FORVM, No. 481-484
April
1994

Temelin und Dukovany

Genehmigungsverfahren im Postkommunismus

Nicht offizielle Erklärungen, Zeitungsberichte und Stellungnahmen sind es, die uns Vertrauen in Großprojekte einflößen können. Zu oft schon wurden wir Staatsbürger/innen in unserem Vertrauen in solche Deklarationen schwer enttäuscht. Bei volkswirtschaftlich besonders bedeutenden Projekten, deren Durchführung im Interesse kapitalintensiver Industrien und hochpotenter Lobbys liegt, gibt es meist auch Widerstand durch Bürgerinitiativen und ökologische Aktionsgruppen, deren oft sehr taktisch gefärbte Argumente uns — so wir nicht grundsätzlich jedes Großprojekt prinzipiell ablehnen — in Konfrontation mit den geschickt plazierten Beteuerungen der Errichter meist in eine gewisse Ratlosigkeit stürzen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Deklarationen von allen Seiten beiseite zu lassen und das Verfahren unter die Lupe zu nehmen, in dem das Projekt verwirklicht werden soll. Der Ablauf des rechtlichen Genehmigungsverfahren gibt uns sicher nicht über alle Aspekte des Projekts Auskunft, wohl aber stellen die Handlungen der Verfahrensparteien und das Verhalten der Genehmigungsbehörde Fakten dar, die über das bloße Deklarationssystem hinausweisen.

Idealtypisch für das Auftreten kapitalintensiver Industrien und hochpotenter Lobbys bei gleichzeitiger Mobilisierung breiten Widerstands sind atomare Großprojekte. Zwei dieser Projekte, charakterisiert durch die Namen Temelin und Dukovany, beschäftigen uns derzeit intensiv. Ein Blick auf die Genehmigungsverfahren zu diesen heiklen Anlagen eröffnet uns rechtliche und demokratiepolitische Einblicke, deren Verarbeitung auch einem abgebrühten Beobachter rechtspolitischer Szenarien nicht immer leicht fallen wird.

Atomkraftwerk Temelin

Der Bau des Kernkraftwerks Temelin wurde vom damaligen Bezirksnationalausschuß Ceske Budejovice (Budweis) im Jahr 1986 nach der Bauordnung genehmigt. Dabei wurde im Bauplatzverfahren die grundsätzliche Eignung des Bauplatzes und die grundsätzliche Umwelt Verträglichkeit festgestellt, im Bauverfahren der Bau selbst genehmigt. In der sozialistischen Tschechoslowakei gab es weder ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren noch ein eigenes atomrechtliches Verfahren, in dem die Kernsicherheitsaspekte öffentlich oder zumindest mit betroffenen Parteien abgehandelt worden wären, wie dies in Westeuropa Standard ist. Die baurechtlich relevanten Aspekte wurden mit den Anrainer/inne/n im baurechtlichen Verfahren behandelt. Dem Baubescheid, der als endgültiger Genehmigungsbescheid gilt und vom Bezirksnationalausschuß erlassen wurde, waren die atomrechtlichen Entscheidungen der Tschechoslowakischen Atomenergiekommission zugrundezulegen. Diese bedurften keiner Begründung gegenüber den Parteien des baurechtlichen Verfahrens und standen diesen zu keiner Stellungnahme zur Verfügung. Parteien des Bauverfahrens waren außer der Antragstellerin CEZ (Ceske energeticke zavody, Tschechische Energiewerke) nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn und die betroffene Gemeinde.

Folgende Tatsachen sind in diesem Zusammenhang interessant:

  • Der Bezirksnationalausschuß war eine den Zentralbehörden (Ministerien, Regierung) nachgeordnete und faktisch von ihnen politisch und rechtlich völlig abhängige Behörde. Die für den Bau zuständigen Zentralbehörden waren, wie bekannt, insbesondere bei volkswirtschaftlich wichtigen Projekten zur Gänze dem Willen der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei unterworfen. Unabhängige und qualifizierte Stellungnahmen der Verfahrensparteien waren — wie bei wichtigen Verwaltungsverfahren in der CSSR üblich — nicht möglich.
  • Die Möglichkeiten einer Bekämpfung der Bauentscheidung waren äußerst gering. Es war nur die Berufung an ein politisch abhängiges Ministerium möglich. Ein Verwaltungsgericht existierte nicht, auch kein ordentliches Gericht und keine unabhängige Behörde konnten den Akt überprüfen.

