerwähnte Darleihen von 20¢ 22.712, 2 kr und denen auf Grund Umschreibungs Gebühren, Fabriks Gebäude, danach Maschinen und Utensilien, erforderlichen Capital Auslagen samt der 6% Intereßen, verpachten und verpfänden die Eheleute Carl und Caroline Lichtl deren eigentliches Fabriks Privilegium an die Contrahirenden Herrn Franz v. Jalics, Friedrich Liedemann und Ignacz Löwinger, deren Erben Legataris und Cessionaris auf die Dauer von 5 nach einander folgenden Jahren, d.h., von heute bis 7. 3. 1843 und somit treten die Herren Pacht- und Pfandnehmer alsogleich nach Unterzeichnung dieses Vertrages in die freie und uneingeschränkte Ausübung dieses ihnen verpachteten und verpfändeten Privilegiums und werden alle Rechte welche denen Eheleuten Carl und Caroline Lichtl kraft demselben zustehen, nach ihrem Willen und Gutdünken ausüben und alles was sie hiebey zweckmäßig erachten, vornehmen und anordnen.
  5. Hierfür erhalten die Eheleute Carl und Caroline Lichtl als Pachtzins den halben Nutzantheil der sich jährlich beim Schluß der Billanz ergibt.
  6. Herr Carl und Caroline Lichtl erklären, und sind verpflichtet, sich jeden Einflußes bei Fortführung dieses Geschäftes zu begeben.
  7. Hinsichtlich der Regie Spesen haben die Contrahirenden Partheyen unter heutigem Datum ein separat briefliches Übereinkommen getroffen, bei dem es sein Verbleiben hat.
  8. Um dem Wunsch des Herrn Lichtl entgegen zu kommen, ihm zur Betreibung eines andern Geschäfts einen Vorschuß zu leisten, eröffnen die Herrn Pacht- und Pfandnehmer demselben, wie bereits in § 2 aufgeführt ist, einen Credit von fl. 6.000 CM bei einem Banquier welches als ein Darleihen anzusehen ist, wofür Herr Carl Lichtl Provision und Intereßen nach seiner eigenen Übereinkunft an den betreffenden Banquier zu entrichten hat.
  9. Nach Beendigung von 5 Jahren haben die Eheleute Lichtl an die Pächter sämtliche Darleihen sowie Auslagen auf Grund, auf dessen Umschreibung, Fabrik, Maschinen, Utensilien, rohe und fabrizirte Zucker und Süßigkeiten baar auszubezahlen, widrigenfalls es den den Herren Pächtern freisteht diesen Pacht Contract als auf weitere 5 (ergänze : Jahre) prolongirt zu betrachten, oder sämtlichen Grund, Fabrik, Utensilien, etc., ohne daß die Zustimmung der Carl und Caroline Lichtl’schen Eheleute hiezu erforderlich ist, so wie auch das Privilegium, auf welche Art und Weise Ihnen immer beliebig ist, zu verkaufen und als wie ihr Eigenthum damit zu verkaufen, um sich vollkommen zahlhaft zu machen. Im letzteren Falle wird der Überschuß des Erlöses an die Eheleute Carl und Caroline Lichtl ausbezahlt, so wie im Falle eines Deficits Sie für das Deficit Schuldner verbleiben.
  10. Werden die Eheleute Carl und Caroline Lichtl nach Verlauf dieser contractmäßigen 5 Jahre an die Herren Franz v. Jalics, Friedrich Liebemann und Ignacz Löwinger im Sinne des soeben erwähnten § deren sämtlicher Darleihen, sowie der Auslagen auf Grund, Fabrik, danach Apparaturen, deren Utensilien, nicht minder aller vorräthigen rohen und fabricirten Zucker und Süßigkeiten, somit deren sämtlichen laut vorhandener bücherlich ergebenden Guthaben, an Capital und 6% Intereßen baar auszubezahlen so werden die Herren Pacht- und Pfandnehmer zugunsten der Carl und Caroline Lichtl’schen Eheleute nicht nur von der ferneren Ausübung des Privilegiums abstehen, und selben das Fabriks Gebäude mit allem dazu gehörigem abtreten, sondern auch den in § 3 berührten auf ihren Namen fatirten Grund auf den Namen der Eheleute Carl Und Caroline Lichtl grundbüchlich zurück fatiren.
  11. Im Falle sich Verpächter oder Pächter zur Fabrication von Runkelrüben Zucker entschließen sollten, kann dieses nur in Einverständniß beider Partheyen geschehen.
  12. Schließlich wird bemerkt, daß alle hier zu Conventions Münze erwähnten, und weiterhin in die Bücher aufzuführende Beträge in klingender Silbermünze das (? unverständliche Rune) drey 20 Kreutzer Stücke auf einen Gulden gerechnet verstanden sind.

Pesth, den 7ten März 1838
Carl Lichtl
Franz v. Jalics
Caroline Lichtl geb. Hadaun
Friedrich Liedemann
Ignacz Löwinger

Da die Forderung Kappels immer noch als Deposit bei Gericht figuriert, kann man daraus schließen, daß das Verfahren zwischen Lichtl und Kappel noch immer nicht abgeschlossen, also schon seit einigen Jahren anhängig war. (Dies nur zur Geschwindigkeit von Prozessen in dieser Zeit.)

Warum kam es zu einem neuen Vertrag? Der Brand kann nicht die Ursache gewesen sein, denn die Aufkündigung des alten Vertrages erfolgte bereits vorher. Liedemann und Löwinger scheinen unter den alten Gläubigern und Darleihern nicht auf. Auch sie scheinen von den Perspektiven der Zuckererzeugung überzeugt gewesen zu sein, auch bei ihnen dürfte der mögliche Gewinn der Grund gewesen sein, sich in das Unternehmen Lichtls einzukaufen.

Da Lichtl nach dem Brand keinen fundus instructus oder Rohmaterialien mehr zu verpachten hatte, so blieb ihm nur das Zucker-Fabriksprivileg. Das scheint aber den „Kontrahenten“ genug Sicherheit geboten zu haben, um sich in ein praktisch bankrottes Unternehmen mit beachtlichen Schulden einzulassen.

Die 6.000 fl. CM, die Lichtl „zur Betreibung eines anderen Geschäftes“ aufnahm, waren eindeutig für den Bau der neuen Spodiumfabrik bestimmt. Die damalige war offenbar zu klein, veraltet und befand sich an einem ungünstigen Platz. Lichtl richtete zwischen Mai und August desselben Jahres mehrere Gesuche an verschiedene Behörden, seine vom Hochwasser (13.-18. März 1838) verwüstete Spodiumfabrik „nebst dem Waldgrund der Liedemann’schen Erben“, also neben dem neuen Raffinerie-Gebäude, bauen zu dürfen. [293] Aus dem Pacht- und Pfand-Vertrag ist jedoch ersichtlich, daß er den Plan bereits vor der Überschwemmung gefaßt hatte.

Der Bau der neuen Zuckerfabrik nahm geraume Zeit in Anspruch und verschlang eine Menge Kapital. In einer Sitzung des Statthaltereirates aus dem Jahre 1840 [294] ist die Rede von mehr als einer Million Gulden Conventionsmünze. Übrigens scheinen noch zusätzliche Unternehmungen in Angriff genommen worden zu sein: Horváth erwähnt in seinem 1840 erschienen Buch, mit der Zuckerraffinerie sei eine Stearin- und Seifenfabrik verbunden. [295] Diese Investitionen scheinen Lichtl dazu bewogen zu haben, im Jahre 1839 einen neuen Vertrag mit dem Haupt-Kreditgeber der Zuckerraffinerie, dem Wiener Handelshaus Steiner & Co. zu schließen.

6.) Der Vertrag von 1839 mit dem Bankhaus Steiner

KAUF UND VERKAUFS VERTRAG [296]

Welcher heute, und nach weislicher Überlegung zwischen den gefertigten contrahirenden Partheien,

nehmlich den Herrn Steiner u Comp in Wien, in der Person
des Chefs des Hauses H. Joseph von Schickh k.k.Rath, und Eigenthümer mehrerer Realitäten der k. Freystadt Pest, und H. Karl Lichtl Bürger, und des Zucker Raffinerie Privilegiums Innhaber, sowie Besitzer einer Spodium Fabrik, einverständlich mit seiner Ehegattin Karoline Lichtl geborene Hadaun in Gegenwart der mit unterfertigten in optima forma juris abgeschlossen worden ist.

1tens Herr Carl Lichtl einverständlich und rechtsverbindlich mit seiner Ehegattin Karoline verkauft, und überläßt hiermit unwiederruflich den Herrn Steiner & Comp, (hier durchgestrichen: seinen Erben und Amtsnachfolgern) von heute an schon, als ihr freyes Eigenthum die Grundstücke, welche gegenwärtig zu der hiesigen k.k. priv. Zucker Raffinerie gehörig und welche nach grundbüchlichem Ausmaße 5002 Klafter betragen, sammt allen Gebäuden, und den mobilien oder immobilien Zugehör, auf welche er irgend ein Eigenthums, oder Ver- und Rückkaufs Recht besitze.

2tens Herr Carl Lichtl einverständlich und rechtsverbindlich mit seiner Ehegattin Karoline überträgt, und überläßt hiermit eigenthümlich an die Hr Steiner & Comp deren Erben oder Amtsnachfolgern sein laut Hoher Statthalterey Verordnung dd 4 ten May 1838 (Dieses ist unrichtig, das Privileg wurde 1830 verliehen) Nr. 12104, normale auf die Firma „Carl Lichtl und Carl Ellenberger“ sodann laut Hoher Statthalterey Verordnung dd 19 ten Sept 1837. Nr. 28725. auf seinen alleinigen Namen /: Carl Lichtl :/ ihm allergnädigst verliehenen k.k. Zucker Raffinerie Privilegium, sammt allen daran klebenden Rechten, und Vortheilen, so wie er sie jetzt besitzt, und dadurch noch erwerben wird, wenn er die Ausdehnung des Privilegiums auf Verarbeitung der Innländischen Zucker Mehle aus Runkelrüben, und andern Stoffen /: weß wegen er bereits schon eingeschritten ist :/ erwirken wird, und verpflichtet sich bald möglichst die officielle Übertragung auf den Namen der Hr. Steiner & Comp oder ihrer allfälligen Cessionäre und Amtsnachfolger zu bewirken.

3tens Die Hr Steiner & Comp zahlen an Hr Carl Lichtl, und dessen Ehegattin Karoline für das ganze im vorstehenden Artikel bezeichnete, und erkaufte Real Eigenthum, so wie das im Artikel 2. bezeichnete, und erworbene Privilegium die Summe und respective den Kaufschilling von fl. 50.000 CM – sage Gulden fünfzig tausend in k.k. Silberzwanziger, und zwar 5.000 CM sogleich als den ersten Theil dieses Kaufschillings, und 45.000 Gulden CM sobald ihnen das Real Eigenthum sammt dem Privilegium, frei von allen wie immer gearteten Vormerkungen und Belastungen, durch die hier contrahirende Verkauf und cedirende Parthey gerichtlich, und ämtlich übergeben, und eigenthümlich übertragen worden ist.

4tens Da aber durch keine andere Ursache, die verkaufende und cedirende Parthey die Übergabe der hiemit verkauften, und erworbenen Objecte, an die Käufer, und Erwerber verzögern darf, und kann, als durch den Vertrag, welchen Hr Carl Lichtl und dessen Ehegattin Karoline unterm 7ten März 1838 mit den Hr F.J. v. Jalics – J.S.F. Liedemann, – und F.J. Löwinger eingegangen sind, so wird für jeden Fall jenes festgesetzt, daß die öffentliche und gerichtliche Einantwortung [297] der verkauften Objecte längstens 7ten März 1843 als von dem Tage an, welcher den Vertrag des Herrn Karl Lichtl und seiner Ehegattin Karoline mit denen obbenannten 3. Herren erlischt ohne aller Wiederrede, und Einwendung stattfinden muß, ansonst die verkaufende Parthey für jeden Schaden haftet, und zu dessen Ersatz verantwortlich ist, der den Hr Steiner & Comp durch eine längere Verzögerung entstünde.

5tens Zur Vermeidung eines jeden Mißverständniß wird hiemit noch erklärt, daß die verkaufende Parthey verpflichtet ist jedes rechtliche Mittel anzuwenden, und die Hand dazu zu biethen, die öffentliche Einantwortung früher möglich zu machen, und daß, wenn auch durch die oberwähnt bestehenden Verhältniße die öffentliche Einantwortung nicht unverzüglich stattfinden kann, doch von heute an schon die durch diesen Vertrag erworbenen Objecte als unbeschränktes Eigenthum der Herren Steiner & Comp betrachtet werden, daher von nun an der Herr Carl Lichtl und dessen Ehegattin keine wie immer gearteten Verfügung oder Belastung über und auf diese Objecte vornehmen darf, ohne sich gegen die Herren Steiner & Comp eines Betruges schuldig zu machen.

6tens Die contrahirenden Teile verzichten gegenseitig auf jede wie immer geartete Einwendung, hauptsächlich auf die über Verlätzung der Werthhälfte, und unterwerfen sich in bezug auf etwa entstehende Rechtsstreitigkeiten nach Wahl der Hr Steiner & Comp dem kurzen mündlichen Amtsverfahren des Löblichen Magistrats der könglichen Freystadt Pest oder ebenfalls dem summarischen mündlichen Verfahren des kk. Öest. Mercantil und Wechselgerichts in Wien.

7tens Da Herr Carl Lichtl und dessen Gattin Karoline wohl einsehend, daß die Hr Steiner & Comp sich zu diesem großen Kaufschilling nur deshalb herbey ließen, weil sie den Versicherungen der verkaufenden Parthey über den Nutzen, und den Werth des Privilegiums Glauben schenken, so findet es Hr Karl Lichtl und dessen Gattin Karoline ihrer Ehre anzumessen, hiemit zu erklären, daß es von der zu geschehenden Einantwortung den Hr Steiner u Comp freystehen soll, gegen Verzichtung auf die schon gezahlten fl. 5.000.– von diesem Kauf zurück zu treten, wenn die Erfahrung ihnen bis dahin die Vortheile, welche sie aus dem Privilegium erwartet, nicht thatsächlich bestättiget.

Urkund dessen haben gegenwärtigen Vertrag die contrahirenden Partheyen, so wie die Herren Zeugen unterschrieben.

Pest den 30ten May 1839

S.S. Franz Xav. Chernel mp. als ersuchter Zeuge
L.S. Johann Ertl mp. als ersuchter Zeuge
L.S. Steiner u Comp mp als Käufer.
L.S. Karl Lichtl mp. als Verkäufer.
L.S. Karoline Lichtl mp. geborene Hadaun als Verkäuferin

In diesem Vertrag verkaufte Lichtl das Zucker-Fabriksprivileg, das er im vorigen Vertrag lediglich verpachtet hatte, ohne daß die schriftliche Einwilligung der Pächter von 1838 im Vertrag aufscheinen würde. Die Einwilligung schien auch nicht ganz sicher gegeben zu sein, wie Punkt 4 und 5 des Vertrages erahnen lassen.

Das Fabriksprivileg, für das Lichtl seinerzeit vermutlich nichts bezahlt hatte, hat inzwischen einen gewissen Marktwert erhalten, der sich jedoch nicht feststellen läßt, weil die genannte Kaufsumme sich auf Privileg und „Real-Eigentum“ bezieht. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, was unter „Real-Eigentum“ zu verstehen ist: Die alte Fabrik war abgebrannt, die neue noch nicht fertiggestellt, Lagerbestände konnten daher auch keine anfallen. Möglicherweise ist die Formulierung deshalb so verschwommen gewählt, weil der Verkauf eines Fabriksprivilegs verboten war und daher nicht offen ausgesprochen werden durfte.

Das ursprüngliche Privileg bezog sich nur auf die Raffinierung von Rohrzucker, demzufolge hätte Lichtl von 1830 bis 1838 lediglich importierten Zucker raffiniert. In einer Untersuchung der Anfänge der Zuckerindustrie in Ungarn wird erwähnt: „Sie“ (d.h., die Zuckerfabriken Lacsnys in Oberungarn) „erzeugten 20 Zentner Zuckermehl, die größtenteils von Lacsny selbst raffiniert wurden, ca. 8 Zentner ließen sie in der Zuckerraffinerie Karl Lichtls in Pest raffinieren.“ [298] Nachdem die letzte Fabrik Lacsnys vermutlich 1842 geschlossen wurde, so muß dieser Zucker in der neuen Raffinerie verarbeitet worden sein, die also erstens auch Rübenzucker und zweitens für andere Zuckerfabriken raffinierte.

Der obige Vertrag wurde am 1.6.1839 intabuliert, bei diesem Anlaß wurde eine Liste [299] über die intabulierten Schulden Lichtls erstellt und dem Magistrat übermittelt. Daraus geht hervor, daß Lichtl zu diesem Datum Außenstände in der Höhe von 70.974 fl. CM (ohne der dafür zu entrichtenden Zinsen) hatte. Die ältesten dieser im Laufe der Zeit angesammelten Schulden, eine Summe von 1.562 fl. CM, wurden am 5.10.1832 aufgenommen. Als Gläubiger steht Gregor von Fabricius auf der Liste, aber es handelt sich dabei mit Sicherheit um die alten Wechselforderungen von Profinet und Bekers, die bereits den Vertrag von 1834 als Gläubiger unterzeichnet haben. Die zweitälteste Schuld, eine Summe von 12.300 fl. CM, wurde in Wien im Dezember 1832 bei Simon Lämel aufgenommen, einem Gläubiger, der ebenfalls bereits im Vertrag von 1834 aufscheint. Weiters steht auf dieser Liste ohne Angabe einer Summe der Ärar wegen eines Vertrages aus dem Jahr 1835 betreffend den Grund für die (alte) Spodiumfabrik Lichtls. Gregor von Fabricius scheint mit einer zweiten Forderung in der Höhe von 12.112 fl. aus dem Jahre 1837 auf. (Nach der „Obligativen Erklärung“ von 1837 stammt sie aus dem Jahr 1836.) Beide Posten Fabricius’ sind erst nachträglich, gleichzeitig mit dem Vertrag mit dem Bankhaus Steiner, also am 1.6.1839, intabuliert worden. Die höchste Summe machen 45.000 fl. CM des Bankhauses Steiner aus. Das ist zunächst völlig unerklärlich. Verpflichtete sich die Firma Steiner & Comp. im Vertrag doch darauf, an Lichtl nach Einigung mit den Pächtern 45.000 fl. zu zahlen, sie sind daher quasi als die Schuldner Lichtls anzusehen, nicht als seine Gläubiger.

Dieses Rätsel wird rund 2 Jahre später, in einem Briefwechsel zwischen Liedemann und Jalics einerseits und Karl Lichtl andererseits gelüftet. Es handelte sich um Schulden Lichtls bei Steiner & Co., die mit der Kaufsumme nur gestrichen wurden.

In den Intabulationsprotokollen wird ebenso wie im Kaufvertrag vermerkt, daß Joseph von Schick das Zucker-Fabriksprivileg „frei von allen wie immer gearteten Vormerkungen und Belastungen“ übernommen hätte.

Über den Zinsfuß der einzelnen Kredite läßt sich dieser Liste nichts entnehmen. Da aber davon ausgegangen werden kann, daß der gesetzliche Höchstzinsfuß von 6% im Ungarn des Vormärz nie unter-, sondern eher mit allen möglichen Schlichen überschritten wurde, so läßt sich errechnen, daß der Schuldendienst Lichtls in diesem Jahr mindestens 1.555,44 fl. betragen hätte.

1.562 fl.: 6% = 93,72
12.300 fl.: 6% = 738
12.112 fl.: 6% = 726,72
1.558,44

Die weiteren Ereignisse geben einige Rätsel auf: Während Lichtl am 22.4. 1840 ein Schreiben [300] an den Magistrat der Stadt Pest richtete, in dem er um die Übertragung des Zucker-Fabriksprivilegs an Joseph von Schick ersucht, meldeten die Pächter Jalics, Löwinger und Liedemann einen Monat später, am 29.5.1840, dem Statthaltereirat stolz die Fertigstellung und bevorstehende Eröffnung der neuen Zuckerfabrik, [301] die sie „auf eigene Kosten erbaut“ hätten. (Eine schamlose Lüge, wie aus dem Archivmaterial klar hervorgeht. Vielleicht wollten sie Gerüchten entgegentreten, die über ihre Verschuldung im Umlauf waren und ihre Kreditwürdigkeit beeinträchtigten.) In einem beinahe gleichzeitig vefaßten Gesuch Schicks an den Statthaltereirat, in dem er um die Übertragung des Privilegs ansucht, wird darauf hingewiesen, daß der größte Teil des investierten Kapitals von dem Handelshaus Steiner geliehen worden sei. [302] Damit ist klar, daß die Pächter dem zwischen Lichtl und Schick abgeschlossenen Vertrag nicht viel entgegensetzen konnten, da sie selber beim Bankhaus Steiner hoch verschuldet waren.

Wann genau die Fabrik eröffnet worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Fényes erwähnt die Fabrik in seinem 1842 erschienen Buch, [303] sie sei nach dem Hochwasser bedeutend vergrößert worden, arbeite mit Dampfkesseln und raffiniere angeblich monatlich 1000 Zentner gelben und weißen Zucker, der größtenteils im Inland abgesetzt werde, während der größte Teil des zusätzlich erzeugten Sirups in Wien verkauft werde. Das wäre ein relativ bescheidenes Ergebnis gegenüber den Plänen der Betreiber, jährlich 50.000 Zentner zu raffinieren. [304] Bis August des Jahres 1840 seien bereits 20.000 Zentner im Werte von 600.000 fl. (vermutlich Wiener Währung) raffiniert worden, heißt es an der gleichen Stelle, in einer Eingabe an den Statthaltereirat. Das weist darauf hin, daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit 5 Monaten in Betrieb war, also schon im März den Betrieb aufgenommen hatte. Wiener schreibt, die Fabrik sei 1841 geschlossen worden. [305] Selbst wenn sie sofort nach oder sogar vor der Meldung an den Statthaltereirat im April 1840 eröffnet worden wäre, kann sie höchstens eineinhalb Jahre in Betrieb gewesen sein.

Am 29.8. 1840 erteilte der Statthaltereirat die Genehmigung [306] für die Übertragung des Zucker-Fabriksprivilegs an Schick, am 16.11.1840 wurde auch der Grund und die Fabrik an ihn überschrieben. In irgendeiner Form mußte in dieser Zeit eine Einigung zwischen den Pächtern und Schick erfolgt sein, denn bereits im Juli hatten Jalics und Liedemann ein Ansuchen an den Magistrat gerichtet mit dem Inhalt, dem Verkauf an Schick stattzugeben. [307] Ab 16.11.1840 war also Schick der alleinige Inhaber der Pester Zuckerraffinerie, ohne jedoch die gesamten Passiva des Unternehmens übernommen zu haben. Während sich im Beschluß des Statthaltereirates vom 29.8. ein deutlicher Hinweis darauf findet, daß der Kaufpreis erst nach Abzahlung der Schulden zu verstehen sei, berief sich Schick später darauf, die Fabrik „ohne die darauf aufgenommenen Schulden“ gekauft zu haben.

Der dritte Pächter, Ignaz Löwinger, entzog sich dem Schuldenkarussel auf unwiderrufliche Weise: Er „ging mit tod ab“, und zwar in der zweiten Hälfte des Jahres 1840, denn am 14.11. desselben Jahres, 2 Tage vor der Übertragung des Fabrikprivilegs ist bereits vom „seeligen Löwinger“ die Rede. An diesem Tag schrieb Lichtl nämlich einen Brief an die Pächter Jalics und Liedemann, dem zu entnehmen ist, daß die noch ausstehenden 45.000 fl. nicht als Bargeldbetrag zu verstehen sind, der ihm auszuzahlen gewesen wäre, sondern als „Entlastung“, da er selbst bei Steiner & Comp. mit 45.000 fl. „auf Conto Separato“ (bei Bürgschaft von Liedemann und Jalics) und noch zusätzlich auf Conto-Corrent verschuldet war. Der Verkauf der Pester Zuckerraffinerie bedeutete also für ihren Begründer nur eine Entschuldung, keine Einnahmen. Und zwar die Tilgung einer Schuld, die er bereits bei Begründung seiner Fabrik aufgenommen hatte. Denn die 45.000 fl. sind natürlich nichts anderes als die alte Schuld an Kappel, die die verschiedenen Vertragspartner für Lichtl übernommen hatten. Sie wurde also vom Gericht nicht annulliert, sondern bestätigt. Was bezüglich der Zinsen verfügt wurde, läßt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht erschließen.

Im oben erwähnten Brief vom 14.11.1840 schrieb Lichtl: „ … wir ... haben uns täglich mehr die Überzeugung gewonnen – daß wenn wir den Pacht-Contracte mit ihnen nicht gänzlich nichtig machten, sich die gegenseitigen Verhältnisse immer mehr verwickeln müßten und wir nur stärker in Ersatz Verpflichtungen gerieten.“ Aus diesem Grunde ersuchte er um eine Nichtigerklärung aller Verpflichtungen, die er und seine Frau im Pachtvertrag von 1838 mit Jalics, Liedemann und Löwinger eingegangen waren. Dann stünde einer grundbüchlichen Übertragung aller Immobilien an Schick nichts mehr im Wege.

Sowohl das Handelshaus Steiner als auch die Pächter gaben ihre Einwilligung, um die Übertragung vornehmen zu können: Der Antwortbrief Liedemanns und Jalics’ ist vom 16.11.1840 datiert, vom Tag, an dem die Fabrik auf Schick überschrieben wurde. Darin wird bestätigt, daß Lichtl alle Rechte an der Pester Zuckerraffinerie und das Zucker-Fabriksprivileg an das Handelshaus Steiner & Comp. abgetreten habe und sie ihn im Gegenzug dafür aller Verpflichtungen für ledig erklären, die er in früheren Verträgen mit ihnen eingegangen sei.

Mit diesem Schreiben wendete sich Lichtl am am 5.7.1841 an den Pester Magistrat und beantragte die Extabulation des Pacht- und Pfand-Vertrages von 1838. Diesem Antrag wurde am 18.8.1841 stattgegeben.

Mit dieser Bestätigung des Magistrats hatte Lichtl sein Ziel erreicht: Er hatte den Kopf aus der Schlinge gezogen, der Strudel des Konkurses der Pester Zuckerraffinerie konnte ihn nicht mehr mitziehen. Eine Anfrage des Magistrats der Stadt Wien vom 6.5.1842 im Zusammenhang mit dem Konkurs des Hauses Geymüller wurde am 13.5.1842 abschlägig beschieden: Karl Lichtl sei für keinerlei Forderungen haftbar zu machen.

7.) Die Folgen des Konkurses der Bankhäuser Steiner und Geymüller auf das Raffinerieunternehmen und dessen Gläubiger

Zu Anfang des Jahres 1841 wurde in Wien über das Bankhaus Steiner & Comp. der Konkurs verhängt.

