FORVM, No. 87
März
1961

Sprung über Lumumbas Schatten

Die Kongo-Frage und die Vereinten Nationen

Aus dem Kongo wurde kein zweites Korea, weil aus Chruschtschew kein zweiter Stalin wurde. Stalin spielte seine außenpolitischen Partien auf einem einzigen Brett; sein Gegner war der Westen. Chruschtschew muß simultan spielen; er ist nicht bloß mit dem Westen konfrontiert, sondern auch mit dem chinesischen Bundesgenossen, welcher viel ungebärdiger ist als zu Stalins Zeiten, überdies mit der afro-asiatischen Staatenwelt, welche zu Stalins Zeiten gerade erst im Entstehen war und heute bereits ein respektgebietendes Maß von gesundem Mißtrauen gegenüber der sowjetischen Politik entwickelt hat. Stalin hob den Stiefel gegen die UNO und trat auch zu; Chruschtschew zog den Schuh aus und klopfte damit aufs Rednerpult. Was sich das eine Mal als Tragödie ereignete, blieb das andere Mal Farce.

Die Tragödie des Korea-Krieges — des gerechten Krieges der Weltfriedensorganisation gegen eines ihrer Mitglieder, das zum Aggressor geworden war — hatte, wie jede Tragödie, ihre kathartische Wirkung. West wie Ost taten die Illusionen von sich ab. Der Westen glaubte nicht mehr, daß die Welt dank der UNO in Frieden leben könne, auch wenn es der Sowjetunion nicht gefällt; und diese glaubte nicht mehr, daß sie nette kleine Kriege in exotischen Gegenden ungestraft führen könne, weil die UNO ohnehin machtlos sei, sie daran zu hindern.

Freilich kam die Korea-Aktion der UNO nur durch ein Wunder zustande, das vorauszusehen dem Realisten Stalin billigerweise nicht zugemutet werden konnte. Als er sich auf die UNO einließ, hielt er sie für ein harmloses Hirngespinst des Roosevelt’schen Humanismus, für eine demokratische Attrappe, deren Unschädlichkeit durch die Institution des Vetos garantiert wurde. Roosevelt sah im Sicherheitsrat einen Areopag von fünf weisen, großen Völkern mit Gouvernanten-Funktion gegenüber fünfzig vielleicht weniger weisen und jedenfalls weniger großen; Stalin sah nichts als den Hebel, mit dem man die seltsame Maschine notfalls abstellen konnte. Durch einen Betriebsunfall, dessentwegen die sowjetischen UNO-Spezialisten einander noch heute die Nasen abbeißen möchten, funktionierte im Juni 1950 der Sicherheitsrat. Dem Sowjetvertreter hatte aus ungewichtigem Anlaß sein nationalchinesischer Kollege mißfallen, und er war den Ratssitzungen ferngeblieben. In seiner Abwesenheit hatte der Rat die Aggression des kommunistischen Nordkorea verurteilt und die Mitgliedstaaten aufgefordert, dem überfallenen Südkorea Hilfe zu leisten. 17 Staaten taten dies. Die Partie endete mit der fortdauernden Teilung Koreas, aber Ost wie West hatten gesehen, was die UNO kann, wenn man sie läßt.

Die Sowjetunion zog daraus den Schluß, sie nie mehr zu lassen; ihr Vertreter blieb von nun ab im Sicherheitsrat sitzen, wie sehr ihm sein nationalchinesischer Kollege auch weiterhin mißfallen mochte. Der Westen zog daraus den Schluß, daß die UNO von nun ab stets vollbringen müsse, was sie dieses eine Mal konnte; Dean Acheson entwarf die denkwürdige Resolution „Uniting for Peace“, welche im November 1950 mit 52 gegen 5 Stimmen (bei damals 60 Mitgliedern) von der Generalversammlung gutgeheißen wurde. Die Resolution sieht vor, daß die Generalversammlung im Fall der Blockierung des Sicherheitsrates durch ein Veto dessen Funktionen übernimmt. Der Generalsekretär kann sie binnen 24 Stunden einberufen, sie kann jegliche Friedensbedrohung prüfen und jegliche Gegenmaßnahme, einschließlich des Gebrauches von Waffengewalt, beschließen.

Es ist zweifelhaft — und die sowjetischen Völkerrechtler haben sogleich darauf hingewiesen — ob sich diese Resolution mit dem Buchstaben der Charta gänzlich verträgt. Im Artikel 24 übergeben die Mitglieder, „um sofortige und wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, ... dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und kommen überein, daß der Sicherheitsrat in Ausübung seiner Pflichten, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, in ihrem Namen handelt.“

Die Mitglieder müssen sich also fragen, ob der Sicherheitsrat auch „in ihrem Namen“ handelt, wenn er nicht handelt. Gelangen sie zu der Ansicht, daß die ihm übertragenen, aber von ihm nicht erfüllten Pflichten wieder an sie selbst zurückfallen, so bleibt zu beachten, daß der Generalversammlung ein Votum über Themen, die der Sicherheitsrat berät, untersagt ist (Artikel 12) und daß deren Beschlüsse nur den Rang von „Empfehlungen“ haben (Artikel 10). Bindende Beschlüsse faßt nur der Sicherheitsrat, welcher sie jedoch in der Regel nicht faßt.

