FORVM, No. 397/398
April
1987

Freiheitlich demokratische Grünzeug-Ordnung

Für Freda, wie wir sie gar nicht kannten, war er eine der „Fransen, die man abschneiden muß“, ein „Totalitärkommunist“ für Nenning, der ihn aber jetzt dem FORVM zugeführt hat (danke!); geboren 1960, gelernter Historiker, in Heidenreichstein Gemeinderat der Alternativen Liste, deren Mitglied seit 1982; gemeinsam mit Doris Eisenriegler (ALÖ‚ selbständig streitbar), Günther Nenning (BIP, im „profil“ mehr schönheitsdurstig und heimattreu, der „Krone“ und Busek jetzt anscheinend weniger verbunden) und Wolfgang Pelikan (VGÖ, naja) hatte er, vor der Spaltung‚ den „Grundsatzvertrag der grün-alternativen Einigung“ entwickelt: Franz „Gulo“ Schandl stellt vor seinen nachstehenden „Verlassungsartikel“ (Arbeitstitel) als Motto den Satz eines anderen berüchtigten „Totalitärkommunisten“: „Der heutige Staat ist eine Übergangserscheinung der sozialen Entwicklung.“ Karl Renner [1]. G. O.

Grüne SchEinigung

Die Grünalternativen sind im Parlament. Die Truppe um Freda Meissner-Blau, leicht aufgefettet oder verdünnt (je nach Standpunkt) durch Buchners VGÖ, ist in den Nationalrat eingezogen.

Vorausgegangen war dem zwar keine Diskussion, was sie dort eigentlich sollen, dafür ein Tauziehen der verschiedensten Gruppen um Einfluß und Posten im sogenannten „Hainburger Einigungskomitee“. Beendet wurde dieses Gerangel mit der „Reinigung“ der „Grünen Alternive — Liste Freda Meissner-Blau“ von Linken, Radikalen, Fundamentalisten und sonstigen subversiven Elementen.

Günther Nenning, obwohl schließlich selbst ein Opfer von Meissner-Blau und Peter Pilz, ist sicher einer der Hauptschuldigen an dieser unerfreulichen Entwicklung. Als selbsternannter Mediensprecher der Grünalternativen führte er die meiste Zeit einen beachtenswerten Kampf gegen links. Daß dies bloß mit einem Fußtritt belohnt wurde, mag zwar tragisch erscheinen, doch welche Gruppierung will sich schon einen so unsicheren Bündnispartner leisten.

Bild: Contrast/Peter Kurz

Wo politische Theorie so unterentwickelt ist, wie bei den hiesigen Grünalternativen, ist es außerordentlich leicht, durch gute Pressekontakte immer wieder vollendete Tatsachen zu schaffen, ohne die geringste Debatte. Nenning war sicherlich der grüne Großmeister auf diesem Gebiet. Fast täglich verkündete er, was die Grünalternativen seiner Ansicht nach denken.

Einer seiner bedeutendsten Vorstöße war die halbwegs gelungene Festlegung der grünalternativen Opposition auf den Verfassungsstaat:

Mitgliedschaft in der gemeinsamen Organisation ist gebunden an das eindeutige Bekenntnis zu den leitenden Grundsätzen der Bundesverfassung, zur Gewaltfreiheit auf dem Boden dieser Verfassung und zur Ablehnung von totalitären Strömungen aller Art. [3]

Daß diese Formulierung zwar so nicht in den „Grundsatzvertrag“ (Einigungspapier der „Grünen Alternative“) aufgenommen wurde, [4] ist sekundär. Schließlich blieb übrig ein lautstarkes Staats- und Verfassungsbekenntnis als erster Schritt zur Aufnahme der grünalternativen Opposition in den Konsens der staatstragenden Demokraten.

Alle, die diesen Kurs der Staatsanpassung und „grüner“ Glaubensbekenntnisse nicht mitgehen wollten, wurden als Irrealos, Extremisten, Totalitärkommunisten oder böse ALler [5] gehandelt. Wo Bekenntnisse so hoch im Kurs sind, wie bei den österreichischen Grünalternativen, da haben es Erkenntnisse wirklich schwer.