Bei den oben erwähnten Machinationen Lichtls blieb zunächst einer seiner Gläubiger, nämlich Fabricius, auf der Strecke. Er versuchte seine alten Wechselforderungen gegen Lichtl mitsamt der bis Ende 1840 angewachsenen Zinsen von Schick einzutreiben und präsentierte zu diesem Zwecke eine am 31.12.1840 amtlich beglaubigte Kopie aus seinem „Haupt- und Geheimbuch“, in das er selbst die Schuld auf Schick eingetragen hatte. Diese Art des schriftlichen Nachweises war laut Fabricius durch den Artikel XXIII/1723 anerkannt. Schick bestritt dies in einem Schreiben vom 13.2.1841 und ging sogar so weit, Fabricius der Dokumentenfälschung zu beschuldigen, weil er eine Schuld, die er, Schick, weder aufge-, noch übernommen habe, auf seinen Namen in sein Haupt- und Geheimbuch eingetragen habe. Daraufhin antwortete Fabricius am 6.5., daß die Eintragung in besagtem Buch erstens legal sei, daß aber zudem laut Artikel XXI/1840 jeder, der einen mit intabulierten Schulden belasteten Grund kaufe, automatisch die Schulden mit übernehme. Er verlangte Schuldentilgung aus der Kaufsumme, natürlich nicht wissend, daß diese ihrerseits wieder nur die Tilgung von Altschulden war. Den Schlußstrich unter diesen Rechtsstreit zog ein Schreiben des Magistrats der Stadt Pest vom 2.10.1841, in dem beide Standpunkte dargestellt und mit dem Verweis erledigt wurden, daß das Handelshaus Steiner inzwischen insolvent und das weitere Vorgehen in dieser Frage daher unklar sei.

Nachdem das Handelshaus Steiner & Co. in Wien zahlungsunfähig geworden war und die Firma Geymüller & Co. ihre Verpflichtungen übernahm, wurde die Pester Zuckerraffinerie am 8.7.1841 an Geymüller überschrieben. Liedemann, Jalics und Schick verknüpften damit die Bedingung, ihre Wechselverpflichtungen in der Höhe von 200.000 fl. CM zu extabulieren. Dem kam der Bevollmächtigte der Firma Geymüller, Brüxner, scheinbar nach. Später, nach der Übertragung der Fabrik an Geymüller, soll er jedoch die bereits zurückgegebenen Wechsel „ohne unser Wissen und Einverständnis niederträchtig wieder entnommen und so nicht extabuliert“ [308] haben. Dagegen protestierten die drei Unterzeichner und bestritten die Rechtmäßigkeit der Überschreibung an Geymüller.

Ähnlich argumentierten J. Molnár und S. Ritter, die Konkursaufseher von Liedemann und Jalics, in einem Schreiben vom 25.10.1841: Allerdings wollten sie, daß die 200.000 fl. zu Lasten des Hauses Steiner verbucht würden – in diesem Falle würden ihre Mandanten auf jegliche Ansprüche an der Zucker-Raffinerie verzichten. [309] Vermutlich setzten sie sich durch, da die Beteiligten in Ungarn sich von dem Konkurs bald erholten, die Firma Steiner jedoch nicht.

Der Konkurs der Firma Geymüller hatte in Ungarn noch weiterreichende Folgen: „Allein Geymüller hatte in Ungarn Außenstände in der Höhe von 450.000 fl. Diese wurden von seinem Masseverwalter mit sofortiger Wirkung aufgekündigt“, [310] was eine wahre Konkurswelle zur Folge hatte. Der mehrfach erwähnte Großhändler und Bankier „Kappel kam als Gläubiger zu Schaden, seine Forderungen an Geymüller betrugen 46.691 fl.“ [311]

Eine andere Quelle erwähnt die Firma Liedemanns als Geschädigte des Geymüllerschen Konkurses: angeblich schuldete ihnen das Bankhaus Geymüller 357.000, von denen ihnen nur ein Teil ausgezahlt wurde. Wie diese Forderungen zustandegekommen sind, wird jedoch nicht erwähnt. [312]

Was die Firma Steiner & Comp. bewogen hatte, sich finanziell in solchem Ausmaße (– als gesichert können die 200.000 fl. an Wechselforderung gegen Liedemann und Jalics sowie die 45.000 und „sogar noch weit mehr“ [313] von Lichtl auf den verschiedenen Konten gelten, aber auch die in verschiedenen Dokumenten erwähnte Summe von einer Million Gulden Conventionsmünze liegt im Bereich des Möglichen –,) an der Pester Zuckerraffinerie zu beteiligen, läßt sich wiederum nur vermuten. Ende der 30-er Jahre existierten bereits einige große Zuckerfabriken, so z.B. in Csepin (bei Osijek, Slawonien), in Ikervár (Komitat Vas), in Neusohl (Banská Bystrica, Slowakei). Diese Fabriken stellten mit mehr oder weniger Erfolg Zuckermehl aus Rüben her, verfügten aber nicht alle über eine Raffinerie. Daher wären sie sichere Zulieferer der Pester Zuckerraffinerie geworden.

Erfolge der Zuckerindustrie in anderen Ländern mögen auch das Vertrauen in die Zuckerraffinierung als profitablen Geschäftszweig gestärkt haben. Schließlich kommt hinzu, daß Joseph von Schick zwar ungarischer Bürger war – sonst hätten der Grund und die Fabrik nicht auf ihn überschrieben werden können –, mit den ungarischen Verhältnissen jedoch offenbar nicht restlos vertraut war: Der von Fabricius erwähnte Gesetzesartikel XXI/1840 z.B. war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 1839 noch nicht in Kraft, bei der Übertragung des Grundes am 16.11.1840 aber schon und fand daher auf ihn Anwendung. Überhaupt hatte der Reichstag von 1839/40 einschneidende Veränderungen im Kreditrecht beschlossen, deren Inkrafttreten zeitlich genau mit der Übernahme der Raffinerie durch das Handelshaus Steiner zusammenfiel. Wenn Schick den Kauf der Raffinerie zur Absicherung seiner Forderungen vornahm, so hat er dabei wahrscheinlich nicht auf die geänderte Gesetzeslage Bedacht genommen.

Der Konkurs der Pester Zuckerraffinerie hatte noch ein possenhaftes Nachspiel: Jalics und Liedemann erhoben Anklage gegen Graf Móric Sándor, mit dem sie im Februar 1841 einen Vertrag über die Lieferung von Steinkohle aus seiner Kohlengrube in Bajna abgeschlossen hatten. Dabei waren 400 fl. als Vorschuß geleistet worden, die Sándor bei Einstellung der Lieferungen als Abschlagzahlung einbehielt. Wegen dieser 400 fl. CM – die sich im Vergleich zu den im Zusammenhang mit der Pester Raffinerie genannten Summen recht bescheiden ausnehmen –, traten die beiden Bankrotteure an das Pester Wechselgericht heran, und nach Berufung wurde das Urteil schließlich am 13.10.1842 gegen Sándor gefällt und am 21.7.1843 von der Septemviraltafel bestätigt. [314]

Liedemann und Jalics scheint der Konkurs nicht wesentlich geschadet zu haben: sie gehörten in den 40-er Jahren weiterhin zu den führenden Kaufleuten Pests, verfügten über ansehnliche Immobilien, befanden sich unter den ersten Aktionären der Pester Ungarischen Kommerzbank. [315] Der eine, Jalics, saß 1847 im Aufsichtsrat der Pester Zucker-Fabrikations-Gesellschaft. [316] Die Unterschrift Friedrich Liedemanns – als Bankdirektor, gemeinsam mit Antal Valero, befindet sich neben der Kossuths – als Finanzminister –, unter dem Vertrag aus dem Jahre 1848 zwischen der Ungarischen Kommerzbank und der revolutionären Regierung über die Ausgabe der ersten ungarischen Banknoten. [317]

Lichtl widmete sich der Spodiumproduktion. Nach der Schließung der Spodiumfabrik Lacsnys 1839 bis zur Eröffnung der Fabrik eines gewissen Mitterdorfer 1841 in Pest [318] war er sogar der einzige Produzent dieses Zusatzstoffes in Ungarn. Er erachtete es angesichts solcher Entwicklungen für geraten, sein Spodiumunternehmen dem zu erwartenden gesteigerten Bedarf anzupassen, und gründete die „Erste Pester Spodium AG“. (Statuten siehe Anhang) Die Zuckermehlfabrikanten Ungarns empfanden das Fehlen einer Raffinerie recht stark und so kam es am 30.6.1844 in Preßburg zur Gründungssitzung der „Pesther Zucker-Fabrikations-Gesellschaft“, in Form einer AG. (Siehe voriger Abschnitt.) Beinahe alle namhaften Unternehmer und Kaufleute Pests, sowie verschiedene Zuckerfabrikanten Ungarns, auch Lichtl, waren an dem Unternehmen beteiligt. [319]

Diese AG kaufte die bis dahin stillgelegte Fabrik von der Stadt Pest, die im Zuge des Konkursverfahrens der Eigentümer des Gebäudes geworden war, und nahm sie wieder in Betrieb.

4. Der Wucher oder: Die Höhe des Zinsfußes im Vormärz

Als Wucher wird traditionell derjenige Geldverleih bezeichnet, dessen Zins über dem gesetzlich festgelegten Höchstzins liegt. Es wird somit eine rein quantitative Bestimmung zur Charakterisierung dessen, was Wucher sei, herangezogen. Meinen Einwand gegen diese Art der Begriffsbestimmung habe ich (siehe Teil I.1.) bereits ausgedrückt. In diesem Abschnitt soll die Höhe des Zinsfußes einer Untersuchung unterzogen werden. Trotz des ausdrücklichen Verbotes des höheren Zinses war der Wucher in den Ländern der Monarchie, so auch in Ungarn, gang und gäbe. Die Gesetze gegen den Wucher gingen stets einher mit der Klage über ihn.

1.) Legaler und erhöhter Zinsfuß

Der gesetzliche Zinsfuß in Ungarn betrug 6%. Verschiedene Quellen erwähnen jedoch für den Vormärz einen landesüblichen Zinsfuß von 15-25%. Nachdem der gesetzliche Zins im Vertrag nicht überschritten werden durfte, sicherten die Gläubiger sich diesen Wucherzins entweder durch die sogenannten Auszugalien-Wechsel, in denen eine ganz andere Summe aufschien als die, die tatsächlich verliehen worden war. Eine andere Möglichkeit war die Festsetzung einer Provision, die für die Gewährung des Kredits zusätzlich zu bezahlen war. Ein Gutachten der ungarischen Hofkanzlei aus dem Jahr 1844 berichtet darüber: „Gegenwärtig ist der Geldmangel in Ungarn so groß, daß man den herrschenden Geldzinsfuß durchschnittlich auf 20-30% rechnen kann, sogar diejenigen, welche die besten Hypotheken aufweisen, müssen 10-20% aufopfern, um zu einem 6%-igen Darlehen gelangen zu können.“ [320]

Im Komitat Csongrád war es (in der Zeit vor 1848) keine Seltenheit, daß selbst derjenige Grundbesitzer, der über geregelte Verhältnisse verfügte, zwischen 12% und 15% Zinsen zahlen mußte. Die Zahl der Wucherer wuchs fortwährend, da diese sichtlich gut verdienten. Was bei den Zinsen von 25, 40, sogar 50%, die sie verlangten, kein Wunder war. [321]

1818 beklagt sich (Josef) Dessewffy darüber, daß ihm, »dem allseits beliebten berühmten Abgeordneten … aus ihm und seinen Kindern gegenüber gehegter Liebe, nicht etwa Juden, sondern Christen und Adlige, Grundbesitzer, Ungarn« Kredite zu 24% anbieten. [322]

Klagen wegen Wucher waren selten von Erfolg gekrönt, sodaß der Wucherer kaum mit Strafverfolgung zu rechnen hatte und völlig offen seinem Geschäft nachgehen konnte:

Ein Geldverleiher prahlte ungehemmt vor seinen Bekannten, daß sein bedrängter Klient bereits so viel an Zinsen gezahlt habe, daß seine Schuldbriefe im Grunde längst abgezahlt wären: dennoch müsse er nochmals vollen Wert aller dieser Schuldscheine bezahlen. [323]

In einem Schuldprozeß wird 1832 festgestellt, daß der Kläger ein landesweit bekannter Wucherer ist, der Kredite zu 12% vergibt. [324]

2.) Für eine Aufhebung der Wucherverbotsgesetze

Es erheben sich aber neben allen Beschwerden und Klagen über das Überhandnehmen des Wuchers auch Stimmen zu seiner Verteidigung – als eines ehrenwerten Geschäftes, das ungerechtfertigterweise einen schlechten Ruf genießt, obwohl es doch für das aufkommende Unternehmertum wertvolle Dienste leistet. Kein Geringerer als der österreiche Hofkammerpräsident Kübeck hat sich zum Anwalt des ehrbaren Geldverleihers, der zu leicht in den Ruch des Wuchers geraten kann, gemacht. Auch hier bemüht der glühende Kant-Anhänger spitzfindige Unterscheidungen zwischen moralisch, sittlich und rechtmäßig:

Wucher ist unstreitig eine unsittliche Handlung und kann unter Umständen, wo weder Gesetz noch Meinung einen Wucher bezeichnen, doch ein solcher aus dem moralischen Standpunkte … sein, während umgekehrt, eine nach dem Gesetze als Wucher sich darstellende Handlung in moralischer Würdigung sich tadellos bewähren kann. Es ist z.B. Jemand in dem Falle, eine Unternehmung mit dem Vortheile einer 12% oder 15% Verzinsung der Vorauslage zu vollziehen, und es wird ihm ohne Sicherheit und Vertrauen ein Kapital zu 8% oder 10% Zinsen geliehen, wodurch er in den Stand gesetzt wird, seinen Wohlstand zu gründen und zu Reichthum zu gelangen. Hier würde das Gesetz den Verleiher als Wucherer bestrafen, während er doch als Freund und Wohlthäter des Unternehmers anzusehen ist. [325]

Kübeck spricht hier hinter philosophischen Schnörkeln das aus, was den Wucherkredit vom kapitalistischen Kredit unterscheidet: Es ist das Verhältnis des verlangten Zinses zum Gewinn des Unternehmers. Ist der Zins höher als der Gewinn, so liegt Wucher vor, ist er geringer, dann nicht. Der Geldverleiher kennt natürlich vorher den erzielten Gewinn des Unternehmers nicht, daher ist er gar nicht in der Lage, zwischen Wucher- und „anständigem“ Zins zu unterscheiden, sondern er nimmt, was er erhalten kann. Der Zinsfuß eines Landes wird daher nur dadurch gesenkt, daß genügend Geldkapital vorhanden ist, um zueinander in Konkurrenz zu treten, und nicht durch Gesetze. Und der Zinsfuß erweist sich als „solid“, die Geldverleiher als „Freunde und Wohltäter“ des Unternehmers, wenn die Gewinne so beschaffen sind, daß der Zins aus ihnen ohne Abzug vom Kapital bezahlt werden kann.

Das letzte Argument Kübecks lautet: Wucher kann nicht ungesetzlich sein, denn der Staat selbst zahlt oft Wucherzinsen: „Auch die Regierungen, wenn sie sich in finanzieller Bedrängnis befinden, sind genöthigt, höhere Preise für das Aufbringen von Anleihen zuzugestehen.“ [326] Womit er zweifellos recht hat!

Der Preßburger Kaufmann und Geldverleiher Wachtler hält den Wucher gar für eine Erfindung, ähnlich den Hexen. Dazu bemüht er sogar die Etymologie: „Usura“ bezeichne im Lateinischen einfach das Zinsnehmen an sich und nicht eine anrüchige Handlung. Auch Sonnenfels’ Abhandlung „Grundsätze der Polizey, Handlung und Finanz“ wird von ihm als Berufungsinstanz zitiert: „§ 318: Die Gesetzgebung hat also, nach richtigen Grundsätzen, zwischen Borger und Leiher, als Vertrag errichtende, niemals zu treten. § 321: Verordnungen also sind zur Erniedrigung der Zinsen unwirksam.“ Das Verbot des Wuchers, so argumentiert er weiter, widersetze sich dem Prinzip der Konkurrenz, demzufolge jeder für seine Ware soviel verlangen könne, als der andere bereit ist, zu zahlen. Der Schutz des Schuldners durch die Gesetzgebung stelle einen Eingriff in die Eigentumsrechte (ergänze: des Gläubigers) dar. Und daß ein schlechter Schuldner mehr zahlen müsse als ein guter, sei völlig verständlich: Denn auch die schlechte Ware müsse billiger sein als die gute. [327] Die Aufhebung des Wucherverbotes würde daher niemandem schaden:

Und was würde denn nach Aufhebung der Wuchergesetze geschehen? Welchen Nachtheil hätte sie für das allgemeine Wohl? Der Mann von Ehre, und anerkanntem Kredit würde, wie heute, so auch ferner, Geld zu 4, oder 5, oder 6% Interesse bekommen; der zweydeutigere würde 8, vielleicht 10, vielleicht 12% zahlen müssen, und Mancher würde, von der öffentlichen Stimme taxiert, auch selbst zu 24% keines bekommen, wenn er nicht Gelegenheit fände, einen Unwissenden anzuschmieren. [328]

Wachtlers Berufung auf den Vertrag als reine Privatsache, in die sich die Staatsgewalt mit ihren Gesetzen möglichst wenig einmischen soll, verschweigt vornehm, daß eben diese Staatsgewalt gerade die Gültigkeit des Vertrages garantiert, ihm also erst die Möglichkeit verschafft, den säumigen Schuldner vor das Gericht zu zitieren. Sein Verweis auf das Eigentum und den Markt ist jedoch korrekt: Wenn das Eigentum anerkannt ist, so auch die Preisfestsetzung des Besitzers, die Wucher-Verbotsgesetze stellen daher einen Widerspruch zum bürgerlichen Eigentum dar.

Auch hier (vergl. auch Teil I.2. Kredittheorien des Vormärz) macht er den Zinsfuß zu einer Charakterfrage: Der „Mann von Ehre und anerkanntem Kredit“ – wer ist das? Beziehungsweise, wer ist das nicht? Wenn nur der gute Ruf entscheidend wäre bei der Kreditvergabe, so wäre der Kredit ja wohlfeil zu haben und jeder müßte sich nur um einen guten Ruf bemühen. Umgekehrt, wer würde einem bekanntermaßen Zahlungsunwilligen Kredit geben? Wer ist der „schlechte Schuldner“ Wachtlers? Die oben zitierten Personen, Leute wie Dessewffy, Szücs, Kazinczy, hätte Wachtler wahrscheinlich nicht unbedingt als „schlechte Schuldner“ bezeichnet, dennoch wurden ihnen Wucherkredite angeboten. In seinem Interesse, seinem eigenen Geldverleih-Geschäft ungestört nachgehen zu wollen, entwirft er ein Bild des Schuldners, das lediglich psychologische Kategorien bemüht, wirtschaftliche jedoch nicht.

Der Zinsfuß ist für Wachtler dann begründet, wenn der Kreditgeber auf seine Kosten kommt:

Ich habe oft sagen gehört, daß auch 6% ein hoher Zinsfuß seie. Dieser Einwurf ist, je nach Umständen, grundlos oder gegründet. Es gibt Zeiten, … wo 6% allerdings ein mehr als hinreichender, [hinreichend für wen?] aber auch wieder Perioden, wo es kein hinreichender Zins ist. Wer wird dieses in Casu concreto bestimmen? Unstreitig, am besten die Partheyen selbst, die Konjunktur, die Konkurrenz. [329]

Wachtler hat allerdings recht mit der Feststellung, daß die Kriminalisierung des höheren Zinses ihn nicht zum Verschwinden bringt, sondern ihn nur in die Illegalität verdrängt. Die Ahndung der Verstöße gegen das Wuchergesetz scheint aber im Vormärz kaum mehr stattgefunden zu haben, die Wucher-Verbotsgesetze waren also reine Papiertiger. Aber auch die Gesetze selbst waren so abgefaßt, daß sie es auch für den Schuldner nicht unbedingt ratsam erscheinen ließen, vor Gericht sein verletztes Recht einzufordern: Schließlich – getreu der Logik eines Vertrages, der eben beide Seiten bindet, – bedrohten die Gesetze auch den Schuldner, nicht nur den Gläubiger. Bei etwas idealistischer Betrachtungsweise der österreichischen Erblande berichtet eine zeitgenössische Quelle aus dem Jahre 1842:

Es [die Berufung auf angebliche Wucherzinsen] ist eine sehr gewöhnliche, alltägliche, ja sogar bereits veraltete Verteidigungsmethode desjenigen Schuldners, der bei der Kreditaufnahme bereit ist, Leib und Seele zu verkaufen, aber danach nicht zahlen will. Mit dieser Beschuldigung bezichtigt der Graf die wohlhabenderen Bürger Österreichs, wo weniger strenge Gesetze gegen den Wucher existieren, als in unserem Vaterlande, wo hingegen … nicht nur kein Wucher ausgeübt wird, sondern zu 5 oder auch 4% beliebig viel Kredit gegeben wird; während in unserer teuren Heimat, wo zahlreiche den Wucher bestrafende Gesetze existieren, nach allgemeiner Erfahrung dem Schuldner 24% und mehr abgepreßt werden.
Darüber hinaus zieht eine Wucherklage nach unseren Gesetzen z.B. mit dem Artikel 144 aus 1647 den um Kredit Ansuchenden genauso zur Verantwortung wie den Anbietenden: »Ultra iustum interesse 6% tam debitoribus sese obligare, quam creditoribus deinceps exigere non liceat.« [330]

Ein Sinken des Zinsfußes in Ungarn in den 40-er Jahren durch die Gründung von Kreditinstituten wie den ungarischen Sparkassen und der Kommerzbank nimmt Vargha an: Die Zugänglichkeit von Kredit für jedermann, so meint er, habe die privaten Geldhändler zur Mäßigung genötigt. Das ist eine seiner Erklärungen für die vergleichsweise geringe Inanspruchnahme des Bankkredits. [331] Genauere Angaben zu diesem Phänomen stehen nicht zur Verfügung, die zeitgenössischen Quellen äußern sich eher in entgegengesetzter Weise.

VI. Teil. Die Kreditinstitute des Vormärz

1. Die ungarischen Sparkassen

1.) Vorläufer der ungarischen Sparkassen. Filialen der österreichischen Sparkasse

Vor der Gründung eigener ungarischer Sparkassen unterhielt die österreichische Sparkasse ab 1827 in verschiedenen ungarischen Städten Filialen, die meistens aus einem angesehenen Kaufmann bestanden, der als Vertrauensmann der Sparkasse ihre Geschäfte abwickelte. Solche Filialen bestanden in Preßburg (1828-41), Tyrnau (Trnava, Slowakei/1827-41), Érsékújvár (Nové Zámky, Slowakei/1827-29), Gyor (1827-38), Altsohl (Zvolen, Slowakei/1827-29), Szeged (1827-29), Eszék (Osijek, Kroatien/1827-34) und Varaždin (Kroatien/1827-30). Sie wurden entweder wegen mangelnden Bedarfs oder wegen des Entstehens der ungarischen Sparkassen eingestellt.

Die erste Sparkasse Ungarns wurde 1836 in einer Stadt gegründet, die weder damals noch heute, – allerdings vorher und in der Zwischenzeit schon –, zu Ungarn gehörte: Im siebenbürgischen Kronstadt (Brasov, Rumänien). Ihr Gründer, der Kronstädter Bürger Peter Lange, hatte in Wien die österreichische Sparkasse studiert, für die Ausarbeitung der Statuten jedoch eher die Nürnberger Sparkasse zum Vorbild genommen. Die Motive, von denen diese Sparkassengründung geleitet war, waren folgende:

  • Die ärmeren Schichten sollten die Möglichkeit haben, sich für Alter, Krankheit oder die Wechselfälle des Lebens XXetwas beiseitezulegen, dadurch sollte sie auch von unnötigen (!) Ausgaben „bewahrt“ werden.
  • Unnütz in Sparstrümpfen herumliegendes Geld sollte der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
  • Eine Stiftung für gemeinnützige Zwecke sollte ins Leben gerufen werden, um Notleidenden unter die Arme zu XXgreifen.
  • Das Kronstädter Krankenhaus sollte mit einem Viertel des jährlichen Reingewinns unterstützt werden.

Über die Tätigkeit dieser Sparkasse ist nicht viel bekannt, sie scheint aber relativ störungsfrei verlaufen zu sein.

Da Siebenbürgen von Ungarn getrennt verwaltet und auch durch eine Zollinie getrennt war, die Wirtschaftsbeziehungen daher nicht sehr intensiv waren, hatte das Bestehen der Kronstädter Sparkasse kaum Einfluß auf die späteren Sparkassengründungen in Ungarn.

2.) Die Verbreitung der Sparkassen-Idee in Ungarn. Die Pester Sparkasse

Der Apostel des Sparkassengedankens in Ungarn war András Fáy. Er legte dem Landtag bereits 1825 einen Entwurf für eine allgemeine Belebung der Wirtschaft vor, in dem die Einführung von Sparkassen empfohlen wurde. Der Plan wurde jedoch von den Ständen überhaupt nicht behandelt. 1832 verfaßte Fáy einen Roman, [332] in dem die wohltätige Wirkung von Sparkassen literarisch ausgeschmückt wurde: Arme Leute sollen im Notfall auf Erspartes zurückgreifen können. Kleine Unternehmer sollten vor den Klauen der Wucherer bewahrt werden. 1935 wurde er zum Abgeordneten des Komitats Pest für den Landtag von 1832-36 gewählt, weil die Stände dieses Komitats mit dem vorigen Abgeordneten unzufrieden waren.

Seinen Entwurf für die Pester Sparkasse legte Fáy am 19.3.1839 der Hauptversammlung des Komitats Pest vor, die eine Kommission mit der Prüfung des Entwurfes beauftragte. Sie genehmigte den Entwurf mit der Zusatzbestimmung, den Zugang zur Sparkasse auch den Bürgern der Städte Pest und Buda zu genehmigen. Der Entwurf Fáys hatte dafür nur die Einwohner des Komitats Pest vorgesehen.

Der Entwurf wurde am 10.6.1839 von der Komitatsversammlung gutgeheißen, noch 1839 wurde die erste Vollversammlung der „Pester Ersten Vaterländischen Sparkasse“ abgehalten. Ihre offizielle Eröffnung erfolgte am 11.1.1840.

Um zu verhindern, daß die zu gemeinnützigen Zwecken gegründete Anstalt ein Objekt profitgieriger Spekulanten werde, war in den Statuten der Pester Sparkasse eine strikte Beschränkung der Einlagen festgeschrieben. Die höchste auf einmal einzahlbare Summe betrug 150 fl., die Höchstsumme, die sich auf einem Büchlein befinden durfte, 300 fl. Darüberhinaus durfte zwar Geld eingezahlt werden, es wurde jedoch nicht mehr verzinst.

Diese Bestimmung zur Beschränkung der Einlagen wurde von vielen anderen ungarischen Sparkassen übernommen. Sie verhinderte natürlich nicht, daß unter anderem Namen einfach neue Sparbücher eröffnet wurden, und wird in einem Entwurf für ein „Regulativ für die ungarischen Sparkassen“, [333] der von der ungarischen Hofkanzlei verfaßt wurde, als „schädlich“ bezeichnet, „da sie nur beschränkende Verfügungen enthält, die eine … Störung nach sich ziehen können, aber zu irgend einem erheblichen Zwecke kaum ersprießlich sein dürften, sondern nur … Stoff zu Unterschleifen bieten“, da eben unter falschem Namen beliebig viele Bücher eröffnet werden können. Um dies jedoch kontrollieren zu können, wäre es „notwendig, diese Norm mit inquisitorischen Maßregeln zu verbinden, die im Lande sehr odios erscheinen müßten, ohne daß sie zum Zwecke führen würden.“

Die Pester Sparkasse hat auf diese „Unterschleife“ auch reagiert, allerdings nicht durch Aufhebung der Beschränkung, sondern durch Erhöhung der Höchstsummen: Anfang des Jahres 1843 auf 300 fl. pro Einzahlung und auf 600 fl. pro Spareinlage, im September desselben Jahres jedoch auf 5.000 fl.