Das atomrechtliche Verfahren wurde von der damaligen Tschechoslowakischen Atomenergiekommission (CSKAE) unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt. Die CSKAE war eine von der Regierung ernannte Kommission aus verschiedenen Fachleuten aus dem Bereich der Atomindustrie, die unter großer Abhängigkeit von der Politik und den wirtschaftspolitischen Wünschen der Kommunistischen Partei (KSC) zu entscheiden hatte. Ihre gesetzliche Aufgabe war nicht nur die Aufsicht über Atomanlagen, sondern sogar vorrangig die Förderung der friedlichen Kernenergienutzung. Wichtig ist auch zu beachten, daß nur formale Bestimmungen, vor allem Kompetenzregelungen, gesetzlich geregelt waren, die inhaltliche Festlegung der Prüfungsvoraussetzungen von Kernanlagen jedoch zur Gänze subgesetzlichen Verordnungen Vorbehalten blieb.

In den letzten Jahren kam es zu zwei bedeutenden Ereignissen:

  • Das kommunistische Regime verschwand in der Versenkung und
  • mit der amerikanischen Firma Wes-tinghouse wurde der — sicherheitstechnisch problematische — Einbau eines neuen Steuerungssystems und die Lieferung eigener Brennstäbe für das alte sowjetische Projekt vereinbart.

Auf die Vorgangsweise der Betreiber des Projekts und der Behörden hatten diese Umstände nur beschränkten Einfluß. Dies deshalb, weil die Atomlobby einflußreiche Wirtschaftskreise und die gesamte Regierung hinter sich weiß. Dank eines schwer nachholbaren Informationsdefizits der Bevölkerung über die Risken der Atomenergie einschließlich der völligen Absenz eines Energiesparbewußtseins und -willens und der Verwüstung Nordböhmens durch Braunkohlekraftwerke sowie des Fehlens anderer Energieressourcen wie Wasserkraft oder Gas im Land ist es auch nicht verwunderlich, daß der überwiegende Teil der Menschen hinter der Atomkraft steht. Jene, die sich mit guten Argumenten gegen das Projekt wehren, wie die meisten Gemeinden der Region um das Kraftwerk, sind gehandikapt durch die Arroganz der Betreiber und Behörden, durch die eigene schwer überwindbare Einstellung, was „von oben“ kommt, sei unabänderbar oder „wird schon richtig sein“, sowie die ruinöse Finanzsituation der Gemeinden und Betriebe, die sie für Beruhigungspillen in Form finanzieller Almosen anfällig macht.

Eine breite politische Bewegung gegen den Bau mit Rückwirkung auf die rechtliche Vorgangsweise ist deshalb unrealistisch. Dabei sind die rechtlichen Fakten durchaus beunruhigend:

Die Gesetzeslage ist im wesentlichen gleich geblieben, jedoch ist ein neues Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung dazugekommen. Die Baubehörde, heute das Bezirksamt, die nach wie vor für die Beurteilung des Gebäudes nach der Bauordnung zuständig ist, hat es bisher abgelehnt, ein Verfahren zur Änderung des Baubescheides einzuleiten unter Berufung darauf, daß vom Bauherrn noch kein Antrag dazu und keine Unterlagen eingelangt seien. Bisher sei es beim Bau zu keiner Abweichung vom ursprünglichen Baubescheid gekommen. Ein solches Bauverfahren würde auch die Abhaltung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem neuen Gesetz notwendig machen. Auf Ablauf und Bedeutung einer solchen UVP wird unten bei der Dukovany-Story näher eingegangen.

Jedenfalls ist es kein Zufall, daß die Notwendigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens, das erstmals eine breitere Öffentlichkeit mit Einzelheiten des ursprünglichen und des geänderten Projekts bekanntmachen und zu einer Stellungnahme befähigen würde, von der Regierung, vielleicht mit Ausnahme des politisch schwachen Umweltministers, kategorisch verneint wird. Diese vertritt offensichtlich die falsche Meinung, das Gesetz sei nur auf Änderungen von Projekten anzuwenden, die als solche bereits UVP-pflichtig waren, was in Temelin nicht der Fall war. Eine Rückwirkung des Gesetzes sei nicht anzunehmen und würde „einen gefährlichen Präzedenzfall“ darstellen, der das gesamte tschechische Rechtssystem in Frage stellen könne (so ein Position Paper der tschechischen Regierung für die die amerikanische EXIM-Bank vom März 1994).