Bild: Contrast/G. Hinterleitner

Grüne PEinigung

Im engeren Sinn ist die Verfassung die Legitimationsurkunde, die sich ein Staat selbst ausstellt, die Satzung, das Statut des politischen Systems. „Die politische Verfassung ist der Organismus des Staates.“ [6] Ein Verfassungsbekenntnis ist unmittelbar verbunden mit einer prinzipiellen Unterstützung des Staates. Die Frage: Ist dieser Staat unser Staat? wird eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Es ist unmöglich, das Rechtssystem zu bejahen, ohne gleichzeitig das Gesellschaftssystem anzuerkennen. Die Trennung Staat: böse, Verfassung: gut ist seriöserweise nicht durchhaltbar. Die Verfassung muß als Ausdruck des konkreten staatlichen Gebildes verstanden werden, „soziologisch gesehen (als) das Instrument der Ausdifferenzierung des politischen Systems“, [7] „Eine Verfassung enthält die Formen, Verfahren, Institutionen und normativen Grundregeln, nach denen sich die Koexistenz heterogener und gegensätzlicher gesellschaftlicher Interessen und ihrer sozialen Träger herstellt — ein Sozialkontrakt, innerhalb dessen sich das gesellschaftliche Leben vollzieht.“ [8] Nur, daß dieser Sozialkontrakt nicht von gleichen Partnern freiwillig geschlossen wurde, sondern das Kräfteverhältnis gesellschaftlicher Gruppen widerspiegelt. Auch die Verfassung ist daher Ausdruck roher Gewalt — ob physisch oder „bloß“ strukturell ist Nebensache — verschiedenster Klassen, Schichten und Bewegungen. Eine Verfassung zeigt ungefähr, in welcher Verfassung der Staat sich bei der Verfassung der Verfassung befand. Sie ist ein festgeschriebenes Kräfteverhältnis, erstarrter Kampf; sie deutet auf die letzte größere Verschiebung (1929) bzw. den letzten Bruch mit der alten Verfassung hin (1918/20). Allen Verfassungsbekennern sei somit ins Stammbuch geschrieben: Verfassungen entstehen selten auf dem Boden der Verfassung, sondern gar oft durch deren radikale Negation.

Selbstlegitimierung des Staates in seiner Verfassung oder „Selektivität der Selbstidentifikationen“ [9] ein zentrales Charakteristikum des modernen Rechtsstaates. Die Verfassung ist ihm höchstes Gesetz, Grundlage aller anderen Normen und Gesetzlichkeiten, und zusätzlich bekommt sie eine Sonderbehandlung, indem man sie in der Substanz als unabänderlich ansieht. Anders als die anderen Verfügungen des Staates birgt die Verfassung einen unendlichen Anspruch, „den Anspruch auf Dauer“. [10] Dieser „Negation der uneingeschränkten Abänderbarkeit des Rechts“ [11] liegt die Illusion vom ewigen Bestand der aktuellen staatlichen Verfaßtheit zugrunde. Daß jeder Staat mit dieser Illusion leben muß — der Nichtanerkennung seiner Endlichkeit — dürfte auf der Hand liegen. Daß der Staat seine Interessen und jene des Gesellschaftssystems vertritt, ist klar — wozu aber sollte eine wirkliche Opposition das Gleiche tun?

„Die Verfassung ist so zu verstehen, wie sie zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (!) hätte verstanden werden müssen!“ [12] Was heißt das? Ein Verfassungsbekenntnis ist nichts anderes, als die späte Legitimierung jener gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse, die zur Verfassungsänderung von 1929 führten. Die Verfassungsnovelle, Ausdruck des Stärkerwerdens der Rechten, „wandelte die Bundesverfassung grundlegend“. [13] Der Bundespräsident bildete de jure eine neue Gewalt, er erhielt weitgehende Rechte wie die Abberufung der Regierung, die Möglichkeit zur Auflösung des Parlaments, den Oberbefehl über die Armee, um nur die wichtigsten Punkte hervorzuheben. Robert Danneberg, der Verfassungsexperte der SDAP, versuchte der Novelle noch einige Giftzähne zu ziehen, genützt hat das freilich wenig, wie sich 1933/34 herausstellte. Die 1929er-Verfassung blieb schließlich auch unter dem Austrofaschismus aufrecht, eine eigene ständestaatliche Verfassung („Verfassung vom 1. Mai 1934“) trat nie in Kraft. [14] Dies will andeuten, daß „die Existenz eines Gesetzes und einer Legalität (...) niemals irgendeine Barbarei oder irgendeinen Despotismus verhindert“ [15] haben.

Bild: Contrast/Peter Kurz

Ein klares und eindeutiges Verfassungsbekenntnis findet sich heute nicht einmal in den Programmen der etablierten Parteien. Im Gegenteil, gerade der Fall Waldheim demonstriert uns sehr deutlich das gestörte Verhältnis der österreichischen Sozialdemokratie — das ist beileibe kein Vorwurf! — zur Bundesverfassung von 1929. [16] Die Grünalternativen, von denen man erwarten sollte, daß sie die fundamentalsten Kritiken an der bestehenden Republik vorweisen könnten — warum sollten ausgerechnet sie sich zur Verfassung bekennen?