Anfänglich war für alle unterhalb der Höchstsumme befindlichen Einlagen ein Zinsfuß von 5% festgelegt worden, mit der Erhöhung dieser Höchstsumme auf 5.000 fl. wurde ein sogenannter „gemischter Zinsfuß“ eingeführt, demzufolge Einlagen über 300 fl. nur zu 4% verzinst wurden.

Auch dieser gemischte Zinsfuß wurde von den meisten anderen Sparkassen Ungarns übernommen, und auch ihn kritisiert die ungarische Hofkanzlei: Diese Bestimmung würde ebenso wie die Beschränkung der Einlagenhöhe nur zum Anlegen mehrer Sparbücher unter falschem Namen führen. Sie weist in diesem Zusammenhang auch auf eine Gefahr für die Bank hin: Da kleinere Summen meist fristlos oder mit einer geringeren Frist aufkündbar waren als höhere Einlagen, so könnte sich bei einem etwaigen Ansturm auf die Bank infolge irgendeiner Verunsicherung der Sparer das Problem ergeben, daß die Bank große Summen sofort auszahlen müßte und somit die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit entstünde.

Die Pester Sparkasse wurde zwar formell als Aktiengesellschaft gegründet, aber ihre Aktien waren Papiere besonderer Art: Der Besitzer dieser 100 fl.-Aktien mußte nämlich 6% „Zins“ auf sie einzahlen. Die „Aktionäre“, die solchermaßen diese Sparkasse kreditieren, werden als „Unterstützer“ („gyámolók“) bezeichnet. Zusätzlich hafteten diese „Unterstützer“ mit ihrem privaten Vermögen für die Einlagen der Sparkasse.

Nach Ablauf von 10 Jahren sollten sie die auf die Aktien eingezahlte Summe ohne die auf sie eingezahlten „Zinsen“ zurückerhalten, tatsächlich wurden die 100 fl. bereits im Jahre 1848 zurückerstattet, was die zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits gespannte Lage der Sparkasse verstärkte.

Im Vermögensausweis Kappels vom 22. März 1848 ist eine Aktie der Pester Sparkasse aufgelistet, zu einem Nennwert von 60 fl. [334]

Hier ergeben sich mehrere Möglichkeiten zur Klärung der Diskrepanz zwischen den verschiedenen Nennwert-Summen: Entweder es handelt sich um neue Aktien, da die alten bereits ausgezahlt waren. Oder die Pester Sparkasse hatte bei ihrer Umwandlung in eine richtige, d.h. gewinnorientierte Aktiengesellschaft neue Aktien herausgegeben. Oder aber Kappel vermerkte nicht, wie behauptet, den Nennwert, sondern den Kurswert der Aktien, und die Sparkassen-Aktien hatten aufgrund des Ansturmes auf das Institut bereits einen Kursverlust von solcher Höhe durchgemacht, worauf die Sparkasse die vorzeitige Rückzahlung der Aktien 1848 beschloß, um ihren Kredit zu retten.

Die aus den jährlichen Einzahlungen der Unterstützer gebildete Summe wurde in einen Reservefonds gelegt, aus dem vor allem Kredite an Leibeigene vergeben wurden. Obwohl die Vorteile für so eine „Unterstützung“ nicht unmittelbar einsichtig sind, fanden sich dennoch viele, die bereit waren, die „Aktien“ der Pester Sparkasse zu zeichnen, bei der Eröffnung waren es bereits 506. Dann ließ der Andrang nach, bis zum Ende der Aktienausgabe im Jahre 1845 wurden noch weitere 161 gezeichnet. Unter den ersten „Unterstützern“ der Sparkasse waren die bekanntesten Reformpolitiker Ungarns versammelt, u.a. Széchenyi, Kossuth, Miklós Wesselényi, György Andrássy. Die größten „Aktienpakete“ zeichneten Móricz Ullmann und das Wiener Bank- und Handelshaus Biedermann – die enorme Summe von jeweils 10 Stück.

Zum Charakter dieser Aktien bemerkt die ungarische Hofkanzlei: [335] Das Begründungskapital dieser Sparkasse sei rein imaginär, da sich die Aktionäre zur Zinszahlung auf eine imaginäre Aktie verpflichten.

„Imaginär“ heißt hier, daß die Anleger kein Kapital mit Anspruch auf Vermehrung einlegen, sondern die Sparkasse ihrerseits zinsenfrei kreditieren. Diese Sparkasse hat mehr mit einer gemeinnützigen Stiftung zu tun als mit einem Kreditinstitut und stellt damit eine Ausnahme unter den ungarischen Sparkassen dar. Die „Aktien“käufer der Pester Sparkasse waren vermutlich daran interessiert, daß es überhaupt ein Geldinstitut dieser Art, also irgendeine Quelle für etwaige Kredite in Ungarn gab.

Die zwei Jahre später und als wirkliche Aktiengesellschaft gegründete Preßburger Sparkasse ist dann auch das Vorbild der übrigen ungarischen Sparkassen geworden und nicht die Pester. [336]

Der erste Direktor der Pester Sparkasse war János Simontsits, sein „Hilfsdirektor“ Fáy. Sie versahen dieses Amt bis 1844 unentgeltlich, im Jänner dieses Jahres genehmigte die Generalversammlung dem Direktor ein Gehalt von 100 Dukaten pro Jahr.

Die Sparkasse hatte Schwierigkeiten, ihre ständig wachsenden Einlagen anzulegen, um sie so zu vermehren und die Zinsen zahlen zu können. So wies Kossuth auf der Generalversammlung vom 19. Jänner 1845 auf die Höhe der in der Reservekasse befindlichen Summe hin – 40.396 fl. –, die bereits nach 5 Jahren die Höhe des ursprünglich angestrebten Stammkapitals erreichte. Diese Reservekassen der Sparkassen waren Mittel zur Umgehung der Anlage eines hohen Kapitalstocks. Nachdem bereits das projektierte Stammkapital sehr gering angesetzt worden war, und das tatsächlich eingezahlte meist nur die Hälfte des angestrebten betrug, wurden sozusagen als Kapital-Polster die Reservekassen angelegt, um so durch das in Form von Einlagen einströmende Geld Liquidität für etwaige Engpässe zu haben. Die Anlage dieser Reservekasse verhindert jedoch die profitable Vermehrung der eingezahlten Sparguthaben und war wiederholtermaßen Gegenstand der Kritik der zuständigen Funktionäre.

Depositen wollte Fáy anfangs überhaupt nicht zulassen, schließlich wurden sie zu den gleichen Bedingungen zugelassen wie Einlagen. Ebenso sprach er sich gegen das Giro- bzw. Lombardgeschäft aus, aber durch die von der Komitatsversammlung erwirkte Einbeziehung der beiden Städte ließ sich dieser Geschäftszweig nicht mehr ausschließen. Die Debatten des Vorstandes darüber, welche Papiere als Wertpapiere zuzulassen sein, haben die ungarischen Wertpapiere eigentlich erst geschaffen, weil der Beschluß, irgendeinen Zettel als Wertpapier anzuerkennen, diesem seinen bisher nur nominell verliehenen Wert sozusagen Realität verliehen hat. Bei den Aktien der Pester Ungarischen Kommerzbank hat sicher der erst nach längeren Debatten gefaßte Beschluß der Pester Sparkasse, sie als Wertpapier anzunehmen, das Vertrauen in diese zunächst nicht reißenden Absatz findenden Papiere allgemein gestärkt und ihren Wert erhöht. In bezug auf den Kredit überhaupt kommt somit der Pester Sparkasse in Ungarn eine bahnbrechende Wirkung zu, die weit über die Frage der bloßen Kreditvergabe hinausgeht.

(Auch Lotterielose, nicht nur diejenigen Eszterházys, waren im Vormärz durchaus anerkannte Wertpapiere: So gründeten z.B. die Aktionäre der Preßburger Sparkasse „Losvereine“, die Lotterielose aufkauften, sie sozusagen als Teil des Bankschatzes deklarierten und auf diese Lose Wertpapier-Kredit vergaben. [337])

Das Wechselescompte erwies sich als das einträglichste Geschäft für die Pester Sparkasse. Ursprünglich war der Wechselkredit auf höchstens 10.000 fl. festgesetzt. (Vermutlich bezieht sich diese Beschränkung auf Person und Tag oder Woche, das für diesen Abschnitt herangezogene Werk schweigt über die Details dieser Bestimmung.) 1842 wurde diese Summe auf 15.000 fl. erhöht, der einzelne Wechsel durfte jedoch die Summe von 5.000 fl. nicht überschreiten. 1843 wurde die Höchstsumme auf 25.000 fl., noch im gleichen Jahr auf 30.000 fl. erhöht.

Für die Beurteilung der Wechsel wurde eine eigene Kommission eingesetzt. Ihre Einstufung orientierte sich daran, welche Art von ökonomischem Subjekt ihn unterschrieben hatte. Da in Ungarn jeder, sogar Leibeigene, Wechsel ausstellen konnte, war die Anzahl und der Wohnort der im Handelsregister eingetragenen Kaufleute entscheidend, die auf dem Wechsel unterschrieben hatten. Nur solche Wechsel, bei denen ein Kaufmann als Akzeptant unterschrieben hatte, galten als erstklassig. Ein geheimes Komitee stufte die Pester und Budaer Kaufleute in 7 Klassen ein, je nach ihrem Vermögen und ihrem Geschäftsgang. Die Höchstsumme, die einem Kaufmann der 1. Klasse eingeräumt wurde, waren 20.000 fl. CM. Die folgenden Stufen waren:

2. Klasse 15.000 fl.
3. Klasse 10.000 fl.
4. Klasse 6.000 fl.
5. Klasse 4.000 fl.
6. Klasse 2.000 fl.
7. Klasse 1.000 fl.

Die Hypothekarkredite standen an Bedeutung bis 1846 hinter dem Wechselescompte, dann rückten sie aufgrund der Mißernten der Jahre 1846 und 1847, in denen der Handel mit Getreide fast gänzlich zum Erliegen kam, vor das Wechselgeschäft.

Die Höchstsumme für Kredite auf Stadthäuser oder adligen Grundbesitz betrug ebenso wie die Höchstsumme auf einen zu eskomptierenden Wechsel erst 10.000, ab 1842 15.000, und ein einzelner Schuldschein durfte nur bis zu einer Summe von 5.000 fl. ausgestellt werden. Kredite bei Stadthäusern wurden nur bis zu einem Viertel des Wertes des Hauses vergeben. Im Jahre 1843 wurde beschlossen, diesen Anteil auf ein Drittel zu erhöhen.

Erst im Jänner 1843 wurde die Vergabe von Hypothekarkrediten an Leibeigene beschlossen. Man zögerte, weil darin eine Gefährdung der Einlagen gesehen wurde. Andererseits war diese Art von Krediten bereits in den Statuten beschlossen worden, sie stellten ein wesentliches Anliegen Fáys dar.

Leibeigene bekamen Kredit nur mit Leumundszeugnis. Dieser Kredit bezog sich auf die eigentlichen Leibeigenengründe (jobbágytelkek), dazugezählt wurden noch Weinberg und Rodungen bzw. selbständig urbar gemachtes Land (írtásföldek). Auch an Häusler wurde Kredit vergeben. Ihre Häuser wurden nur zu dem Wert geschätzt, in dem sie gegen Feuer versichert waren. Diese Kreditnehmer hatten sich dem mündlichen Summarverfahren zu unterwerfen, dementsprechend war die Höchstsumme, die hier verliehen wurde, 200 fl, bei einer 6-jährigen Rückzahlungsfrist. Diese Kredite wurden heftig in Anspruch genommen.

Weil offenbar das Hypothekargeschäft das einzige war, wo man das Kreditvolumen ohne weiteres erweitern konnte – letzteres aber wegen der steigenden Einlagen dringend nötig war – wurden 1845 Fehér, ab 1846 die Komitate Bács, Csongrád, Esztergom, Heves, Hont, Komárom, Nógrád, Tolna, sowie Jazygien (Jászság) und Klein-Kumanien (Kiskunság) einbezogen, mitsamt den dort befindlichen Städten. Kredite an Leibeigene wurden weiterhin nur für das Komitat Pest vergeben. Eine ähnliche Erweiterung des Kreditrahmens über die Komitatsgrenzen hinaus nahmen die Sparkassen von Sopron und Preßburg vor.

3.) Die übrigen Sparkassen Ungarns.

Die zweite (bzw. dritte, wenn die Kronstädter mitgezählt wird,) Sparkasse Ungarns in Arad wurde am 2.2. 1840 gegründet. [338]

  • Es folgten die Sparkassen von Herrmannstadt, ebenfalls in Siebenbürgen, (Sibiu, Rumänien) – 1841
  • Preßburg und dem Komitat Sopron – 1842
  • Gyor, Kaschau (Košice, Slowakei), Esztergom, Koszeg – 1844
  • Eperjes (Prešov, Slowakei), Komárom, Miskolc, Nagykanizsa, Pécs, Szeged, Székesfehérvár, Veszprém, Neusohl (Banská Bystrica, Slowakei), Losonc (Lucenec, Slowakei) – 1845
  • Buda, Debrecen, Eger, Igló (Spišska Nova Ves, Slowakei), Leutschau (Levoca, Slowakei), Tyrnau (Trnava, Slowakei), Szekszárd, Temesvár (Timisoara, Rumänien), Zagreb – 1846
  • Jászberény, Kremnitz (Kremnica, Slowakei), Großwardein (Oradea, Rumänien), Schemnitz (Banská Štiavnica, Slowakei), Szatmár (Satu Mare, Rumänien) – 1847
  • und in Baja und Érsékújvár (Nové Zamky, Slowakei) – 1848

Am Vorabend der Revolution existierten also in Ungarn 34 Sparkassen, viel mehr als in den österreichischen Erblanden, wo Sparkassen bereits länger, nicht erst seit 1840, bestanden.

Das Stammkapital der meisten Sparkassen betrug 30.000 fl., (Preßburg und Szeged-Csongrád: 40.000), wobei diese Summe eher den frommen Wunsch ausdrückte als die Realität: Die meisten Sparkassen legten fest, daß die Sparkasse als gegründet anzusehen sei, sobald die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sei. Die meisten Sparkassen fungierten also mit der Hälfte des nominellen Stammkapitals, mit 15.000 fl. bis 20.000 fl., was die ungarische Hofkanzlei in ihrem Entwurf 1846 feststellte und die Forderung erhob, die betreffenden Sparkassen zur Nachzahlung der noch fehlenden Summe zu nötigen.

Von der Budaer Sparkasse weiß dieser Entwurf zu berichten, daß gemäß ihren Statuten die Aktionäre ihren Anteil am Stammkapital nicht bar einzahlen müssen, sondern ebenso gut einen Schuldschein deponieren dürfen, und kritisiert diese Praxis, da dadurch das Stammkapital selbst rein fiktiv bliebe: „… so erscheint es sehr widersprechend, diesen Credit neuerdings auf Credit zu basiren …“

Die Ungarische Hofkanzlei bemerkte auch noch, daß in bezug auf Überwachung der Sparkassen Ungarns noch überhaupt nichts geschehen sei, ohne jedoch irgendeinen Mißbrauch nennen zu können, den diese Unterlassung zur Folge gehabt hätte. Außerdem stellte sie fest, daß es in den Statuten der ungarischen Sparkassen keine besondere Strenge gebe, daß aber auch daraus kein Schaden entstanden sei. [339]

Mit der Ausnahme der Pester Sparkasse und der in Arad wurden die anderen Sparkassen alle als „echte“, also gewinnorientierte Aktiengesellschaften mit Zinsgarantie für die Aktionäre gegründet. Die Pester und die Arader Sparkasse haben sich später in solche Aktiengesellschaften umgewandelt. Mit Ausnahme der Sparkassen von Pest und Herrmannstadt hatten sie alle von Anfang an mindestens einen bezahlten Funktionär, manche bis zu vier.

4.) Einlagenhöhe, Zinssätze, Tätigkeitsbereiche der Sparkassen

Die kleinstmöglichen Einlagen erlaubten die Sparkassen von Pest und Großwardein: 20 kr. CM. Allerdings gestattete z.B. die Komáromer Sparkasse auch Einlagen von 10 Kreuzern, aber nur gegen einen Ausfolgungsschein. Erst wenn die Summe von einem Gulden erreicht war, erhielt der Einleger ein Sparbuch.

Einige Sparkassen gewährten für alle Einlagen den gleichen Zins, andere nach dem Vorbild der Pester Sparkasse einen „gemischten Zinsfuß“ zwischen 3% und 5%. Hier war für die Höhe des Zinses nur die Höhe der Einlage entscheidend, ihre Dauer spielte noch keine Rolle. Alle Kredite wurden zu 6% vergeben.

Einen nicht zu vernachlässigenden Bereich bildeten die Ernte- und Warenvorschuß-Kredite: Ihr Volumen soll bei der Preßburger Sparkasse 1-2 Millionen fl. jährlich betragen haben. [340]

Alle Sparkassen escomptierten Wechsel und bildeten hierfür eigene Kommissionen von Wechselzensoren, deren Mitglieder ausschließlich aus der Kaufmannschaft gewählt wurden. Bei den meisten Sparkassen durften die Wechsel nicht mehr als 3 Monate Laufzeit haben. Die Sparkassen verpflichteten also die Kaufleute hiermit auf die Monarchie- bzw. europaweit übliche Norm, der sich die ungarischen Wechsel von da ab zu akkomodieren hatten.

Meist sollte der Wechsel am Sitz der Sparkasse zahlbar sein, die Pécser Sparkasse akzeptierte auch auf Wien oder Pest gezogene Wechsel, die Koszeger auch solche, die in Wien oder Sopron zahlbar waren. Alle Sparkassen verlangten drei Unterschriften auf dem Wechsel, viele von ihnen auch, daß mindestens zwei der Unterzeichneten bei einem Wechselgericht als Kaufleute registriert sein mußten.

Als Wertpapiere akzeptierten die meisten Sparkassen nur die österreichischen Staatsanleihen, die „Metalliques“ (so genannt, weil sie in Metallgeld verzinst wurden). Die Preßburger Sparkasse eröffnete aufgrund dieser bei ihr aufgehäuften Staatsanleihen Konten bei der Ersten Österreichischen Sparkasse und der Nationalbank und suchte auf dieser Grundlage bereits 1845 bei diesen Instituten um Kredit an.

Ähnlich der Pester Sparkasse hatte die Soproner Sparkasse große Mühe, das ihr in unerwartet großen Mengen zuströmende Geld gewinnbringend anzulegen. Daher bevollmächtigte der Bankausschuß den Direktor, den Verwaltern der unter Sequestrum befindlichen Besitzungen der Grafen Festetics und Széchenyi Kredite zu 6% zu geben. Anscheinend fanden sich keine anderen Anlagemöglichkeiten. Daß ein Besitz unter Sequestrum wie ein gewinnbringendes Unternehmen betrachtet wurde, zeigen die Administrations-Papiere Batthyánys [341] und die Behandlung von Konkursmassen als Kreditquelle in verschiedenen Komitaten. [342]

Eine weitere Modifikation der Statuten nahm diese Sparkasse des Komitats Sopron 1844 vor, als sie den Ankauf von Stadtgrundstücken zum Zwecke der Anlage genehmigte. Sie begaben sich damit also auf das Feld der Grundstücksspekulation, das offensichtlich damals auch bereits existierte – denn „Anlage“ heißt eben, daß aus dem investierten Geld mehr werden muß. Schließlich senkte sie die Einlagezinsen, um sich des Zustromes an Geld zu erwehren.

Bezüglich der Sparkasse von Szeged-Csongrád existieren unterschiedliche Interpretationen des gleichen Phänomens: Laut einer Quelle war sie genötigt, ihr Geld zunächst an Kaufleute zu verleihen, also an einen Stand, der am wenigsten unter Kreditmangel litt und selber mit Geldverleih Geschäfte machte, indem er „billig“, d.h. zum gesetzlichen Zinsfuß geliehenes Geld zu höheren, „Wucher“zinsen weiterverlieh. Erst später fand diese Sparkasse andere Anlagemöglichkeiten. [343] Die andere Quelle spricht davon, daß die Sparkasse durch Beschränkung der verborgten Summen und „direkte Vermittlung an das Volk“ versuchte, sich gegen die Inanspruchnahme ihres Kredits durch Wucherer zur Wehr zu setzen. [344] In beiden Fällen ist jedoch die Tatsache angesprochen, daß die ersten Kreditnehmer nicht denjenigen Klassen entstammten, die angeblich des Kredits am dringendsten bedurften: Der Adel und die Leibeigenen, oder etwaige Unternehmer, sondern diejenigen, die mit dem Kreditmangel ihr Geschäft machten.

5.) Versuche zur gesetzlichen Vereinheitlichung

Das Regulativ für die ungarischen Sparkassen nahm ungeachtet der ausgearbeiteten Entwürfe der ungarischen Hofkanzlei ein nicht ganz verständliches schmähliches Ende. Die ungarische Hofkanzlei schickte am 22. Juli 1847 dem Statthaltereirat das Regulativ für die österreichischen Sparkassen und beauftragte ihn, dieses für Ungarn auszuarbeiten. Es ist nicht mehr festzustellen, was mit den Änderungen und Verbesserungsvorschlägen der ungarischen Hofkanzlei geschah und warum nicht letztere der Leitfaden für ein landesweites Reglement wurden.

Laut Vargha [345] bestand die „Ausarbeitung“ lediglich darin, das österreichische Regulativ ins Ungarische zu übersetzen. Einige Modifikationen wurden dort vorgenommen, wo das österreichische Regulativ im Gegensatz zu den ungarischen Gesetzen stand. Die Genehmigung zur Betreibung von Pfandleihanstalten und das im österreichischen Regulativ ausgesprochene Verbot der Vereinigung mit gewinnorientierten Unternehmungen wurden gestrichen.

Das österreichische Regulativ erwähnt die Aktiengesellschaft als solche nicht, die ungarischen Sparkassen waren aber zu dem Zeitpunkt bereits alle Aktiengesellschaften und die ungarische Hofkanzlei hatte noch gesondert auf diesen Umstand hingewiesen, dennoch erwähnt auch die Übersetzung des Statthaltereirates die Aktiengesellschaften genausowenig wie das österreichische Regulativ. Außerdem wird die der Ankauf von Pfandbriefen der Landstände der österreichischen Provinzen empfohlen, die in Ungarn keinerlei Entsprechung hatten, aber nicht der Ankauf ungarischer Obligationen.

Das alles war aber nicht weiter tragisch, da durch die Ereignisse der Revolutionsjahre dieses „ausgearbeitete“ Regulativ nie in Kraft trat. Im Vormärz existierte also nie ein einheitliches Regelwerk für alle Sparkassen Ungarns.

6.) Die Wirtschaftskrise am Vorabend der Revolution. Sturm auf die Sparkassen

Die Jahreswende 1847/48 brachte für die Geldinstitute Ungarns, also auch für die Sparkassen, eine schwere Krise. Aufgrund der politischen Unsicherheit kündigten die Gläubiger aus der österreichischen Reichshälfte jeglichen Kredit auf. Das war aufgrund der Abhängigkeit des ungarischen Handels von diesem Kredit ein schwerer Schlag, wie sich bereits an den Folgen der Kreditkrise von 1841 klar gezeigt hatte. Die Einlagenbesitzer fürchteten um ihre Ersparnisse: Am zweiten März 1848 z.B. forderten 124 Kunden der Pester Sparkasse ihre Einlagen zurück. In diesem Monat und auch in den nachfolgenden überstieg die Summe der Abhebungen überall die Summe der Neueinlagen.

Das mit dem Artikel IX/1848 beschlossene Moratorium versuchte, die Lage der Grundbesitzer, die über kein Bargeld mehr verfügten, zu erleichtern und sprach die vorläufige Aussetzung der Tilgung all derjenigen Schulden aus, die nicht auf rein kaufmännischen Wechselforderungen beruhten. [346] Nur die Zinsen sollten weiterhin bedient werden.

Dieses Moratorium traf die Sparkassen mit voller Härte. Ihre Kredite auf Hypothekenbasis, die auch unter gewöhnlichen Umständen die allerunbeweglichsten Kredite waren, wurden nun auf unbestimmte Zeit gänzlich uneinbringlich. Das in einer Zeit, in der die Sparer ihr eingelegtes Geld zurückforderten. Die Sparkassen forderten die Aufhebung des Moratoriums oder dessen Ausdehnung auf sie selbst, d.h. eine Befreiung von dem Zwang, ihren Kreditoren, den Einlagenbesitzern, ihr Geld auszahlen zu müssen. Beides wurde von der ungarischen Regierung abgelehnt. Daraufhin begannen die Sparkassen, sämtliche Kredite, die nicht unter die Bestimmungen des Moratoriums fielen, also die Wechsel- und Vorschußkredite, aufzukündigen. Außerdem verkauften sie ihre Wertpapiere, was unter den gegebenen Bedingungen mit großen Verlusten verbunden war.

Einen zweiten Sturm auf die Banken verursachte die Nachricht von der Mai-Revolution in Wien. Die Leute befürchteten, daß das Papiergeld, das – wie übrigens jedes Papiergeld – seine gesamte Gültigkeit aus der Autorität der Regierung, somit der habsburgischen Herrschaft, bezog, auf einmal wertlos würde und versuchten es in klingende Münze umzuwandeln. Das führte zum Verschwinden des Metallgeldes sowohl aus der Zirkulation als auch aus den Bankschätzen der Sparkassen.

Da niemand mehr Papiergeld annehmen wollte, kam der Handel gänzlich zum Erliegen. Der Finanzminister, Kossuth, tadelte das Volk in einer Verlautbarung vom 24. Mai für diese Panikreaktionen. Die Deckung des Papiergeldes bestehe nicht nur aus Metall, sondern auch aus weniger mobilen Werten, die sich nicht ohne weiteres in Metallgeld verwandeln ließen. Mit dem Verlangen, von heute auf morgen alles Papiergeld gegen Metallgeld einzuwechseln, verursache das werte p.t. Publikum nur Störungen des Geldumlaufs, sei also mitschuldig daran, wenn die Banknoten nicht alle und sofort eingewechselt werden könnten und das Vertrauen in das Papiergeld weiter abnehme. [347] Zur Verringerung der Liquiditätsprobleme gewährte die ungarische Regierung der Pester Sparkasse einen Kredit von 200.000 fl., der aber nicht verhindern konnte, daß diese Sparkasse ab Juli 1848 praktisch zahlungsunfähig war. Die Preßburger Sparkasse erhielt von der Österreichischen Nationalbank einen Vorschußkredit in der Höhe von 262.400 fl.

