FORVM, No. 85
Januar
1961

Die Presse ist am Zug

Zum neuen Entwurf des Pressegesetzes und zur Errichtung des Presserates

Vor 6 Jahren hat mich die Redaktion des FORVM zum erstenmal zur Mitarbeit aufgefordert. Im Januar-Heft 1955 und im Anschluß an die posthum veröffentlichte Äußerung des im Dezember 1954 plötzlich verstorbenen Bundesministers für Justiz Dr. Josef Gerö sowie neben den Beiträgen von Dr. Canaval, Dr. Hannak, Dr. Kalmar, Fritz Molden und Dr. Stamprech erschien meine Stellungnahme zum Vorschlag Dr. Oscar Pollaks, eine Selbstkontrolle der österreichischen Presse ins Leben zu rufen. Heute ist es soweit. Der Versuch soll gewagt werden. Die Konstituierung des Österreichischen Presserates steht bevor. Zur gleichen Zeit wird der Entwurf für ein neues Pressegesetz den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung und Beschlußfassung zugeleitet werden. Ich freue mich, daß ich — seit 6 Jahren Mitarbeiter des FORVM und seit 6 Monaten österreichischer Justizminister — hier wiederum zum gleichen Thema Stellung nehmen kann.

Vorweg darf ich bemerken, daß sich meine Ansichten als Justizminister von meinen Ansichten als Mitarbeiter des FORVM nicht unterscheiden. Ich bin in der glücklichen Lage, daß ich auch als Justizminister jene Grundsätze vertreten kann, die das FORVM seit seiner Gründung vertreten hat und die ich gelegentlich mitvertreten durfte.

Wer kontrolliert die Kontrollore?

Die großen Katastrophen dieses Jahrhunderts haben das mangelhafte Funktionieren des gesellschaftlichen Kontrollsystems zur Ursache. Wenn der Mechanismus dieses Kontrollsystems gestört ist, dann ist auch das menschliche Gemeinwesen bedroht. Mussolini, Hitler und Stalin wären niemals zu ihren Erfolgen gelangt, wenn die gesellschaftlichen Kontrollinstitutionen funktioniert hätten. Dutzende Millionen Menschen hätten ihr Leben bewahrt, wenn eine legale Opposition, gestützt auf eine freie Presse, im September 1939 der deutschen Regierung in den Arm gefallen wäre.

Ich habe in diesen Blättern geschrieben, daß ein Parlament gut oder schlecht ist, je nach der Bedeutung, die ihm die Gesellschaft zumißt und je nach dem Maß von Energie, das die Gesellschaft in das Funktionieren dieser Kontrollinstitution zu investieren bereit ist. [1] Auch die Pressefreiheit hat die Spannweite und den Spielraum, den ihr die Gesellschaft jeweils einzuräumen bereit ist. In der modernen Industriegesellschaft mit ihrer Tendenz zur Machtzusammenballung hat sich die Hoffnung, daß ein „aufgeklärter Absolutismus“, der auf uneingeschränkte Pressefreiheit verzichten könnte, dauernd bestehen kann, bisher immer noch als trügerisch erwiesen. Freiheit und Demokratie sind unteilbar.

Bejaht man Freiheit und Demokratie, muß man die öffentliche Aufgabe der Presse bejahen. Natürlich kann die freie Presse und ihre Berichterstattung gelegentlich unangenehm, ja objektiv schädlich sein. Das muß man im Einzelfall in Kauf nehmen, wenn man die Institution bejaht. Daß gesellschaftliche Kontrollinstitutionen öffentliche Aufgaben erfüllen, wird für den parlamentarischen Bereich allgemein anerkannt. So wird niemand bezweifeln, daß die Opposition im Parlament nicht minder eine öffentliche Aufgabe erfüllt als die Regierung, die sich auf die parlamentarische Mehrheit stützt. Die Minderheit kontrolliert die Mehrheit. In einer der ältesten Demokratien des Westens — in England — wird der Führer der parlamentarischen Opposition ebenso besoldet wie der Chef der Regierung. Die öffentliche Aufgabe der Opposition wird dort seit langem anerkannt.

Macht und Ohnmacht der Presse

Die moderne Gesellschaft ist zu kompliziert geworden, als daß die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch das Parlament, auch wenn sie funktioniert, für ausreichend gelten dürfte. Vielmehr müssen gesellschaftliche Kontrollinstitutionen auch außerhalb des Parlaments vorhanden sein, um die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten zu ergänzen. (Mit Recht wird heute immer nachdrücklicher auf die gesellschaftliche Bedeutung der „Rechtskontrolle“ der öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere durch die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, hingewiesen.)

Dazu ist es notwendig, zuerst klarzustellen, was zum Verständnis der institutionellen Bedeutung der freien Presse in der Demokratie beitragen kann. Die Gestaltung der Presse liegt in den Händen von Menschen. Journalisten sind Menschen, wie eben Menschen sind. Das Maß, mit dem sie die Gesellschaft mißt, kann kein anderes sein als das Maß, das an die Leistungen von Menschen überhaupt angelegt wird. Der Reifeprozeß der Demokratie drückt sich nicht zuletzt darin aus, daß die demokratischen Institutionen realistisch bewertet werden. Jede dieser Institutionen hat ihre Aufgabe zu erfüllen, keine kann allen von der Gesellschaft gestellten Aufgaben gerecht werden.

