FORVM, No. 133
Januar
1965

Gesellschaft und individuelle Freiheit (II)

voriger Teil: Gesellschaft und individuelle Freiheit

Die moderne arbeitsteilige Gesellschaft vergibt noch größere Macht an jene, die die Geschäfte der herrschenden Klassen führen sollen, als es in früheren Gesellschaftsordnungen der Fall gewesen ist. Auch die Versuchung unkontrollierter Machtausübung ist größer geworden als früher. Die Versuchung der Macht ist größer geworden und um so größer ist auch die Bedeutung der individuellen Freiheitsrechte in der Gesellschaft. Wenn nicht an die Stelle alter beseitigter Privilegien neue Privilegien treten sollen, hat der Kampf um die Bewahrung und den Ausbau der individuellen Freiheitsrechte in der modernen Industriegesellschaft keine geringere Bedeutung als in der alten Privilegiengesellschaft.

Was hilft es den Angehörigen von Klassen, die vor Jahrzehnten noch rechtlos und einflußlos gewesen sind, daß sie sich inzwischen durchgesetzt haben und daß sie gesellschaftlichen Einfluß errungen haben, der noch vor kurzem in den kühnsten Träumen nicht erhofft werden konnte? Die Freiheitsrechte des Einzelnen werden jetzt gerade von jenem Apparat bedroht, dessen sich die herrschenden Klassen in der Industriegesellschaft bedienen, weil auf andere Weise ein so komplizierter Mechanismus wie die moderne Gesellschaft gar nicht anders regiert werden kann, als durch die Übertragung von Machtbefugnissen und ihre Delegierung an Beauftragte.

Übermut des Apparates

In dem Maß, in dem dieser Herrschafts-, Regierungs- und Administrationsapparat die Tendenz entwickelt, sich selbständig zu machen und sich von jenen zu emanzipieren, die ihm überhaupt erst Macht und Einfluß übertragen haben, wird auch die Tendenz steigen, daß der Apparat Willkür entwickelt und zu despotischem Vorgehen neigt. Wieder bedürfen die Menschen gesicherter individueller Freiheitsrechte, um sich gegen die Übermacht des Apparates zur Wehr zu setzen, so wie einst die individuellen Freiheitsrechte formuliert und proklamiert wurden, als man sich gegen Klassenübermut und Klassenübermacht zur Wehr setzte. Sie mögen nicht mehr die Bedeutung haben wie einst. An ihre Stelle ist der Übermut und die Übermacht des Apparates getreten. In der Auseinandersetzung mit dem Apparat behalten die individuellen Freiheitsrechte ihre gesellschaftliche Funktion. Die individuellen Freiheitsrechte sind nicht mehr die Angelegenheit von Angehörigen einer bestimmten Klasse. Sie werden zur Angelegenheit aller in der Gesellschaft.

Wir sagten, daß sich die Bedeutung der individuellen Freiheitsrechte mit der Gesellschaft ändert. Bestimmte Grundrechte werden so sehr in das gesellschaftliche Bewußtsein integriert, daß sie ihre Eigenexistenz als gesonderte Kategorie des Verfassungslebens, die unter rechtlicher Sanktion steht, faktisch verlieren.

Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 erklärt:

Jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit ist ablösbar, und es darf keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

Dieser Artikel 7 des Staatsgrundgesetzes ist längst gesellschaftliche Wirklichkeit geworden und in das allgemeine gesellschaftliche Bewußtsein eingegangen. Die Norm ist erfüllt, sie bedarf in der gesellschaftlichen Wirklichkeit keiner gesonderten rechtlichen Sanktion mehr. Die Veränderung der Produktionsverhältnisse hat die Voraussetzungen zu einer Rückkehr zu Verhältnissen feudaler Abhängigkeit der Bauern, vor denen Artikel 7 StGG für immer schützen sollte, wirksamer und unwiderruflicher aufgehoben, als es jede Zwangsvorschrift tun könnte.

Ähnlich steht es mit den einst so heiß umkämpften staatsbürgerlichen Grundrechten, wie Freizügigkeit der Person und Niederlassungsfreiheit. Auch sie werden nicht mehr bestritten. Um sie durchzusetzen, bedarf der Staatsbürger von heute keiner Sanktionsgewalt mehr. Andere Grundrechte sind auch heute noch, zumindest was ihren verfassungsgesetzlich geschützten Umfang betrifft, keineswegs außerhalb jeder Diskussion.