7.) Der immanente Widerspruch des Sparkassengedankens

Der Sparkassengedanke, der Geldinstitute zur Hebung des Volkswohlstandes einrichten will, ist in sich selbst widersprüchlich: Der menschenfreundlich-pädagogische Zweck, den Armen zu helfen und sie dabei auch zur Sparsamkeit zu erziehen, [348] bedingt die Notwendigkeit, die Vermehrung des solchermaßen verwalteten Vermögens der kleinen Leute auf geschäftlicher, gewinnorientierter Ebene zu organisieren. Die Leitung der Sparkasse muß sich deshalb darum bemühen, das eingelegte Geld, die Spargroschen ihrer Klientel, woanders gewinnbringend anzulegen. Mit anderen Worten: Um den Zinssegen für die Einlagenbesitzer auszahlen zu können, muß die Sparkasse anderwärtig die ihr anvertrauten Summen vermehren, also sich in die Niederungen des Geschäftslebens begeben und die Verwertung ihres Vermögens, d.h., der ihr geliehenen Summen ins Auge fassen. Damit verläßt sie aber den Boden der Philanthropie und anderer Ideale und ist genötigt, sich mit solch profanen Fragen wie der Kreditwürdigkeit, dem Zinsfuß und dem Profit auseinanderzusetzen. In dem philanthropischen Gedanken, Sparsamkeit zu belohnen, ist eben der Anspruch auf Vermehrung des Geldes enthalten, der für die kapitalistische Gesellschaft charakteristisch ist. Die in der Frühzeit der Sparkassen immer wieder ertönenden Beschwerden von Förderern und Gründervätern darüber, daß die Sparkassen entgegen ihrer Berufung und ihrem Anspruch nicht rein philanthropische Institute seien, nehmen diese Tatsache nicht zur Kenntnis.

Das Gutachten der Ungarischen Hofkammer aus dem Jahre 1846 drückte seine höchste Entrüstung darüber aus, daß solche wohltätigen Institute als gewinnorientierte Aktiengesellschaften existierten. Der damalige Präsident der ungarischen Hofkammer, Wilczek, erwog sogar ein Verbot dieser Sparkassen. Daraus wurde aus politischen Rücksichten nichts: „Man bedenke endlich, welche Sensation es im Lande erregen würde, wenn man über die vielen durch Aktienvereinigungen gegründeten Sparkassen jetzt auf einmal das Damnatur ausspräche.“ [349]

Die Sparkassen selbst haben sich mit diesem Gegensatz zwischen Ideal und Wirklichkeit nicht sehr lange geplagt: Sie sind rein kommerziell orientierte Kreditinstitute geworden.

2. Zur Problematik einer eigenen Notenbank. Das Geldbedürfnis des Staates gegen dasjenige der Wirtschaft

In die Zeit der Gründung der ersten Geldinstitute Ungarns – 1840 – fällt eine theoretische Auseinandersetzung um die Rolle der Banken überhaupt. Verschiedene Autoren sahen das Heil und die wirtschaftliche Gesundung Ungarns in der Aufstellung einer eigenen Notenbank, die die Wirtschaft mit Liquidität versorgen sollte. Gerade die Ausgabe von Banknoten war und blieb bis nach 1848 das alleinige Privileg der Nationalbank.

Graf Emil Dessewffy hat angeblich einmal die Vermutung geäußert, [350] daß das Privileg der Banknotenausgabe auf Wunsch der Wiener Bankhäuser nicht auf andere Institute ausgedehnt wurde. Bei der engen Interessensverflechtung zwischen den Bankiers und der Staatsverwaltung besitzt diese Vermutung einige Plausibilität. Denn die Bankhäuser sicherten sich damit ihr Privileg auf den Privatkredit in der ganzen Monarchie. Und bei der Untersuchung der Partialobligationen ebenso wie beim Studium der Planung der Hypothekenbank für Ungarn tritt der Umstand klar zu Tage, daß die Regierung die Ansprüche der Bankhäuser vor und über etwaige nationalökonomische Erwägungen stellte. Daher bemühte sich auch die Nationalbank selbst, den Privatbankiers nicht in die Quere zu kommen: Sie errichtete kaum Filialen, in Ungarn keine einzige.

Während bei der Gründung der Österreichischen Nationalbank ausdrücklich der Wunsch, die Staatsfinanzen zu sanieren und die Finanzbedürfnisse des Staates zu sichern, im Vordergrund gestanden war, so hielten die ungarischen Politiker und Ökonomen eine andere Funktion der Bank hoch. Die Bank sollte Diener der Wirtschaft sein, indem sie Kredit schaffen und durch Ausgabe von Umlaufmitteln, Banknoten, den Zahlungsverkehr vereinfachen und dadurch belebend auf Handel und Industrie wirken würde.

Diese beiden Ansprüche an eine Bank stehen zunächst scheinbar in einem Gegensatz zueinander, ein Gegensatz, der unter den politischen Verhältnissen des Vormärz zu einem Gegensatz zweier Reichshälften wurde. Die Inanspruchnahme des Kredites für die Bedürfnisse der Staatsgewalt, also für Militär, den Verwaltungsapparat, den Hof und die Repräsentation, nicht zuletzt für die Bedienung der Staatsschuld ist zunächst Abzug vom gesellschaftlichen Reichtum, tote Kosten, die an anderer Stelle fehlen. Es ist aber ein Fehler in der nationalökonomischen Betrachtungsweise, nur diese Seite der Kosten der Herrschaft zu betonen, ihre Notwendigkeit jedoch nicht zur Kenntnis zu nehmen. Immerhin schafft die Staatsgewalt ja mit diesen ganzen Institutionen die Voraussetzungen gerade desjenigen Wirtschaftslebens, das mit dem Kredit der Notenbank gefördert werden soll. Ohne ein Heer, das den Bestand des Staates nach außen, und ohne eine Polizei und Rechtspflege, die die Gültigkeit des feudalen und bürgerlichen Eigentums und des geordneten Geschäftsganges im Innern und auch grenzüberschreitend absichern, hat keine Obligation ihre Gültigkeit, liefert kein Leibeigener seinen Zehent ab, usw. Da von den ungarischen Reformpolitikern des Vormärz die Politik Wiens als Schranke betrachtet wurde, haben sie diese Diskrepanz zwischen den Geldbedürfnissen von Staat und Wirtschaft nicht als solche, sondern als die nationale Frage schlechthin wahrgenommen und behandelt. Durch die Niederschlagung der Revolution ist es auch nicht dazu gekommen, daß sie sie in seiner politischen Dimension, als eigene Verwalter eines Staates, zur Kenntnis nehmen mußten.

Darüberhinaus sind jedoch die Vorstellungen, die an die heilsame Wirkung einer eigenen Notenbank geknüpft wurden, in sich haltlos. Ein Kreditinstitut, wie es eine Bank darstellt, muß die Verhältnisse des Kreditwerbers noch weitaus schärfer prüfen und beurteilen, als das ein Privater tut, weil die Bank auch fremdes Vermögen verwaltet. Die selbst ausgegebenen Banknoten, die ja Zahlungsversprechen der Bank darstellen und bei ihr jederzeit gegen Bargeld einlösbar sein müssen, können daher nicht Mittel für Jedermann sein, der aus irgendeinem Grund Geld benötigt. Und wenn eine Bank tatsächlich derart leichtfertig ihre Kreditzettel unters Volk werfen sollte, so hätte das zur Folge, daß bald keinerlei Vertrauen in diese Papiere herrschen, sie von fast niemandem angenommen und sehr schnell zur Bank selbst zurückkehren würden. Die Bank selbst, die mit ihrem Bankschatz für die Gleichwertigkeit ihrer Zettel mit Bargeld haftet, könnte so nicht lange bestehen.

Die einzige Bank, die in Ungarn schließlich trotz aller Widrigkeiten das Licht der Welt erblickte, besaß zwar keine Erlaubnis zur Banknotenausgabe, hatte aber mit diesem Problem, nämlich: daß Kreditvergabe eben nicht nur Bedürftigkeit, sondern Kreditwürdigkeit voraussetzt, schwer zu kämpfen. Sie war zugleich das erste private Kreditinstitut (also nicht ein Handelshaus, das auch Kreditvergabe betrieb) der Monarchie.

3. Die Pester Ungarische Commerzbank

(im folgenden nur Pester Kommerzbank oder Bank)

Der Hauptinitiator der Gründung dieser Bank und ihr erster Vorsitzender war der Pester Großhändler Móricz Ullmann. Von ihm war bereits in den vorangegangenen Kapiteln öfters die Rede. Er hatte den Grundstock seines Vermögens in der Kriegskonjunktur der Napoleonischen Kriege mit Lieferungen an das Heer erworben. Später wurde er einer der größten Tabak-, Woll- und Getreidehändler Ungarns, und die treibende Kraft hinter der Aktiengesellschaft zur Errichtung der Zentralen Eisenbahn. Auch mit Kreditgeschäften beschäftigte er sich, wie die Ereignisse um die Anleihen Grassalkovichs zeigen.

Zusammen mit anderen namhaften Kaufleuten richtete er 1830 ein Gesuch an den Statthaltereirat, in dem die Gründung einer Bank vorgeschlagen und ein Entwurf zu dieser Bank unterbreitet wurde. Diese Bank sollte berufen sein,

  • namhafte Kapitalien zur Belebung des Handels anzusammeln,
  • den Geldumlauf zu vervielfachen,
  • den Kredit zu beleben und
  • dem Wucher ein Ende zu bereiten.

Das Problem der mangelnden Gesetze und der unklaren Rechtslage gedachten die Unterzeichner durch Gründung eines eigenen Schiedsgerichts zu lösen, dem sich die Bank und alle ihre Kunden freiwillig unterwerfen sollten und das in allen Streitfragen nach dem österreichischen Handels- und Wechselrecht urteilen sollte.

1.) Der lange Weg durch die Institutionen

Der Statthaltereirat schickte das Gesuch und den Entwurf an den Pester Magistrat, der es mit einigen Verbesserungen versehen, wieder zurückschickte. Das allein nahm bereits fast 2 Jahre in Anspruch. Der Statthaltereirat übersendete das modifizierte Gesuch der ungarischen Hofkanzlei in Wien. Diese bat die Österreichische Nationalbank um eine Stellungnahme. Auch dies ging nicht von heute auf morgen. Die Nationalbank sprach sich für die Bank aus, beanstandete jedoch den § 19 des Entwurfes, in dem die Ausgabe von Bankanweisungen behandelt wurde. Dies sah die Nationalbank – nicht zu Unrecht – als Banknotenausgabe an, die eben ihr ausschließliches Privileg war, welches 1841 erneuert wurde.

Die ungarische Hofkanzlei äußerte sich – auf Drängen aus Buda – 1835 zu dem Institut. Dann bearbeitete sie den Entwurf, vor allem die Frage des Schiedsgerichts weitere 3 Jahre zusammen mit den Mitgliedern einer anderen ungarischen Behörde, der Kurie (königliche Tafel und Septemviraltafel). Deren Bemerkungen mußten dann wiederum der Hofkammer vorgelegt werden. Der Chronist der Pester Kommerzbank spricht von „meritorischen Verhandlungen“, [351] die weitere Zeit in Anspruch nahmen. Die in dem Entwurf vorgelegten Statuten mußten danach wieder den ungarischen Amtsweg durchlaufen, den Statthaltereirat und den Pester Magistrat. Da das wieder mehr als 2 Jahre in Anspruch nahm, erließ der ungarische Landtag von 1839/40 in der Zwischenzeit neue Gesetze, unter anderem das Wechselgesetz, womit die Frage des Schiedsgerichts überflüssig wurde. Daher mußten die 2 Jahre lang umgearbeiteten Statuten erneut abgeändert werden:

„Wieder und nun schon zum dritten Male legten die Statuten den durch die damalige Ordnung vorgeschriebenen Weg zurück. Jetzt konnten sie aber schon schneller dem Endziele zueilen, denn es war nur wenig an ihnen auszubessern.“ Es gab noch kleinere Verzögerungen: „Da, im letzten Augenblick, bedachte man, daß seit der Einreichung der Petition elf Jahre verflossen waren und während dieser langen Zeit mehrere der Petenten aus dem Leben geschieden sein konnten. Man ließ sich daher die Liste der noch lebenden Gründer einschicken.“ [352]

Schließlich unterschrieb der Kaiser die Konzessionsurkunde für die Bank am 14.10.1841. Die Bank hielt ihre Gründungssitzung am 30.4.1842 ab.

2.) Aktienzeichnung und Stammkapital

Das Stammkapital der Pester Kommerzbank sollte nach den Vorstellungen der Gründer 2 Millionen fl. CM betragen. Diese Höhe hat es im Vormärz nicht erreicht. Die Bank hatte ihre liebe Not, wenigstens einen Teil dieses projektierten Stammkapitals an sich zu ziehen. Bis 1848 war gerade eine Million Gulden, also genau die Hälfte, eingezahlt.

Die erste Aktienemission erfolgte 1842, die Aktien hatten einen Nennwert von 500 fl. Zur Erreichung der 2 Millionen hätten also 4.000 Aktien gezeichnet werden müssen. Bis 1843 fanden aber nur 1015 Stück einen Käufer. Daraufhin wurde die Aktienemission vorübergehend eingestellt.

Die Direktion beschloß in einer Sitzung vom 28.6.1844, einen erneuten Anlauf zur Erhöhung des Stammkapitals zu unternehmen. Wenig später einigte man sich auf die Ausgabe von 985 neuen Aktien, abermals mit einem Nennwert von 500 fl. CM. Der Preis dieser Aktien sollte in Raten eingezahlt werden. Davon wurden laut einem Bericht vom 12. Oktober desselben Jahres 416 Stück gezeichnet, aber nur auf 265 von ihnen erfolgte pünktlich die erste Ratenzahlung. Daraufhin wurde die Emission eingestellt. Schließlich wurden 385 Stück, davon 50 durch das Bankhaus Rothschild, als tatsächlich gekauft verbucht.

Der nächste Versuch einer Aktienausgabe fand am 6.11.1846 statt, diesmal betrug der Emissionskurs 510 fl. Diese Erhöhung wurde damit begründet, daß der Reservefonds angewachsen sei und bei der Berechnung des Aktienkurses dem Stammkapital hinzugerechnet werden müsse. Die Bank erhöhte also selbst den Aktienkurs. Zusätzlich versprach sie Zinsen ab dem Zeitpunkt der ersten Einzahlung und zusätzlich eine Dividende für diejenigen, die sofort den vollen Preis der Aktie einbezahlten. Dieser Emission war ein größerer Erfolg beschieden als den vorigen und alle 600 Aktien wurden verkauft.

Mitsamt dem Reservefonds und den Einlagen verfügte die Bank im Juni 1847 über eine Summe von 3 Millionen fl.

3.) Anfangsschwierigkeiten. Geld„überfluß“ und Statutenänderung.

Die ersten zwei Jahre erbrachten jämmerliche Ergebnisse – die Bilanz von 1843 weist einen Reingewinn von 275 fl. CM aus, der aber auf eigenartige Weise zustandekommt. So werden als einzige „wahrscheinliche Einnahmen“ 6% des Aktienkapitals angeführt, ohne Erwähnung dessen, wie diese 6% aufgebracht werden sollen. Ohne diese „wahrscheinlichen Einnahmen“ hätte die Bank einen Verlust von 31.866 fl. CM. [353]

Die Leitung der Bank suchte die Ursache dieser Übel in den zu strengen Bestimmungen der Statuten. Sie arbeitete neue modifizierte Statuten aus. Die Statutenänderung mußte von der Hofkammer genehmigt werden und Kübeck ließ an den modifizierten Statuten kein gutes Haar. „Von Interesse ist gleich die in der Einleitung der Zuschrift enthaltene Bemerkung, die Normen der Bank wären ja erst jetzt sanktioniert worden und bedürften doch schon einer Modification.“ [354] Die Vorstellungen der Bankleitung, die Höhe der auszuzahlenden Zinsen zu senken, indem das halbe Jahr Zinsen gezahlt würden, für die zweite Hälfte jedoch die Zinshöhe unter Berücksichtigung des Geschäftsganges von der Generalversammlung beschließen zu lassen, hielt Kübeck für unseriös. Fixe Zinsen müßten garantiert werden, so seine Ansicht, bestenfalls wäre ein insgesamt niedrigerer Zins – 4 statt 5% – ins Auge zu fassen. Ohne die fixe Verzinsung würden die Aktien „... aufhören, Objecte des geregelten Credites zu bilden, um im Gegentheile zur niedrigsten Agiotage mißbraucht zu werden.“ [355] Kübeck hielt also die Spekulation mit Aktien für eine dem Kredit schädliche Tätigkeit und er hatte, was die Pester Kommerzbank betrifft, sicherlich recht: Ihre Geschäftsergebnisse waren so beschaffen, daß sie schwerlich vertrauensbildend auf die Eigentümer und etwaigen Käufer der Aktien wirken konnten. Wäre die Zinszahlung auch noch ausgeblieben, so hätten die Aktien gar keinen Käufer mehr gefunden.

4.) Einlagen

Ein unerwarteter Zustrom von Geld fand durch die Einlagen statt, die die Bank zwar mit Liquidität ausstatteten, aber durch den Anspruch auf Zinsen für die Bank in erster Linie Ausgaben bedeuteten. Für die anderen Geldinstitute stellte der „Geldüberfluß“ ebenfalls eine Belastung dar: „Da von Einlagen die Rede ist, erwähnen wir in erster Reihe, dass auch solche der Pester vaterländischen ersten Sparcassa vorkommen, die – wie es scheint – ebenfalls durch Geldüberfluß in Verlegenheit gerieth, obwohl derselben bei der Verwerthung die Hände nicht in dem Maße gebunden waren, wie bei der Bank.“ [356] Der Grund für die Verwertungsschwierigkeiten dürfte also tatsächlich nicht in den Statuten gelegen sein, sondern im allgemeinen wirtschaftlichen Zustand Ungarns. Die Pester Sparkasse, die ihre Einlagen ebenfalls verzinsen mußte, spielte den Schwarzen Peter der Vermehrung der ihr anvertrauten Gelder, also des Gewinne-Erzielens, der Pester Kommerzbank zu. „Die Sparcassa bot Letzterer am 1. August 1845 gegen 4% 100.000 Gulden an, rückzahlbar in Raten von 20.000 Gulden. Durch dieses Anerbieten gerieth die Direction in eine heikle Lage. Anzunehmen war ebenso mit Schwierigkeiten verbunden, wie abzuschlagen.“ [357] Eine Bank, die Einzahlungen ablehnt, das geht wirklich nicht. Damit wäre ihr noch gar nicht gefestigter Ruf ruiniert gewesen. Was tun in so einer Krise? Sämtliche Bankdirektoren beschlossen, die Einlage anzunehmen und selbst gegenüber den Aktionären für den aus diesem Darlehen etwaig sich ergebenden Zinsenverlust zu haften.

Die später gescheiterte Theißregulierungs-Gesellschaft vertraute der Bank 1847 ihre bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Einzahlungen, eine Summe von 150.000 fl. gegen 4% an.

Bei jeder dieser Einlagen größeren Umfanges wurden jeweils verschiedene Rückzahlungsfristen zwischen 1 und 5 Monaten vereinbart. Der Zinssatz betrug zunächst 4% für Summen, die länger als einen Monat in der Bank verblieben. Ein im Jahr 1847 gestellter Antrag auf Senkung der Einlagezinsen wurde von der Direktion nicht angenommen. „Die Plaçierung der fortwährend anwachsenden Einlagen verursachte der Direction immer mehr Sorge.“ [358] Der Vizedirektor der Bank, Havas, versprach Abhilfe: Er hätte einen guten Plan, der müsse aber streng geheim bleiben. In einer Sitzung in kleinstem Kreise wurde er ermächtigt, den angeblich rettenden Schritt zu tun: Er bestand im Ankauf von Staatsanleihen, den sogenannten Metalliques. Da sie zu 5% verzinslich waren, ergab sich daraus ein Überschuß über die von der Bank selbst ausbezahlten Zinsen. Somit bewährte sich diese Bank – entgegen allen seinerzeitigen Befürchtungen der Wiener Behörden, aber auch entgegen den von ihren Gründern gewälzten Plänen für eine den Handel belebende Institution – als Stütze des Staatskredits, nicht jedoch von Handel und Gewerbe.

Die solchermaßen erworbenen Staatsanleihen in der Höhe von 460.000 fl. zum Kurs von 107,5% wurden bei der Nationalbank als Pfand für etwaig in Anspruch zu nehmende Kredite hinterlegt. Dieser Schritt macht den Beobachter zunächst stutzig: Wenn die Bank ohnehin unter „Geldüberfluß“ litt, weshalb hatte sie Interesse an einem Kredit durch eine andere Bank? Die Antwort liegt in der sich im Jahre 1847 bereits abzeichnenden Wirtschaftskrise, aber auch in der Entwicklung eines bestimmten Geschäftszweiges der Bank, den Hypothekarkrediten.

5.) Hypothekarkredite

Der ursprüngliche Beschluß der Bankleitung lautete, diesen Geschäftszweig zurückzustellen, bis die Finanzen der Bank eine solche Verwendung der Gelder zulassen würden. In diesem Beschluß äußert sich das Bewußtsein von der Problematik solcher Kredite. Da aber das eingelegte Geld nach Anlage verlangte, beschloß die Leitung der Bank bereits 1844, auch Kredite auf Immobilien zu vergeben. Sie setzte den Rahmen für Kredite auf Pester Immobilien auf 300.000 fl. fest. Da diese Summe, wie die Bilanz zeigt, bald überschritten wurde, muß entweder die Bank den Rahmen bald erweitert haben, oder aber die restlichen Kredite auf Grund oder Häuser außerhalb Pests vergeben haben. Diese Hypothekarkredite wurden zu folgenden Konditionen erteilt: Der Zins betrug 5%, sie waren ein Jahr lang unkündbar, d.h., die Rückzahlung begann erst nach Ablauf eines Jahres, danach waren halbjährlich 20% zu tilgen.

Die Bilanz der Hypothekarkredite (siehe Anhang) macht deutlich, in welchem Maße sie das Kapital der Bank banden: Obwohl die verliehenen Summen im Verhältnis zum gesamten Stamm-, Reserve- und Einlagen-Kapital nicht allzu hoch waren, erfolgte in den ersten beiden Jahren überhaupt keine Tilgung, und auch nach Einsetzen der Rückzahlungen verblieb die Summe aller vergebenen Darlehen in Höhe von fast einer Million. Das bereitete der Leitung der Bank Sorgen und so versuchte sie sich der Rückendeckung der Nationalbank zu versichern.

Die Bindung des Bankschatzes in Immobilien rief die Kritik des Palatins hervor. Er wies Ende 1846 den Regierungskommissär der Bank, Ede Zsedényi, in einem Brief auf diesen Mißstand hin:

Die Hauptaufgabe der Handelsbank ist die Beförderung der kommerziellen Verhältnisse, dies wird jedoch schwerlich durch Kredite auf immobiles Vermögen bewirkt. Ich empfehle es der Aufsicht Eurer Excellenz, dafür Sorge zu tragen, daß nur dann Kredite auf immobiles Vermögen vergeben werden, wenn die angesichts des Hauptzweckes des Institutes zu beobachtende Vorsicht und Umsicht dies zulassen. [359]

Die Ermahnung des Palatins blieb jedoch ohne Wirkung, wie die weitere Vergabe dieser Art von Krediten zeigt. In dem Revolutionsjahr 1848 geriet die Bank daher auch in beachtliche Schwierigkeiten:

Die Wirren im Februar und März 1848 erschütterten den Handel in ganz Europa. … Die Commercialbank, die fast ihr ganzes Stammkapital in Hypothekar-Anlehen angelegt hatte und zum Escompte- und Vorschuß-Geschäft hauptsächlich das bei ihr deponierte Kapital verwendete, war außerstande, den plötzlich angewachsenen Kreditforderungen Genüge zu leisten. [360]

6.) Wechsel-Escompte

„Auf dem Escompte-Geschäfte lastete es schwer, daß auf den Wechseln die Unterschriften von 3 protokollierten Kaufleuten vorkommen mußten.“ [361] Trotz der Vorbehalte Kübecks wurden die Statuten dahingehend modifiziert, daß das Komitee der Wechselzensoren von Fall zu Fall auch solche Wechsel zulassen konnte, die von Nicht-Kaufleuten unterzeichnet worden waren. Durch diese Form der Genehmigung der Statutenänderung wurde vom Hofkammerpräsidenten der Ausnahmecharakter der Diskontierung nicht kaufmännischer Wechsel festgehalten. Für die Bank war jedoch die Gewährung dieser Ausnahme von höchster Wichtigkeit: Es gab in Ungarn nicht viele Wechsel, die Unterschriften von 3 eingetragenen Kaufleuten aufwiesen, eine strenge Befolgung dieser Bestimmung hätte das Wechselescompte daher zu einem bedeutungslosen Posten im Geschäftsleben der Bank gemacht. So aber wurde es zum wichtigsten Bereich.

Die ebenfalls in diesen Jahren entstandenen Aktiengesellschaften zählten zu den Stammkunden der Bank. Diese nahm auch die Wechsel der Pester Walzmühle an, obwohl diese nur mit einer Unterschrift versehen waren [362] und sicher nicht als Wechsel in strengem Sinne gelten konnten, sondern gewöhnliche Schuldverschreibungen waren. Der Pester Zuckerfabrikations-Gesellschaft diskontierte sie ab 1846 die bei ihr angesammelten Wechsel ihrer Geschäftspartner. Bereits am Ende des Jahres erbat sie einen Vorschuß auf die erst in 4 Monaten zahlbaren Wechsel. Im Jahre 1847 erhielt sie einen Hypothekarkredit von 150.000 fl.

7.) Vorschüsse

Ab 1843 gab die Bank auch Vorschußkredite, im Jahr 1843 selbst nur auf Wolle, und zwar 198 Sack.

Eine weitere Streitfrage zwischen der Bank und den Wiener Behörden stellten die Vorschußkredite auf Wertpapiere dar: Die Bank wollte bei der Modifizierung der Statuten verschiedene Wertpapiere zulassen, Kübeck bestand jedoch darauf, daß nur die Staatsanleihen als Wertpapiere anerkannt werden dürften, da nur diese sicher seien.

8.) Die Krise

Als die ungarischen Kaufleute im Frühjahr 1848 bei der Kommerzbank vermehrt um Kredit ansuchten, konnte die Bank diesen Forderungen nicht nachkommen. Nicht nur, daß fast eine Million ihres Bankschatzes in Hypothekarkrediten gebunden war, das Moratorium des Frühjahrs 1848 beraubte sie auch der daraus einlangenden Zinsen und Tilgungsraten. Die Handelskorporationen, die von nicht-zahlenden Schuldnern und Zahlung fordernden Gläubigern gleichermaßen in die Enge getrieben wurden, traten selbst in Aktion: Bei der designierten ungarischen Regierung suchten sie um Kredit in der Höhe von 3 Millionen [363] an. Die Regierung konnte ihnen gerade eine halbe Million gewähren. Darauf wandten sie sich um einen 2-Millionen-Kredit, der der Kommerzbank erteilt werden sollte, an die Nationalbank. Die Nationalbank erklärte sich bereit, ein gesondert zu verwaltendes Darlehen von einer Million an die Kommerzbank gegen Bürgschaft Letzterer zu gewähren. An dieses Darlehen knüpfte die Nationalbank die Bedingung, daß aus diesem Sonderfonds vergebene Darlehen zu 5% verzinslich sein müßten. Das wollte die Kommerzbank nicht zugestehen, da sie selbst Wechsel zu 6% diskontierte und sich somit selbst eine Konkurrenz geschaffen hätte. Der Kredit wurde schließlich gewährt, aber Ende Juli suchten die Kaufleute erneut um einen Kredit von einer Million an, der aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr gewährt wurde. Was nicht erstaunlich ist: Die Nationalbank befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits selbst in einer äußerst prekären Lage.

