FORVM, No. 301/302
Januar
1979

Hausmann kriegt nix

Wie der Nichterhalter durch die Maschen des Sozialstaats fällt

Es begab sich im Frühjahr 1978; da wollten zwei in Graz heiraten. Sie gingen aufs Standesamt. Dieses verlangte vom Bräutigam den Geburtsschein, den Trauschein der Eltern und — da er Ausländer war — ein „Ehefähigkeitszeugnis“ (so stehts wirklich auf dem Vordruck!). Ein Relikt des Nationalsozialismus, vielleicht ein Restposten alter Formulare? Welchem Züchtungsgedanken das Wort immer entsprungen sein mag — in Graz wird unter Bürgermeister Götz vom ausländischen Bräutigam verlangt, sich einem Syphilistest zu unterziehen.

Die dahinter stehende Annahme der Grazer FPÖ-ÖVP-Koalition lautet: Syphilis ist eine Krankheit, die nur Ausländer haben — siehe die alten Ausdrücke Franzosenkrankheit, Louis, Janitscharenmusik, Emigrantengalerie (zit. nach Borneman, Sex im Volksmund). Heiratet ein Inländer eine Inländerin, wird nicht untersucht. Ist einer der beiden Ausländer, werden beide untersucht (ob das ausländische Gift nicht den inländischen Teil angesteckt hat ...).

Der ausländische Brautwerber muß in Graz außerdem noch eine Bestätigung des Amtsarztes seiner Heimatgemeinde beibringen, daß er nicht irrsinnig ist oder Alkoholiker oder sonstwie drogensüchtig. Außerdem muß ihm seine Heimatgemeinde versichern, daß ihr kein weiteres Ehehindernis bekannt sei, etwa eine schon bestehende Ehe.

Tücke des freien Westens: In den USA, wo der Bräutigam her ist, gibt es die Institution des Amtsarztes nicht. Die einzige bundesstaatliche Stelle, die einschlägige Informationen sammelt, ist, wie der Bräutigam feststellen muß, die Bundespolizei: das FBI. Das FBI aber verweigert die Auskunft streng nach dem Gebot des amerikanischen Datenschutzes. Das FBI soll, kann und darf den österreichischen Amtsschimmel nicht füttern!

Der zweite Punkt der Ehefähigkeitsprüfung — Hintanhaltung der Bigamie — stößt abermals in das bürokratische Vakuum des amerikanischen Liberalismus: Es gibt in den USA nirgends ein Meldeamt noch ein Ehestandsregister. Der Brautwerber geht in seiner Verzweiflung zu seiner Botschaft und läßt sich ein Papier ausstellen. Auf diesem steht, der Erschienene erkläre an Eides Statt, nicht verheiratet zu sein. Natürlich hätte er das auch der österreichischen Behörde erklären können, das wäre sogar billiger gewesen. Das Papier wandert, versehen mit 400 Schilling Stempelmarken, zusammen mit den anderen Papieren zum Landesgericht, und dieses bestätigt die Ehefähigkeit des US-Amerikaners.

Nach vollzogener Hochzeit denkt die Ehefrau, sie könne ihren Mann, der noch studiert und nichts verdient, bei der Krankenkasse mitversichern, wie das umgekehrt automatisch der Fall ist. Denkste! Ist im ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) nicht vorgesehen.

Obwohl Frauen genausoviel Sozialversicherungsbeiträge zahlen wie Männer, sind die Leistungen — wie der Fall zeigt — unterschiedlich. Der Ehemann kann zwar nach § 16 ASVG eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse abschließen, das kostet aber etwas (gegenwärtig 735 Schilling im Monat), und man ist erst nach sechs Monaten anspruchsberechtigt, darf also ein halbes Jahr nicht krank werden. Ein Krankenkassenbeamter zur Ehefrau: „San S’ froh, daß es bei uns ka Emanzipation gibt, sunst kennten S’ ian Monn dahoitn! Wos glaum S’, wos des kosten tät, waun jetz plötzlich die Fraun ihre Männa vasichan tätn.“

In Wirklichkeit bleibt der Alleinverdienerin dieser Kleinfamilie gar nichts anderes übrig, als auch noch die Versicherung ihres Ehemanns zu zahlen. Noch eine weitere tückische Wendung hält das Sozialrecht bereit: Wenn die Ehefrau verdient, gibt es für den freiwillig versicherten Ehemann keine Beitragsermäßigung ...

Der erwerbsunfähige Ehemann wäre mitversichert (§ 123 ASVG). Er ist aber nicht erwerbsunfähig, er studiert bloß. Als Student wäre er billig krankenversichert, wenn er als „ordentlicher Hörer“ inskribiert; wenn er aber — wie im gegebenen Fall — außerordentlich inskribiert, fällt er durch die Maschen des Sozialstaats. Hausmann gibt’s nicht!

Einiges ist in den letzten Jahren immerhin reformiert worden. Geschiedene Witwen bekommen eine Pension nach dem Ehemann (Scheidungsreform). Seit August 1978 Kann auch eine Ehefrau im Staatsdienst Haushaltszulage beziehen (ca. 120 S im Monat); früher hat das nur der Mann bekommen, wenn aber eine Ehefrau in Arbeit stand und der Mann nicht, bekam sie die Haushaltszulage nicht (Änderung durch Höchstgerichtsurteil).

Wie lange wird die Gleichstellung der Frau in der Sozialversicherung noch auf sich warten lassen? Ministerialrat Meisel vom Sozialministerium sagt, ein solcher Ansatz sei schon der 32. ASVG-Novelle gemacht worden (seit 1977 in Kraft), bloß hätte das Parlament die Gleichberechtigungsbestimmungen herausgenommen; aus der Arbeiterkammer erfährt man, es sollte dadurch verhindert werden, daß Ärzte sich über ihre Frauen (= Sprechstundenhilfen!) gratis mitversichern lassen. „Der Hausmann ist vorläufig noch eine verschwindende Kategorie.“ Man will die sozialrechtlichen Partnerschaftsprobleme insgesamt lösen und sich dabei „ein bißchen an Deutschland anlehnen“ — sei doch schon jede sechste Rente zwischenstaatlich. In der BRD hat das Bundesverfassungsgericht dafür eine markante Frist gesetzt: 1984.

Eine Nachricht, ein Kommentar?
Vorgeschaltete Moderation

Dieses Forum ist moderiert. Ihr Beitrag erscheint erst nach Freischaltung durch einen Administrator der Website.

Wer sind Sie?
Ihr Beitrag

Um einen Absatz einzufügen, lassen Sie einfach eine Zeile frei.

Hyperlink

(Wenn sich Ihr Beitrag auf einen Artikel im Internet oder auf eine Seite mit Zusatzinformationen bezieht, geben Sie hier bitte den Titel der Seite und ihre Adresse bzw. URL an.)