Ein Verfassungsbekenntnis ist erstens ein Bekenntnis zu diesem Staat, gekoppelt mit der Ankündigung, Politik für ihn machen zu wollen, wie er verfassungsmäBig gerade ist. — Fröhlicher könnte keiner sich drängen zu den staatstragend dichtgeschlossenen Reihen des herrschenden Blocks.

Bekenntniszwang und die Folgen

Die Österreichischen Bundesverfassungsgesetze bestehen aus dem Bundes-Verfassungsgesetz und zahllosen Gesetzen im Verfassungsrang. Die Bekennerei hätte beträchtliche Folgen:

* Ein Bekenntnis zur parlamentarischen Demokratie. Schon der Begriff „Basisdemokratie“ markierte früher einmal die grünalternative Kritik an der herrschenden Stellvertreterdemokratie. „Demokratie“ in emanzipatorischer Absicht hieß mehr, als alle vier bis fünf Jahre wählen gehen zu dürfen. Im alternativen Demokratieverständnis müssen sein: umfassende Kontrolle, jederzeitige Abwählbarkeit, Rotation bei Ämtern und Funktionen, keine Mehrfachämter, imperatives Mandat etc. Demokratie darf sich auf den politischen Sektor („Bürgerrechte“) nicht beschränken, sondern muß alle gesellschaftlichen Bereiche durchfluten: Fabrik, Schule, Heer, Kirche, Familie etc.

In „unserer“ Verfassung steht davon wohlweislich nichts. Dort wird „Demokratie“ auf die Wahlmöglichkeit zwischen Parteien und auf einige Grundrechte zurechtsgestutzt. Ein grünalternatives Demokratieverständnis, das sich auf die vorgegebene parlamentarische Demokratie als der Weisheit letzten Schluß einläßt, in ihr gar den „Königsweg der demokratischen Willensbildung“ [17] erblickt, das nicht mehr wagt, über die möglichen Zukünfte demokratischer Formen und alternativer Verfaßtheiten nachzudenken, hat jedweden befreienden Charakter verloren.

* Ein Bekenntnis zum Privateigentum an Produktionsmitteln. Im Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes von 1867 wird das „Eigenthum“ für unverletzhlich erklärt. Die zentrale Forderung der bundesrepublikanischen Grünen nach Vergesellschaftung der Produktionsmittel [18] ist alles andere als verfassungskonform, sie wäre immer noch verfassungs- und systemsprengend wie keine andere Maßnahme. Noch stärker als der Grundkonsens des Parlamentarismus (der ist bloß abgeleitet), ist jener über die kapitalistische Marktwirtschaft als Fundament der westlichen Demokratien.

In der Eigentumsfrage wird ein grünes Verfassungsbekenntnis besonders außerordentlich kontraproduktiv: Der Ökologiebewegung, die wir in erster Linie als Bewegung auf gesellschaftliche Verfügung und Kontrolle der Produktivkraftentwicklung kennzeichnen würden, wäre damit die Spitze gebrochen. Die ökologischen Bewegungen resultieren doch in erster Linie aus den Widersprüchen zwischen der kapitalistischen Profitwirtschaft und den Lebens(erhaltungs)interessen der Menschen. Die zunehmenden Umweltkatastrophen und Bedrohungen führen de facto zu einer Verschärfung dieses Konflikts zwischen Verfügern und Nichtverfügern um die Verfügung über die Produktionsmittel. Selbstbestimmung der Menschen und die private Verfügungsgewalt von Kapital und Staat über die Entwicklung der Produktivkräfte schließen einander aus.

* Ein Bekenntnis zur Umfassenden Landesverteidigung und zur Allgemeinen Wehrpflicht. (Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes.) Dem grünalternativen Prinzip der Gewaltfreiheit wäre wahrlich ein tödliches Schnippchen geschlagen. Unsere Ablehnung der „Umfassenden Landesverteidigung“, des Bundesheeres, ja selbst von Abfangjägern — nur noch militärtechnisch könnte man dagegen argumentieren, nicht mehr friedenspolitisch — müßte praktisch über Bord. Die antimilitaristische und gewaltfreie Grundkonzeption grünalternativer Politik wäre somit verloren, Positionen, wie die nachfolgende aus dem ALÖ-Friedensprogramm, wären obsolet:

Darüber hinaus beinhaltet das Konzept (ULV, F. S.) auch die ‚Verteidigung nach innen‘, die Aufrechterhaltung des status quo gegenüber den ‚subversiven Elementen‘, als welche u.a. Friedensdemonstranten und streikende Arbeiter angesehen werden. Die Funktion des Bundesheeres bzw. der ‚Spezialeinheiten‘, die gegen die ‚Subversiven‘ eingesetzt werden sollen, ist seit den Februartagen 1934 gleichgeblieben. [19]

Die Forderung nach der Abschaffung des Bundesheeres wäre gar nicht mehr vorstellbar. Solch radikales Gefasel, Gemeingut von Antimilitaristen und Pazifisten, müßte als verfassungsfeindlich und parteischädigend zurückgewiesen werden.