Die Bindung von Bankkapital durch Hypothekarkredite mag die Krise der Kommerzbank verschärft haben, festzuhalten ist hier jedoch, daß jedes Kreditinstitut ins Schleudern gerät, wenn ihre Kreditoren, die Sparer und Kontenbesitzer, in großer Zahl ihre Einlagen aufkündigen. Das Geschäft einer Bank besteht darin, das ihr anvertraute Geld zu verborgen, um es zu vermehren. (Genaugenommen erweitert sie ihren Kreditrahmen weit über den tatsächlichen Bankschatz hinaus, darin besteht eben ihr Geschäft. Der bei ihr angesammelte Bankschatz dient der Bank nur als Grundlage für die Schaffung von Kredit.) Tut sie das nicht, so geht sie bankrott. Was die Bank an Geld oder Wertpapieren bei sich versammelt hat, kann daher nie zur Deckung aller ihrer Verbindlichkeiten ausreichen.

Bankgesetze versuchen dem Rechnung zu tragen, wenn sie ein Verhältnis zwischen Bankschatz und Kreditvolumen der Banken festlegen. Im Augenblick des Sturmes auf die Banken – wenn eine allgemeine Wirtschaftskrise den Glauben in den Kredit erschüttert hat, wenn die Kredite der Bank mehrheitlich uneinbringlich geworden sind und von den Einlegern irgendein Ereignis zum Anlaß genommen wird, ihrerseits der Bank den Kredit aufzukündigen – so befindet eine Bank unserer Tage sich in der gleichen Situation wie die Pester Kommerzbank im Jahr 1848.

Die Kommerzbank hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die Aufgabe erhalten, die Nationalbank des unabhängigen Ungarn zu werden: Im Sommer 1848 begann sie, die sogenannten Kossuth-Noten zu drucken.

Die Euphorie des Chronisten der Bank erscheint angesichts der Tätigkeit der Bank im Vormärz etwas unangebracht:

Die erste Periode des Bestehens der Bank schloß, wie aus der veröffentlichten Bilanz zu entnehmen, mit wahrhaft glänzenden Resultaten ab.

Auch die Begründung dafür hält einer Analyse nicht stand:

Sie konnte einen Reingewinn aufweisen, der weder vorher, noch lange Jahre hernach erreicht wurde. [364]

Damit ist nur ausgedrückt, daß die Geschäftstätigkeit der Bank auch später einige Jahre lang keine besonders „glänzenden“ Ergebnisse erbrachte.

4. Fazit

Zu Recht überrascht es den Betrachter, daß Handelskreise seit einem halben Jahrhundert in einem fort die Notwendigkeit einer im Interesse des kommerziellen Kredites zu errichtenden Bank betonen, und die Nachteile beklagen, die sich durch das Nichtvorhandensein einer solchen Bank für den ungarischen Handel ergeben; und siehe da, die Bank tritt ins Leben und wäre bereit, die Kreditbedürfnisse zu mäßigen Zinsen zu befriedigen – es findet sich niemand, der sie in Anspruch nähme. [365]

Nichts widerlegt schlagender die im Vormärz verbreitete Ansicht, daß das Aufblühen von Agrikultur, Handwerk und Industrie Ungarns zu einem gutem Teil am Kreditmangel scheitere, als die Anfangsschwierigkeiten der ersten Geldinstitute Ungarns. Diese Schwierigkeiten bestanden darin, das bei ihnen eingelegte Geld zu investieren, es gab also weniger Anlagemöglichkeiten als vorhandenen Kredit. Die Kredite, die die Institute schließlich vergaben, wurden zu einem großen Teil für nicht-produktive Unternehmungen, Haus- oder Grundkäufe vergeben. Der Hinweis eines ungarischen Historikers, daß sicher viele Kreditnehmer die Öffentlichkeit eines Bankkredites scheuten und lieber weiterhin den vergleichsweise diskreten Kredit eines privaten Geldverleihers vorzogen, erklärt dieses Phänomen nur teilweise. Diejenigen, die den Bankkredit wegen seiner Öffentlichkeit nicht aufnehmen wollten, waren sicher nicht ganz ohne Grund um ihren Ruf und damit ihre Kreditwürdigkeit besorgt, ihr wie immer geartetes Unternehmen florierte offenbar nicht in dem Maße, welches geeignet gewesen wäre, Bedenken von Seiten der Gläubiger zu zerstreuen. Zudem legte die Bank, die fremdes Vermögen verwaltete, sicher strengere Maßstäbe an den Kreditwerber an als ein privater Wucherer, der mit eigenem Vermögen wirtschaftete. Der Grund dafür, daß ein Schuldner sich lieber an einen Privaten wandte, liegt also daran, daß die Bedienung des Kredites durch ihn dem Gläubiger zweifelhaft erscheinen mußte.

Die Bemerkung eines anderen ungarischen Historikers:

… um diese Zeit, im 2. und 3. Dezennium unseres [d.h. des 19.] Jahrhunderts, war das Bedürfnis, Geld sicher unterzubringen, viel lebhafter vorhanden, als es fruchtbringend zu benützen, [366]

geht an der Sache vorbei, weil es die mangelnden Anlagemöglichkeiten zu einer charakterlichen Disposition des Geldbesitzers uminterpretiert.

Es existierten einfach kaum Unternehmungen, die Kredit zu den bestehenden Konditionen nehmen und zurückzahlen konnten. Die Agrikultur Ungarns war noch in überwiegendem Ausmaße der Subsistenz verhaftet und kaum imstande, große Überschüsse hervorzubringen. Die Manufakturen verfügten über zu wenig zahlungskräftige Kundschaft, um wirklich gewinnbringend zu produzieren. Kredit ist jedoch – entgegen den damals und teilweise auch heute gängigen Vorstellungen – kein Geschenk, das von wohltätigen Geldbesitzern an optimistische Möchtegern-Unternehmer verteilt wird, sondern eine Transaktion, die den Kreditnehmer unter den Druck der Zins- und Rückzahlung setzt.

Die Geldinstitute des Vormärz gerieten daher gleich unter doppelten Druck: Das von Aktionären oder Einlegern bei ihnen versammelte Vermögen mußte angelegt werden, aber gleichzeitig bürgte die Bank gegenüber ihren Kreditoren für das von ihnen übernommene Kapital, mußte also die Bonität des Schuldners streng prüfen. Dieses wiederum hatte zwangsläufig zur Folge, daß die tatsächlichen Anlagemöglichkeiten sehr gering ausfielen und die Pester Sparkasse auf die Pester Kommerzbank verfiel, diese wiederum auf die Staatsanleihen.

Der Bemerkung einer ungarischen Historikerin:

Die ungarischen Geldinstitute … verfügten über äußerst bescheidene Mittel und vermochten den wachsenden Kreditbedarf der ungarischen Volkswirtschaft nicht zu befriedigen, [367]

kann von der Verfasserin nicht beigepflichtet werden.

In der Krise wiederum geschah das, was der Hüter des Staatskredites, der österreichische Hofkammerpräsident, stets befürchtet hatte: Die privaten Geldinstitute klammerten sich, um ihren eigenen Bankrott zu verhindern, an die selbst ins Strudeln geratene Nationalbank.

Kreditinstitute, die über das Planungsstadium nicht hinauskamen

5. Der Plan einer Kredit- und Girobank

Die Inflation, der Staatsbankrott und deren Auswirkungen auf Handel und Kredit veranlaßten den Pester Kaufmann Samuel Liedemann 1817 zu einem Entwurf für eine Kredit- und Girobank. Er zeichnete ein düsteres Bild der Lage:

„Der ungarische Kaufmann ist in einen Strudel geraten … Niemand hätte gedacht, daß der Kurs des Papiergeldes derartig fallen und auch das Vermögen sehr wohlhabender Leute verzehren könnte. Niemand hätte gedacht, daß das Papiergeld ebenso rar wird wie das Metallgeld, daß so viele Bankrotte folgen werden, daß die Wiener Bankiers und Großhändler allen Akzeptkredit aufkündigen und dadurch den ungarischen Handel zum Stillstand bringen könnten. Unter den Kaufleuten der Monarchie – Wien und vielleicht auch Prag ausgenommen – gibt es keinen einzigen, in dessen Geldschatulle sich 100.000 fl. Silber befinden … “ Er schlägt daher eine „Giro- und oktroyierte Kreditbank“ vor, die auf Grundlage von Hypotheken und in Silber gemachten Einlagen Kredite vergeben soll. Die in die Girobank eingezahlten Gelder wären als Kredit auf 3 Monate zum üblichen Zinsfuß plus einem 2%igen „delcredere“ zu verleihen. [368]

Dieser Plan ging sang- und klanglos unter, da ein Jahr nach der Gründung der Österreichischen Nationalbank die Staatsfinanzen in viel zu zerrüttetem Zustand waren, um an die Gründung anderer Geldinstitute auch nur zu denken. (Von den Mängeln des Entwurfes ganz abgesehen.) Übrigens – wie aus den in diesem Abschnitt behandelten Stellungnahmen der Hofkammer hervorgeht – war die Regierung der Gründung von Geldinstituten auch dann abgeneigt, als die Staatsfinanzen relativ konsolidiert waren. Eine Weiterentwicklung dieses Bankgedankens war der vom gleichen Autor stammende Plan eines Warenlagers mit angeschlossener Giro- und Kreditbank, die auf Hypotheken-Grundlage Banknoten ausgeben sollte, ein Plan, aus dem genauso wenig wurde wie aus dem vorigen.

Auch die Stadtväter von Debrecen wollten im Jahre 1827 eine „Girobank“, die Kredite auf Immobilien vergeben sollte [369] – nicht gerade das, was eine Girobank auszeichnet. Vermutlich deshalb, weil das erste, gescheiterte Bankinstitut der Monarchie den Namen „Banco de Giro“ (gegr. 1703) trug, oder weil dies überhaupt die älteste bekannte Benennung eines Geldinstitutes war, so nannten alle diese Entwürfe ihre vorgestellte wundersame Einrichtung „Girobank“ – obwohl, wie aus den Entwürfen hervorgeht, keines dieser Gebilde etwas mit einer Girobank gemeinsam hatte.

6. Die nicht zustandegekommene Hypotheken-Kreditanstalt und die Frage der Pfandbriefausgabe in Ungarn

Kaum eine andere Unternehmung hat die österreichischen und ungarischen Behörden – zumindest dem Umfang des Schriftverkehrs nach – mehr beschäftigt als das Projekt der Hypotheken-Kreditanstalt für Ungarn. Geworden ist daraus dennoch – oder vielleicht deswegen – nichts.

1.) Der Entwurf Dessewffys

Die Errichtung einer Hypothekenbank für Ungarn war vor allem das Anliegen der sogenannten konservativen Fraktion des ungarischen Adels, die von den Brüdern Dessewffy und dem späteren ungarischen Kanzler György Apponyi repräsentiert wurde. Auch der Vorgänger Apponyis, Majláth, hatte sich bereits die Planung einer solchen Anstalt angeregt. Graf Emil Dessewffy hat sich theoretisch sehr ausführlich mit diesem Institut beschäftigt. Für seine Vorstellungen einer Pfandbriefausgabe durch die ungarischen Stände nahm er sich die preussischen „Kreditassoziationen“ zum Vorbild. [370] Deren Aufbau sei hier nur kurz – nach Dessewffy – dargestellt. (Auf Dessewffys Überlegungen baute auch der spätere Gesetzesentwurf zur Errichtung der Anstalt auf. [371])

Die Stände einer Provinz (in Preussen, in Ungarn existierten andere regionale Aufteilungsbegriffe) schließen sich zu einer Kredit-Gemeinschaft zusammen und bürgen für ihre einzelnen Mitglieder, sofern diese auf ihre Güter Pfandbriefe ausgeben lassen wollen. Dafür erstellen sie die Kriterien, nach denen der Besitz zu schätzen ist, bestimmen die Höhe der Belastbarkeit des Besitzes durch Hypothek und überwachen, daß der Pfandbrief-Ausgeber seinen solchermaßen als Pfand eingesetzten Besitz nicht verkommen läßt. Ferner setzen sie gemeinschaftlich die Höchst- und Mindestsumme fest, auf die diese Pfandbriefe lauten dürfen und überwachen die ordnungsgemäße Intabulation, sowie die regelmäßige Zinszahlung durch die Aussteller und deren Auszahlung an die Pfandbriefeigentümer. Sind die Gründe des Adeligen bereits belastet, und er kann oder will die Schuld nicht abzahlen, so kann er entweder dem Gläubiger die Tilgung durch die Pfandbriefe selbst anbieten, oder aber „die auf seinen Besitz ausgestellten Pfandbriefe der Kredit-Gemeinschaft aufkündigen und sich gleichzeitig verpflichten, aus dem so erhaltenen Geld seine Gläubiger zu befriedigen.“ [372]

Hier liegt eine Schwachstelle des Pfandbrief-Konzeptes: Auf den belasteten Grund sollen Pfandbriefe, die auf dem Schätzwert des unbelasteten Grundes beruhen, ausgegeben werden, mit denen dann die bereits vorher aufgenommene Schuld in bar abgezahlt werden soll. Dabei bleibt im Dunkeln, wer die Pfandbriefe kaufen wird und zu welchem Preis, woher also das Geld zur Begleichung der Schuld stammen soll. Denn die Aufkündigung der Pfandbriefe bei der sie emittierenden Gesellschaft verlagert das Problem nur dahingehend, daß die Veräußerung der Pfandbriefe auf sie übertragen wird, ist aber keine Garantie dafür, daß das auch gelingt. Dennoch wird angenommen, mit der Pfandbriefausgabe sei die Schuld bereits so gut wie beglichen. Die andere Variante, dem Gläubiger gegen den alten Schuldbrief neue Pfandbriefe auszuhändigen, ist nichts als ein Versuch, die hypothekarische Belastung für den Augenblick der Pfandbriefausgabe kurz wegzuschummeln, um sie nachher, vermittelt durch die Kreditorengesellschaft, wieder einzuführen.

Dieser Punkt ist insofern von Bedeutung für die späteren Ereignisse, als er die Frage des Stammkapitals der Kreditanstalt und der Haftung bzw. der Kreditgarantie berührt, an der das Institut hauptsächlich gescheitert ist.

Einer der Vorteile für den Pfandbriefaussteller soll darin bestehen, daß er den Umfang und die Geschwindigkeit bestimmen kann, in der er die Schuld bei der Kredit-Gemeinschaft zurückzahlt, letztere ihm jedoch die Pfandbriefe nicht aufkündigen und die Ausgabe neuer nicht verbieten kann, solange er seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Besitzer des Pfandbriefes wiederum kann den Pfandbrief wie jedes beliebige Wertpapier weiterverkaufen, falls er Bargeld benötigt, und muß daher nicht vom Aussteller Zahlung fordern. Und schließlich: Die Termine für die Zinsenzahlung können so festgesetzt werden, daß der Grundherr gerade aufgrund von Ernte und Verkauf seiner Produkte liquide ist: Sonnwende und Weihnachten.

Dessewffy war sich jedoch auch der Schwierigkeit der Übertragbarkeit der preussischen Bestimmungen auf Ungarn bewußt: Der Grundbesitz in Ungarn war unter den Bestimmungen der Avitizität größtenteils umstritten, daher schwerlich als Hypothek für Pfandbriefe verwendbar. So trifft Dessewffy die Unterscheidung: daß der Pfandbrief auf einen bestimmten Besitz und auf besondere Weise zu verschreiben ist, und zwar „hypothekisiert (nicht verpfändet, denn das Pfand bedingt die tatsächliche Übergabe des Pfandes)“ [373] Auch das Schätzen des Wertes eines Besitzes war nicht ohne Schwierigkeiten: Es existierten kaum Grundbücher, der adelige Grundbesitz war Streubesitz, das Eigentum einer Familie oft über mehrere Komitate verteilt, die Kommassierung stand in ihren Anfängen.

Zu diesen Schwierigkeiten meinte Dessewffy 1840 lakonisch: „Hoc opus, hic labor est.“ [374]

2.) Die Vorschläge der ungarischen Behörden

Die Frage der Bodenkreditanstalt oder Hypothekenbank für Ungarn taucht in den Akten erstmals mit einem Schreiben eines unbekannten Verfassers vom 12.1.1843 auf, das von mehreren Seiten einem der beiden Majláths, dem Ungarischen Kanzler Antal oder dem Landesrichter György, oder beiden zusammen, zugeschrieben wird. Dieser Aufsatz ist die Antwort auf einen Befehl Kaiser Ferdinands vom 7.1.1843, „Vorschläge zur Hebung des materiellen Wohls des Königreichs Ungarn“ zu erarbeiten, die der Kaiser dann dem ungarischen Reichstag vorlegen wollte. Der Verfasser des Aufsatzes empfiehlt, die Kommunikationsmittel, also Straßen, Eisenbahnen, Wasserwege zu verbessern und dem Kreditwesen auf die Sprünge zu helfen. Er schlägt ein Kreditinstitut vor, das auf Hypothekengrundlage „billigen Kredit“ vergeben soll, und zwar auf „soviel uns bekannt ist, unlängst für Galizien Allerhöchst bestätigter Art, sich durch Credits-Obligationen auszuhelfen.“ [375] Der Verfasser denkt also auch an eine Finanzierung durch von den ungarischen Ständen herausgegebene Pfandbriefe.

3.) Das Gutachten Kübecks

Der Hofkammerpräsident Kübeck erstellte für den Palatin Josef ein Gutachten, welches er ihm am 13.6.1844 übersendete. (In verschiedenen Akten des Finanzarchivs, [376] liegen nur Abschriften dieses Gutachtens ohne Unterschrift, in einem anderen Schreiben bezieht sich Kübeck jedoch auf diese Studie, außerdem befindet sie sich mit der Unterschrift Kübecks bei den Schriften des Palatins Josef. [377] Die Häufigkeit, mit der dieses Gutachten in den Akten auftaucht, läßt annehmen, daß es den Behörden als Richtschnur für alle Besprechungen und Entwürfe für die Anstalt diente.)

Kübeck stellt die Bemerkung voraus, daß er Gegner der Errichtung einer solchen Anstalt sei. Als Begründung führt er an: Der Grundbesitzer erhielte durch eine Hypotheken-Kreditanstalt keinen Kredit, den er sich nicht unter gleichen Bedingungen ohne sie auch verschaffen könne. Gewähre die Hypothekenbank günstigere Bedingungen als die, die heute auf dem ungarischen Geldmarkt herrschten, so würde das Institut sehr rasch insolvent.

Wie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geldinstitute Ungarns (und übrigens nicht nur Ungarns) gezeigt hatten, hat die Existenz eines Kreditinstitutes sehr wohl Auswirkungen auf die Senkung des Zinsfußes, da es der Willkür des Wuchers durch Einführung eines Vergleichsmaßstabes Einhalt gebietet. Die Argumentation Kübecks leugnet genaugenommen die Nützlichkeit jedes privaten Kreditinstituts für die Kreditnehmer, und zwar nach der Logik: Da es bisher ohne gegangen ist, kann es ruhig auch so weitergehen. Das Argument der drohenden Insolvenz ist von ähnlicher Qualität: Kübeck tut hier so, als gäbe es einen ökonomischen Zwang, einen erhöhten Zinsfuß zu verlangen, ganz so, als wäre der Verleiher gezwungen, Geld zu 20% zu verborgen, weil ihm selbst sonst der Bankrott drohe. Warum eigentlich?

Wofür, so Kübeck, brauchen die ungarischen Grundherren überhaupt Kredit? „Unter den dermaligen Verhältnissen“ könne mehr oder billigerer Kredit ohnehin nichts anderes bewirken als eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion. Für die existiere aber kein Markt, außerdem würde die Verwertung eines solchen Überschusses ohnehin an den schlechten Verkehrswegen scheitern. Also sollten zunächst einmal die Transportmöglichkeiten verbessert werden.

Die Beobachtung Kübecks, daß die Verwertung etwaiger landwirtschaftlicher Überschüsse an den schlechten Transportmöglichkeitern ohnehin scheitern müsse, ist durchaus richtig. Nur zeigt sich an anderer Stelle, daß Kübeck, der für die österreichischen Erblande durchaus bereit war, die ansonsten wohlgehüteten Staatsfinanzen für den Eisenbahnbau zu strapazieren, für Ungarn davon nichts hören wollte. [378]

Manche der Argumente Kübecks erscheinen in einem interessanten Licht, wenn man sie mit einem Gutachten vergleicht, das er 1845 für den Kaiser über die Privatanleihen erstellt hat: [379] Darin verteidigt er diese Art von Krediten gegen die Hofkanzlei und gegen die oberste Justizstelle. Er schreibt: Es

liegt in solchen Unternehmungen … ein entsprechendes und natürliches Mittel, größere Kapitalien auf Realitäten aufzubringen … um der Produktivität der Realitäten eine Entwicklung zu geben, deren sie fähig sind, die sie aber ohne eine solche Hilfe nicht erreichen würden.

Wenn die Produktivität von Grund und Boden mittels Privatanleihen gesteigert werden soll, so stellte sich das Problem der fehlenden Märkte und Transportwege für Kübeck gar nicht.

Würde die Hypothekenanstalt dennoch errichtet, so Kübeck, so habe sie sehr gegensätzlichen Interessen zu dienen. Das Gläubigerkapital müßte gesichert sein, das Geld zum landesüblichen Zinsfuß verliehen und die regelmäßige Verzinsung garantiert werden, die Kredite sollten jederzeit oder zumindest kurzfristig aufkündbar sein. Der Schuldner wiederum hätte ein Interesse an langer Laufzeit des Kredits und niedrigem Zins.

Zwei Möglichkeiten der Kreditvergabe sieht Kübeck:

  1. Entweder die Bank stellt dem Schuldner eine Bürgschaftsurkunde aus und er geht dann damit selbst auf die Suche nach einem Kreditgeber, am besten auf einer Börse. (Dieser Vorschlag ist nichts anderes als die Aufforderung, die Grundbesitzer wiederum auf die Wiener Bankhäuser zu verpflichten, denen sie gerade durch ein eigenes Kreditinstitut entkommen wollten. Wo, außer in Wien, gab es denn sonst eine Börse oder einen ähnlichen Ort, an dem jemand mit solchen Urkunden Kredit erhalten konnte?)
  2. Die Bank gibt dem Schuldner gegen einen Schuldschein Kredit und löst an anderer Stelle den Schuldschein wiederum gegen Bargeld ein. Diese Variante hätte den Nachteil, daß die Hypothekenbank über einen Bargeld-Fonds verfügen müßte.

Kübeck erwägt somit in Punkt 1 allen Ernstes eine Bank ohne Stammkapital, quasi ein reines Prüfbüro für Kreditvergabe.

Würde Variante 2 gewählt, so hält er 500.000 fl. für ausreichend für den erwähnten Fonds. Und damit ist die Kernfrage der Hypothekenbank bereits berührt, an der ihre Verwirklichung schließlich auch gescheitert ist: Woher soll das Stammkapital kommen?

Die Nationalbank dürfe keinesfalls mit Haftungen belastet werden, „weil die Natur und die außerordentlich zarte Stellung dieses Cirkulations-Instituts eine strenge Einhaltung seiner Statuten … erfordert.“ Auch dies ist eine eigenartige Begründung. Jede Bank mußte ihre Statuten einhalten, so auch die Nationalbank, gleichgültig, ob sie eine „zarte Natur“ besitzt oder nicht. Das bloße Verhältnis dieser Bank zu ihren eigenen Grundsätzen konnte also nicht der Grund sein, warum sie für Kreditgarantien für andere Institute nicht herangezogen werden sollte.

Eine besonders scharfsinnige Begründung liefert Kübeck für seine Forderung, keine Kredite mit langer Laufzeit und einmaliger Rückzahlung zu gewähren, sondern nur solche, die ratenweise zurückzuzahlen sind: Das regelmäßige Zinszahlen falle einem Grundbesitzer schwer, da er über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt. Ratenweise Rückzahlung hingegen sei kein Problem, da er ja immer wieder von neuem Kredit aufnehmen könne, um den alten abzuzahlen. Hier wie sonst zeigt sich, daß Kübeck stets theoretisch auf der Seite des Gläubigers stand und die Interessen des Schuldners nur insofern berücksichtigte, als die Sicherung der Bedienung der Schuld es erforderte.

Schließlich untersucht er die drei Möglichkeiten, die seiner Meinung nach für die Einrichtung der Bank bestehen: Leitung durch Private, durch die Stände, durch den Staat.

Er spricht sich gegen ein Institut auf privater Basis aus, da dieses seiner Meinung nach den Gläubigern nicht genügend Garantie bieten könne.

Den Ständen möchte er die Leitung auch nicht anvertrauen, da die ungarischen Stände im Unterschied zu denen anderer Länder „gesetzgebend“ seien und daher „an keiner Art Verwaltung theilnehmen können“. Da ein großer Teil des Verwaltungsapparates Ungarns sich aus Angehörigen des Adelsstandes rekrutierte, scheinen diese beiden Tätigkeiten nicht so unvereinbar gewesen zu sein, wie Kübeck sie darstellt. Die Aussage ist jedoch klar: Der Gutachter will die Hypothekenbank nicht in den Händen der ungarischen Behörden sehen.

Der Staat schließlich sollte auch keine Verantwortung übernehmen, weil eine Beteiligung des Staates an der Hypotheken-Kreditanstalt „seine Stellung verrücken würde“, was auch immer das heißen mag.

Die Lösung dieses Trilemmas sah Kübeck in der Person des Palatins Josef gegeben, der die Leitung mit den ungarischen Behörden zusammen übernehmen soll, einmal jährlich Bericht an den König erstatten und dann nach dessen Gutheißung die Bilanzen veröffentlichen lassen sollte. [380] Allem Anschein nach war Erzherzog Josef auch dazu bereit und gab sein Einverständnis.

4.) Die Ablehnung durch den Reichstag 1844

Der Kaiser forderte in einer Proposition den Reichstag von 1843/44 auf, ein Gesetz über den Hypotheken-Kredit der Güterbesitzer auszuarbeiten, auf den Gesetzesentwurf der Reichsstände folgte eine Allerhöchste Entschließung vom 2.11.1844 über die „Hebung des Wohlstandes im Königreich Ungarn“, in dem auch die Errichtung einer Hypothekenbank geregelt werden sollte. Diese Entschließung wurde von der Ständetafel, namentlich vom Reformerflügel derselben, vereitelt. Die Bestimmung, an der sich der Unmut der Ständetafel entzündete, war die Kontrolle durch die Wiener Regierung. Zwei Darstellungen dieser Ablehnung, die für verschiedene Seiten Partei ergreifen, erhellen die Gründe für diese Ablehnung:

Die königliche Proposition wünschte nämlich … die Ernennung der Direktion, die Bestimmung bzw. Modifizierung der Statuten, im wesentlichen die gesamte Tätigkeit der ganzen zu errichtenden Kreditanstalt, jeglichen Einspruch des Reichstages ausschließend, unter die Kontrolle der Regierung zu stellen. Die Stände, – aufgrund einiger Erfahrungen über die Manipulation der Wiener Regierung in Kreditangelegenheiten – hielten es für unmöglich, damit einverstanden zu sein – wie es im Abweisungsbeschluß lautet –, »daß Wirkungsbereich und Macht der Regierung ohne Festlegung ausreichender verfassungsrechtlicher Garantien in welcher Beziehung auch immer, vermehrt und gestärkt werde«. [381]

Bei den damaligen Verhältnissen, wo die Ständetafel ein Mißtrauensvotum gegen die Regierung abgab, und nur noch wenige Tage bis zum Schluß des Reichstages erübrigten, gelang es der factiosen Majorität der Ständetafel, dieser a.h. Entschließung die böswilligste Deutung zu geben, und den Beschluß durchzuführen, daß dagegen namentlich aus dem Grunde repräsentiert werden sollte, weil in selber die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Manipulation dieses Institutes gegenüber des Reichstages nicht in dem ganzen Umfange angenommen wurde, wie sie im Gesetzesentwurfe beantragt war.

