Die Tätigkeit des Vereins
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
A) Wissenschaft und Gesellschaft
(2) Der Verein bezweckt die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehraufgaben, insoweit
a) diese Aufgaben durch bestehende Einrichtungen, insbesondere durch die Universitäten, nicht oder nur unzureichend erfüllt werden.
b) ein Interesse von Seiten gesellschaftlich engagierter Personen, Gruppen oder Organisationen an der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit besteht oder als Resultatder wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit ein solches Interesse möglicherweise geweckt werden sollte.
(3) Mit der Durchführung derin Abs. 2 genannten Aufgaben soll erreicht werden:
a) der verbesserte Zugang gesellschaftlicher Gruppen zu auf wissenschaftliche Weise erarbeitetem Wissen und künstlerischem Schaffen;
b) die Anbindung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit an die Bedürfnisse gesellschaftlicher Gruppen, also die Forçierung gesellschaftlicher Relevanz in den Wissenschaften und in der Kunst;
c) die Anregung insbesondere Studierender an den Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen zu selbständiger Qualifikation in der Erkennung und Bearbeitung gesellschaftlich wichtiger Themen; in diesem Zusammenhang auch die Auseinandersetzung um die Bedingungen des Studierens sowie um Fragen der Berufstätigkeit und des Berufsbildes;
d) die Schaffung von Strukturen für die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen und an dieser Tätigkeit Interessierten.
B) Öffentlichkeit
(4) Der Verein bezweckt die Herstellung einer möglichst breiten Öffentlichkeit für eine zusammenhängende Auseinandersetzung über alle Bereiche der Wissenschaft, der Kunst, des gesellschaftlichen Lebens und anderer Themen, welche für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Dies soll durch Publikationen erreicht werden, an die folgende Ansprüche gestellt werden:
a) Es wird die Vermittlung solcher Inhalte angestrebt, die in bestehenden Medien nicht oder nur unzureichend vermittelt werden.
b) Die vermittelten Inhalte sollen auf eine Überwindung menschenunwürdiger gesellschaftlicher Verhältnisse gerichtet sein.
c) Die Inhalte sollen aufgrund einer Analyse des Gegenstandes im gesellschaftlichen Zusammenhang zustandekommen und nicht aufgrund eines ohne solche Analyse eingenommenen Standpunktes.
d) Die vermittelte Information soll den höchsten Ansprüchen hinsichtlich der benützten Quellen und deren Auswertung sowie hinsichtlich der sprachlichen und publizistischen Darbietung genügen.
e) Die Auseinandersetzung soll engagiert und demokratisch sein. Das heißt, daß die Informationstätigkeit nicht Selbstzweck ist, sondern der publizistischen Unterstützung von Personen, Gruppen, Organisationen und Bewegungen dient, die sich im Bereich der Wissenschaften oder der Künste, im politischen oder im privaten Bereich für die Herstellung menschenwürdiger Verhältnisse einsetzen. Zum anderen sollen die Inhalte so vermittelt werden, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und verständlich sind und eine aktive Teilnahme am Geschehen nicht nur ermöglichen sondern fordern.
(5) Der Verein bezweckt weiters die Förderung direkter Kommunikation zwischen Personen und Personengruppen, die an einer aktiven Auseinandersetzung mit den genannten Themen im beschriebenen Sinn interessiert sind. Der Verein strebt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit Personen, Gruppen und Organisationen an, die ähnliche Zielsetzungen wie dieser Verein verfolgen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs 2 bis 3 angegebenen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen und künstlerischen Lehraufgaben; Erstellung wissenschaftlicher Publikationen und Dokumentationen; Errichtung von Bibliotheken, Archiven, Datenbanken und sonstigen Infrastrukturen für wissenschaftliche Tätigkeit; Errichtung öffentlicher Informationseinrichtungen und Einrichtung von Beratungsdiensten; Durchführung von Vermittlungsaufgaben zwischen wissenschaftlich Tätigen und Interessenten.
b) Herausgabe, Verlag und Herstellung von Medien aller Art; auch Herstellung und Sendung von Hörfunkprogrammen, sobald dies rechtlich erlaubt ist.
c) Versammlungen, Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Kundgebungen, Veröffentlichungen in fremden Medien.
d) Planung, Errichtung, Erhaltung und Betrieb von Räumlichkeiten, technischen und betrieblichen Einrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, die für diese Tätigkeiten benötigt werden, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen.
(3) Als materielle Mittel dienen:
a) Erträgnisse aus eigenen Medien sowie aus dem Verkauf von Anzeigenraum in denselben.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und gelegentlichen Leistungen, insbesondere aus der Besorgung von Arbeiten und Erbringung von Leistungen für Dritte im Bereich Herausgabe, Verlag, Vertrieb, Produktion von Publikationen, Anzeigenaquisition und -abwicklung für Publikationen und verwandten Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines für die vom Verein selbst herausgegebenen oder verlegten Medien aufzubauenden Hilfsbetriebes.
c) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
d) Spenden, Sammlungen, Darlehen, Förderungen, sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus Kapitalanlagen.
Die Redaktionen
§ 21 Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Redaktionen
(1) Die Generalversammlung oder der Arbeitsausschußkann für jedes vom Verein herausgegebene oder verlegte Medium eine Redaktion einrichten.
(2) Anläßlich der Einrichtung einer Redaktion wählt die Generalversammlung (der Arbeitsausschuß) die ersten Mitglieder der Redaktion. Die Aufnahme von weiteren Redaktionsmitgliedern obliegt der Redaktion selbst.