Ich denke an Artikel 13 Staatsgrundgesetz, der die „Pressefreiheit innerhalb der gesetzlichen Schranken“ zum Inhalt hat. Die Diskussion, wie weit die Pressefreiheit gehen soll, hat auch in der Zweiten Republik nie aufgehört. Auf anderen Gebieten geht es darum, der technischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte Rechnung zu tragen. So hat die Bundesregierung in der Frühjahrs-Session dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zugeleitet, deren Aufgabe es ist, neben dem Briefgeheimnis auch das Fernmeldegeheimnis in Zukunft unter verfassungsgesetzlichen Schutz zu stellen.

Welche weitgespannten Blankette stellen Artikel 17 und 18 Staatsgrundgesetz dar, die die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung verfassungsgesetzlich schützen? Wir sozialistischen Akademiker wissen, wie sehr sie noch der Ausfüllung durch positive gesetzliche Bestimmungen bedürfen. Und in diesem Zusammenhang sei mir eine grundsätzliche Bemerkung gestattet. Kann überhaupt die Bedeutung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre für die Gesellschaft überschätzt werden? Die Gesellschaft, die dieses Freiheitsrecht ihren Bürgern nicht einräumt und — mehr als das — auch praktisch garantiert, verkümmert. Sie bleibt unweigerlich zurück gegenüber jenen Systemen, die die Freiheit der geistes- und naturwissenschaftlichen Forschung auch faktisch garantieren. Wo war die sowjetische Naturwissenschaft unter Stalin und wo ist sie immerhin schon heute! Vergessen wir nicht, daß es nicht zuletzt die umwälzenden Entdeckungen und Erfindungen der Wissenschaft waren, die im letzten Vierteljahrhundert die Produktivkräfte und mit ihnen die menschliche Gesellschaft umstürzender revolutioniert haben, als es zur Macht drängende Klassen in einem Jahrhundert zuwege gebracht haben. Alle diese Umwälzungen beruhen zuletzt auf der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre!

Wir verdanken einem konservativen Publizisten, Altbundesrat Dr. Tzöbl, [6] daß in diesen Wochen an die große Rede Otto Bauers im Nationalrat am 23. Oktober 1932 über den Bolschewismus erinnert wurde, in der Otto Bauer ausführte:

Es gäbe keine Wissenschaft, vor allem keine moderne Naturwissenschaft, ohne die schwer erkämpften großen Siege um die geistige Freiheit. Es ist meine Überzeugung, daß der Sozialismus die Bürgschaften der geistigen Freiheit nicht zerstören soll, sondern sie hinüberretten muß in die sozialistische Gesellschaft der Zukunft.

Wie wahr ist dieses Wort, erst recht im Lichte der Entwicklung seit dreißig Jahren! Die Arbeiterklasse hat ihre gesellschaftliche Position errungen. Sie ist bei uns keine revolutionäre Klasse mehr. Die Wissenschaft tut heute — ohne es bewußt zu wollen — nicht weniger zur revolutionären Umgestaltung der Gesellschaft, als vor hundert Jahren die Botschaft von Karl Marx und die Klasse, die diese Botschaft weitergetragen hat, getan haben.

So wird auch jedes Jahr deutlicher, daß das Versagen der Konservativen in der Frage der Sicherung Österreichs davor, daß wir jeden Anschluß an die Entwicklung von Wissenschaft und Forschung in der heutigen Welt zu verlieren drohen, dem Versagen der herrschenden Klasse vor der „Sozialen Frage“ im 19. Jahrhundert gleichzuhalten ist. Die Konservativen können die Lebensfragen der Gesellschaft nicht lösen.

Noch auf einen anderen wichtigen Umstand soll hier verwiesen werden, der für Österreich von Bedeutung ist. Eine Reihe der verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechte von 1867 sind mit der Hypothek des „Gesetzesvorbehaltes“ belastet: das Grundrecht wird nur so weit gewährt, als es vom einfachen Gesetzgeber nicht eingeschränkt wird. Besondere Bedeutung hat dieser Gesetzesvorbehalt für das Grundrecht der Pressefreiheit, die nach Artikel 13 StGG „innerhalb der gesetzlichen Schranken“ geschützt werden soll. Der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 hat dann die Grenzen der Pressefreiheit noch um ein geringes erweitert.