Die Magnatentafel hätte die Stände angewiesen, den modifizierten Entwurf im Prinzip anzunehmen und die Abänderung der strittigen Punkte zu erwirken, ergebnislos –

und so endete der Reichstag, ohne daß in dieser ... Angelegenheit ein Gesetz zu Stande gebracht worden wäre. [382]

Andics verteidigt die Entscheidung der Ständetafel, Apponyi verurteilte sie, aber aus beiden Aussagen geht klar hervor, daß die Kreditanstalt auf diesem Reichstag zu einer Machtfrage geworden war und den politischen Konstellationen zu Opfer gefallen ist. Der Wunsch der Regierung nach Überwachung der Anstalt war finanzpolitisch durchaus verständlich:

Im weiteren war dann jegliches Drängen vergeblich: in Wien wollte man von der Errichtung einer ungarischen Bodenkreditanstalt mit finanzieller Starthilfe nichts mehr hören [383]

also war geplant gewesen, für die Kreditanstalt doch Geld oder eine Kreditgarantie durch die Nationalbank zur Verfügung zu stellen. Daß unter dieser Voraussetzung eine gewisse Aufsicht durch die Regierung gewünscht wurde, ist begreiflich. Für die Reformopposition hieß die Entscheidung jedoch: Unterstützung aus Wien: ja, Aufsicht durch Wien: nein! und sie war nicht geneigt, sich auch nur in Verhandlungen über das mehr oder weniger dieser Aufsicht einzulassen, wie es die Magnatentafel des Reichstages vorschlug – ein Umstand, den die Parteigänger dieser Entscheidung gerne verschweigen.

5.) Der Versuch, die Bodenkreditanstalt als privates Kreditinstitut unter Leitung der Wiener Bankhäuser zu errichten

Der Ungarische Kanzler Majláth bemühte sich weiter um die Hypothekenbank. Er richtete am 27.11.1844 einen Antrag an die Hofkammer, in denen ein Gutachten über die Möglichkeit der Errichtung einer „Hypothekenbank“ gefordert wird, und zwar „ohne die Einwirkung der Gesetzgebung abzuwarten“.

Der darauf bezugnehmende Vortrag des Hofkammerpräsidenten Kübeck vom Jänner 1845 enthält eine Erklärung, warum dieses Kreditinstitut auch in gewissem Sinne zu einem Anliegen der österreichischen Seite geworden war: Hier formuliert er nämlich erstmals die Gründe des Interesses an „Hebung des Wohlstandes“, also am ökonomischen Fortschritt in Ungarn, da der jämmerliche Zustand dieser Reichshälfte der Entwicklung des Kapitalismus inzwischen als Schranke entgegenstand. Während die österreichische Politik bisher darauf zielte, Manufakturen in Ungarn möglichst zu verhindern, um einen sicheren Absatzmarkt für die Produkte der wachsenden österreichischen Industrie zu haben, so war in dieser Zeit ein Punkt der Entwicklung erreicht, in dem nicht mehr der Schutz vor unliebsamer Konkurrenz im Vordergrund stand, sondern Herstellung von Zahlungsfähigkeit. In Ungarn sollte der „materielle Wohlstand gehoben“ werden, damit es als Markt wieder attraktiv werde,

weil der zunehmende Wohlstand der ungarischen Grundbesitzer die Nachfrage um Fabrikate wesentlich steigern müßte. [384]

Am 12.2.1845 wies der Kaiser das Präsidialcomité der Ungarischen Hofkanzlei (György Apponyi, Antal Majláth und Lajos Wirkner) an, sich mit dem Hofkammerpräsidenten Kübeck darüber zu beraten und das Ergebnis dieser Beratung ihm vorzulegen.

Die Zusammenfassung dieser Besprechung vom 22.2.1845 liest sich als Sammlung guter Absichten und Ratschläge: Die Transportwege seien zu verbessern, die den Warenverkehr hemmende Zwischenzollinie sei aufzuheben und Ungarn völlig in den Zollverband der Monarchie einzubeziehen, schließlich sei auch für die „Herbeischaffung von Kapitalien“ Sorge zu tragen: Durch Errichtung einer Hypothekenbank. Das alles erfordert natürlich Geld, deshalb dringt Kübeck persönlich hier wieder einmal auf die Aufhebung der Steuerfreiheit des ungarischen Adels (die bis nach der Revolution unangetastet blieb,) und die Einführung des Tabakmonopols in Ungarn.

Zur geplanten Hypothekenbank heißt es in diesem Bericht,

ist der von dem Hofkammerpräsidenten erarbeitete Antrag, daß die Hypothekenbank nicht als Staats-Anstalt, sondern als Privatgesellschaft ins Leben zu rufen wäre, einstimmig gutgeheißen worden und die für diese Alternative geltend gemachten Motive als gegründet anerkannt worden, was, wie bemerkt wurde, nicht ausschließt, daß der Regierung das Verdienst vorbehalten bliebe, durch ihre Einwirkung das Institut mitbegründet und in Wirksamkeit gerufen zu haben. Ein solches Verhältnis, ähnlich dem, wie es selbst bei der privilegierten Österreichischen Nationalbank stattgefunden hat, würde der Regierung die verdiente Anerkennung von Seite des Landes sichern …

Ferner wird noch der Vorteil der Gründung des Instituts als Privatgesellschaft erwähnt: Etwaige Unregelmäßigkeiten oder Schwierigkeiten würden auf die Leiter der Bank zurückfallen und nicht auf die Regierung. [385] Die Hypothekenbank ist für Kübeck also eher als Mittel gedacht, für die österreichische Regierung Propaganda zu machen, der ökonomische Effekt tritt demgegenüber in den Hintergrund.

Am 26.6. desselben Jahres legt ein durch Präsidial-Auftrag damit betrauter Willem von Breyer ein wahres Konvolut vor, das einen ersten Entwurf für die Statuten des zu gründenden „Credit-Vereins für das Königreich Ungarn und die ihm einverleibten Königreiche Croatien und Slawonien“ vor, in dem in 50 Punkten und Unterpunkten alles mögliche akribisch abgehandelt wird, vom „Zweck des Credit-Vereins“ über die „Mittel zur Erwirkung dieses Zweckes“ (Punkte 1&2) über das „Einschreiten um die wirkliche Erfolgslassung eines Darlehens“ (Punkt 26) und die „Folgen der unterlassenen Behebung eines Darlehens“ (Punkt 29) bis zur „Stillschweigenden Einwilligung in die Herabsetzung des Zinsfußes“ (Punkt 50) Diesem Entwurf sind mehrere Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge beigefügt, in einer Beilage ist von 103 §§ der Statuten die Rede. [386]

Einige Monate später gibt es bereits Entwürfe mit 79 bzw. 112 §§. [387] Den Vorwurf, die österreichische Bürokratie wäre in dieser Frage in Untätigkeit verharrt, kann hier niemand erheben.

Am 9.11.1845 äußerte sich der Monarch von neuem in einer (übrigens nicht vollständig erhaltenen) „allerhöchsten Entschließung“: Er ermächtigt den Ungarischen Hofkanzler, mit den „hiezu geeigneten Handlungshäusern in Unterhandlungen zu treten …“ Der Zinsfuß der Hypothekenbank sei mit 5% festzusetzen. Der „nöthige Einfluß der Regierung an der Leitung der ganzen Anstalt“ sei zu sichern. Dann mahnt der Kaiser höflich zur Eile und fügt noch einige Bedingungen hinzu: daß

keine Bestimmung der Statuten oder Reglements ohne meine Genehmigung abgeändert werden darf. Bei jenen Bestimmungen, die sich auf die Einwirkung des königlichen Kommissärs beziehen, ist auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß die Überwachung des Credit-Vereins sowohl in politischer als finanzieller Beziehung nothwendig seyn wird. [388]

Der Plan der Hypothekenbank war bereits weit gediehen: Die Nationalbank, somit der Staatskredit sollte nicht belastet werden, aber die Regierung wollte ihre Hand fest auf der Bank haben, nicht nur aus finanzpolitischen Gründen, sondern auch mit erpresserischen Hintergedanken – was anderes bedeutet das politisch und finanziell? Und mit der Organisation wurden diejenigen Leute betraut, die sich an den Geldnöten des ungarischen Adels mit anderen Mitteln als bisher bereichern wollten. Denn die „hiezu geeigneten Handlungshäuser“ waren die großen Wiener Bankiers: Sina, Rothschild und Arnstein & Eskeles.

Mit ihnen wurde am 4.4.1846 ein Vertrag über die Errichtung der Hypotheken-Kreditanstalt abgeschlossen. [389] Er ist nicht mehr erhalten, wohl aber der anschließende Briefwechsel mit der Hofkammer und der Ungarischen Hofkanzlei und ein auf den Vertrag aufbauendes „Programm“. [390]

Die Staatsverwaltung gewährte schließlich doch materielle Hilfe, nämlich einen Garantiefonds von 1 Million fl. CM, welcher „… nicht nur so lange, als diese Anstalt fortbesteht, sondern auch nach erfolgter Auflösung der Anstalt bis zur völligen Befriedigung aller Gläubiger derselben, zur Sicherstellung aller von uns in dem Programm übernommenen Verpflichtungen …“ [391] existieren sollte. Sogar Formulare für Pfandbriefe waren bereits ausgearbeitet. Die Anstalt erhielt das Monopol auf Pfandbriefausgabe für Ungarn. Der Zinssatz betrug 5%. Ihnen wurde gestattet, „Agiotage mit Hypotheken-Scheinen“ zu treiben, also mit ihnen zu handeln wie mit anderen Wertpapieren auch. Rechtsstreitigkeiten sollten vor den ungarischen Wechselgerichten oder der nö. Landrechte ausgetragen werden.

Die Leiter der geplanten Anstalt, also Rothschild, Sina, Arnstein und Eskeles, behielten sich vor, auch solchen Kreditwerbern, die die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllten, unter Umständen die gewünschte Pfandsumme zu verweigern. Der Ungarische Kanzler Apponyi beanstandete diesen Punkt, er befürchtete, daß die Gewährung des Pfandschillings von „persönlichen Rücksichten“ abhängen könnte. Die Bankhäuser erwiderten darauf: „Ohne einen solchen Vorbehalt könnten unsere Fonds für diese Anstalt in einem Grade in Anspruch genommen werden, der uns entweder in unseren anderweitigen Unternehmungen hinderte, oder aber uns nöthigte, zu unserem und mittelbar auch zu der Anstalt Nachtheil die Masse der Pfandbriefe zu vermehren.“ Apponyi wollte die Umstände, die eine Weigerung hervorrufen könnten, im Programm näher benannt haben, die Bankhäuser weigerten sich.

Weiters wurde die Vergabe von Krediten an Leibeigene („unterthänige Grundholden“) ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kredite würden „die Anstalt in zu geringfügige Geschäfte“ verwickeln, „die Regie bis ins Unbegrenzbare“ vermehren und es würde „eine zu große Masse von Fonds für diese Unternehmung gewidmet werden“. Kredite an Gemeinden hingegen waren vorgesehen.

Die Regelung der Besitzverhältnisse sollte der Kreditanstalt im Falle des Ablebens des Pfandbriefausstellers Rechsstreitigkeiten ersparen:

… Solange der Pfandschilling nicht zurückgezahlt ist, erscheint nicht der Verpfänder, sondern die Credit-Anstalt als der Besitzer des Pfandgutes; jener ist nur Pächter desselben.

Ein weiterer Streitpunkt war die Beibringung der Besitzurkunden für den als Grundlage der Pfandbriefemission dienenden Besitz. Apponyi ersuchte, davon Abstand zu nehmen, da diese Urkunden niemand gern herzeige, sie selbst unklar formuliert seien, ihre Rechtskraft umstritten sei. Die Bankhäuser bestanden darauf, daß zumindest irgendwelche, den Besitz des Grundes bestätigenden Urkunden beigebracht werden müßten – „weil ja fast nicht einmal der Besitz erwiesen wäre“, wenn das nicht stattfände. [392]

Zu diesem Briefwechsel gehört noch ein Schreiben Kübecks an Apponyi, in welchem er jenen bekniet, die Bankhäuser nicht mit zu vielen Modifikations-Anliegen zu belästigen, da sich die Herrschaften mit dieser Unternehmung ohnehin schon so vielen „Mühen und Gefahren“ aussetzten, die Sache angeblich mehr oder weniger nur ihm oder dem Monarchen zu Gefallen täten und die Sache am liebsten bleiben lassen würden – „weil ihnen sonst der Anlaß gegeben würde, von der Ausführung des Unternehmens zurückzutreten.“ Ein besonderer Verdienst winke ihnen auch nicht – bei 5% Verzinsung. Wenn die Bankhäuser jemandem aus irgendeinem Grunde keinen Pfandschilling gewährten, so könne derselbe unter anderen Bedingungen durchaus ein Darlehen erhalten, nur erstrecke die Kreditgarantie der Staatsverwaltung sich eben nicht auf derlei Transaktionen, sondern ausdrücklich nur auf die Pfandbriefe. Unter den nicht näher bezeichneten „Umständen“ sei seiner, Kübecks, Meinung nach nur eine allgemeine Wirtschaftskrise zu verstehen, sie könnten gar nichts mit der Person des Kreditwerbers zu tun haben. [393]

Wäre dem wirklich so gewesen, so hätten die Bankhäuser dies durchaus in ihrem Entwurf formulieren können. Die „Umstände“ waren aber absichtlich deshalb so vage angedeutet, weil die Bankhäuser die Pfandbriefausgabe von vornherein begrenzen wollten, um sich nicht selbst mit der Hypothekenbank Konkurrenz zu schaffen. Sie willigten offenbar nur unter der Bedingung in den Vertrag ein, daß sie weiterhin freie Hand für andere Arten von Krediten mit von ihnen festzusetzendem Zinsfuß und Rückzahlungskonditionen haben wollten. Kredite, bei denen sie nicht an Vorschriften und Statuten gebunden waren.

6.) Die Entwicklung im folgenden. Das endgültige Scheitern

Der Vertrag, das Programm und alle damit zusammenhängenden Entwürfe wurden vom Kaiser am 7.7.1846 genehmigt. Kübeck wies die Ungarische Hofkanzlei an, die Übersetzung ins Ungarische in Angriff zu nehmen. [394] Apponyi meldete Kübeck am 3.10.1846, nach erfolgter Übersetzung hätten ungarische Sachverständige einige Punkte zu beanstanden gefunden, der schwerwiegendste davon betraf das zuständige Gericht: Das ungarische Wechselgericht sei für diese Streitigkeiten nicht zuständig, es müsse ein freiwilliges Schiedsgericht eingesetzt werden. [395]

Beinahe ein Jahr lang geschah nichts. Allem Anschein nach traten die Bankhäuser von der Durchführung zurück. Der Grund dafür liegt wahrscheinlich weniger in den ungarischen Verhältnissen begründet, als in der allgemeinen ungünstigen Wirtschaftsentwicklung des Jahres 1847, die den erfahrenen Bankiers solche Experimente nicht ratsam scheinen ließ.

Auch der Palatin bemühte sich redlich um die Bodenkreditanstalt: Bei seiner Korrespondenz finden sich Nachfragen bezüglich des Fortganges der Verhandlungen. An Kübeck vom 15.1.1845, an Majláth vom 6. 3. 1845.. [396] Dann ein Antwortbrief aus Wien vom 4.6.1845, [397] eine abermalige Anfrage Josefs vom 14.2.1846 – an den Kaiser selbst. [398] Am 8.7.1846 schrieb Apponyi an den Palatin und teilt ihm mit, daß der Kaiser sein Einverständnis zu Errichtung der Hypothekenbank gegeben habe. Der Vertrag mit den Bankhäusern läge bei Kübeck, er schickte dem Palatin nur den kaiserlichen Beschluß. [399]

Die letzte drängende Nachfrage Erzherzog Josefs ist datiert vom 24.10.1846, zweieinhalb Monate vor seinem Tod. [400]

Am 22.10.1847 verfaßte Apponyi ein Schreiben an Kübeck, in dem er ihn ersuchte, die Errichtung einer Kreditanstalt in die Propositionen für den nächsten Reichstag aufzunehmen, zusammen mit denen über die Änderung der Avitizität, die Einführung der Grundbücher, die Grundablöse usw. Auch aus politischen Gründen empfahl Apponyi einen solchen Schritt: um „nicht die Möglichkeiten zu der Deutung zu geben, als wolle die Regierung dem jetzigen Reichstage und eigentlich dem Lande entgelten lassen, daß eine factiose Partei des vorigen Ihre so heilsame und väterliche Entschließung nicht gehörig zu würdigen wußte …“ In diesem Gesuch schreibt Apponyi auch, dies sei um so mehr notwendig, „da die Errichtung einer Privat-Kreditanstalt nicht zustande kam.“ [401]

Die Antwort Kübecks erfolgte sehr schnell, 3 Tage später. Sie läßt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig:

So sehr ich diese Einsicht Eurer Excellenz verehre, … so kann ich doch diesmal Hochdero geschätzten Ansichten Eurer Excellenz meine Beistimmung nicht geben. Ich muß vielmehr Eure Excellenz dringend bitten, von jenem Vorhaben abzustehen, da … diese Initiative in finanzieller Hinsicht gefährlich und in politischer höchst bedenklich sich darstellt. … Eine beispiellose Krise lastet auf allen, und darunter am drückendsten auf den größten Geldmärkten Europas … In einem solchen Momente ein neues ausgedehntes Kredit-Institut hervorzurufen, würde für die bestehnden Kreditinstitute und den Staatskredit mit Gefahren verbunden seyn, … für deren Verantwortung ich nicht einstehen könnte.

Weiters erwähnt Kübeck, daß den Ständen der österreichischen Erblande solche Institute mittels Allerhöchster Resolutionen verweigert worden waren, also könne nicht der Kaiser selbst die Initiative für eine ebensolche Anstalt in Ungarn ergreifen. Die Versicherung Kübecks, sich jedoch selbstverständlich etwaiger Vorschläge, die von den ungarischen Ständen geäußert würden, gewissenhaftest anzunehmen, ist durchgestrichen und durch den endgültigen Schlußsatz ersetzt:

Dann wird die Zeit und werden die Umstände lehren, was zu thun sey. [402]

Die Bodenkreditanstalt war für die Wiener Regierung, vor allem für die Hofkammer, ein willkommener Anlaß, alles erneut zu beanstanden, was sie an den ungarischen Verhältnissen störte. Sie war ein Versuch der Einflußnahme auf die ungarische Politik. Sie wäre vermutlich ein profitables Unternehmen für die Wiener Bankhäuser geworden. Diejenigen Vertreter des ungarischen Adels, die die Einrichtung einer solchen Kreditanstalt betrieben, sahen in ihr den Rettungsanker, um die fortschreitende Verschuldung der Adeligen und ihre drohende Enteignung durch die Gläubiger aufzuhalten, eine Hoffnung, die sich auf Illusionen darüber, was Kredit ist, gründete.

Übrigens finden sich in den Indices der Präsidialakten aus den Jahren 1846-47 Pläne für Hypothekenbanken in anderen Städten der Monarchie, z.B. in Prag. Es gab also nicht nur in Ungarn ein Interesse an einer solchen Anstalt und es blieb nicht nur in Ungarn unbefriedigt.

VII. Die Städte als Kreditnehmer

1. Der Katastrophenhilfe-Kredit der Nationalbank an die Städte Pest, Buda und Esztergom

In der Nacht vom 14. zum 15. März 1838 trat die Donau in Pest und Buda über die Ufer und richtete vor allem in Pest großen Schaden an. Der Wasserstand der Donau war schon vorher außerordentlich hoch gewesen. Als sich schließlich das Treibeis bei der Csepel-Halbinsel ansammelte und so einen natürlichen Staudamm bildete, kam es zur Überschwemmung. Auch die weiter oben an der Donau gelegene Stadt Esztergom (Gran) wurde in Mitleidenschaft gezogen.

1.1.) Die Bedingungen der Kreditvergabe

Die Wiener Regierung beschloß, mit einem Kredit der Nationalbank zum Wiederaufbau der zerstörten Häuser beizutragen. Es war dies der einzige öffentliche Kredit, der vor 1848 erteilt wurde. Es war auch das erstemal, daß in der Monarchie eine Katastrophenhilfe über ein Darlehen und nicht durch Spenden oder einmalige Zuwendungen gewährt wurde. Wenngleich die Höhe des Zinses – 2% – den kommerziellen Charakter dieser Transaktion stark einschränkt.

Der von Brusatti gemachte Vergleich mit den Privatanleihen ist fragwürdig: Es gibt – zumindest im Schriftverkehr der Behörden – keinen Hinweis darauf, daß über diesen Kredit von Bürgern zu zeichnende Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden wären. Die 2% beziehen sich jedenfalls eindeutig auf die von den Kreditnehmern, den Hochwassergeschädigten, zu zahlenden Zins. Nach Ansicht der Verfasserin streckte die Nationalbank das Geld vor, sonst nichts.

Der Kaiser wies mit zwei Schreiben vom 27.3. den Hofkammerpräsidenten Eichhoff und den Bankgouverneur Lederer an, die Bedingungen eines von der Nationalbank zu gewährenden Darlehens im „Betrage von 2 bis 3 Millionen fl. CM zu 2 oder 3% gegen vollkommene hypothekarische Sicherheit“ [403] in Erfahrung zu bringen.

Bei den Verhandlungen zwischen der Nationalbank und den Abgeordneten der betroffenen Städte waren folgende Fragen zu klären, bevor an die Auszahlung der Kredite geschritten werden konnte:

a) Die Frage der Bürgschaft und der Brandschadensversicherung

Die Vertreter der Städte erkärten sich im Prinzip bereit, für die Kreditnehmer zu haften. Um ihrerseits Sicherheit betreffend der Hypothek, auf die sich ihre Bürgschaft bezog, zu haben, beantragten die Vertreter der Stadt Pest, „daß die Theilnehmer an diesem Darlehen ihre wiederaufgebauten Häuser gegen Brandschaden für die Dauer des Darlehens assekuriren lassen sollen“. Allerdings verlangten sie die Versicherung nur gegen Feuer, – es war klar, daß sich, noch dazu in den Anfangszeiten des Versicherungswesens, keine Versicherung finden würde, die bereit gewesen wäre, ihre Dienste für eine Überschwemmung des eben erlebten Ausmaßes anzubieten, und daß daher anders vorgesorgt werden mußte: „Die Kommission“ (bestehend aus Vertretern der Hofkammer, der Ungarischen Hofkanzlei und der Nationalbank) „glaubte vor allem voraussetzen zu müssen, daß das geeignete in gehörigem Maße bereits verfügt worden sey, und die beiderseitigen Donauufer und dadurch die betreffenden Städte vor einer ähnlichen Catastrophe ... für die Zukunft zu bewahren, weil eine Wiederholung derselben, zumal innerhalb der für Rückzahlung des Darleihens bestimmten Frist, zugleich das Objekt jeder allgemeinen und speziellen Hypothek vernichten müßte …“ [404]

b) Das Problem der Vorintabulation

Der Palatin Josef hatte die Wiener Behörden darauf aufmerksam gemacht, daß für diese Kredite eine Intabulation primo loco zu erwirken sei. Die Besitzer der zerstörten Häuser, die den Kredit in Anspruch nahmen, mußten sich mit ihren restlichen Gläubigern dahingehend einigen, daß diese ihre Ansprüche im Fall einer Pfändung erst nach der Nationalbank geltend machen konnte. Wenn diese Einigung mit den Gläubigern nicht gelingen sollte, wurde noch die Möglichkeit eingeräumt, einen Bürgen zu stellen, der auf seine Immobilien die Intabulation an erster Stelle vornehmen lassen würde.

Das Darlehen, als hypothekarisches, wurde nur an Hausbesitzer vergeben:

„Jene Private, welche keine Häuser, keine Gründe haben, oder unter die Entschädigten nicht gezählt werden können, bleiben von der Wohlthat des Darlehens ausgeschlossen.“ [405] (Die Formulierung „unter die Entschädigten nicht gezählt werden können“ bezieht sich auf Hochwassergeschädigte, deren Eigentum außerhalb der drei Städte lag.) Handwerker, deren Werkzeuge zerstört worden waren, wurden auf die private Mildtätigkeit verwiesen.

Bezüglich der Tilgung wurden zunächst 2, dann 4 Freijahre vorgesehen, nach deren Ablauf der Kreditnehmer mit der Rückzahlung der Schuld beginnen sollte. Dann war jährlich ein Zehntel der aufgenommenen Summe abzuzahlen, von der Auszahlung bis zur vollständigen Tilgung wurde also ein Zeitraum von 14 Jahren veranschlagt.

1.2.) Das angebliche Rothschild-Darlehen

In einem Schreiben des Kaisers an den Hofkammerpräsidenten Eichhoff vom 14.5.1838 wird die „Absicht, für die Freystadt Pest ein Darlehen von 500.000 fl. CM von Baron Salomon Rothschild gegen 4 prozentige Zinsen aufzunehmen,“ [406] erwähnt. Rothschild, der hier natürlich gleich wieder ein Geschäft witterte, war offenbar mit diesem Ansuchen an die Stadt Pest und/oder Eichhoff herangetreten. Über das weitere Schicksal dieser Rothschildschen Anleihe herrscht m. E. in der Geschichtsschreibung eine irrige Ansicht. Brusatti schreibt nämlich:

Wegen dieser Dinge … gingen die Verhandlungen zwischen Hofkammer, ungarischer Hofkanzlei und Nationalbank so lange hin und her, sodaß die Stadt Pest, die rasch Geld brauchte, sich um ein kurzfristiges Darlehen bei Rothschild in der Höhe von 500.000 fl. bewerben mußte. Erst dann kam die Anleihe der Nationalbank zustande. [407]

Die ungarische Historikerin Andics wiederholt diese Aussage [408] mit Berufung auf Brusatti, um einen weiteren Beleg für die Feindseligkeit Metternichs gegenüber Ungarn anzuführen, die auch angesichts einer offensichtlichen Notlage ungeschminkt zutage getreten sein soll.