* Ein Bekenntnis zur (abgeschwächten) Prasidialrepublik. De Gaulle meinte Ende der fünfziger Jahre nicht zu Unrecht, daß die Rechte des österreichischen Bundespräsidenten vollauf seinen Vorstellungen entsprächen. In der österreichischen Verfassung ist (theoretisch) die V. Republik vorweggenommen. Jene Person, die das Amt des Bundespräsidenten ausübt, nennt enorme Rechte ihr eigen. Einige seien hier kurz angeführt:

  • Ernennung und Abberufung der Regierung und des Bundeskanzlers;
  • Oberbefehl über das Bundesheer;
  • Vertretung der Republik nach außen;
  • Ernennung von Bundesbeamten und Offizieren;
  • Auflösung des Nationalrates;
  • Anordnung von Neuwahlen.

Die österreichische Verfassung bietet ausgezeichnete Möglichkeiten zur Relativierung, sogar Eliminierung und Ablösung der parlamentarischen Demokratie durch eine Einmannführung. Es gilt daher vielmehr, die Beseitigung dieser Vorrechte einzufordern bzw. für die Abschaffung dieses Ersatzkaiseramts einzutreten. Das gegenteilige alternative Bekenntnis: zu einem guten Diktator, wäre die perfekte Perversion des basisdemokratischen Beginnes. [20]

Bild: Contrast/G. Hinterleitner

* Ein Bekenntnis zum Rechtsstaat und dessen Gewaltmonopol. Nicht normbrechende Idealisten und Menschenfreunde haben „unsere“ Verfassung geschaffen, sondern Juristen und Politiker, ausgehend von der ökonomischen Basıs der Gesellschaft, der diese Verfassung im großen und ganzen entsprach und für längere Zeit entsprechen sollte. [21] In seiner Polemik gegen den sozialdemokratischen Parteiführer und Theoretiker Otto Bauer hebt der Großvater der österreichischen Verfassung, Hans Kelsen, dies auch ausdrücklich hervor. Kelsen lehnt Bauers Theorie von der „Volksrepublik“ und vom „Gleichgewicht der Klassenkräfte“ in der Phase 1918 bis 1922 entschieden ab und weist auf den bürgerlichen Charakter der österreichischen Rechtsordnung hin, „einer Ordnung, die, ökonomisch betrachtet, die gleiche war, wie die des alten Österreich: eine kapitalistische, das Privateigentum an Produktionsmitteln garantierende Rechtsordnung“. [22]

Begreift man wie Kelsen das Privateigentum an Produktionsmitteln, d.h. die Nichtverfügbarkeit derselben für die Mehrheit der Bevölkerung als zentrales Moment, möglicherweise gar als harten Kern der Verfassung, dann sind alle ihre Prinzipien und Bestimmungen dementsprechend zu relativieren. [23] Demokratie und Grundrechte — und das ist in der Verfassung nachzulesen — seien nur zu gewähren, solange sie staatlichen und profitwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen. Dann kommen die Notstandsgesetze, die nackte staatliche Gewalt. Verfassungsmäßig gedeckt, versteht sich.

Typisch für den modernen Rechtsstaat ist vor allem die Monopolisierung von Gewalt, für Max Weber überhaupt das entscheidende Defintionsmerkmal des bürgerlichen Verfassungsstaates:

Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes (...) das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, daß man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zuläßt: er gilt als alleinige Quelle des ‚Rechts‘ auf Gewaltsamkeıt. [24]

Diese Monopolisierung des Zwillingspaars Recht und Gewalt in den Händen des Staates ist auf den ersten Blick sicher zu begrüßen, stellt sie doch einen Fortschritt gegenüber alten Formen des Rechts (z.B. Faustrecht, Lynchjustiz, Blutrache etc.) dar. Das Gewaltmonopol war zweifellos ein Schritt zur Zivilisierung der Gesellschaft, diese Errungenschaft hat auch eine Kehrseite:

