Was sagt denn der Staatsanwalt?
Zu diesem Bündel Sachverhalt?
Links in der Mitten die Zeugenaussage eines Richters, deren objektive Unrichtigkeit von den Aktennotizen oben und unten bewiesen wird.
Wieviele burgenländische SPÖler wurden, weil sie es im Sinowatz-Worm-Verfahren ausgeschlossen oder sich nicht erinnert hatten, sich aber hätten erinnern müssen, daß Sinowatz im Landtagsklub von der »braunen Vergangenheit« Waldheims gesprochen habe in den Nachfolgeprozessen wegen falscher Beweisaussage nach § 288 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) verurteilt? Beweismittel für die objektive Unrichtigkeit waren damals Notizen einer Abgeordneten, die laut Gutachten aus den gleichen Materialien bestanden, wie ihre Mitschrift von jener Sitzung.
Für die Echtheit der Beweise werden wir jetzt keine Gutachten brauchen, es genügt ein Blick in die Akten.
Gilt in der Beurteilung der subjektiven Tatseite für einen Landesgerichtspräsidenten dasselbe wie für einen burgenländischen Landeshauptmann und tutti quanti MandatarInnen, oder sind die Maßstäbe der Strafverfolgung und -zumessung bei einem amtierenden Gerichtspräsidenten milder oder strenger, und wie verträgt sich das mit dem Gleichheitsgrundsatz? Weiters:
Im Akt 40 Cg 96/93 des LG ZRS Graz befindet sich als Beilage zur Stellungnahme der Finanzprokuratur, ON 74, das Gedächtnisprotokoll des ehemaligen Richters Dr. Koszik vom 19. 9. 1988; darin steht:
Dr. Woratsch antwortete mir darauf, er sei Referent ... im Oberlandesgericht gewesen, ihm sei die Problematik bewußt, er wisse, daß das Oberlandesgericht falsch entschieden habe, jedoch wäre, wenn dem Anklageeinspruch — richtigerweise — stattgegeben worden wäre, ›Eure Staatsanwaltschaft blamiert gewesen‹.
(Seite 2)
Falls diese Begebenheit sich 1984 tatsächlich ereignet hat, erhebt sich der zusätzliche Verdacht des (verjährten?) Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) durch den damaligen Richter des Oberlandesgerichtes.
Kosziks Gedächtnisprotokoll enthält noch weitere seltsame Details aus dem Verfahren gegen Kremzow, die verdienen, unter dem Gesichtspunkt des Verdachts strafbarer Handlungen auch anderer Mitwirkender von der Staatsanwaltschaft geprüft zu werden; was dieser anheimgestellt wird.
Wien, 20. 2. 1995
Gerhard Oberschlick