Im übrigen kann der einfache Gesetzgeber, und zwar auch der einfache Landesgesetzgeber, die Pressefreiheit aufheben, soweit er nicht gegen das Verbot der Präventivzensur und die administrativen Postverbote verstößt. Erst seitdem Artikel 10 der Menschenrechtskonvention Verfassungsrang erhalten hat, wird man nicht mehr davon sprechen können, daß die Pressefreiheit durch einen unbeschränkten Gesetzesvorbehalt, das heißt einen Freibrief für den einfachen Gesetzgeber, eingeschränkt ist. Während des Bestandes der Monarchie konnten die durch die Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes geschützten Freiheitsrechte durch einfaches Gesetz im Falle eines Notstandes überhaupt aufgehoben werden. Als der „Ausnahmezustand“ gegen die Arbeiterbewegung in den Achtzigerjahren verhängt wurde, hat man bekanntlich von diesen Vollmachten, die die Sistierung der Freiheitsrechte ermöglichten, ausgiebig Gebrauch gemacht. Erst die Revolution von 1918 hat diese der Regierung eingeräumte Ermächtigung aufgehoben.

Es ist klar, daß ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht in seiner Wirksamkeit durchlöchert wird, wenn seine Wirksamkeit vom Tätigwerden des einfachen Gesetzgebers abhängt, wenn es der einfache Gesetzgeber beliebig einschränken kann.

Die verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechte in Österreich sind ausschließlich Rechte, die Angriffe des Staates gegen die Privatsphäre des Bürgers abwehren sollen. Sie garantieren dem Bürger Freiheit von etwas, nämlich von Eingriffen des Staates in seine Privatsphäre. Insofern sind sie negative Freiheitsrechte. Der österreichische Grundrechtskatalog kennt keine positiven Grundrechte, insbesondere auch keine „sozialen Grundrechte“. Die Sozialrechte, die die Rechtsordnung dem Österreicher einräumt, sind nicht verfassungsgesetzlich geschützt. Der einfache Gesetzgeber verleiht sie und kann sie auch wieder entziehen.

Auch in dieser Beziehung wird deutlich, daß es nicht ohne Bedeutung ist, wenn ein Land auch heute noch unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen einen Grundrechtskatalog besitzt, der vom Liberalismus, und zwar ausschließlich von ihm, geschaffen wurde und daher auch in allen Wesenszügen vom Liberalismus geprägt ist. Ist es nicht bezeichnend für die Klassenbedingtheit der Entstehung der Forderung nach Schutz bestimmter individueller Freiheitsrechte, daß als „Grundrechte des wirtschaftlichen Lebens“ in Österreich verfassungsgesetzlich lediglich geschützt wurden: die Unverletzlichkeit des Eigentums; das Recht des Erwerbes von Liegenschaften; die Freiheit der Liegenschaften von unablösbaren Leistungen und schließlich die Freiheit der Erwerbstätigkeit.

Sozialdemokratischer Entwurf

Es ist ein Verdienst von Professor Ermacora, in seinem „Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte“ (Wien 1963) auf den sozialdemokratischen Initiativantrag [7] aus dem Jahre 1920 hingewiesen zu haben. Der Entwurf enthält Ansätze für verfassungsgesetzlich geschützte soziale Grundrechte.

Im einzelnen sollte nach diesem sozialdemokratischen Vorschlag in der Bundesverfassung bestimmt werden:

Art. 151

(1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Bundes.

(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

(3) Die in den geltenden Gesetzen zugunsten der Arbeiter geschaffenen Rechtseinrichtungen, insbesondere die Betriebsräte und alle schon bestehenden gesetzlichen Maßnahmen des Arbeiterschutzes, werden verfassungsmäßig gewährleistet. Sie können zuungunsten der Arbeiter nicht abgeändert werden und sind weiter auszubauen sowie auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auszudehnen.

(4) Der Bund schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.

Art. 152

Das Koalititonsrecht der Arbeiter und Angestellten ist gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche dieses Recht einzuschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig.

Art. 153

Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft der Bund ein umfassendes Versicherungswesen, wobei die Verwaltung unbeschadet des Aufsichtsrechtes des Staates ausschließlich von den Versicherten selbst zu besorgen ist.

Art. 154

Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit. Wie weit ihm Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.

