FORVM, No. 465-467
November
1992

Die gegenwärtige Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Österreich

Gewiß ist die österreichische Bundesverfassung im ganzen ein vom heutigen Parteien- und Verbändestaat überspieltes, völlig zersplittertes Ruinenfeld. Aber Herzstück einer rechtsstaatlich-demokratischen Staatsverfassung ist der Katalog der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die den Einzelmenschen gegenüber der Staatsmacht und den kollektiven Mächten abschirmen sollen. Der Einzelmensch sinkt zum wehrlosen Objekt der Polit- und Sozialmagie ab, wenn der Grundrechtskatalog nicht den gegenwärtigen Bedrohungen Rechnung trägt.

Der österreichische Grundrechtskatalog entstammt im wesentlichen der monarchischen Dezemberverfassung des Jahres 1867, weil die Republik bis zur Gegenwart nicht die Kraft zu einer Neuregelung fand. Andererseits ist Österreich internationalen Vertragswerken zur Sicherung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, Europäische Sozialcharta, Weltpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Weltpakt über bürgerliche und politische Rechte) beigetreten, die im Einklang mit der UN-Charta, der Verfassung der Weltgesellschaft und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 die Menschenwürde als unveräußerlichen Ausgangs- und Zielpunkt durchsetzbarer Menschenrechte erklären.

Österreich hat aber bisher keineswegs genug getan, um seine damit übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen und sie damit dem Einzelmenschen nutzbar zu machen. Tatsache ist, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Österreich keine anwendbare Rechtsnorm ist, daß die Europäische Menschenrechtskonvention zwar mit sechsjähriger Verspätung seit dem Jahre 1964 im Rang eines Bundesverfassungsgesetzes innerstaatlich in Geltung steht, aber sich der Staatsbürger noch immer nicht auf alle ihre Bestimmungen mit Erfolg berufen kann; weiter, daß die sogenannten »Sozialen Grundrechte«, die durch die Europäische Sozialcharta und den Weltpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegt werden, von Österreich der innerstaatlichen Erfüllung bisher nicht erlassener Gesetze vorbehalten worden sind; schließlich, daß die beiden am 10. Dezember 1973 unterzeichneten Weltpakte, die als »Krönung der internationalen Menschenrechtskodifikation« anzusehen sind, erst am 27. Juni 1978 parlamentarisch genehmigt wurden, dies aber nicht einmal auf der Verfassungsstufe und nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung durch innerstaatliche Gesetze.

Dieses völkerrechtliche Menschenrechtsgut steht unverbunden neben dem veralteten Grundrechtskatalog des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 und anderen veralteten und unsystematisch dahingeworfenen neuen Grundrechtstrümmern. Abgesichert wird diese Staatspraxis der Nichterfüllung von völkerrechtlich übernommenen (Schein-) Verpflichtungen durch Nichterfüllung des seit dem Jahre 1920 bestehenden Verfassungsversprechens des Artikels 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes, wonach der Verfassungsgerichtshof auch über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes erkennen soll, dieses besondere Bundesgesetz aber seit 70 Jahren aussteht. Damit bleibt zugleich der Verfassungsgrundsatz des Artikels 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes, wonach die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, darunter vor allem der Grundsatz der völkerrechtlichen Vertragstreue (»pacta sunt servanda«, VwGH 28.2.1962, 535/58, 20.2.1964, 493/63, VfSlg 7473), als Bestandteile des Bundesrechtes gelten, leeres Papier.

Seit dem Jahre 1964 hat in 87 Arbeitstagungen ein noch vom Bundeskanzler Dr. Klaus einberufenes Expertenkollegium für die Neuordnung der Grund- und Freiheitsrechte eine zeitgemäße Erneuerung des Grundrechtskatalogs beraten. Seit 1974 war ein aus diesem Expertenkollegium emporgewachsenes Redaktionskomitee damit beschäftigt, die Beratungsergebnisse in präzise Formulierungen zu gießen. Mit der 94. Sitzung wurde die Arbeit dieses Redaktionskomitees am 14.11.1983 abgeschlossen. Bundeskanzler Dr. Sinowatz hat hierauf die Überarbeitung der erzielten Beratungsergebnisse durch neue — parteipolitische — Kommission veranlaßt, die wieder den Weg einer Totalreform verlassen hat, und die bisher nur eine mit 1.1.1991 in Kraft getretene Neuregelung des Schutzes der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) erzielt hat. In keiner Weise ist damit abzusehen, wann ein solcher neuer umfassender Grundrechtskatalog in Kraft treten kann.

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