Die verfassungsgemäße Anwendung geltender Gesetze stellt für die tschechische Regierung also einen gefährlichen Präzedenzfall dar

Am atomrechtlichen Verfahren hat sich seit der kommunistischen Zeit nichts geändert. Es findet weiterhin unter Ausschluß von Parteien statt und wird von einem der CSKAE ähnlichen Amt, dem Staatlichen Amt für Kernsicherheit (SUJB) durchgeführt. Die Stellung des Amtes hat sich nur insofern geändert, als es seit einigen Monaten offiziell nurmehr für die Sicherheit der Kernenergie, nicht mehr für deren Entwicklung und Förderung zuständig ist. Die Verabschiedung eines modernen Atomgesetzes, das die friedliche Nutzung der Kernenergie erstmals auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll und die Rechtswirkungen der vom SUJB erlassenen Entscheidungen sowie möglicherweise eine Beteiligung der Öffentlichkeit regeln soll, wird seit Jahren verschoben, verwässert und offensichtlich von einflußreichen Kreisen erfolgreich verhindert.

Atommüll-Zwischenlager Dukovany

In der Öffentlichkeit weniger bekannt, für die Atomwirtschaft jedoch strategisch ebenso bedeutend wie Temelin ist das Projekt eines Atommüllzwischenlagers neben dem einzigen in Tschechien in Betrieb stehenden Atomkraftwerk Dukovany in Südmähren, ca. 30 Kilometer von der niederösterreichischen Grenzstadt Retz und 120 Kilometer von Wien entfernt. Hier will ein Konsortium der deutschen Firmen Nu-kem und GNS eine Lagerhalle für vorerst 600 Tonnen in Spezialcontainer eingeschlossene abgebrannte Brennelemente aus den Reaktoren in Dukovany und - wie in der Umgebung befürchtet wird - später auch Temelin errichten. Tschechien benötigt dringend ein solches Lager, da der Abtransport des Atommülls nach Rußland nicht mehr möglich ist und auch die Slowakei, die bis vor kurzem noch Brennelemente aus Dukovany in ihr Zwischenlager im Kraftwerk Jaslovske Bohunice übernahm, bisher übernommenen Müll wieder nach Tschechien zurückschickt.

Das Projekt ist jedoch mit zwei grundsätzlichen Problemen belastet:

  • Erstens ist noch kein Endlager in Sicht, der Bau eines zentralen Zwischenlagers, das nach zehn Jahren den Dukovany-Müll aufnehmen und so eine Auflassung des jetzt geplanten Lagers ermöglichen soll, wird sich durch lokale Widerstände und technische sowie finanzielle Probleme mit Sicherheit verzögern.
  • Zweitens aber soll in Dukovany ganz offensichtlich eine Billiglösung zum Zug kommen, die mit geringerem Sicherheitsstandard als im Westen die kurzfristige „Lösung“ des Müllproblems für alle Reaktoren der Dukovany- und Bohunice-Bauart ermöglichen soll. Es ist leicht einzusehen, welch strategische Bedeutung dieses Lager als erstes seiner Art im Osten für das deutsche Firmenkonsortium hat. Im März 1994 wurde die Baubewilligung erteilt, was aber nicht bedeutet, daß mit dem Bau schon begonnen werden kann. Zumindest die Rechtskraft des Bescheids muß noch abgewartet werden.

