Streifzüge, Heft 78
Mai
2020

Kritik der Rechtsform

Rechtskritik ist die ideale politische Praxis der Demokratie. In ihr übt sich das souveräne Staatsvolk als begeisterter Opponent staatlicher Herrschaft bei gleichzeitiger Bekräftigung dieser Herrschaft. Herrschaftskritik ist für diese Sorte politischer Praxis nie in dem fundamentalen Sinn einer vollständigen Ablehnung staatlicher Herrschaft zu verstehen, sondern richtet sich bloß gegen konkrete Ausführungen derselben. So ist sie etwa die personifizierende Kritik an der Regierung als staatlicher Herrschaftsverwaltung oder die Beanstandung unerwünschter oder unterbliebener gesetzgeberischer Akte des Parlaments. In einem ganz entscheidenden Punkt ist sie daher affirmativ: Die staatliche Herrschaft und das Recht selbst gelten ihr nicht als kritikbedürftig. Auch nach einer zweiten Seite affirmiert diese Rechtskritik den status quo staatlicher Herrschaft, denn Adressat der Beanstandungen bleibt der Staat, der berufen ist, entsprechende rechtliche Maßnahmen zur Beseitigung gesellschaftlicher und sozialer Missstände zu setzen. Die staatliche Herrschaft wird also nie direkt Gegenstand der Kritik. In diesem Sinne ist die Rechtskritik eine ganz vorzügliche Weise der Konzentration kritischer, aber doch systemfreundlicher Energien, in der das Staatsvolk seine demokratische Bestimmung in partizipatorischem Eifer stets aufs Neue betätigt.

Rechtskritik als Rechtsformkritik

Dem Recht selbst wird in dieser Art eine doppelte Funktion zuteil: Einmal wird es zum Gegenstand der Kritik, wenn ein spezifischer Rechtsinhalt angeprangert wird. Ein andermal wird das Recht aber zugleich als Instrument zur Beseitigung dieser misslichen Lage angerufen, fungiert sohin als Hoffnungsträger einer emanzipatorischen Gestaltung der Wirklichkeit. In diesem zweiten Schritt wird deutlich, dass eine Betrachtungsweise dominiert, die dem Recht die Funktion zuschreibt, in außerhalb von ihm liegende soziale und gesellschaftliche Verhältnisse nachträglich regulierend und korrigierend einzugreifen. Das Denkmuster lautet: zuerst die soziale Wirklichkeit hobbesianischer Desaströsität und dann der zivilisatorische Segen des Rechts.

Inhaltliche Rechtskritik vollzieht sich stets am Substrat eines „Rechts an sich“, an das sie sich klammert, wenn sie ihre Forderungen nach einer „Verbesserung“ der Rechtslage erhebt. Sie steckt sich dadurch den Rahmen, innerhalb dessen sie ihre Kritik äußert, feinsäuberlich selbst ab: Über das Recht hinaus soll diese Kritik jedenfalls nicht reichen. Und doch reicht sie insofern über das Recht hinaus, als dieses ja erst über das Herantragen eines externen Maßstabes – in der Regel die Gerechtigkeit –, nicht aber aus sich selbst heraus als unzulänglich diagnostiziert wird. Es ist eine seltsame Eigenart dieser Rechtskritik, zugleich von außen an das Recht heranzutreten und doch innerhalb desselben zu verharren. Die Dialektik verrichtet beständig ihr Werk, wenn die Kritik am Recht dessen höchste Affirmation vermittelt. Um die Grenzen einer mangelhaften inhaltlichen Rechtskritik zu sprengen und um nicht in die alte Falle zu tappen, Recht als bloßes Unterdrückungsinstrument der herrschenden Klasse zu fassen, ist zu einer Kritik des Rechts als Kritik seiner Form fortzuschreiten. Dazu bedarf es einer Analyse der Rechtsform und ihrer Funktion innerhalb der warenproduzierenden Gesellschaft, einer Fortführung dessen also, was Marx nur andeutet, wenn er schreibt: „Der Inhalt dieses Rechts- und Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.“ (MEW 23, 99)