In der Praxis hat diese verzwickte juridische Situation wenig Bedeutung, denn die Grundidee der „Uniting for Peace“-Resolution ist zum festen Bestandteil des Verfahrens der Vereinten Nationen geworden. Das Schwergewicht hat sich, was immer in der Charta stehen mag, vom Sicherheitsrat auf die Generalversammlung verschoben, deren Sessionen immer ausgedehnter werden und deren Einberufung auch außerhalb der Sessionen jederzeit möglich ist, da alle Mitglieder ständige Delegationen am Sitz des UNO-Hauptquartiers unterhalten.

Die Revolution der 99

Die Generalversammlung ist in den fünfzehn Jahren seit Gründung der UNO von 51 auf 99 Mitglieder angewachsen. Wenn ein Votum von einer substantiellen Mehrheit getragen wird, so gibt es heute keine Macht der Welt, die sich demgegenüber darauf zu berufen wagte, daß es sich doch bloß um eine juridisch unverbindliche „Empfehlung“ gemäß Artikel 10 der Charta handle. Was Stalin und weltfremde Realisten seines Schlages als Hirngespinst geringschätzten, ist heute eine handfeste moralische Anstalt, deren massivem Befehl — mag er auch bloß „Empfehlung“ heißen — gehorsamt werden muß. Freilich ergibt sich aus der moralischen Natur dieses Befehls, daß er unwirksam bleibt, wenn jene substantielle Mehrheit fehlt. So hat die UNO im Fall Ungarns nicht deshalb versagt, weil sie bloß ihre moralische Autorität hatte, sondern weil ihr selbst diese fehlte, sobald das Votum der Westmächte und der afro-asiatischen Staaten gegen die Sowjetunion durch die gleichzeitige Suez-Aktion der Engländer und Franzosen unmöglich geworden war.

Die moralische Kraft des Votums in der Generalversammlung ist von solchem Rang, daß es, ohne tatsächlich stattzuhaben, schon in seiner potentiellen Form die Entscheidungen des Sicherheitsrates beeinflußt. In der Kongo-Frage übte die Sowjetunion an Stelle eines Vetos nur Stimmenthaltung, mit der ausdrücklichen Begründung, daß es sich um eine Resolution handle, die sie zwar ablehne, die aber von einer großen Mehrheit der afro-asiatischen Mitgliedstaaten unterstützt werde — und dies, nachdem sie gegen die darin geforderte Fortsetzung und Verstärkung der UNO-Aktion samt dem damit implizierten Vertrauen für den Generalsekretär mit allen ihren Propagandamitteln Stellung bezogen hatte.

Die Sowjetunion hat den Hebel des Vetos bisher über hundertmal betätigt, aber die UNO-Maschine ist nicht ebensooft zum Stillstand gekommen, vielmehr, insgesamt gesehen, umso seltener, je öfter der Hebel benutzt wurde. Jetzt ist es soweit, daß sie darauf überhaupt verzichtet, wenn die Maschine, zu unvorhergesehenem Eigenleben gelangt, ihr aus der Hand zu geraten droht. Sie wollte der Maschine befehlen, nun befiehlt die Maschine ihr. Gerade das als Bremse gemeinte sowjetische Veto hat die innere Dynamik der UNO in Gang gebracht. Gerade die neu zugewachsenen Mitglieder, unter denen sich die Sowjetunion auch nach Ansicht so manches westlichen Kommentators zahlreiche neue Gefolgschaft erhoffen durfte und mit denen sie sich auch redlich Mühe gab, um es dahin zu bringen — gerade diese neuen Mitglieder zwingen ihr nun ein Maß von Rücksicht auf, das sie, als Ost und West in der UNO noch so ziemlich unter sich waren, niemals zu nehmen brauchte.