Wem bei der Verteidigung des staatlichen Gewaltmonopols immer zunächst die ‚zivilsatorische und kulturelle Errungenschaft‘ einfällt, dem sollte man nicht über den Weg trauen. (...) Der unterschlägt auch, daß die Geschichte des Rechtsstaates viel weniger eine von ‚fallibler Vernunft‘ und ‚Irritationen‘ der politischen Führer und wirtschaftlichen Nutznießer war, als eine Geschichte des vorsätzlichen Raubbaus an humaner und natürlicher Substanz. Endlos wäre die Liste der Aspekte für dieses Urteil — vom historischen (und immer noch nicht beendeten!) Bauernlegen über die Ausplünderung und Versklavung ganzer Völker (der sogenannten Dritten Welt) bis zu den ausgebeuteten und am Rand der physischen Existenz dahinvegetierenden Proletariern inklusive Kinderarbeit, schließlich die Orgien der Menschenabschlachtung in den großen (und kleinen!) Kriegen dieses und des vergangenen Jahrhunderts. Daß es eine der wesentlichsten Qualitäten des Rechtsstaates war, diese ‚Kulturleistungen‘ in die Form des Rechts zu kleiden, darüber ist Nachdenken angebracht. Daß dieses zugleich ebenso zu tun hat mit der Konzentration und Vervollkommnung der effektivsten Gewaltmittel in der Hand des Staates (Gewaltmonopol), darüber kann man sich heute keinen Illusionen mehr hingeben. [25]

Die (angebliche) Gretchenfrage, „Wie hältst Du es mit dem Gewaltmonopol des Staates?“ ist nicht eindeutig und endgültig zu beantworten. Hier sind alle Parolen wie „Hoch die ...“ oder „Weg mit ...“ unangebracht. Alle bedeutenden Bewegungen, wollen sie erfolgreich sein, haben das herrschende Gewaltmonopol in Frage gestellt, von der Streikrechts-Bewegung bis zur Besetzung der Hainburger Au. Wie könnte Legalität ein Kriterium für die zulässigen Formen politischer Auseinandersetzungen sein? [26] Vieles, was nicht legal ist, ist trotzdem legitim.

Existenzrecht und das Recht auf eine unversehrte Umwelt stehen im offenen Gegensatz zu Kriegs- und Profitrecht. Letztere haben aber den Vorteil, staatlich sanktioniert zu sein, während erstere vom Staat als taktische Größen gehandelt werden, nicht als prinzipielle Werte geachtet. Wo letztlich zwei Rechte um den Anspruch auf Gültigkeit streiten, entscheidet immer Gewalt. Gewalt ist noch immer das Recht in seiner pursten Form. [27]

„Bei den Überlebensproblemen entsteht eine De-Legitimierung des demokratischen Rechtsstaats“, [28] meint Günter Saathoff. Aufgabe der grünalternativen Opposition müßte es daher eigentlich sein, diese De-Legitimierung, das Bewußtsein, daß der Staat primär nicht Hüter des Gemeinwohls ist, zu fördern, Forderungen, wie jene nach „mehr Rechtsstaatlichkeit“ [29] aus dem Programm der Liste Freda Meissner-Blaus verkennen somit eindeutig den Charakter des Rechtsstaats und dessen Stellenwert für eine alternative Politik.

Die Relativität verfassungsmäßiger Gesetzlichkeit versteht sich doch eigentlich von selbst. Man denke nur an das Habsburgergesetz oder an das Adelaufhebungsgesetz (beide 1919). Was Inbegriff höchster Legalität und Legitimität war, sieht sich „urplötzlich“ abgeschafft und in die Illegalität gedrängt. Was gestern noch allen selbstverständlich war (selbst die österreichische Sozialdemokratie mochte sich zu Kaisers Zeiten nicht so recht republikanisch gebärden), kann schon morgen der Vergangenheit angehören. Die Berufung auf Legalität ist politisch konservierend. Linke und Alternative müssen aber für die Offenheit der Verfassung eintreten, in emanzipatorischer Hinsicht. Diese einseitige Offenheit schließt eine Verteidigung des status quo gegen reaktionäre und konservative Angriffe nicht aus, im Gegenteil.

Selbstverständlich soll es kein Zurück hinter den erreichten demokratischen Standard geben. Politik in „Normal“zeiten bewegt sich größtenteils auf dem Boden der bestehenden Verfassung. Das muß man erkennen, aber nicht bekennen. Mittelfristig wird es bei allen schönen Utopien vom „Absterben des Staates“ nicht ohne ihn gehen — daß die Durchsetzung grünalternativer Vorstellungen mit diesem Staat, dem ersten Garanten der bestehenden Ordnung, nicht geht, dürfte doch kein Geheimnis sein. Ohne Überwindung der imperialistischen Nationalstaaten werden weder atomaren noch ökologischen Katastrophen, weder dem Hunger in der Dritten Welt noch dem Raubbau an der Natur Einhalt geboten werden. Dort, wo der Brechtsche Imperativ: „Das Denken gehört zu den größten Vergnügungen der menschliche Rasse“, [30] noch nicht so recht zu Hause ist, wirken selbst Banalitäten aufklärend und erfrischend.