(8) Die Einberufung der Redaktionskonferenzen obliegt dem Chefredakteur. Er führt auch den Vorsitz.
(4) Die Redaktionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Eine Redaktion ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt beschlußfähig.
(5) Ist die Redaktion zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlußfähig, so erfolgt eine Wartefrist von dreißig Minuten. Nach dieser Wartefrist ist die Redaktion ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(6) Jede Redaktion wählt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Chefredakteur und gegebenenfalls einen stellvertretenden Chefredakteur. Diese Wahl kann nur bei einer Redaktionskonferenz erfolgen, zu der die Mitglider der Redaktion schriftlich unter Hinweis auf diese Wahl eingeladen wurden; diese Einladung ist vom Chefredakteur oder auf Verlangen der Redaktion vom Generalsekretär vorzunehmen.
(7) Die so gewählten Chefredakteure sind Mitglieder der Geschäftsführung. Für sie gelten in dieser Eigenschaft sinngemäß die Bestimmungen des § 18.
(2) Die Chefredakteure haben die redaktionelle Arbeit nach Maßgabe der Entscheidungen der Geschäftsführung zu koordinieren und die Geschäftsführung über Tätigkeit und Beschlüsse der betreffenden Redaktion zu informieren.
§ 22 Aufgaben und Stellung der Redaktionen (Redaktionsstatut)
(1) Die Redaktionen entscheiden über den Inhalt der von ihnen gestalteten Medien. In den Redaktionen werden die Arbeiten ihrer Mitglieder vorgetragen, diskutiert und vergeben.
(2) Über Aufnahme und Ausschluß von Redaktionsmitgliedern entscheidet die jeweilige Redaktion nach der Wahl der ersten Redaktionsmitglieder durch die Generalversammlung selbst. Ebenso entscheiden die Redaktionen selbst über die Mitarbeit von Personen, die nicht der Redaktion oder dem Verein angehören.
(3) Über die technischen und finanziellen Angelegenheiten der einzelnen Medien, über Erscheinungsweise, Umfang, Format, Verkaufspreis, Vertrieb, Produktionsweise und Anzeigenannahme entscheidet die Geschäftsführung.
(4) In die redaktionelle Arbeit darf die Geschäftsführung grundsätzlich nicht eingreifen. Die Geschäftsführung kann jedoch in dem Fall, daß aufgrund einer redaktionellen Maßnahme schwerwiegende finanzielle Nachteile oder Kosten zu befürchten sind, diese Maßnahme für nichtig erklären. Wird die Maßnahme doch ausgeführt, so haben die dafür Verantwortlichen die persönliche Verantwortung zu tragen und dem Verein etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine bereits ausgeführte oder nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme kann die Geschäftsführung jedoch nicht für nichtig erklären.
Die Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, korrespondierende, assoziierte und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich fortwährend aktiv sowohl an der inhaltlichen wie auch an der organisatorisch-technischen Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Korrespondierende Mitglieder sind physische Personen des In- und Auslandes, die sich im Verein fortwährend oder gelegentlich mit inhaltlicher (wissenschaftlicher oder künstlerischer) Arbeit betätigen.
(4) Assoziierte Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die aufgrund ihrer fortwährenden Tätigkeit Interesse an der inhaltlichen (wissenschaftlichen oder künstlerischen) Arbeit des Vereins haben.
(5) Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, oder auch auf andere Art und Weise, unterstützen.
§ 5 Erwerb und Ausübung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag durch die Generalversammlung, die Geschäftsführung, den Arbeitsausschuß oder eine Redaktion.
(2) Korrespondierende Mitglieder können alle physischen Personen mit wissenschaftlicher oder publizistischer Erfahrung werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag durch die Generalversammlung, die Geschäftsführung oder das Kuratorium.
(3) Assoziierte Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, die aufgrund ihrer fortwährenden Tätigkeit ein dauerndes Interesse an der Vereinsarbeit haben. Ihre Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung, die Geschäftsführung oder das Kuratorium.
(4) Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristischen Personen werden, die die Arbeit des Vereins insbesondere durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen wollen. Ihre Aufnahme erfolgt auf Antrag durch jedes Vereinsorgan.
Das Kuratorium
§ 16 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium setzt sich aus allen korrespondierenden Mitgliedern sowie den Vertretern aller assoziierten Mitglieder Zusammen.
§ 17 Aufgaben und Stellung des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Wahl der Rechnungsprüfung, eines Kuratoriumsvorsitzenden sowie allenfalls eines stellvetretenden Kuratoriumsvorsitzenden.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beratung über alle in § 2 (Vereinszweck) genannten Angelegenheiten. In diesen Angelegenheiten kann das Kuratorium Empfehlungen an die zuständigen Organe richten, die von diesen zu behandeln sind; die zuständigen Organe haben dem Kuratorium über das Ergebnis der Behandlung zu berichten.
(3) Das Kuratorium kann darüber hinaus zu Fragen von öffentlichem Interesse im Rahmen des Vereinszwecks selbständige Beschlüsse fassen und nach außen vertreten, insoweit diese Beschlüsse den Verein nicht in einer Weise verpflichten, daß daraus nennenswerte Auswirkungen auf das Vereinsvermögen zu gewärtigen wären.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums sind für andere Vereinsorgane nicht verpflichtend.
aus: Conpost 3/81 (Beihefter zu JURIDIKUM 3/91)


