FORVM, WWW-Ausgabe
März
2002

„Der österreichische Journalist“ — ein Mediendelikt

Offener Brief

Herrn Rechtsanwalt
Dr. Peter Zöchbauer

Betrifft: Ihren Artikel über „Zulässige Kritik“

In: „Der Österreichische Journalist“ Nr. 2/2002, Seite 36 f.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !

Sie haben in Ihrem sub „Betrifft“ genannten Artikel behauptet, ich wäre wegen Kritik an der Justiz bzw. auf Grund von Vorwürfen gegen einen Richter von innerstaatlichen Gerichten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB verurteilt worden. Das ist unrichtig: ich war in jener Causa nicht einmal angeklagt.

Wahr ist, daß ein Medienmitarbeiter des FORVM auf Grund der von Ihnen erwähnten Kritik an einem Richter wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB verurteilt worden ist, und wahr ist, daß ich in diesem Zusammenhang als haftungsbeteiligter Medieninhaber/Verleger betroffen war von Aussprüchen der innerstaatlichen Gerichte nach §§ 6 Abs 1, 33 Abs 1 und 35 Mediengesetz.

Die inkriminierte Stelle ihres Artikels ist kein Werturteil, das als zulässige Kritik in Betracht käme, sondern die objektivierbare und damit nachprüfbare, jedoch unrichtige Tatsachenbehauptung, ich wäre strafgerichtlich verurteilt worden – nach meinem Dafürhalten haben Sie damit ein Vergehen gegen die Ehre, und zwar dasjenige der üblen Nachrede nach § 111 StGB, objektiv verwirklicht. Ich habe Sie aber nicht geklagt, weil der gerichtliche Verkehr recht wenig Vergnügen bietet.

Aber hätte ich geklagt: Selbst wenn Sie in einem Privatanklageverfahren mangels subjektiver Tatseite freigesprochen worden wären, aber auch in einem sogenannten „selbständigen Verfahren“, hätten den Medieninhaber/Verleger der Zeitschrift Der Österreichische Journalist vermutlich Aussprüche der Gerichte nach §§ 6 Abs 1, 33 Abs 1 und 35 MedienG betroffen. Bei der Bemessung von Strafe und Buße hätten die Gerichte wohl das Gewicht und die Autorität zu berücksichtigen gehabt, die Ihren anwaltlichen Ausführungen von der gesamten journalistischen Branche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beigemessen wird. Später hätten Sie dann in der Zeitschrift Der Österreichische Journalist schreiben können, daß die Journalisten Zöchbauer und Oberauer von innerstaatlichen österreichischen Gerichten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB verurteilt worden wären, weil sie dem Verleger einer anderen Zeitschrift eine ebensolche Verurteilung, die nie stattgefunden hatte, umgehängt haben.

Einem Rechtsanwalt, der in Medienverfahren auftritt und in einem journalistischen Branchenblatt über zulässige Kritik an Politikern und Richtern im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schreibt, hat keine geringe Verantwortung für die berufliche Weiterbildung von Journalisten. So wäre zu erwarten gewesen, daß Sie auch bei Ihren Fallbeispielen mit zumindest journalistischer Sorgfalt und anwaltlicher Rechtskundigkeit die Wahrheit der Tatsachen beachten.

Ein Blick in das von Ihnen zitierte Urteil des EGMR (13/1994/460/541 vom 26.4.1995) hätte Ihnen Klarheit verschaffen können. Statt dessen stützten Sie sich offenbar auf eine vage Erinnerung, anscheinend in der unklaren Annahme, mein Mitarbeiter und ich hätten damals als Autorendoppel einen Gemeinschaftsartikel verfaßt. Oder hatten Sie eigentlich den § 30 des alten Pressegesetzes von 1922 im Sinne, der die schönen Institute eines für den Inhalt verantwortlichen Sitzredakteurs und des ihm zugeordneten Delikts einer Vernachlässigung der pflichtmäßigen Sorgfalt gekannt hatte, und Sie wollten Ihre Meinung zum Ausdruck bringen, daß das Medienrecht dorthin zurückkehren sollte? Allerdings hatte die angeführte Gesetzesstelle schon damals kein Vergehen, sondern nur eine Übertretung des Sitzredakteurs statuiert.

Dunkel erinnere ich mich einer ähnlichen, obgleich gelinderen Schlamperei in Ihrem Buch über Medienrecht im Zusammenhang mit der „Trottel“-Causa, wo mir von einer Richtigstellung in einer eventuellen späteren Ausgabe nichts bekannt geworden ist. Sie sollten sich also mindestens für diese zwei, Der österreichische Journalist wenigstens für das eine Mal bei mir entschuldigen.

Freundliche Empfehlungen,
Gerhard Oberschlick (m.p.)

cc: „Der Österreichische Journalist“, z.Hd. Herrn Johann Oberauer

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