Jeder Verfassungskenner weiß, daß z.B. sämtliche Freiheitsrechte nicht ohne die angeführten Ausnahmebestimmungen gelesen werden dürfen. „Dieser Staat“, sagt der grüne Bundestagsabgeordnete Thomas Ebermann,

hat ein extrem taktisches Verhältnis zur bürgerlichen Demokratie — das kann man gut erkennen, wenn man seine internationalen Bündnisse beobachtet, wo ja die einzige Bedingung ist, daß in den jeweiligen Bündnisstaaten Marktwirtschaft herrschen muß und die Staatsform — faschistisch, despotisch oder demokratisch — keine Rolle spielt. In den Notstandsgesetzen liegt ja sowas wie Vorwegnahme oder auch Offenbarung des taktischen Verhältnisses zur bürgerlichen Demokratie nach innen, d.h. dieser Staat ist entschlossen, bürgerliche Demokratie außer Kraft zu setzen, wenn Massenloyalıtät eines Tages nicht mehr so besteht wie heute. [31]

Parlamentarismus und demokratische Freiheiten sind somit abgeleitet, sekundäre Werte; demokratische und autoritäre Elemente liegen nahe beisammen, schließen einander keineswegs aus. Eine strikte Trennung zwischen (bürgerlicher) Demokratie und (bürgerlicher) Diktatur ist bloß ideologischer Natur. Dies gilt nicht nur für die internationalen Beziehungen, sondern auch innerhalb des Rechtsstaats. Preuß schätzte das ein wie folgt:

So eröffnet der bürgerliche Verfassungsstaat theoretisch die Möglichkeit der Konstitution der Demokratie, des demokratischen Rechtsstaats, der rechtsstaatlichen Diktatur wie der völlig unverfaßten Diktatur. Dabei stellt der demokratische Rechtsstaat eine stets prekäre Ausbalançierung von Demokratie und Diktatur dar, die seine spezifische Ambivalenz ausmacht, er vereinigt den Anspruch, daß das gesellschaftliche Leben demokratisch verfügbar ist, mit der — entgegengesetzten — Garantie der Freiheit einer besitzindividualistischen, privaten Verfügung über gesellschaftliche Prozesse und damit der Existenz der dadurch konstituierten kapitalistischen Ordnung. [32]

Kein System, keine Partei oder Bewegung will heute auf das typisch demokratische Vokabular verzichten, das Bekenntnis zu irgendeiner „Demokratie“ ist selbstverständlich. Dieser Begriff wird allgemein so verstanden, wie es die herrschende Seite will. Wer die Macht hat, definiert auch die Begriffe. Die moderne bürgerliche Demokratie tritt als „Demokratie“ schlechthin auf, Rechtsstaat und parlamentarisches Repräsentativsystem werden als Endform der menschlichen Kommunikation auf politischer Ebene verstanden. Die Berufung auf „Demokratie“ ist in den letzten Jahrzehnten immer mehr zu einer Nullaussage verkommen.

Mit der theoretisch kaum widersprochenen und in der Praxis illusionären Gleichsetzung von Demokratie und Volksherrschaft ist aufzuräumen. Spätestens seit Kelsens demokratietheoretischen Untersuchungen aus den 20er Jahren sollte folgendes Allgemeingut sein:

Je größer die staatliche Gemeinschaft, desto weniger erweist sich das ‚Volk‘ als solches imstande, die wahrhaft schöpferische Tätigkeit der Staatswillensbildung unmittelbar selbst zu entfalten, desto mehr ist es schon aus rein sozialtechnischen Gründen gezwungen, sich darauf zu beschränken, den eigentlichen Apparat der Staatswillensbildung zu kreieren und zu kontrollieren. Andererseits aber wollte man den Schein erwecken, als ob auch im Parlamentarismus die Idee der demokratischen Freiheit, und nur diese Idee, ungebrochen zum Ausdruck käme. Diesem Zweck dient die Fiktion der Repräsentation, der Gedanke, daß das Parlament nur Stellvertreter des Volkes sei, daß das Volk seinen Willen nur im Parlament, nur durch das Parlament äußern könne, obgleich das parlamentarische Prinzip in allen Verfassungen ausnahmslos mit der Bestimmung verbunden ist, daß die Abgeordneten von ihren Wählern keine bindenden Instruktionen anzunehmen haben, daß somit das Parlament in seiner Funktion vom Volke rechtlich unabhängig ist. [33]