Ein Blick auf den Warentausch – den wir uns nicht nur in der Zirkulations-, sondern insbesondere in der Produktionssphäre vor Augen führen, wo er sich als Tausch zwischen Kapital und Lohnarbeit darstellt – verrät uns mehr: Nicht nur die Dinge werden einander als Waren, das heißt die verschiedenen Arbeiten einander als abstrakt menschliche Arbeit gleichgesetzt, sondern zugleich setzen die Menschen sich füreinander als Personen. Als solche gelten sie sich ausschließlich als Agenten ihrer Waren, als Privateigentümer, als die abstrakte Verkörperung bürgerlicher Freiheit und Gleichheit ohne Rücksicht ihrer je individuellen Besonderheit. Die Form, in der sich die Besitzer der Waren aufeinander beziehen, ist die Rechtsform bzw. die Rechtssubjektivität.

Diese nimmt gegenüber dem Warentausch Voraussetzungscharakter an, weil sie diesen dadurch ermöglicht, dass sie die wechselseitige Bezugnahme der Warenbesitzer als abstrakte Agenten der Freiheit und Gleichheit vermittelt. Gleichzeitig entspringt sie dem Tauschakt, weil sich erst hier die Tauschenden in ihrer Eigenschaft der abstrakten Freiheit und Gleichheit setzen, die sodann Voraussetzung für den Tauschakt ist. Dieses wechselseitige Bedingungsverhältnis bezeichnet die Gleichursprünglichkeit von Warenform und Rechtsform, die also darin besteht, dass weder die Warenform die Rechtsform noch die Rechtsform die Warenform, sondern sich vielmehr beide gegenseitig bedingen. Rechtssubjektivität ist die Voraussetzung und das Setzen dieser Voraussetzung zugleich.

Rechtsfetisch

Für die vernunftrechtliche Idee der Rechtssubjektivität als natürliche Eigenschaft des Menschen qua Menschseins heißt dies die Aufgabe ihres universellen, ahistorischen Charakters, das heißt die Aufgabe ihrer transzendentalen Kategorialität. Der Mensch ist nicht mehr kraft eines universellen Begriffes Rechtssubjekt, sondern die Rechtssubjektivität als Form gesellschaftlicher Beziehungen begegnet überhaupt erst im Kontext der bürgerlichen als einer warenproduzierenden Gesellschaft. Nur dort, wo sich die Produktion des Reichtums wertförmig vollzieht, begegnen sich die Menschen als Rechtssubjekte. Gegenüber der naturrechtlichen Proklamation der „Unsterblichkeit der Rechtsform“ (Paschukanis 2017, 58) steht die materialistische Theorie von der Rechtsform als spezifisch historischer Form von Gesellschaftlichkeit. In dieser spezifisch historischen Situation erscheint nun aber die Rechtssubjektivität in diesem klassischen aufklärungsphilosophischen Sinn, nämlich als natürliche Eigenschaft des Menschen, ganz so wie auch der Wert als natürliche Eigenschaft der Dinge erscheint. Neben dieses von Marx als Warenfetisch bezeichnete verkehrte Bewusstsein gesellt sich nun der „Rechtsfetischismus“ (ebd., 117).

Den Fetischcharakter des Rechts aufzudecken heißt, ihn als falsches und richtiges Bewusstsein auszuweisen. Falsch ist das Bewusstsein, weil die Kategorie „des Rechtssubjekts“ als vereinzeltes ein Menschenbild vermittelt und reproduziert, das eingangs mit der Anspielung auf Hobbes angedeutet wurde. Es ist „die Idee der Isoliertheit, des In-Sich-Abgeschlossenseins der menschlichen Persönlichkeit“ (ebd., 114), die Idee eines ursprünglichen Egoismus, die den bürgerlichen Individualismus trägt. Falsch ist es also gerade aus dem Grund, dass die Rede vom für sich seienden, freien und gleichen Rechtssubjekt seine allseitige ökonomische und soziale Abhängigkeit negiert, also Herrschaftsstrukturen undurchsichtig macht. Diesem Bewusstsein entspricht jedoch faktisch eine Realität: Es ist zutreffend, sogar ein wesentliches Merkmal kapitalistischer Produktionsweise, dass die Produzenten voneinander unabhängig, das heißt privat agieren, und formell durch nichts miteinander verbunden sind als ihre rechts- und wertförmigen Beziehungen. In dieser Hinsicht sind wir alle voneinander unabhängige Rechtssubjekte, wir vergesellschaften uns als Rechtssubjekte über Verträge, Gesetze und Gerichtsverfahren.