Demgegenüber ist festzustellen, daß in dem umfangreichen Aktenpaket, welches irreführend „Darleihen an die Freystadt Pest, von dem Großhandelshaus Rothschild“ übertitelt ist, kein Hinweis auf das Zustandekommen des Darlehens enthalten ist. Im Gegenteil: Der Kaiser verfügt am 25.4.1838 ausdrücklich:

Die Bemerkung Eurer Liebden, daß das mit dem Baron Rothschild angeknüpfte Darlehensgeschäft auf dem gewöhnlichen Dikasterialwege verhandelt wird, hat mich zu der Verfügung veranlaßt, daß von Seite Meiner ungarischen Hofkammer keine Bewilligung zu irgend einer Geldaufnahme der Städte Pest, Ofen und Gran ertheilt werde. [409]

Im Index des Jahres 1838 findet sich kein Hinweis auf das angebliche Darlehen Rothschilds, sondern ein „Auftrag an den ungarischen Hofkammer-Präsidenten, den Städten Ofen, Pest und Gran keine Bewilligung zur Contrahirung eines Anlehens von Privaten zu ertheilen, da bereits wegen Erfolgung eines Anleihens von Seite der Österreichischen Nationalbank Verhandlungen im Gange sind.“ [410] (Hervorhebung A. L.) Noch bevor die Verhandlungen abgeschlossen waren, wurde aus dem zu erteilenden Darlehen ein Vorschuß von 500.000 fl. gewährt – der Kaiser gab am 2.7.1838 die entsprechende Weisung an den Ungarischen Hofkammerpräsidenten Wilczek [411] –, der über die Budaer Filiale der Nationalbank auszuzahlen war. Es handelt sich zwar um die gleiche Summe wie die von Rothschild angebotene, daher vielleicht die irrige Auffassung, er hätte diesen Kredit doch vergeben. Er selbst wird jedoch nirgends erwähnt. Auch der Index von 1839 enthält keinerlei Hinweis auf das angebliche Rothschildsche Darlehen. Da sich beide Autoren aber – ebenso wie die Verfasserin – nur auf den Aktenbestand des Finanzarchivs beziehen, fußt der Schluß, Rothschild sei hier bei der Vergabe des Darlehens beteiligt gewesen, offenbar auf einem Mißverständnis.

1.3.) Auszahlung und Form des Schuldscheins

Die ersten Auszahlungen erfolgten bereits 1838, wenige Monate nach der Hochwasserkatastrophe. Ein am 1.8.1839 ausgestellter Schuldschein über 1.000 fl. CM enthält die Information, daß von dem gesamten Darlehen, das sich nach den Akten auf 3 Millionen fl. CM belief, 2 Millionen 650.000 fl. CM auf das am stärksten in Mitleidenschaft gezogene Pest entfielen. Der Schuldschein ist ein vorgedrucktes Formular in deutscher Sprache. Die Kreditnehmer waren Eheleute aus der Theresien-Vorstadt. Die Rückzahlung hatte 3 Jahre nach der Aufnahme des Darlehens zu beginnen. Dann war, wie von der Nationalbank 1838 bereits geplant, jährlich ein Zehntel der Schuld, samt 2% Zinsen, abzuzahlen. Bei Versäumnis einer Frist sollte sofort die gesamte noch ausstehende Summe vor einem vom Fiskus gewählten Gericht im summarischen Verfahren einklagbar sein. Die Kreditnehmer verzichten auf die ungarischen Rechtsmittel, namentlich die „oppositio“ und die „appellata“. Handschriftlich ist die Verpflichtung, das Haus versichern zu lassen, hinzugefügt. Außer den Kreditnehmern unterschrieben mehrere Zeugen und Amtspersonen. [412]

2. Die Kommunalobligation

Um im Leser nicht falsche Hoffnungen zu wecken: Keine Stadt Ungarns gab im Vormärz Kommunalobligationen heraus. Geldbedarf wäre zwar durchaus vorhanden gewesen, vermutlich hätte die Staatsverwaltung einen solchen Schritt jedoch nicht genehmigt. Allerdings gab es einen Plan einer solchen Anleihe für die Stadt Pest, und zwar durch den in dieser Arbeit öfters erwähnten Großhändler Kappel. Dieser Plan befindet sich im Archiv des Palatins Josef, er wurde also als Vorschlag an den Statthaltereirat oder das Palatinalamt eingereicht. Kappel schreibt hier naturgemäß nicht, ob er für seinen Entwurf ein Vorbild hatte. Es ist auch nicht klar, warum er sich mit dieser Frage beschäftigte – ob er Mitglied der Wahlbürgerschaft war und sich deshalb für die Finanzen der Stadt interessierte, ob ihn jemand damit beauftragt hatte oder ob er im Ausland diese Form der Kreditschöpfung kennengelernt hatte und sie jetzt auch in Ungarn einführen wollte.

Der Plan sieht vor, daß Pest Obligationen in Gesamthöhe von 600.000 fl. herausgeben soll, bei einem Nennwert von 1.000 fl. pro Stück und 5% Zinsen. Die Laufzeit dieser Anleihe war für 36 ½ Jahre vorgesehen. Die Zinsenzahlung sollte halbjährlich stattfinden, also in Raten von 2,5%.

Bei dieser Anleihe sah Kappel einen Amortisationsfonds vor. In diesen Fonds wären jährlich gewisse Summen zur Tilgung der Schuld einzuzahlen gewesen. Mit diesem Geld sollte aber wieder gewirtschaftet werden, sodaß ein Teil der 600.000 fl. durch Zinsen auf Geld, das aus diesem Amortisationsfonds zu verleihen war, aufgebracht werden sollte. Die Berechnungen, die er an dieser Stelle durchführt, sind etwas unklar.

Zusätzlich plante er einen Tilgungsfonds, in den jährlich 1% der Gesamtsumme – bei zu 5% verzinslichen Obligationen – oder 2% bei zu 4% verzinslichen – einzuzahlen wäre.

An dieser Stelle machte er einen Vergleich mit den Staatsanleihen. Die 5%-igen, so Kappel, stünden an der Börse auf 111% ihres Nennwertes, die 4%-igen auf 101%. Somit „blieben dem Negozirenden bei 5% 11% Gewinn, bei 4% 1%.“ Kappel war überzeugt, daß eine Kommunalobligation von den Käufern genauso bewertet würde wie eine Staatsanleihe: „Obligationen der Pester Stadt, wo jeder Bürger in solidum haftet, genießen gleichen Kredit wie Staatspapiere.“

Kappel hatte offenbar auch schon bei Banken nachgefragt und positive Antworten erhalten: Die Preßburger Sparkasse wäre bereit gewesen, diese Anleihe in 36 Jahren abzuwickeln, und eine Firma Frölich (Pest, Preßburg?) über das Wiener Bankhaus Stametz in 34 1/2 Jahren, Letztere zuzüglich Spesen von 3.800 fl. Sofern mit der „Wiener Bank“ Stametz gemeint ist, empfiehlt Kappel eher diese Version, um durch die Differenz zwischen österreichischem und ungarischem Zinsfuß eine Verbilligung der Anleihe zu bewerkstelligen: „Eine Anleihe bei der Wiener Bank, wo die Interessen i.A. bei Wechseldiscont à 4% stehen, wäre für die Stadt am vortheilhaftesten, wo solchen durch Reserve Legung jährlich 2% in Tilgung durch jährliche f. 12.000 in 27 Jahren selbst effectuiren könnte.“ [413]

3. Debrecen

Die Stadt Debrecen besaß im Vormärz große landwirtschaftlich nutzbare Flächen, um deren Bewirtschaftung sich die Stadtväter anscheinend nicht angemessen kümmerten. So konnte sie aus ihrem Landbesitz keinen übermäßigen Nutzen ziehen, war gleichzeitig in ständiger Geldverlegenheit und verschuldete sich immer mehr, – zunächst eher bei den althergebrachten Kreditgebern der feudalen Zeit – bei der Kirche und bei anderen Gemeinden:

Im Wirtschaftsjahr 1828/29 stiegen die Passiva der Stadt auf 386.954 fl. WW. Darüberhinaus schuldete sie dem reformierten Kollegium 50.000 fl., weiters der katholischen Kirche, der Stadt Pápa, einigen Domherren in Nagyvárad, dem katholischen Pfarrer in Debrecen, und für jeden dieser Kredite zahlte sie 5% oder 6% Zinsen. Um die Höhe der Verschuldung ins rechte Licht zu rücken: Eine Kreditaufnahme aus dem Jahre 1736 scheint auch unter den Schulden auf. In diesem erwähnten Wirtschaftsjahr konnte die Stadt insgesamt 63.045 fl. WW abzahlen, das heißt, die Hauptschuld blieb weiter aufrecht, da die Zahlungen vermutlich lediglich die Zinsen abdeckten. Schulden dieser Art durften im Budget nicht aufscheinen, sondern sie wurden in einem besonderen Buch der „Obligationen und Quittungen“ verzeichnet. [414]

Unter den Gläubigern der Stadt finden sich gleichermaßen Stadtbürger, Großgrundbesitzer, – z.B. 1833 Samuel und Ferenc Teleki –, die reformierte und die katholische Kirche, das Kollegium und andere Städte. [415]

In dieser Stadt im Osten Ungarns waren die Einwohner fast 30 Jahre nach dem Staatsbankrott noch immer von Mißtrauen gegen das Papiergeld erfüllt, was die Bedienung der Schuld zusätzlich erschwerte: Das Debrecener Kollegium war 1840 erst mit Beschluß des Stadtrates bereit, die fällige Tilgungsrate von 12.000 fl. für die Schuld, die die Stadt bei ihm aufgenommen hatte, in Einlösungsscheinen zu akzeptieren.

Später kam es auch zu Kreditaufnahmen bei Privaten und Bankhäusern Es scheint, daß in dieser Zeit – den 30-er Jahren – die professionellen Geldverleiher begannen, die Städte und Gemeinden als potentielle Kunden zu entdecken:

1838 bot ein »großer Herr aus Wien« 300.000 fl. CM zu einem 5%-igen Zins auf 40 Jahre an, der Wiener Vermittler verlangte zusätzlich ein Honorar von 3%. Die Stadtgemeinde riet zu großer Vorsicht, da bei Kreditbeziehungen mit dem Ausland »eine mehrtägige Verzögerung bei Bezahlung des Zinses zur Aufkündigung des Kredites führen kann, was gefährliche Folgen für die Stadt nach ziehen könnte.« [416]

Beinahe gleichzeitig erfolgte von anderer Seite ein Kreditangebot. Die Wiener Barone Arnstein & Eskeles boten einen Kredit in der Höhe von 540.000 fl. CM zu einer Tilgungsrate von 32.400 fl. CM jährlich an. Die Ungarische Kammer trug in dem Bewußtsein zu der Kreditaufnahme bei, daß Debrecen nach Begleichung der anderen Schulden seine Aufmerksamkeit dann nur mehr auf einen Kredit verwenden müsse. Das Geschäft kam im Jahre 1844 zustande. [417]

Leider ist nicht bekannt, aus welchen Gründen sich dieser Kredit so lange verzögerte.

1844 betrug die Verschuldung der Stadt 661.752 fl. CM, bis zur Wirtschaftskrise von 1847 verschärfte sich die Lage weiter. [418]

Der Anstieg der Schuldsumme ist beträchtlich, obwohl diejenige für das Jahr 1828 nicht vollständig angeführt ist. Dennoch betrug sie sicher weniger als die Hälfte der Summe von 1844. Festzuhalten ist hier auch, daß die Stadt selbst über ihre Schulden bis in die 30-er Jahre in Wiener Währung Buch führte, danach aber offenbar den Konventionsgulden zur Berechnungsgrundlage machte. Ausschlaggebend dürfte dabei gewesen sein, daß er sich zu diesem Zeitpunkt für alle Geldtransaktionen größeren Ausmaßes vollständig als Recheneinheit durchgesetzt hatte.

1846 wurde die Debrecener Sparkasse gegründet. Obwohl Debrecen eine Marktmetropole war, für damalige Verhältnisse ein Zentrum des Handels, fand dieses Geldinstitut offenbar auch wenig kommerzielle Anlagemöglichkeiten für die ihr anvertrauten Gelder. Sie wurde bald zum Hauptgläubiger der Stadt. [419]

Nachwort

Diejenigen ungarischen Historiker, die sich mit dem in dieser Arbeit behandelten Zeitabschnitt beschäftigt haben, heben oft die Benachteiligung Ungarns gegenüber den übrigen Erbländern der Monarchie hervor. Vor allem die Geschichtsschreibung nach 1945 hat die Klage um den „kolonialen Status“ Ungarns zur selbstverständlichen Grundlage aller ihrer Untersuchungen gemacht. Namentlich Erzsébet Andics und Gyula Mérei seien als Vertreter dieser Richtung genannt. Der Umstand, daß gerade diese beiden die Paradehistoriker des sozialistischen Ungarn waren, sei nur nebenbei angemerkt: Gerade überzeugte Kommunisten beklagen am lautesten die unterlassene Kapitalismusförderung in der Geschichte ihres Vaterlandes!

Damit schließen diese Historiker sich der Sichtweise der seinerzeitigen Reformopposition, der Anhänger Kossuths, Batthyánys usw. an, die mit der Regierung in Wien die österreichischen Erblande gleichsetzten, und diese wiederum mit dem schädlichen Ausland an sich. Die Verfasserin dieser Arbeit will zwar keineswegs die hemmende Wirkung der österreichischen Regierungspolitik auf das ungarische Wirtschaftsleben bestreiten, sondern sie in den gehörigen Zusammenhang zu anderen gesetzlichen und verfassungsmäßigen Hindernissen des feudalen Ungarn, sowie fehlenden Voraussetzungen einer Kapitalakkumulation stellen.

Es sei aber darauf hingewiesen, daß die national gefärbte Geschichtsschreibung ein verklärendes Licht auf die Vorgänge des restlichen Teils der Monarchie wirft. Um ein Beispiel aus dem Kreditwesen zu nennen (alles andere würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten): Die Gewährung einer Hypothekenbank mit Pfandbriefausgabe fand nur in einem Fall statt, für das Armenhaus des Staates, das am äußersten Ende liegende Galizien, aber ein solches Institut wurde nicht nur Ungarn verweigert, sondern auch den niederösterreichischen Ständen und dem zweiten großen Finanz- und Handelsplatz der Monarchie, Prag.

Die obersten Beamten dieses Staates waren hauptsächlich daran interessiert, den politischen Status quo zu erhalten, alles andere hatte nur untergeordnete Bedeutung. Der Kredit war für sie gleichzusetzen mit den Geldbedürfnissen des Staates, der politischen Herrschaft; die Wirtschaft stellte für sie ein Mittel dar, an dem sich der Staat zu bedienen hatte.

Die theoretische Behandlung des Kreditwesens vom nationalen Standpunkt aus hat dabei einige nicht zu übersehende Schwachstellen: So besprechen österreichische Historiker die den ungarischen Institutionen oder Aristokraten gewährten Kredite gerne als Hilfeleistung für das arme und unterentwickelte Ungarn, mit denen der dortigen rückständigen Ökonomie auf die Sprünge geholfen werden sollte. Diese Sichtweise ähnelt ein wenig der heutigen Besprechung der Kredite an die Länder der 3. Welt, die auch als quasi-Geschenk für die betroffenen Staaten verhandelt werden, ungeachtet dessen, daß diese Länder den Schuldendienst kaum bewältigen können und ihr gesamtes nationales Mehrprodukt darauf verwenden müssen.

Ungarische Historiker wiederum beklagen den Kreditmangel und werfen den österreichischen Bankhäusern und der Regierung im nachhinein vor, sie hätten den ungarischen Ständen oder Unternehmern den Kredit verweigert. Diejenigen Kredite, die dennoch gewährt wurden, werden von der Geschichtsschreibung flugs als ein eigennütziger Akt des Kreditgebers „entlarvt“ und mit dem Vorwurf belegt, hier sei eine Notlage unverschämt ausgenützt worden.

Daß Kredit keine Hilfe oder ein ähnlich uneigennütziger Beitrag ist, sondern ein Mittel der Bereicherung des Gläubigers, – oder auch des Schuldners, insofern er ihn produktiv zu nutzen versteht, sonst aber nicht – diese Tatsache sollte mit dieser Untersuchung einmal mehr belegt werden.

Ich hoffe, mit meiner Arbeit einen Beitrag geleistet zu haben, sich ein wenig von national eingefärbten Betrachtungsweisen zu lösen und sich mehr dem ökonomischen Gehalt der behandelten Gegenstände zuzuwenden. Mit den Worten eines Mannes, der schon in der damaligen Zeit bemerkt hatte, daß Nationalismus ein wenig den Blick für die Realität trübt:

»Der Wille der Nation muß nur fest genug sein – so spricht Lajos Kossuth seiner Gewohnheit gemäß – und schon löst sich vor diesem Willen jedes wirkliche und eingebildete Hindernis in Nichts auf, als wäre es ein Traumbild.« Tatsächlich? Auch die wirklichen Hindernisse sind bloß Traumbilder? und würde es der Sache des Fortschritts sehr schaden, einmal den Versuch zu unternehmen, nicht nur fest, sondern auch mit etwas Überlegung zu wollen? [420]

[1Dessewffy József, A „Hitel“ czímu munka taglalata, Kassa 1831, zitiert nach: Béla Iványi-Grünwald, Gróf Széchenyi István »Hitel« cimu munkája, valamint a Taglalat és a Hitellel foglalkozó kisebb iratok. Budapest 1930, S. 505

[2Széchenyi István, Hitel, S. 43

[3ebd.

[4Bernhard von Wachtler, Freymüthige Bemerkungen zu einer Wechsel- und Prozeßordnung für Ungarn. Preßburg 1831, S. 215

[5ebd., S. 231

[6ebd., S. 25

[7ebd., S. 215

[8Fényvessy Adolf, A pesti hazai elso takarékpénztáregyesület 50 éves története. Budapest 1890, S. 84

[9Johann von Csaplovics, Ungarns Industrie und Kultur. Leipzig 1843, S. 14

[10ebd., S. 43

[11Rede Kossuths in der Generalversammlung des Schutzvereins am 20. 8. 1846, S. 133-135, in: Aktenstücke zur Geschichte des Ungarischen Schutzvereins, Leipzig 1847, zitiert nach: Erzsébet Andics, Metternich und die Frage Ungarns. Budapest 1973, S. 192

[12Dessewffy Emil, 7. 10 1846, zitiert nach: Andics, S. 198-199

[13Gutachten zu den Partialobligationen, Finanzarchiv Wien, PA, 8561/1845

[14Dessewffy Emil, Alföldi levelek és néhány toldalék. Buda 1842, S. 256

[15Dieser Abschnitt stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen Béla Iványi-Grünwalds in: Széchenyi magánhitelügyi koncepciójának szellemi és gazdasági elozményei és következményei a rendi Magyarországon. (Die geistigen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Folgen von Széchenyis Privatkredit-Konzeption im ständischen Ungarn.)

[16O.L., Jntl, N 22, 95. csomó, (Praesidialia), LXXXIII/1842

[17Országgyulési Napló IV.h.58.l., zitiert nach: Iványi-Grünwald 1, S. 56

[18Der Stock mußte gehobelt sein und eine gewisse Größe haben, sonst wurde die Opposition nicht anerkannt. Wer mit einer Rute auf den Tisch haute, wie eine gewisse Frau Zsuzsanna Hólyag 1828 in Kecskemét, hatte das Recht auf Opposition verwirkt, obwohl die Dame in einer Beschwerde richtig feststellte, daß das Gesetz selbst keine zwingenden Bestimmungen über die Größe des Stockes enthalte. Bei der Abweisung der Beschwerde wurden jedoch die obigen Merkmale einer gültigen Opposition benannt ... (Iványi-Grünwald 1, S31)

[19Orszaggyulesi Naplo, IV.k.127.l., zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 66

[20Gyömrei 2, S. 232

[21Gyömrei 2, S. 245

[22Sämtliche Preisangaben aus; »Adalékok Magyarország nyersterményeinek ártörténetéhez a tizenkilencedik században«, Kereskedelmi és iparkamara. Bp. 1873, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 63-64

[23Belitzky János, A magyar gabonakivitel története 1860-ig. Bp. 1932, S. 134 und 145; zitiert nach: Gyömrei 2, S. 244

[24Kübeck, S. 454 - 467

[25Artikel vom 17. Juli 1841, zitiert nach: Gyömrei 2, S. 261

[26Janotyckh, S. 74-82

[27Fenyvessy, S. 22

[28Tóth 2, S. 8

[29Ungár 1

[30Varga

[31Dessewffy Emil, Adósság és hypothéka. Budapesti Híradó Nr. 135/Februar1845, zitiert nach: Ungár 1

[32Iványi-Grünwald 1

[33Tóth 2

[34Glósz

[35Tóth 2, S. 19

[36Ungár 1, S. 52-53

[37Fényes Elek, Magyarország leírása, S. 377-388

[38Glósz, S. 37

[39Glósz, S. 13. Es ist nicht klar, ob die Kirche noch andere Besitzungen hatte. Ebenso kann ein Teil des Grundbesitzes der Aristokraten Streubesitz von geringer Größe sein, weil der Schwerpunkt ihrer Besitzungen in anderen Komitaten lag. Bei Glósz werden jedoch nur diejenigen angeführt, die in Tolna über nennenswerte Besitzungen verfügten.

[40Glósz, S. 50-66

[41Tóth 2, S. 31

[42Das damalige Oberhaupt dieser Familie war Graf Miklós Eszterházy, der Sohn des Obergespans von Bereg, Graf János Eszterházy. Zu dem Londoner Gesandten Fürst Pál Eszterházy bestand keine unmittelbare Verwandtschaft.

[43Szabad, S. 473

[44ebd., S. 114-115

[45alle Angaben im folgenden aus: Spira

[46Tóth 2, S. 74/75

[47ebd., S. 37

[48Ein Kredit, der übrigens zur Hälfte dazu diente, die Zinsen für andere Schulden zu zahlen (Viszota Gyula, Széchenyi Hitel címu muve keletkezése, Budapesti Szemle CLXVII 1916, S. 345; zitiert nach: Spira, S. 352)

[49Sie waren auch entsprechend unbeliebt: In der Jászság (Jazygien) wickelten sie ihre Geschäfte innerhalb einiger Tage an geheimen Orten ab und verschwanden möglichst schnell wieder, auf daß ihnen kein Unheil zustoße. (Ödön Kálmán, A zsidók letelepedése a Jászságban, Bp. 1916, zitiert nach: Ungár 1, S. 47)

In den Wirren des Freiheitskampfes nutzten einige der Bewohner von Bihar die Gunst der Stunde zu antisemitischen Progromen, nachdem aus diesem Komitat bereits vorher ein Vorschlag im Landtag vorgelegt worden war, demzufolge den Juden der Getreidehandel untersagt werden sollte. Varga, S. 51

[50O.L., Hétszemélyes Tábla Váltóosztálya, O 34, 2. csomó

[51O.L., Grassalkovich Család, … 5. doboz/1827

[52O.L., Magyar Kereskedelmi Társaság, Breuls, 3. Dezember, zitiert nach: Gyömrei 1, S. 221

[53zum „Auszugalien-Wechsel“, siehe: II. 2. Der Schuldbrief

[54aus dem Brief eines Anwaltes aus Nagyvárad an einen Freund in Zsigmondfalva im Jahre 1848. Staatliches Archiv in Debrecen, zitiert nach: Varga, S. 45

[55Varga, S. 50

[56Ungár 1, S. 56

[57Varga, S. 49. Die Preise sind der landwirtschaftlichen Zeitschrift „Magyar Gazda“ entnommen und sind nach den Preisen der Pester Medardi- (Juni-), Johannes-Enthauptungs- (August-) und Leopoldi- (November-)Märkte des Jahres 1845 errechnet. Für die Getreidepreise hat der Autor die Preise der Märkte von Nagyvárad (Oradea, Rumänien) zur Grundlage genommen.

[58Die hypothekarische Verschuldung des preußischen Adels soll übrigens 1848 256 Millionen 663.509 Mark betragen haben. Nach: Felix Hecht, Die Landschaften und landschaftsähnlichen Kreditinstitute in Deutschland. I.k. Die Statistik. Leipzig 1908, zitiert nach: Ungár 1, S. 56

[59Schröder Wilhelm, Fürstliche Schatz- und Rentkammer, Leipzig 1713, S. 161, zitiert nach: Gyömrei 1

[60Varga J., S. 51

[61Komoróczy, S. 93

[62Varga, S. 27

[63Glósz, S. 35-36

[64Spira, S. 351

[65Kállay István, A magyarországi nagybirtok kormányzata, S. 217, zitiert nach: Kaposi

[66Magyar Törvénytár, 1896, zitiert nach: Kaposi

[67O.L., Htt Dep.Civ.1847/26/51 sz., zitiert nach Balázs, S. 114

[68Kaposi

[69Glósz, S. 36

[70Kaposi

[71Szabad, S. 173-174

[72Mihály Haas, Baranya földirati, statisztikai és történeti tekintetben, Pécs 1845, S. 318, zitiert nach: Kaposi

[73Varga, S. 27

[74Mérey, S. 94

[75AhmB (Archiv hlavného mesta SR Bratislavy), 4e (Intabulationsbücher), Bd. 10, S. 346, 16. 5. 1831

[76ebd, Bd. 11, S. 228, 22. 7. 1834

[77AhmB, 4e, Bd. 10-12 (1828-1838)

[78O.L., Jntl, 54. csomó (Misc. off.), XX/1841

[79FA, PA 566/1839

[80FA, PA 5156/1843, 5743/1844, 7788/1846

[81FA, PA 1640/1836

[82FA, PA 5156/1843

[83FA, PA 7715/1847

[84FA, PA 5156/1843

[85FA, PA 60/1847

[86August Ellrich, Die Ungarn wie sie sind, Berlin 1831, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 59

[87O.L., Grassalkovich Család, Kuehn-Héderváry Család Levéltára, P 429, 5. doboz: III-ik Antal csodperei

[88Nagy, S. 82

[89Értesítés, S. 90

[90Kehrseite …, S. 24

[91Értesítés …, S. 56

[92Kehrseite, S. 24-25

[93Kehrseite, S. 55-56

[94O.L., Grassalkovich Család, Khuen-Héderváry Család Levéltára, P429, 5. doboz

[95F.L., Kanc. 16142/2127. kancelláriai leirat; publ. 1829. évi januári 15. Közgyülése 102. & 103. szám, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 73

[96F.L., Pest vármegyei jegyzokönyv 1829 évi 547. szám, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, ebd.

[97F.L., vm. jegyz.1829 evi 547. j.k.szám, ’végzése“, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, ebd.

[98F.L., közgyülési jegyzokönyvek 1829 7189 sz., verhandelt vom Komitat unter 5205 desselben Jahres, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 74

[99F.L., Pest, törvényszéki jk. 1830, 27 sz., zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, ebd.

[100FA, PA 9684 aus 1846

[101Umrisse, S. 35

[102Š. O. A. (Štátny Oblastný Archív v Bratislave – Bezirksarchiv für Bratislava-Umgebung), Intabulationsprotokolle 1822-1827, S. 824-825

[103Értesítés, S. 7, 66 und 83

[104ebd., S. 42

[105ebd., S. 83

[106Kehrseite, S. 37

[107Értesítés, S. 63

[108Kehrseite, S. 104

[109Értesítés, S. 36

[110ebd., S. 24

[111ebd., S. 19

[112FA, PA 9684 aus 1846

[113Umrisse

[114Umrisse, S. 35

[115Š. O. A., Intabulations-Index, Buchstabe „G“ und Protokolle 1822-1827, S884

[116AhmB (Archiv hlavného mesta SR Bratislavy), Intabulationsbücher 9 (1825-1827), Index „Seeligmann, Eduard“ und die dort bezeichneten Seiten

[117Umrisse, S. 32

[118Kehrseite, S. 73

[119FA, PA 5891/1828

[120Kehrseite, S. 76

[121FA. PA 5891/1828

[122FA, PA 5891/1828

[123Kehrseite, S. 88

[124FA, PA 3680/1847

[125Kehrseite, S. 91 und Nagy, S. 80-81

[126Kehrseite, S. 76

[127ebd., S. 84-85

[128ebd., S. 76-81

[129FA, PA 1553/1829

[130Kehrseite, S. 81

[131ebd., S. 97

[132Schams 4, S. 25

[133Kehrseite, S. 101

[134Š.O.A., Intabulationsprotokolle des Komitats Preßburg 1827-1841, S. 237

[135Umrisse, S. 34

[136Š.O.A., Intabulationsprotokolle des Komitats Preßburg 1827-1841, S. 301

[137Értesítés, S. 65

[138AhmB, 4e (Intabulationsbücher), Bd. 10 (1828-1832), S. 208

[139Umrisse, S. 35

[140Kehrseite, S. 114-115

[141Kehrseite, S. 89

[142Umrisse, S. 35

[143FA, PA, 1640/1836

[144Wachtler, S. 161 und 162

[145ebd., S. 164

[146Értesítés, S. 36

[147Fenyvessy, S. 88-92

[148Gyömrei 2, S. 255

[149F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csodperek, IV 1223/d, 3. doboz, Karl Erhard

[150Széchenyi István naplói, VI. kötet. Szerkesztette Viszota Gyula, Bp. 1939, S. 52

[151FA, PA, 751/1844

[152Wurzbach-Lexikon, Sina, S. 357

[153FA, PA, 9684/1846

[154FA, PA 5743/1844

[155FA, PA 5156/1843

[156Magyarország történeti kronológia, II. kötet, S. 648

[157FA, PA 7715/1847

[158FA, PA 4388/1847

[159Kehrseite, S. 114-115

[160Iványi-Grünwald

[161FA, PA 5891/1828

[162Brusatti, S. 354. Der ursprüngliche Akt ist nicht mehr auffindbar.