Die Generalversammlung hat nicht nur den Sicherheitsrat und dessen Veto-Institut auf einen untergeordneten Platz in der ungeschriebenen, aber realen UNO-Verfassung gewiesen, sondern zugleich den Generalsekretär gewaltig erhöht. Nach dem Buchstaben der Charta ist er nur „der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation“ (Artikel 97). In Wahrheit ist er ein oberstes weltpolitisches Exekutivorgan, dem seine Machtfülle von zweierlei Seite zugewachsen ist: vom Sicherheitsrat, weil sich dieser (so in der Kongo-Frage) bestenfalls über vage Allgemeinheiten einigen kann, nicht jedoch über eine konkrete politische Linie, die solcherart dem Generalsekretär überlassen bleibt; und von der Generalversammlung, die in ihm ihren vollziehenden Arm gefunden hat, mit dem sie über den blockierten Sicherheitsrat hinweg in die Weltpolitik hinausgreift. Wie es einem obersten Exekutivorgan gebührt, ist der UNO-Generalsekretär auch zum obersten militärischen Befehlshaber emporgewachsen, der in seinen Anordnungen (so in der Kongo-Frage) viel geringerer Kontrolle durch die Generalversammlung unterliegt als ein beliebiger nationaler Befehlshaber durch sein nationales Parlament. Die Charta sieht den Sicherheitsrat als oberstes normsetzendes und vollziehendes Organ vor, mit der Generalversammlung in bloß debattierender und empfehlender Funktion; die reale UNO-Verfassung stellt sich hingegen so dar, daß die Generalversammlung die Prärogativen des Sicherheitsrates Stück um Stück usurpiert und sich dazu, in Gestalt des Generalsekretärs, ein monokratisches Vollzugsorgan von beträchtlicher Schlagkraft geschaffen hat.

Zugegebenermaßen wurde hiemit nicht bloß der gegenwärtige Zustand der UNO dargestellt, sondern eher noch der Keim des künftigen, der darin beschlossen liegt. Gerade dies jedoch ist das Wesentliche an der UNO, und in diesem Punkt gleicht die gutgemeinte westliche Kritik auf seltsame Weise der übelwollenden östlichen. Zwar nehmen die westlichen Kritiker offen Anstoß, daß die UNO so schlecht funktioniert, die östlichen insgeheim, daß sie überhaupt funktioniert, aber beide betrachten die UNO als ein statisches Gebilde und übersehen ihre Dynamik. Der Völkerbund zerbrach, sobald die äußeren Umstände sich veränderten. Die UNO hat auf solche Veränderung mit einer Flexibilität geantwortet, die das untrügliche Kennzeichen eigener Entwicklungskraft ist. Daß in der geschriebenen Charta von der realen UNO-Verfassung wenig steht, ist ebenso charakteristisch wie belanglos. Die Wandlungen der UNO-Institutionen und die Gewichtsverlagerungen zwischen ihnen sind Akte revolutionärer Rechtschöpfung. Hier gilt der Satz: ex iniuria ius oritur, zumal da diese iniuria zugleich summa iustitia darstellt.

Perfektibilität im Verborgenen

Die Sowjetpolitik und Sowjetjuristerei ist gegenüber der revolutionären Entstehung neuen UNO-Rechtes mit Grund besonders mißtrauisch. Wie der wütende Wortschwall und die vorsichtige Aktion der Sowjetvertreter beweisen, ist ihnen ihre vergleichsweise schwächere Position in der UNO viel deutlicher bewußt, als so manchen westlichen Kommentatoren. Wenn ein Kommunist jemand ist, der absolutes Vertrauen in die Überlegenheit kommunistischer Politik setzt, so sind jene Kritiker des Kommunismus die besseren Kommunisten. Was sie an dieser Welt nicht begreifen, ist weniger, daß es in ihr den Kommunismus gibt, als vielmehr, daß er — ein Komplott von satanischer Intelligenz und Präzision — immer noch nicht gesiegt hat. Ihr Kinderglaube an die Verschwörung der Weisen vom Kreml findet stets genügend Indizien in der weltpolitischen Wirklichkeit, um ihnen erhalten zu bleiben — zumal da sie, was nur die Kehrseite der Medaille ist, mit der sie den Kommunismus auszeichnen, zugleich an die westliche Demokratie so hohe Ansprüche stellen, daß diese, geschaffen von Menschen in ihrer Widersprüchlichkeit, ihnen gewiß nicht Genüge leisten kann. Sie wünschen die Perfektion und übersehen darüber die Perfektibilität — gerade auch bei den Vereinten Nationen, deren Organisation dem Konzept der westlichen Demokratie entsprungen ist.

Es kann sehr wohl sein, daß der vielberufene Lumumba in der Geschichte seinen eigentlichen Platz deswegen erhalten wird, weil er diese Perfektibilität der UNO entscheidend, wenn auch wider Willen (so geht’s ja zu in der Geschichte) gefördert hat. Lumumba suchte wechselweise bei den USA und bei der Sowjetunion Hilfe, doch die Verflechtung der beiden Weltmächte mit den Vereinten Nationen erwies sich als derart unauflöslich, daß diese Hilfsansuchen ebenso vergeblich waren wie sein Widerstand gegen eben diese Vereinten Nationen. Lumumba ist tot. Die USA wie die Sowjetunion müssen nun über seinen Schatten springen. Sie können es nicht tun, ohne durch dieses Kunststück wiederum die Vereinten Nationen — im einen Fall herzlich gern, im andern mit innigem Mißvergnügen — in ihrer wahren, ungeschriebenen Verfassung zu stärken.

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