Auch im Hinblick auf unsere rechtsförmige Freiheit und Gleichheit täuscht uns unser Bewusstsein nicht. Lohnarbeit und Kapital begegnen sich als Freie und Gleiche und auch sonst ist die Freiheit und Gleichheit aller nicht nur verfassungsgesetzlich verbürgt, sondern allgemeiner Konsens der westlich-demokratischen Wertegemeinschaft. Der Springpunkt ist ein anderer: Gerade durch die Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit, ihre vollständige Universalisierung vermittelt sich die Herrschaft der bürgerlichen Gesellschaft. Das Recht wird also nicht an einem noch nicht vollends realisierten Ideal von Freiheit und Gleichheit gemessen, sondern die Verwirklichung dieses Ideals ist überhaupt Voraussetzung dieser Herrschaft.

Erscheinen uns also im Warenfetisch die Beziehungen der Menschen als Beziehungen von Sachen, so verkehrt sich dieses Bild ein weiteres Mal im Rechtsfetisch: Jetzt treten die Menschen doch als souveräne Verfüger über Sachen auf, sachliche Beziehungen erscheinen als Anerkennungsverhältnisse zwischen Privateigentümern. Mit dem Rechtsfetischismus ist folglich ein den Warenfetisch ergänzendes Moment des ideologischen Verblendungszusammenhanges erkannt.

Rechtssubjektivität

Das Recht erschöpft sich nicht in seiner herrschaftsfunktionalen Dimension, im Gegenteil ist es, wie soeben gezeigt wurde, die dialektische Spannung zwischen Herrschaftsvermittlung und der Eröffnung von Handlungsräumen – zu der ja nicht bloß die persönliche Freiheit als Abstraktum, sondern eine Mannigfaltigkeit an konkreten Ausformungen dieser Freiheit zu verstehen ist –, vor deren Hintergrund eine Erkenntnis der Rechtsform möglich wird. In dieser Hinsicht begegnet uns mit der Rechtsform eine Form des Kapitals, die zwar nicht wie im klassischen Basis-Überbau-Schema als abgeleitetes Überbauphänomen gänzlich durch die Basis bestimmt wird, sondern entsprechend auf die Basis zurückwirkt – das war mit der Gleichursprünglichkeit angedeutet –, jedoch in den Reproduktionsprozess der bürgerlichen Gesellschaft entschieden eingebunden ist.

Das Recht eignet sich demnach als hervorragendes Instrumentarium systemimmanenter Emanzipation, wie es uns doch insbesondere vom feministisch beflügelten Antidiskriminierungsrecht vorgeführt wird, in welchem die Lohnform als Form kapitalistischer Mehrwertproduktion unberührt bleibt, die Frau dafür als gleichberechtigtes Konkurrenzsubjekt die Karriereleiter emporsteigen darf. Solange nicht die Systemfrage gestellt wird, und das ist nicht nur die Frage nach einer Überwindung der kapitalistischen Produktionsweise, sondern auch die Frage nach einer Gesellschaft jenseits staatlicher Herrschaft, fährt die Emanzipation gut auf den Schienen des Rechts. Wie es um seine systemtranszendierende Kraft beschaffen ist, lässt sich einfach beantworten: Solange die Emanzipation eine rechtliche ist, verharrt sie nicht nur innerhalb der Grenzen der warenproduzierenden Gesellschaft, das sind insbesondere die Grenzen der Lohnform, sie verhält sich zudem affirmativ gegenüber der staatlichen Herrschaft bzw. der Konstruktion eines Staates inklusive der Figur eines gesetzgebenden Souveräns. Und obgleich der Souverän in der Demokratie das Volk selbst ist, so bleibt die rechtliche Emanzipation doch einem Denken verhaftet, das an der Notwendigkeit des „Regiertwerdens“ festhält. Auch dies drückt sich aus im Rechtsfetischismus, der das als natürliche Eigenschaft des Menschen ausgibt, was Produkt von Herrschaft ist. Dies lässt sich exemplarisch an der Staatsbürgerschaft darstellen: Herkömmlicher Nationalismus – der durchaus mit einem konventionellen Patriotismus gleichzusetzen, Letzterer also nicht als die gesunde Vaterlandsliebe zu verharmlosen ist – stilisiert den herrschaftlichen Akt der Verleihung oder Zuerkennung der Staatsbürgerschaft als natürliche Eigenschaft des sich zu einer Bluts-, Kultur-, Gesinnungs- oder Schicksalsgemeinschaft verbundenen „Volkes“.