Gründlicher könnte wohl kein radikaler Systemgegner die ideologischen Grundlagen (Artikel 1 der Bundesverfassung: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.) blamieren. Obwohl Kelsen ein ausdrücklicher Befürworter der parlamentarischen Demokratie ist, bestreitet er die Repräsentationsfähigkeit der Volksvertretung und sieht im freien Mandat (gerade bei der Liste Meissner-Blau wieder in Mode gekommen) die Unabhängigwerdung und Abgehobenheit der Parlamentarier vom Volk. [34]

Die Logik des Staatsfanatismus

Wer davon ausgeht, daß die Strukturen unseres Gesellschaftssystems prinzipiell vernünftig und bloß vor Mißbräuchen zu schützen wären, dem bleibt ja gar nichts anderes übrig, als sich in der herrschenden „Gemeinschaft der Demokraten“ auf ein „alternatives“ Plätzchen zu hocken. Wer hauptsächlich gegen „Fehlentwicklungen“ ankämpft und in erster Linie „Feuerwehr“ spielen möchte; wer zwischen Realität und Gesetzeslage einen Hauptwiderspruch der Gesellschaft entdeckt, wie das der bürgerliche Flügel der Grünen tut, der muß — da er sich mit den von etablierten Kräften vorgegebenen Zielen und Werten größtenteils identifiziert, nicht aber mit der dann „bösen“ Wirklichkeit — zwanghafte Bekenntnisse zu dieser Gesellschaft, ihren Intentionen, Urkunden und Ideologien ablegen. Über das Wahlprogramm der ALÖ (1983) befragt, äußerte (BIP, VGÖ) Johannes Voggenhuber:

Wir unterscheiden uns von dieser stark systemverändernden Motivation und sehen in der Verfassung die Grundlage für eine tiefgehende Reform der Gesellschaft. Die Verfassungswirklichkeit steht meilenweit davon entfernt. was drin steht. [35]

Bekenntnisse haben nur dann einen Sinn, wenn sie mit Gehorsam gegenüber staatlichen Institutionen und der Gesetzgebung gekoppelt sind. Der Staatsfanatismus ist bei einer nur-grünen und populistischen Allerweltspartei — ohne klare Aussagen, ohne öffentliche Diskussionen — durchaus logisch.

Diese positive Bewertung der Rechtsordnung als beliebig einsetzbares Instrument der Gesellschaftspolitik, das technokratische Verständnis vom Staat als Apparatur in der Hand derer, die im Parlament über die eine Stimme Mehrheit verfügen, dürfte ein nicht zu unterschätzendes Element der Staatsauffassung heutiger Reformparteien sein. [36]

Diese Charakterisierung trifft auf die Liste Freda Meissner-Blau ziemlich genau zu. Sagt das genug zur Lage in Österreich?

[1Karl Renner, Mensch und Gesellschaft. Grundriß einer Soziologie, Wien 1952, S. 276

[2Karl Renner, Mensch und Gesellschaft. Grundriß einer Soziologie, Wien 1952, S. 276

[3Günther Nenning, Große Opposition, Profil 30/86, S. 46

[4Verabschiedet wurde schließlich folgende Aussage: „Die demokratisch-ökologische Bewegung wird tätig auf Grundlage der Verfassung der Republik Österreich. Sie bekennt sich zum Prinzip der Gewaltfreiheit. Wir lehnen Faschismus in jeder Form ab. Wir lehnen kommunistische Diktaturen ab. Jede Tätigkeit in der gemeinsamen Organisation der Bündnispartner ist gebunden an die eindeutige Zustimmung zu diesen Prinzipien.“ (Grundsatzvertrag, S. 9)

[5„Dem Nenning geht die Muffn ...“, Netzwerk 4/86, S. 7

[6Karl Marx, Kritik des Hegelschen Staatsrechts, MEW, Bd. 1, S. 210

[7Niklas Luhmann, Politische Theorie im Wohlfahrtsstaat, München, Wien 1981, S. 119

[8Ulrich K. Preuß, Aktuelle Probleme einer linken Verfassungstheorie, Probleme des Klassenkampfs (PROKLA), Heft 61, S. 66

[9Niklas Luhmann, Politische Verfassungen im Kontext des Gesellschaftssystems, Der Staat, 12. Bd., Jg. 1973, Heft 2, S. 172

[10Otto Kirchheimer, Von der Weimarer Republik zum Faschismus: Die Auflösung der demokratischen Rechtsordnung, Frankfurt am Main 1976, S. 64

[11Niklas Luhmann, Politische Verfassungen im Kontext des Gesellschaftssystems, S. 165

[12Felix Ermacora, Einleitung in: ders. (Hg.), Österreichische Bundesverfassungsgesetze, Stuttgart 1980, S. 17

[13Ebenda, S. 8

[14Karl Ucakar, Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Wien 1985, S. 455