Die politische Situation in der Region um das Kraftwerk ist hier eine etwas andere als in Temelin. Zwar sind die meisten Gemeinden der Umgebung für den Bau, weil sie kaum auf gewerbliche oder industrielle Steuerquellen zurückgreifen können und so auf finanzielle Unterstützung aus dem Kraftwerk angewiesen sind. In der vom Bau des Lagers am unmittelbarsten betroffenen Gemeinde Dukovany ist der Kraftwerksbetreiberin jedoch eine unerwartete und unbequeme Kritikerin und Projektgegnerin erwachsen, deren Widerstand im und außerhalb des Verfahrens dem Reifeprozeß der tschechischen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einen unschätzbaren Dienst leistet. Obwohl wirtschaftlich und politisch schwer unter Druck, ist die kleine Gemeinde, die dem Kraftwerk ihren Namen gegeben hat, unter der Leitung ihres engagierten Bürgermeisters bisher nicht bereit gewesen, auf ihre Rechte als Verfahrenspartei zu verzichten. Mittels unabhängiger Expertisen konnte sie während des Verfahrens zahlreiche qualitativ hochwertige Einwendungen Vorbringen, deren Entkräftung der Antragstellerin zunehmend schwerer fällt.

Gerade der Ablauf dieses Verfahrens zeigt, wie mühsam der Weg von einer kommunistischen Untertanen- zur einer rechtsstaatlichen und transparenten Verwaltung ist.

Der Ablauf des Verfahrens wird entscheidend durch die politischen Kräfteverhältnisse bestimmt: Einer starken Antragstellerin (der Energiekonzern CEZ ist das größte Unternehmen des Landes) steht eine sehr schwache Bezirksverwaltung gegenüber, die weder fachliche, noch personelle, noch finanzielle Ressourcen hat, um das Projekt auch nur annähernd mit der gebotenen Gründlichkeit zu prüfen. Dieser Behörde übergeordnet ist einerseits das Wirtschaftsministerium, das bedingungslos hinter dem Projekt steht und nur an dessen möglichst rascher und reibungsloser Verwirklichung interessiert ist, andererseits die Atombehörde SUJB, für die das gleiche gilt. Das Umweltministerium, das eine rechtlich unverbindliche UVP durchzuführen hatte, sieht zum Teil die Atomkraft und alle damit zusammenhängenden Projekte als einzigen Ausweg für die prekäre Umweltsituation des Landes, zum Teil ist es politisch zu schwach, um ernsthaften Widerstand auch nur in Teilbereichen zu leisten.

Die Gemeinde Dukovany und zuweilen die Global 2000-artige Regenbogenbewegung sind die einzigen auf diesem Schachbrett, die kritische Fragen stellen. Als weitere Mitspieler dürfen schließlich der Verwaltungssenat des Obergerichts Prag und vielleicht das Verfassungsgericht nicht vergessen werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von den ordentlichen Gerichten ausgeübt, die dafür (noch) nicht die nötigen fachlichen und personellen Ressourcen besitzen. Die Rechtsprechung ist zersplittert, die Publizität der Entscheidungen ist nicht gesichert, weil die Veröffentlichung nur sehr schleppend anläuft. Die Verfahrensdauer ist lang, die Gerichte haben überdies nur die Befugnis zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsakte und entscheiden ausschließlich kassatorisch. Deshalb wünschen sich viele ein — in der Verfassung bereits verankertes — zentrales Verwaltungsgericht. Um dies zu erreichen, sind die Senate auf das Wohlwollen der Regierung angewiesen, die diese Situation gerade in Atomfragen auszuspielen bereit sein wird. Ob das eher geringe Ansehen der Richter/innen und Gerichte und das geringe Bewußtsein der Öffentlichkeit für die justiziellen Schranken politischer Macht ausreichen wird, um in Dukovany unabhängige und qualitativ hochwertige Entscheidungen zu gewährleisten, darf bezweifelt werden.

Die grundsätzliche Entscheidung, ob an diesem Standort ein Zwischenlager dieser Bauart errichtet werden darf, fiel im Bauplatzverfahren, in dessen Zuge auch erstmals in Tschechien das neue UVP-Gesetz zur Anwendung gelangte. Wohl war das Gesetz zu Verfahrensbeginn noch nicht in Kraft, doch stimmte CEZ noch unter der alten tschechischen Regierung unter Premier Pithart einer Vereinbarung zu, wonach im Genehmigungsverfahren bereits nach dem Gesetzesentwurf vorgegangen werde. Im Verlauf des Verfahrens berief sich die Behörde dann als Legitimation immer auf das dann bereits publizierte Gesetz und dessen Verfahrensbestimmungen. Kam es zur Verletzung dieser Vorschriften, so wurde Kritik wiederum mit dem Hinweis auf die Freiwilligkeit des Verfahrens abgewimmelt.