Art. 155

Jedem Bundesangehörigen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

Diese Vorschläge enthalten nicht nur unverbindliche programmatische Erklärungen, sondern soziale Grundrechtsbestimmungen, die bereits so formuliert sind, daß aus ihnen auch subjektive Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Der sozialdemokratische Entwurf enthielt noch einen weiteren Vorschlag für eine Grundrechtsbestimmung, der seine Aktualität behalten hat. Artikel 142 der Bundesverfassung sollte lauten:

Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind durch Bund, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung der Ausbildung.

Erst das Studienbeihilfengesetz, das seit einem Jahr in Kraft steht, hat einiges von diesem sozialdemokratischen Vorschlag des Jahres 1920 verwirklicht.

Auf dem Gebiet der verfassungsgesetzlich geschützten sozialen Grundrechte hat Österreich seit dem sozialdemokratischen Antrag 1920 keine Fortschritte gemacht. Die Entwicklung der sozialen Einrichtungen hat verfassungsrechtlich keinen Niederschlag gefunden. Wir haben zwar verfassungsgesetzlichen Schutz vor der Wiedereinführung des „Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes“ (Artikel 7 StGG), aber wir haben — nach 45 Jahren — keine verfassungsgesetzlich geschützten sozialen, also positiven Grundrechte. Die Gesellschaft ist gewiß reif dafür geworden, daß neben die klassischen Grundrechte, die die individuelle Freiheit gegenüber dem Staat sichern sollen, jene sozialen Grundrechte treten, die Ansprüche des Staatsbürgers auf ein positives Handeln des Staates enthalten. Die sozialen Grundrechte müssen dabei realistisch formuliert werden. Sie sollen das enthalten, was die Gesellschaft der Entwicklung der Produktivkräfte entsprechend auch erfüllen kann.

Die sozialen Grundrechte sollen nicht bloß programmatischen Charakter haben, sondern durchsetzbar sein. Sie sollen dem „Einzelnen die reale Möglichkeit geben, von seinen Freiheiten auch wirklich Gebrauch zu machen“, stellt ein so konservativer Kommentar wie Adamovich-Spanners „Handbuch des Österreichischen Verfassungsrechtes“ [8] fest.

Im gleichen Sinn haben sich Bundespräsident Doktor Schärf in seiner Eröffnungsansprache beim 2. Österreichischen Juristentag Wien 1964 und Univ.-Prof. Dr. Melichar in seinem für den 2. Österreichischen Juristentag erstatteten Gutachten „Die Entwicklung der Grundrechte in Österreich“ ausgesprochen.

Die Frage der sozialen Grundrechte wird in nächster Zeit auch insofern in Österreich aktuell werden, da Österreich sich entscheiden muß, ob es zur Ratifikation der „Europäischen Sozialcharta“, die 1961 unterzeichnet wurde, bereit ist. Die „Europäische Sozialcharta“ enthält eine Reihe von sozialen Grundrechten, die verfassungsgesetzlich geschützt werden, wenn die Sozialcharta in Österreich Verfassungsrang erhält.

Univ.-Prof. Dr. Melichar verweist in seinem erwähnten Gutachten [9] für den 2. Österreichischen Juristentag zutreffend darauf,

daß es sich als notwendig erweisen (wird), eine für den innerstaatlichen Bereich geltende, einwandfreie und klare Formulierung der für Österreich als bindend anzusehenden einzelnen Bestimmungen der Sozialcharta zu finden und in den bestehenden Grundrechtskatalog im Zuge der vorgeschlagenen allgemeinen Neufassung zu inkorporieren.

Nach der Zusammenfassung von Univ.-Prof. Dr. Melichar sind die in der Charta niedergelegten Grundrechte:

Recht auf Arbeit, gerechte Arbeitsbedingungen, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, gerechtes Arbeitsentgelt, Vereinigungsrecht, Kollektivverhandlungen, Schutz der Kinder und Jugendlichen, Schutz der weiblichen Arbeitnehmer, Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Schutz der Gesundheit, soziale Sicherheit, soziale und ärztliche Hilfe, sozialer Dienst, Recht der körperlich und geistig Behinderten auf Berufsausbildung, Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung, Mutterschutz, Recht der Wanderarbeiter auf Schutz und Beistand.