[163FA, PA 4552/1847

[164FA, PA 8561/1847

[165z.B. 3896/1846

[166FA, PA, 4328/1845

[167Eckhart 1, S. 134 und Eckhart 2, S. 167

[168Kerekes, S. 197

[169Gyömrei 2, S. 259-260

[170Kerekes, S. 198

[171F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csodperek, IV 1223/d, 2. doboz, Heinrich Eberhardt

[172Pesti Hírlap, Nr. 282, 283 oder 284, zitiert nach: Gyömrei 1, S. 212

[173Wachtler, S. 217

[174Fenyvessy, S. 84

[175Gyömrei 2, S. 242

[176Ungár 2, S. 320

[177F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csodperek, IV 1223/d, 3. doboz, János Feldbacher, xxxoder: 2. doboz, Michael Axmann

[178O.L., Hétszemélyes Tábla váltóosztálya, 6. csomó, 7-214

[179ebd., 7-212

[180Pesti Hírlap, Nr. 64 und 78 aus 1841

[181Matlekovics 1, S. 95

[182Andics, S. 195, mit Berufung auf: Ballagi: A nemzeti államalkotás kora, Bp. 1897, S. 507

[183siehe z.B.: O.L., Hétszemélyes Tábla váltóosztálya, 6. csomó, verschiedene „Wechselprozesse“

[184Wachtler, S. 215-216

[185Széchenyi 1, S. 156

[186Zugschwerdt, S. 120

[187Gyömrei 2, S. 246

[188Fenyvessy, S. 84-85

[189Pólya, S. 92

[190ebd., S. 93

[191Gyömrei 2, S. 240

[192Kerekes, S. 192-193

[193Gelléri, S. 15

[194Gyömrei 2, S. 243

[195Bud, S. 41

[196Intabulationsbücher der Stadt Pest, 18.8.1841, 8968 szám, zitiert nach: Ungár 2, S. 318

[197Ungar 2, S. 317

[198Daten aus den Intabulationsbüchern von Pest aus den Jahren 1840-47, zitiert nach: Ungar 2, S. 316

[199Gyömrei 1, S. 204

[200Gonda, S. 26-27

[201Gyömrei 2, S. 247-248

[202Matlekovits 1, S. 83

[203Vertrag die Ofen-Pesther Kettenbrücke betreffend, Haus-, Hof und Staatsarchiv, zitiert nach: Laios, S. 312-313. (Dieser Vertrag ist von Sina und dem Palatin Josef unterzeichnet. Da Sina am gleichen Tag – laut MAGYARORSZÁG TÖRTÉNELMI KRONOLÓGIA, II. kötet – einen Vertrag mit der Stadt Pest schloß, so ist anzunehmen, daß es sich um den gleichen Vertrag handelt, der übrigens im Original-Akt der Stadt Pest nicht mehr enthalten ist.)

[204ebd., S. 314

[205F.L., Int. 5265

[206Bud, S. 48

[207Laios, S. 317

[208ebd., S. 319

[209ebd., S. 314

[210F.L., Int. 5265

[211O.L., József nádor titkos levéltára, 95. csomó (Praesidialia), LXXV/1841

[212O.L., Jntl, 54. csomó (Misc. off.), XIX/1842

[213O.L., Jntl, 54. csomó (Misc. off.), XXV/1841

[214O.L., Jntl, 47. csomó (Ep. off.), VII/1840

[215Pesti Hírlap, 23. 1. (Télhó) 1841

[216Széchenyi 2, III. kötet, S. 96, Brief an Antal Tasner (Original auf ungarisch)

[217ebd., Brief an Tasner vom 25.7.1841 (O.a.u.)

[218ebd., Brief an Tasner vom 28.7.1841 (O.a.u.)

[219O.L., Jntl., 47. csomó (Epistulae off.) III/1840 und Gyömrei 2, S. 255

[220Hírnök, 30. 8. 1841

[221Széchenyi 2, III. kötet, Brief an Tasner vom 23.1.1844, S. 343 (Original auf deutsch)

[222ebd., S. 274, Brief an Tasner vom 12.4.1844 (O.a.u.)

[223ebd., Brief an Tasner vom 15.4.1844 (O.a.u.)

[224Széchenyi 3, VI. kötet, S. 168 (O.a.d.)

[225ebd., S. 703, datiert vom Jänner 1848 (O.a.d.)

[226FA, PA, Index-Bände 1841-44

[227Wurzbach-Lexikon, Bd. 33-34, „Sina“

[228Gyömrei 2, S. 255

[229ebd., S. 254

[230O.L., Jntl, 54. csomó (Misc. off.), III/1843

[231Vargha 2, S. 159

[232Újhely, S. 37-39

[233ebd., S. 42-43

[234ebd., S. 44

[235O. L., Jntl., 95. csomó (Praesidialia), LXVI/1841 (Original in etwas wirrem Ungarisch, Übersetzung sinngemäß, nicht wortwörtlich)

[236Újhely, S. 68

[237Andics, S. 176

[238Vargha 2, S. 117

[239O.L., N 22 Jntl, 99. csomó (Praesidialia), XCII/1846

[240Andics, S. 185, Fußnote

[241Übrigens herrschte über diese Flügelbahn auch bei den wichtigsten Männern der Monarchie keine traute Einigkeit:
„Kolowrat: ... sehen Sie, es geht nicht – wir zwei, der Fürst Metternich und ich, meinen es beide redlich und ich habe die größte Achtung für den Verstand und den Charakter des Fürsten, aber wir können uns nimmermehr verstehen. Der Fürst nimmt immer den Ton der Belehrung gegen mich an, sagt mir, daß 5 und 3 nur 8, 5 mal 3 aber 15 sei, daß zwischen den Wörtchen dann und mal ein großer Unterschied bestehe, worauf man in der Regierung reflektieren müsse, daß alle Ereignisse im Zusammenhange stehen und daher der Opium-Streit der Chinesen und Engländer nicht ohne Reflex auf unsere Finanzen bleiben könne usw., und das sagt er mir, wenn ich ihn frage, ob er einverstanden sei, daß der Nordbahn eine Flügelbahn von Wien nach Preßburg zu bewilligen sei … “
(Kübeck-Tagebücher, S. 847, Eintragung vom 27.12.1839)

[242Rakamaz ist eine kleine Ortschaft im Komitat Szabolcs, bei Gáva, warum dort eine Bahn hin sollte, ist der Verfasserin unklar.

[243Andics, S. 186

[244O. L., Jntl, 54. csomó (Misc. off.), IX/1844

[245ebd.

[246Pólya, S. 97

[247ebd., XXI/1845

[248O. L., Jntl, 100. csomó (Praes.), XXIII/1846

[249Csíkvári Jákó, A közlekedési eszközök története, Budapest 1883, S. 6 & 139, zitiert nach: Andics, S. 186

[250Statuten siehe Anhang

[251Fenyvessy, S. 86

[252Wiener, S. 106

[253Budapesti Híradó, 498/1846, zitiert nach: Wiener, S. 116

[254Magyar Gazda 50/1847, zitiert nach: Wiener, S. 116

[255Fényes, Ungarn im Vormärz, zitiert nach: Wiener, S. 116

[256Hazánk 49/1847, zitiert nach: Wiener, S. 117

[257Pólya, zitiert nach: Wiener, S. 117

[258F. L., Rel. 14106

[259Wiener, S. 117

[260Glósz, S. 37

[261Pester Zeitung, 21.11.1852

[262J. A. Blackwell, Extracts from letters adressed to Sir Robert Gordon, Akadémiai kézirattár. Jogt. 4. r. XI, S. 41. Zitiert nach: Gyömrei 1, S. 214

[263Gyömrei 1, S. 215

[264ebd., S. 218

[265ebd., S. 220

[266Hetilap, 28.10.1845, zitiert nach Gyömrei 1, S. 224

[267O. L., Jntl, 47. csomó, (Ep. off.), III/1840

[268ebd., in einem Schreiben vom 20.6.1842

[269ebd.

[270Gyömrei 1, S 260-261

[271ebd.

[272Ungár 2, S. 319

[273F.L., Int. a.n. 3547, Brief Lichtls vom 14.11. 1840

[274O.L., Hétszemélyes Tábla Váltóosztálya 7-112

[275Pólya, S. 359 & 360

[276F.L., Rel. 14106

[277Pólya, S. 376

[278Wiener, S. 99

[279Gyömrei 2, S. 242, Mérei, S. 277, sowie F.L., Rel. 14106 a.n.

[280Übertragung des Eigentumsrechts

[281F.L., Int. 3547, 30. 5. 1839

[282Österreichisch-Ungarische Zeitschrift für Zuckerindustrie und Landwirtschaft, Wien 1890, S. 201, zitiert nach: Wiener, S. 84

[283F.L., Int. 3547

[284ebd.

[285O.L., Htt. Comm. 1840-18-183

[286ebd.

[287O.L., Htt., Comm. 1840-18-183

[288Fényes 3, S. 213

[289Wiener, S. 114/115

[290O.L., Htt. Comm. 1840-18-183

[291F.L., Int. 3547, alle folgenden Zitate und Daten aus diesem Akt

[292O.L., Htt. Comm. 1840-15-118/a und F.L., Miss. a.n. 9153

[293F.L., Int. 3547

[294F.L., Int. 3547, Erklärung vom 7.9.1837

[295Auflösung einer Gesellschaft

[296F.L., Int. a.n. 6136

[297F.L., Int. 3547, Erklärung vom 11.12.1837

[298Mérei, S. 175

[299F.L., Int. 3547

[300O.L., Htt. Comm. 1840-15-118/a – 7.3.1838

[301F.L., Rel. a.n. 4107 und Rel. 14106

[302O.L., Htt. Comm. 1840-18-183 und F.L., Int. 3547

[303Horváth, S. 376

[304Mérei 1, S. 63

[305Wiener, S. 91-93, Mérei 1, S. 197

[306Kunits, S. 274 und F.L., Int. a.m. 8433

[307Mérei 1, S. 174

[308Thirring

[309Kunits, S. 274

[310Mérei 1, S. 174

[311F.L., Rel.a.n. 4107

[312O.L., Htt. Comm. 1840-15-118/a

[313F.L., Int. a.n. 6136

[314Gyömrei 2, S. 242

[315ebd.

[316Mérei 1, S. 174 und F.L., Rel. a.n. 4107

[317F.L., Rel. a.n. 4107

[318Mérei 1, S. 174

[319F.L., Int.. 6136, Vertrag vom 24.7.1834

[320FA, PA 4328/1845

[321Zsilinszky, S170

[322Kazinczy Levelezése, Band 16, S. 35, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 67

[323Vörös Károly, Egy gyori nemes /Szuts Adolf/ könyvtára, zitiert nach: Balázs, S. 88

[324Iványi-Grünwald 2, S. 63

[325FA, PA 8561/1845

[326ebd.

[327Wachtler, S. 109-136

[328ebd., S. 151

[329ebd., S. 157

[330Értesítés, S. 63 (Übers. „Es ist weder dem Schuldner erlaubt, sich auf mehr als 6% Zinsen zu verpflichten, noch dem Gläubiger, mehr als 6% Zinsen zu verlangen.“)

[331Vargha 2, S. 157

[332A Bélteky ház. (Das Bélteky-Haus) Diese Propagierung von Reformen in Romanform war in dieser Zeit in Ungarn durchaus üblich.

[333FA, PA 4283/1846

[334Gyömrei 2, S. 255

[335FA, PA 4283/1846

[336Jónás, S. 6

[337Vargha 2, S. 122

[338Márki, S. 542

[339FA, PA 4283/1846

[340Jónás, S. 41

[341siehe Teil IV.3.2.) Die Anleihen Grassalkovichs

[342siehe Teil IV. 2. 4.) Sonstige Kreditquellen.

[343Vargha 2, S. 123

[344Zsilinszky, S. 171

[345Vargha 2, S. 127

[346Hier erhebt sich die Frage: Wie wollten die Zuständigen feststellen, welche Forderungen in diese Kategorie einzureihen seien – nach der inhaltlichen Gleichsetzung durch das Wechselgesetz?

[347Mérei 1, S. 355

[348Die Menschenfreundlichkeit ist hier – wie übrigens sonst auch – mit einer gewissen Erziehung zur Staatsnützlichkeit verknüpft: Die solchermaßen Beglückten sollen sich funktional erhalten, anstatt ihren augenblicklichen Neigungen nachzugeben und sich dadurch in erhöhtem Ausmaße den Fährnissen auszusetzen, die ein Dasein in Armut und Abhängigkeit mit sich bringt.

[349FA, PA, 4283/1846

[350Vargha 2, S. 147

[351Pólya, S. 45

[352ebd., S. 49

[353Pólya, S. 87-88

[354ebd., S. 90

[355Originalzitat Kübecks, ebd., S. 91

[356Pólya, S. 96

[357ebd., S. 97

[358ebd., S. 101

[359O.L., Reg. Nádori 2531/1846 k. polg., zitiert nach: Gyömrei 2, S. 262

[360Pólya, S. 103

[361ebd., S. 91

[362Vargha 2, S. 159

[363Gyömrei 2, S. 263

[364Pólya, S. 106

[365Vargha 2, S. 156

[366Jónás, S. 7

[367Andics, S. 194

[368O. L., Jntl., Ep. off. II/1817, zitiert nach: Gyömrei 2, S. 231

[369Komoróczy, S. 175

[370Dessewffy 1, XI Levél (Ingatlan hitel)

[371Vargha 1, S. 29

[372ebd., S. 271-272

[373ebd., S. 270

[374ebd., S. 279

[375O. L., Jntl, 27. csomó (Praeparatoria), I/1843

[376FA, PA 769/1845

[377O. L., N22 (Jntl), 32. csomó, 510-523, zitiert nach: Andics, S. 195

[378Andics, S. 176

[379FA, PA, 8561/1845

[380FA, PA 4328/1845

[381László Szögyény-Marich, Memoiren, Bd. I, S. 24, zitiert nach: Andics, S. 196

[382aus einem Schreiben des Ungarischen Kanzlers Apponyi an Kübeck vom 22.10.1847, FA, PA 9240/1847

[383Andics, S. 197

[384FA, PA 769/1845

[385FA, PA 1288/1845

[386FA, PA 4328/1845

[387FA, PA 8499/1845

[388FA, PA 84991845

[389FA, PA, 2989/1846. Der Akt existiert nicht mehr.

[390FA, PA, 3896/1846

[391FA, PA, 5649/1846

[392FA, PA, 3896/1846, Brief Rothschilds, Sinas, Arnsteins und Eskeles’ an Apponyi

[393ebd., Schreiben Kübecks

[394FA, PA, 5687/1846

[395FA, PA, 8307/1846

[396O.L., Jntl – Regisztrátúra 57. kötet, S. 1038, 1129

[397O.L., N 22 (Jntl), 99. csomó (Praesidalia), CLXXV/1845

[398ebd., XXXI/1846

[399ebd., XCIX/1846

[400O.L., Jntl, – Regisztrátúra 57. kötet, S. 1340

[401FA, PA, 9240/1847

[402ebd., Antwort Kübecks. Dieses Schreiben ist auf ungewöhnliche Weise abgefaßt, voller durchgestrichener Passagen, Einschübe und Ausbesserungen in verschiedenen Handschriften. Der Verfasser war sich beim Schreiben dieser Antwort offenbar nicht ganz im klaren, seis über den Inhalt oder über den Tonfall, der hier anzubringen wäre.

[403FA, PA 1697/1838

[404FA, PA 2739/1838

[405ebd.

[406ebd.

[407Brusatti, S. 348

[408Andics, S. 194

[409FA, PA 2739/1838

[410FA, Indexband für 1838, Stichwort „Ungarn“. Dazu sind außer dem erwähnten Akt noch 2 weitere Aktenzahlen angeführt.

[411FA, PA, 3667/1838

[412F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csp. IV 1223/d, 1. doboz, „Genning“

[413O. L., N 22, (Jntl), 54. csomó, XL/1845

[414Komoróczy, S. 93

[415ebd., S. 174

[416Hajdú-Bihar megyei Levéltár, VHK ir. 1838. febr.20, Tan. jk. febr.14, márc. 14, 15, 17, zitiert nach: Komoróczy, ebd.

[417HBmL, Tan. jk.1838 okt. 20, 1839 júl.4., 1844 jún.17., VHK ir. 1838 dec. 3., 1844 nov. 10.; Fog. 105/1844 nov.10., és Jel. 536/1844, zitiert nach: Komoróczy, ebd.

[418HBmL, Fog. 208/1844, zitiert nach: Komoróczy, S. 174

[419ebd., S. 175

[420Emil Dessewffy, Alföldi levelek, S. 294 (gegen Kossuths und Fogarassys Banknoten-Pläne)

Verzeichnis der Archive und Bibliotheken

  • Országos Levéltár (Ungarisches Staatsarchiv), Bécsi kapu tér 4, Budapest I., zitiert: O.L.
  • Fovárosi Levéltár, Feudális Részleg (Archiv der Stadt Budapest, Bestände aus der Epoche des Feudalismus), Leonardo Da Vinci köz 2, Budapest VIII., zitiert: F.L.
  • Österreichisches Staatsarchiv, Finanzarchiv, Himmelpfortgasse 4-8, 1010 Wien, zitiert: FA.
  • Štátny Oblastný Archív v Bratislave – (Bezirksarchiv für Bratislava-Umgebung), Križkova ulica 7, Bratislava, zitiert: Š.O.A.
  • Archív hlavného mesta SR Bratislavy (Archiv der Hauptstadt der SR Bratislava), Primaciálne námestie 2, Bratislava, zitiert: AhmB
  • Országos Széchényi Könyvtár (Ungarische Nationalbibliothek), Budavári Palota F épület, Budapest I.
  • Szabó Ervin könyvtár, Budapest Gyujtemény (Budapester Städtische Bücherei, Budapest-Sammlung)

Hauptsächlich verwendetes Aktenmaterial:

  • József nádor titkos levéltára – Geheime Schriften des Palatins Josef. (abgekürzt: Jntl)
    Dieser Bestand umfaßt alle diejenigen amtlichen Schriftstücke, die nicht öffentlich zugänglich waren, im Grunde genommen beinahe die gesamte Korrespondenz des Statthaltereirates mit den Wiener Hofstellen, den Angehörigen des Kaiserhauses, ferner mit den Komitatsbehörden, den städtischen Magistraten, Bittschreiben und Beschwerden von Privaten, Gesuche und Bilanzen von Manufakturbesitzern usw.
  • Hétszemelyes tábla váltóosztálya – Wechselabteilung der Septemviraltafel.
    Nach Inkrafttreten des Wechselgesetzes wurden in verschiedenen ungarischen Städten Wechselgerichte eingerichtet. Für einen Schuldprozeß auf Grundlage des Wechselgesetzes stellten sie die erste Instanz dar, berufen konnte beim Ober-Wechselgericht in Buda, einer Abteilung der Kuriengerichte, werden. Die letzte Instanz war die ebenfalls in Buda ansässige Septemviraltafel.
  • Csodperek – Konkursprozesse
    Da der Konkursprozeß bis in die 40-er Jahre keiner gesonderten Regelung unterlag, wurde er von den städtischen Gerichten als einfacher Zivilprozeß behandelt. Der Bestand „Konkursprozesse“ der Stadt Pest umfaßt zwar diejenigen Prozesse, bei denen es um Konkurse ging, ist jedoch bezüglich Zeit, Person usw. völlig ungeordnet.
  • Betáblázási könyvek – Intabulacné knihy – Intabulationsbücher.
    Die Protokolle der Komitatsversammlungen, in die auf Wunsch eines oder beider Vertragspartner die Kreditaufnahmen eingetragen wurden. Sie wurden für Adelige und Stadtbürger gesondert geführt, wobei auch Überschneidungen vorkommen, wenn eine Seite diesem, die andere Seite jenem Stand angehörte. Die im Rahmen dieser Arbeit verwendenten Intabulationsbücher verfügten über einen alphabetischen Namens-Index, der entweder vorne eingefügt oder extra gebunden war.
  • Präsidialakten
    Akten der Hofkammer, deren Korrespondenz mit der Hofkanzlei der Erblande, der Zensurstelle, der ungarischen Hofkanzlei, dem Statthaltereirat usw. Behandelt werden die Akten aus den Jahren 1815 bis 1847

Literatur

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  • Balázs Péter, Gyor a feudalizmus bomlása és a polgári forradalom idején. Bp. 1980
  • Balásházy János (Dercsényi János pályazatdíjas) munkája, A magyar hitbizományok átalakításáról. Pest 1847
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  • Bud Melitta, A Valero selyemgyár. Bp. 1941
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    • Gemälde von Ungarn. Pest 1829
    • Topographisch-statistisches Archiv des Königreichs Ungarn. Wien 1821
    • Paradoxien über das Staats- und Volksleben. Herrmannstadt 1845
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    • A bécsi udvar gazdaságpolitika Magyarországon 1780-1815. Bp. 1958 – Eckhart 2
  • Értesítés a herceg Grassalkovich zártömege ellen. Pozsony 1842 – Értesítés
  • Fényes Elek,
    • Ungarn im Vormärz. Leipzig 1851 – Fényes 1
    • Magyarországnak s a hozzá kapcsolt tartományoknak mostani állapota statisztikai és geographiai ekintetben. Pest 1841 – Fényes 2
    • Magyarország Statisztikája. Pest 1842 – Fényes 3
    • Magyarország leírása, Pest 1847 – Fényes 4
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  • Gyömrei Sándor,
    • A Magyar Kereskedelmi Társaság. In: Tanulmányok Budapest múltjából XI, Bp. 1956 – Gyömrei 1
    • A kereskedelmi toke kialakulása és szerepe Pest-Budán 1849-ig. In: Tanulmányok Budapest múltjából XII, Bp. 1957 – Gyömrei 2
      Gyömrei hatte für seine Studien sehr viel Material verwendet, das später, 1956, beim Einmarsch der russischen Truppen in Budapest verbrannt ist. Er ist vor Veröffentlichung des zweiten Aufsatzes gestorben, seine Exzerpte, die er in seinem Aufsatz über die Pester Kaufleute noch gesondert erwähnt, sind verschwunden. Seine Angaben sind daher schwer überprüfbar, die Aktenverweise nicht immer ganz präzise. Ich bin allerdings bei meinen Forschungen nie auf Fakten gestoßen, die die Angaben Gyömreis widerlegt hätten.)
  • Horváth Mihály, Az ipar és kereskedés története Magyarországon a 3 utolsó század alatt. Buda 1840
  • Iványi-Grünwald Béla,
    • Széchenyi magánhitelügyi koncepciójának szellemi és gazdasági elozményei és következményei a rendi Magyarországon 1790-1848. Pécs 1927 – Iványi-Grünwald 1
    • Gróf Széchenyi István »Hitel« cimu munkája, valamint a Taglalat és a Hitellel foglalkozó kisebb iratok. Bp. 1930 – Iványi-Grünwald 2
  • Janotyckh von Adlerstein, Johann, Chronik der ungarischen Revolution. Wien 1851
  • Jónás János, Visszapillantás a pozsonyi elso takarékpénztár 50 évi muködésére 1842-1891. Preßburg 1892
  • Kállai László, A Goldberger-gyár. Bp. 1935
  • Kaposi Zoltán, A falusi hitelélet néhány sajátossága. (Unveröffentlichtes Manuskript)
  • (Die) Kehrseite der modernen Finanzoperationen ..., (Anonyme Schrift) Heidelberg 1832 – Kehrseite
  • Keintzel Ursula, Über die Anfänge des Bankwesens und des ersten Staatspapiergeldes in Österreich im 18. Jahrhundert. Hausarbeit an der Universität Wien, 1988 (unveröffentlicht)
  • Kerekes György, A kassai kereskedok életébol harmadfélszázad 1687-1913. Bp. 1913
  • Kertay Ferenc, A boripar és borkereskedelem kialakulása és fejlodése Magyarországon. Bp. 1936
  • Komoróczy György, A reformkori Debrecen. Debrecen 1974
  • Kosáry Domokos, Kossuth és a Védegylet. Bp. 1942
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  • Λαιος Γεωργιος, Σιμων Σινας. (Laios Georgios, Simon Sina) Athen 1972
    Die Verfasserin kann nicht Griechisch, das Buch besteht jedoch zur Hälfte aus einem Anhang, in dem zahlreiche Akten in der Originalfassung angeführt sind, und ist daher eine nützliche Quellensammlung.
  • Magyar helységnév-azonosító szótár. Bp. 1992
  • Magyar történelmi fogalomtár. Bp. 1989
  • Magyarország történeti kronológiája, II. kötet. Bp. 1989
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    • Magyarország törvényei s országgyüléseinek müködése nemzetgazdasági tekintetben, különösen a 18-ik század óta. Pest 1865 – Matlekovics 1
    • A földbirtok a nemzetgazdaság jelenlegi álláspontja szerint. Pest 1865
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    • Szempontok a magyar polgári osztály kialakulásának vizsgalátához. In: Századok 1941 – Ungár 2
  • Vajk Artúr, A brennbergi szénbányászat és a bécsi hajózható csatorna. In: Soproni szemle 1940
  • Varga János, A bihari nemesség hitelviszonyai a polgári forradalom elott. In: Történelmi szemle 1958
  • Vargha Gyula,
    • Magyarország pénzintézetei. Bp. 1885 – Vargha 1
    • A magyarországi hitelügy és hitelintézetek története. Bp.1896 – Vargha 2
  • Viszota Gyula, A Széchenyi-Híd története, Bp. 1935
  • Wachtler Bernhard von, Freymüthige Bemerkungen zu einer Wechsel- und Prozeßordnung für Ungarn. Preßburg 1831
  • Wiener Moszkó, A magyar cukoripar története, Bp. 1897
  • Wurzbach Constant von, Biographisches Lexikon des Kaisertums Österreich, Wien 1877 – Wurzbach-Lexikon
  • Zsilinszky Mihály, Csongrád vármegye története, Bp. 1900
  • Zugschwerdt Johann Baptist, Das Bankwesen und die privilegierte österreichische Nationalbank, Wien 1855