Bei dieser UVP hatte das Umweltministerium eine Gruppe von Gutachtern mit der Ausarbeitung einer Studie zu beauftragen, die gemeinsam mit den Projektunterlagen einem öffentlichen Stellungnahmeverfahren und einer öffentlichen Erörterung zu unterziehen war. Als Ergebnis der Prüfung hatte das Umweltministerium eine Empfehlung abzugeben, die politisch bedeutend, aber rechtlich nicht verbindlich ist. Diese Empfehlung hatte die Genehmigungsbehörde im Bauplatz- und Bauverfahren, das Bezirksamt Trebic, zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme war uneingeschränkt positiv, obwohl ganz entscheidende Parameter für die Sicherheit des Lagers ungeklärt blieben:

  • So gab es keine detaillierten Unterlagen zu den kernsicherheitstechnisch alles entscheidenden Containern,
  • die Risiokopotenzierung durch die Nähe des Kraftwerks und eines Militärflugplatzes wurde ebensowenig geprüft wie
  • die mögliche Einwirkungen durch terroristische Akte.
  • So notwendige Untersuchungen wie Unfallszenarios beim Auftritt ernster Havarien im Lager oder im Kraftwerk wurden nicht vorgelegt.

Mit der Alternative einer Null-Variante, also Verzicht auf den Bau und Umbau des Kraftwerks in ein Gas-Dampfkraftwerk beschäftigte man sich nicht einmal. Dies nimmt auch nicht weiter Wunder, da als Hauptgutachter das Atomforschungszentrum Rez beauftragt wurde, eine fachlich und wirtschaftlich engstens mit der Atomwirtschaft verknüpfte Institution. Jener Beamter des Umweltministerium schließlich, der die positive Stellungnahme („Standpunkt“) unterfertigte, war zu dieser Zeit als Mitglied des Vorstands der Antragstellerin CEZ im Handelsregister eingetragen.

Der Bauplatzbescheid, die erste bekämpfbare Entscheidung, verweist auf das UVP-Verfahren und übernimmt dessen Ergebnisse. Zudem wurden Einwendungen der Parteien gegen das UVP-Verfahren darin nicht behandelt, viele Auflagen im Bauplatzbescheid sind in hohem Maß unbestimmt und dadurch unbrauchbar, nicht nachprüfbar und unvollziehbar. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung an das Wirtschaftsministerium erhoben, das minimale Änderungen anbrachte.

Gegen den Bescheid läuft derzeit eine verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht Prag. Der Erfolg dieser Klage ist jedoch ungewiß, weil einerseits der Grad der politischen Beeinflußbarkeit des Gerichts nicht bekannt ist, andererseits aber die Einbettung des UVP-Verfahrens in das Genehmigungsverfahren rechtlich noch nicht geklärt ist. Die Verwaltung bemüht sich jedoch sichtlich, aus der UVP nur ein legiti-matorisches Schauspiel zur Beruhigung der Bevölkerung zu machen, das für die tatsächliche Beurteilung der Umwelt Verträglichkeit nur untergeordnete Bedeutung hat. Diese Einstellung erklärt die oberflächliche Beurteilung eines Projekts, dessen wichtigste Komponenten zur Zeit der UVP überhaupt noch nicht entwickelt waren und die Taktik, bezüglich näherer Details unbestimmt auf die „weiteren Phasen des Verfahrens“ zu verweisen.

Phantom-Container

Im UVP-Verfahren — das bereits selbst eine komplexe Analyse der Umweltverträglichkeit bieten sollte — wurde bezüglich der Containerkonstruktion auf das Bauverfahren verwiesen, wo schließlich, wie gleich gezeigt wird, die Container wiederum nicht behandelt wurden. Dort wurde auf das Kollaudierungsverfahren verwiesen, in dem nurmehr die Antragstellerin Partei ist. Dennoch muß anerkannt werden, daß die breite öffentliche Erörterung eines Projekts in dieser Form ein völliges Novum für die Tschechische Republik darstellt und es der Öffentlichkeit zumindest ermöglicht, die Absichten und Interessen der Betreiber und Genehmiger unmittelbarer zu erkennen und wirksamer für ihre Interessen einzutreten.