Österreichische Abstinenz

Es war kein Ruhmesblatt für Österreich, daß sich die Regierungsparteien im Oktober 1961, als die Europäische Sozialcharta in Turin feierlich unterzeichnet wurde, nicht einigen konnten, so daß vorerst die Unterzeichnung durch Österreich unterblieben ist — obwohl die Zeremonie unter der Leitung eines Österreichers, des damaligen Vorsitzenden des Sozialausschusses der Beratenden Versammlung des Europarates, unseres unvergeßlichen Freundes Peter Strasser, stand. Österreich hat später die Charta unterzeichnet, jedoch bis heute nicht ratifiziert.

Wir sind skeptisch geworden gegenüber dem wohlklingenden Wortlaut von Grundrechtskatalogen.

Heute wissen wir, daß es nicht auf den Wortlaut einer Konstitution oder Verfassung ankommt, sondern allein darauf, daß die individuellen Freiheitsrechte, die die Gesellschaft verspricht, auch eingehalten werden und ihre Einhaltung nötigenfalls durch ein funktionierendes Rechtsschutzsystem auch erzwungen werden kann. Auf die Effektivität der individuellen Freiheitsrechte in der Gesellschaft kommt es an. Ihr soll ein System der Rechtskontrolle dienen, wie wiresin Österreich seit langem in der Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelt haben. Manche Länder haben sich die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit zum Vorbild eigener Einrichtungen genommen. Hans Kelsen, der Schöpfer der österreichischen Bundesverfassung, hat einmal von der Verfassungsgerichtsbarkeit als seinem liebsten Kind gesprochen. Auch er hat damit die überragende Bedeutung der Effektivität individueller Freiheitsrechte unterstrichen.

In den letzten Jahren ist die Effektivität der österreichischen Grundrechte durch die Möglichkeit des Rechtszuges an internationale Kontrollinstanzen auf Grund des Beitritts Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt worden. Die Entwicklung wird in dieser Richtung weitergehen. Wir werden diese Entwicklung so wie bisher nach Kräften fördern.

Wie berechtigt die Skepsis ist, die man heute dem Wortlaut geschriebener Verfassungen entgegenbringt, hängt auch damit zusammen, daß eine merkwürdige Entwicklung auf dem Gebiet des Verfassungs- und Staatsrechts eingetreten ist. Vor hundert Jahren war es noch selbstverständlich, daß, wer gegen effektive individuelle Freiheitsrechte gewesen ist, das auch mehr oder weniger offen gesagt hat. Theorie und Praxis sind nicht so weit auseinandergefallen, wie das heute der Fall ist. Inzwischen haben sich auch die, geschichtlich gesehen, reaktionären politischen Kräfte dem Sprachgebrauch der modernen Gesellschaft angepaßt. Man sagt etwas anderes, und man meint etwas anderes. Auch diejenigen politischen Kräfte, deren wirkliches Programm die Aufhebung der individuellen Freiheitsrechte ist, legen ein Lippenbekenntnis zu den Grund- und Freiheitsrechten ab.

Im Zusammenhang mit der Frage der Effektivität der Freiheitsrechte soll auch noch ein Wort über das in letzter Zeit in Österreich vieldiskutierte Problem der Gewaltentrennung gesagt werden. Ich will diese Diskussion nicht im einzelnen wieder aufnehmen. Nur einer Auffassung möchte ich entgegentreten: Die österreichische Bundesverfassung kennt kein System absoluter Gewaltentrennung. Die Staatsmacht kann nicht in verschiedene Bereiche zerfallen, die keinerlei verbindendes Band zusammenhält. Gesetzgebung und Vollziehung, einschließlich der Rechtsprechung, haben ihre Nahtstelle in Artikel 1 der Bundesverfassung: „Österreich ist eine demokratische Republik, ihr Recht geht vom Volke aus.“

Damit ist programmatisch klargestellt, was sich aus den nachfolgenden Normen der Bundesverfassung ergibt.

Das letzte Wort haben Volk und Volksvertretung, wenn, wie im Anlaßfall Dr. Otto Habsburg-Lothringen, eine Normenkollision höchstgerichtlicher Entscheidungen vorliegt. Seit der „Junischlacht 1963“ wird mehr und mehr allgemein anerkannt, daß es eine andere Art der Lösung des Konfliktes, der sich aus zwei einander widersprechenden höchstgerichtlichen Entscheidungen entwickelt hat, nicht gibt.

