ZOOM 7/1997
November
1997

Verwaltungsgerichtshof lädt Militärbehörden zu rechtswidrigem Handeln ein

Klare Worte findet die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer zu einem als typisch einzustufenden rechtswidrigem Vorgehen des Bundesheeres.

Der nicht ganz simple Sachverhalt: Ein Wehrpflichtiger war trotz faktischer Untauglichkeit von der Stellungskommission für tauglich erklärt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid auf und ordnete eine fachärztliche Untersuchung an. Das Bundesheer berief den Wehrpflichtigen trotzdem ein. Dieser wandte sich ein weiters Mal an den VwGH, welcher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte. Der Einberufungsbefehl war somit ungültig. Bei einer neuerlichen Stellungsuntersuchung wurde der Wehrpflichtige dann tatsächlich für untauglich erklärt. Der Betroffene muß daher keinen Präsenzdienst ableisten. So weit, so gut.

Der VwGH sah nun aber keinen Anlaß mehr, den erfolgten Einberufungsbefehl wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, sondern stellte das Verfahren über die nunmehr gegenstandslos gewordene Beschwerde ein. Die Folge: Die gesamten Kosten für die Beschwerde müssen nicht vom Bundesheer, sondern vom Beschwerdeführer getragen werden.

Für die Rechtsanwaltskammer ist dies nicht akzeptabel: „Durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs werden die Militärbehörden darin bestärkt, Einberufungen ohne feststehende Tauglichkeit vorzunehmen und damit rehtswidrig zu handeln. Setzt sich der Betroffene nicht zur Wehr, läuft er Gefahr, trotz Untauglichkeit seinen Wehrdienst ableisten zu müssen. Erhebt er hingegen richtigerweise Beschwerde, werden ihm dadurch Kosten in nicht unerheblichem Ausmaß verursacht, die ihm trotz Rechtsverletzung durch die Militärbehörden nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu ersetzen sind.“

Damit gehe das Bundesheer, so das Resümee der Rechtsanwaltskammer, „trotz rechtswidrigen Handelns keinerlei Risiko ein“.

Quelle: Kurier, 21.9.1997.

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