[15Nicos Poulantzas, Staatstheorie. Politischer Überbau, Ideologie, Sozialistische Demokratie, Hamburg 1978, S. 77

[16Vgl. Manfred Scheuch, Geschichte lernen! Neue AZ, 1. Juli 1986, S. 8

[17Jürgen Habermas, Die Neue Unübersichtlichkeit, Frankfurt am Main 1985, S. 95

[18Vgl. etwa das Sindelfinger Programm der Grünen: Sinnvoll arbeiten — solidarisch leben. Gegen Arbeitslosigkeit und Sozialabbau (1983), S. 7, und das Programm zur Bundestagswahl 1987, S. 20

[19Friedensprogramm der Alternativen Liste Österreich (1984), S. 4

[20Daß sowas nicht ausgeschlossen werden kann, bewies die selbsternannte Bundespräsidentschaftskandidatin und jetzige Klubobfrau der Liste Freda Meissner-Blau, F.M.B. In der „Linke(n)“ vom 15. Jänner 1986 ließ sie wissen: „Das erste, was ich als Bundespräsidentin machen würde, wäre dafür Sorge zu tragen, daß die Abfangjäger abbestellt werden und das Geld zur Sanierung der Verstaatlichten und zur Schaffung von Jugendarbeitsplätzen verwendet wird.“ Die Präsidentin als Tante der Republik wird’s schon richten. Eine gute Fee ersetzt wahrlich soziales Engagement.

[21Nicos Poulantzas, Politische Macht und gesellschaftliche Klassen, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1975, S. 43

[22Hans Kelsen, Otto Bauers politische Theorie, Der KAMPF, Jg. 17, Nr. 2, Februar 1924, S. 53

[23Wolfgang Seibel, Abschied vom Recht — eine Ideologie? in: Rüdiger Voigt (Hg.), Abschied vom Recht, Frankfurt am Main 1983, S. 147

[24Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1920), Tübingen 1972, S. 822

[25Günter Saathoff, Überlebenskampf als Schwebezustand. Jürgen Habermas’ Positionen zum Rechtsstaat, staatlichen Gewaltmonopol und zum Zivilen Ungehorsam. In: KOMMUNE. Forum für Politik, Ökonomie, Kultur, 4. Jg., Nr. 9/86, S. 53-54

[26Thomas Ebermann/Michael Böttcher, Gewaltmonopol und Rechtsstaat. Eine Polemik gegen Joscha Schmierers Artikel „Gewaltmonopol“, in: KOMMUNE, 4. Jg., Nr. 5/86, S. 78

[27Auch wenn ich nicht in allen Detailfragen mit Günther Anders (Notstand und Notwehr. Das Ende des Pazifismus, FORVM 395/396, Jänner/Februar 1987) übereinstimme, bewundere ich seinen Vorstoß gegen alternative Denkverbote uneingeschränkt.

[28Günter Saathoff, Grenzen der Staatsgewalt und das Recht auf Zivilen Ungehorsam; in: „Kein Staat mit diesem Staat“ (Kongreßreader), Bielefeld 1986, S. 116

[29Grüne Alternativen für ein neues Österreich. Offenes Kurzprogramm der Liste Freda Meissner-Blaus (1986), S. 11

[30Bertold Brecht, Leben des Galilei, Gesammelte Werke, Band 3, Frankfurt am Main 1967, S. 1256

[31Thomas Ebermann in: KONKRET 12/1985

[32Ulrich K. Preuß, Zum Strukturwandel politischer Herrschaft im bürgerlichen Verfassungsstaat; in: Claudio Pozzoli (Hg.), Rahmenbedingungen und Schranken staatlichen Handelns, Frankfurt am Main 1976, S. 70-71. Inzwischen hat Preuß einen bemerkenswerten Gesinnungswandel vollzogen. 1986 schreibt er zu dieser Frage: „Der Verfassungsstaat schließt Klassenherrschaft keineswegs aus, aber in ihm ist begrifflich die unmittelbare gewaltsame Durchsetzung des Klasseninteresses ausgeschlossen — andernfalls schlägt er in Diktatur um. Verfassungsstaat und Diktatur sind Gegensätze ...“ (Ulrich K. Preuß, Aktuelle Probleme einer linken Verfassungstheorie, S. 67)

[33Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929, S. 30 (Hervorhebungen von Fosch.)

[34Kelsen plädiert daher folgerichtig für die Verankerung des imperativen Mandats. (Ebda, S. 40)

[35Johannes Voggenhuber, Die Grundlage in der Verfassung (Interview), Die Linke, 23. Jänner 1983

[36Manfred Matzka, Vom Wesen und Wert juristischer Staatstheorie, Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft (OZP) 80/4, S. 467

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