Es ging in der Causa Habsburg niemals darum, einen Österreicher heute in seinen Grundrechten zu beschränken. Das ist durch das Verfassungsgesetz vom 3. April 1919 geschehen, so wie es die meisten Republiken Europas zum Schutz der neuen Ordnung nach dem Sturz ihrer bisherigen Herrscherhäuser getan haben. Das Verfassungsgesetz vom 3. April 1919 ist Bestandteil der Bundesverfassung. Zu seiner Aufrechterhaltung hat sich Österreich im Staatsvertrag ausdrücklich verpflichtet.

1963 ging es um die Lösung des Normenkonfliktes, der sich aus den widersprechenden Entscheidungen zweier Höchstgerichte ergeben hatte, und um die Wiederherstellung von Parlamentsrechten, deren aufrechter Bestand nach der bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fraglich schien.

Wenn von der Effektivität der individuellen Freiheitsrechte gesprochen wird, dürfen auch bestimmte politische Entwicklungen in der modernen Gesellschaft nicht übersehen werden, die sehr wichtig sind. Außerhalb des Verfassungsrechts ist die Entwicklung der Verfassungswirklichkeit von nicht minderer Bedeutung. Was hilft es zum Beispiel, wenn wir auf Grund eines ausgezeichneten Grundrechtskataloges in einer ausgezeichneten Verfassung ein ausgezeichnet funktionierendes Rechtsschutzsystem individueller Freiheitsrechte besitzen, wenn sich aber daneben Machtzentren und Machtzusammenballung entwickeln, die faktisch, wenn auch nicht verfassungsrechtlich, sehr großen Einfluß besitzen und denen gegenüber individuelle, effektive individuelle Freiheitsrechte nicht bestehen. Auch dort, wo faktisch Macht ausgeübt wird, muß es faktische individuelle Freiheitsrechte geben, wenn die Macht nicht Übermacht werden und wenn dem Mißbrauch von Macht rechtzeitig und erfolgreich gesteuert werden soll.

Innerparteiliche Freiheit

Zu den faktischen Machtzentren der modernen Gesellschaft gehören neben dem Staat auch die großen gesellschaftlichen Organisationen, unter ihnen vor allem die politischen Parteien. Auch die Partei und die innerparteiliche Willensbildung dürfen nicht Bezirke sein, in denen die individuellen Freiheitsrechte „sistiert“ oder aufgehoben sind. Die individuellen Freiheitsrechte müssen innerhalb der Partei, die ein so wichtiger Teil der Gesellschaft ist, ebenso Geltung haben wie in der Gesellschaft selbst, wenn die Freiheit in der Gesellschaft nicht aufgehoben werden soll. Auch die individuellen Freiheitsrechte in der Partei müssen effektiv sein. Dazu gehört vor allem, daß man sich ihrer in der Praxis wirklich bedient, und zwar rechtzeitig, ehe es zu spät ist.

Was hätten wir von einem Grundrechtsschutz in der Gesellschaft, der von innen her aufgerollt wird, weil es in den politischen Parteien, die die Träger der Demokratie sein sollen, keine effektiven individuellen Freiheitsrechte gibt?

Es kommt beim Schutz der individuellen Freiheitsrechte nicht nur und nicht in erster Linie auf die Institutionen an, die sich die Menschen schaffen. Wichtiger ist der Geist, von dem die Menschen erfüllt sind, wenn sie über ihre individuellen Freiheitsrechte wachen. Die österreichischen Sozialisten sind für eine Neukodifikation der Grundrechte. Sie wissen dabei aber eines:

Institutionen allein können die Freiheit der Menschen in der modernen Gesellschaft nicht schützen.

Frei machen müssen sich die Menschen selbst.

Der Schutz und der Ausbau der individuellen Freiheitsrechte in der Gesellschaft von heute sind sehr aktuelle Aufgaben. Diese Aufgaben können nicht von den Konservativen gelöst werden. Sie können auch nicht von einer politischen Richtung oder gesellschaftlichen Gruppe allein gelöst werden. Sie verdienen die Aufmerksamkeit aller.

[6Josef H. Tzöbl: Koalition und Marxismus, FORVM XI/128.

[7904 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung 1920.

[85. Aufl., S. 430.

[9Verhandlungen des Zweiten Österreichischen Juristentages, Wien 1964, Bad. I, 2. Teil „Die Entwicklung der Grundrechte in Österreich“ (Gutachten), S. 26.

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