Gerade weil Demokratie und Kapitalismus eine so fruchtbare Beziehung führen, in der sich der moderne Nationalstaat den „Sachzwängen der Ökonomie“ stets unterzuordnen und auch für seine Zwecke zu benützen weiß, vermittelt die Begegnung mit dem Recht die Gegensätzlichkeit von Emanzipation und Herrschaft auf eine Weise, in der die Transzendierung des rechtlichen und das heißt auch staatlichen Rahmens unrecht ist. Mit dem Recht – insbesondere auch mit dem Recht auf Meinungsfreiheit – sind die Grenzen zulässiger Kritik also immer schon zugunsten des Fortbestands der Rechts- und Staatsordnung abgesteckt.

Ungerecht?

Immer tritt Kritik an der Wirklichkeit unter dem Vorzeichen der Gerechtigkeit auf, etwa wenn verfassungsrechtliche Bedenken gegen Gesetzesvorhaben erhoben, Diskriminierungstendenzen in bestehenden Gesetzen ausfindig gemacht oder Forderungen nach rechtlicher Anerkennung der kulturellen Identität ethnischer oder religiöser Kollektive gestellt werden. Alles und jedes wird als Ungerechtigkeit diagnostiziert, weil das bürgerliche Versöhnungsdenken die Interessengegensätzlichkeit der Gesellschaft als Verstoß gegen eine irgendwie gefasste „Eigentlichkeit“ umgedeutet wissen will. Dieses Denken verwehrt sich nicht nur der Einsicht in die Wirklichkeit einer Gesellschaft, die durch Klassenantagonismen strukturiert ist, sondern auch der Einsicht in die Systemnotwendigkeit dieser Gegensätzlichkeit. Dass die warenproduzierende Gesellschaft nur als gegensätzliche existiert, wollen die Advokaten der vermeintlich nationalen Gemeinschaftlichkeit nicht akzeptieren, sondern lesen in die negative Wirklichkeit immerzu den Verstoß gegen die Ordnung, die Ungerechtigkeit hinein. Sie sehen daher auch nicht, dass die Gerechtigkeit nur das allgegenwärtige Prinzip des äquivalenten Warentausches als Verkörperung von Freiheit, Gleichheit, Eigentum und „Bentham!“ (MEW 23, 190) ist.

Ist die Gerechtigkeit als Gerechtigkeit erkannt, das heißt als die mit der Rechtsform gesetzte Freiheit und Gleichheit als Voraussetzung des Warentausches, stellt sich die Frage nach der gerechten oder ungerechten Gesellschaft nicht mehr. Die Kategorie der Gerechtigkeit ist dann insgesamt ein untaugliches Mittel zur Charakterisierung der Gesellschaft, weil die den äquivalenten Tausch allerorts vollziehende warenproduzierende Gesellschaft als durch und durch gerecht zu verstehen ist. Demgegenüber erscheint die „Verteilungsgerechtigkeit“ beinahe zynisch: Sie widmet sich in zirkulationsfixierter Manier der nachträglichen Verteilung von Reichtum, dessen Form sie überhaupt nicht thematisiert. Täte sie dies, müsste sie feststellen, dass die Struktur eines Reichtums, dessen Elementarform die Ware ist (MEW 23, 49), all die Ausbeutung und Entfremdung produziert, die sie unter einer moralischen Kategorie anprangert, aber doch nicht überwinden kann oder will.

Literatur

  • Marx, Karl/Engels, Friedrich: Marx Engels Werke (MEW), Berlin.
  • Paschukanis, Eugen: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe. (1929) Aus dem Russischen von Edith Hajós. Eingeleitet von Alex Gruber und Tobias Ofenbauer. Mit einer biographischen Notiz von Tanja Walloschke. Freiburg/Wien: Ça ira 2017.
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