Da der Klage gegen den Bauplatzbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, konnte nach Erlassung des Bauplatzbescheides recht schnell das Bauverfahren eröffnet und im März 1994 mit der Erlassung der Baubewilligung abgeschlossen werden. In diesem Verfahren verschärfte sich die Gangart der CEZ und der von ihr offensichtlich völlig abhängigen Behörde bis hin zu einem unbeholfenen um sich Schlagen, um sich nicht mit qualifizierten Einwendungen der Verfahrensparteien beschäftigen zu müssen. Den Parteien wurden für an die tausend Aktenseiten zehn Tage Vorbereitungszeit gegeben, die Konstruktion der Lagerbehälter war wieder kein Thema. Sie soll der atomrechtlichen Lizensierung ohne Parteienöffentlichkeit durch das SUJB und dem Kollaudierungsverfahren Vorbehalten werden. Dann ist schon alles fertig und kritische Parteien haben keinen Zugang. Bemerkenswert auch, daß der Bauantrag wesentliche Auflagen des Bauplatzbescheids nicht erfüllt und trotzdem die Baubewilligung erteilt wurde.

Vollständig zur Realität wird Kafkas Schloß in Dukovany aber erst durch den

Ausschluß der Gemeinde Dukovany von der Parteistellung im Bauverfahren

Diese Gemeinde war während des gesamten Verfahrens als Partei behandelt worden, sie nahm auch an der mündlichen Bauverhandlung teil, wo sie über vierzig technische und rechtliche Einwendungen gegen das Projekt vorbrachte. Im Baubescheid heißt es plötzlich begründungslos, die Gemeinde sei nicht Partei des Verfahrens, daher habe man sich nicht mit deren Argumenten beschäftigt. Der politisch braveren Nachbargemeinde, die sich in derselben rechtlichen Situation befindet, wurde die Parteistellung nicht aberkannt. Die Begründung für dieses Vorgehen könnte eine formale sein, daß nämlich der bei der Verhandlung anwesende Bürgermeister die schriftliche Ausfertigung seiner Einwendungen mit dem Briefkopf „Gemeinde Dukovany“ statt „Gemeindeamt Dukovany“ abgegeben hat, was rechtlich in Ordnung ist und — auch wenn dem nicht so wäre — keinerlei Einfluß auf die Beachtlichkeit der Einwendungen hätte — dies nur zur Verdeutlichung, wie hier vorzugehen versucht wird. Auch der Baubescheid läßt noch ein langes administrativrechtliches und gerichtliches Nachspiel erwarten.

Die Fälle Temelin und Dukovany bestätigen eine Erfahrung, die wir auch in westlichen Staaten, ganz besonders aber in Österreich so gründlich gemacht haben und täglich von neuem machen müssen: Jenseits des politischen Deklarationssystems sind gesetzlich und verfassungsrechtlich grundsätzlich gewährte Rechte in mühsamen Prozessen von ihren Träger/in-ne/n zu erkämpfen und zu erarbeiten. Weil den in Südmähren und Südböhmen laufenden Verfahren weitreichende Bedeutung für ganz Mitteleuropa zukommt und sie dadurch der Gefahr der lokalen Beschränkung und Vertuschung enthoben sind, sind sie demokratiepolitisch so wichtig und interessant. Zusammenfassend also: Ein Volk wird mündig.

P. S: ›Die Zeit‹, die Rechtsradikalen (Nenning) wie Geschichtsrevisionisten (Kraushaar) offensteht, hat zudem begonnen, für deutsche Atomkraftwerke — »Grohnde hält den Weltrekord«* — Propaganda zu machen. Der Artikel schließt: »Und wenn demnächst, was gut möglich ist, eine zweite radioaktive Wolke aus dem unsicheren Osten ins Land schweben sollte, dann dürfte es bei uns mit der Kernkraft, trotz der Rekordkraftwerke, bis auf weiteres vorbei sein.« Der Autor bedauert da offenbar weniger, »was gut möglich ist«, sondern daß es mit der good old »Kernkraft« in good old »bei uns« dann »vorbei« sei; und damit wir nicht völlig verzweifeln, formuliert er es tröstlich: nur »bis auf weiteres« dürfte es mit ihr vorbei sein. Jetzt weiß ich, was gute Hoffnung ist: schiere Drohung.

G.O.

*) Von GvR, in: ›Zeit‹-Magazin, 25. März 1994, S. 8
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