Auch die Presse kann in der modernen Demokratie nicht allen alles geben, aber sie hat wichtige gesellschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Gesellschaftliche Kontrolle als Korrelat zur gesellschaftlichen Verfügungsmacht kann in der modernen Gesellschaft nicht funktionieren, ohne daß die Presse ihre Aufgabe des Beschaffens, Verbreitens und Kommentierens von Nachrichten erfüllt.

Wenn diese Funktion als „öffentliche Aufgabe“ qualifiziert wird, so geschieht dies nicht der Presse zuliebe, sondern im Interesse der Gesellschaft. Auch die Presse erfüllt in der Gesellschaft nur eine Teilfunktion. Sie wird solcherart nicht überbewertet, sondern nur richtig bewertet.

Wir glauben längst nicht mehr, daß die eigene Partei nicht irren kann und die Politiker unfehlbar sind. Es besteht kein Anlaß, die Menschen, die Zeitungen machen, anders zu beurteilen als in diesem Sinne. Sie geben in der Regel ihr Bestes, und das kann auch schlecht sein — je nach ihren objektiven Möglichkeiten und ihren subjektiven Fähigkeiten. Die gesellschaftliche Bedeutung der Tätigkeit des Journalisten — einer Tätigkeit, die grundsätzlich nicht anders beschaffen ist als jede andere sozial gleichwertige — liegt darin, daß sein Arbeits- und Wirkungsbereich die berufsmäßige Ausübung gesellschaftlicher Kontrolle ist. Die gesellschaftliche Funktion der Berufstätigkeit des Journalisten, soweit sie nicht der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses dient, besteht im Kontrollieren, so wie die berufliche Tätigkeit anderer öffentlicher Funktionäre im Regieren liegt. Deshalb haben gewiß die regierenden Funktionäre nicht immer Unrecht und die kontrollierenden Journalisten immer Recht. Aber ohne ihre Kontrolle gibt es keine demokratische Regierung.

Hiezu kommt ein Weiteres: Je geringer, zeitweise aus historisch bedingten Gründen, der Arbeits- und Wirkungsbereich anderer demokratischer Kontrollinstitutionen ist — z.B. der parlamentarischen Opposition — desto größer wird die Bedeutung der Kontrollfunktionen, die von der Presse ausgeübt werden. Wenn es in Österreich eine ebenso alte und kräftige demokratische Tradition gäbe wie in England, wenn man auch hier der unentbehrlichen öffentlichen Aufgabe der parlamentarischen Opposition prinzipiell und praktisch in gleicher Weise Respekt entgegenbrächte, dann wäre vielleicht die öffentliche Aufgabe der Presse von nicht so großer Bedeutung.

Im übrigen wächst der Respekt vor den demokratischen Funktionen der Opposition und der Presse zusammen mit dem Reifeprozeß der österreichischen Demokratie. Auch die Diskussion über die Fragen der Pressefreiheit beweist, daß sich die Österreichische Demokratie noch in einer Wachstumsphase befindet.

Der Standort des Journalisten

Ich habe darüber nachgedacht, wie man den soziologischen Standort des Journalisten in der modernen Gesellschaft bestimmen kann. Die Schwäche der Kontrollfunktionen in der arbeitsteiligen, hochspezialisierten modernen Industriegesellschaft liegt offensichtlich vor allem darin, daß die Exekutivfunktionen naturgemäß immer hauptamtlich ausgeübt werden, während die Kontrollfunktionen meistens nebenberuflich versehen werden. Die sie versehen, sind fast immer Amateure. Damit sind sie jenen, die hauptberuflich Exekutivfunktionen ausüben, grundsätzlich unterlegen. So wünschenswert es wäre, daß die Politiker in der Ausübung ihrer Funktion von Nicht-Politikern kontrolliert werden, so unrealistisch ist diese Vorstellung, angesichts der Kompliziertheit der öffentlichen Angelegenheiten, die von den Berufspolitikern verwaltet werden. Das Kontrollieren ist zu zeitraubend und setzt zu sehr die Hingabe der Gesamtpersönlichkeit voraus, als daß diese Aufgabe nebenberuflich durch interessierte Amateure, die einen anderen Beruf voll ausüben, bewältigt werden könnte. Eben diese Entwicklung der Gesellschaft hat es mit sich gebracht, daß die Bedeutung der Presse und jener, die in ihr tätig sind, gestiegen ist. Die Journalisten können sich der Ausübung der gesellschaftlichen Kontrollfunktionen widmen, weil sich bei ihnen Beruf und öffentlicher Auftrag decken. Sie sind solcherart in der Lage, echte kontrollierende Tätigkeit zu versehen.

Man muß Journalisten weder für Übermenschen halten, noch für Menschen, die frei von den Fehlern anderer Menschen sind, um ihnen die Befähigung zuzugestehen, die Maßnahmen anderer zu kritisieren. Sie sind dazu imstande, weil sie die Zeit dazu haben und — weil sie für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Das soll kein Werturteil sein, sondern eine soziologische Standortbestimmung. Auch wenn vernünftigerweise von einem Journalisten nicht weniger, aber auch nicht mehr Idealismus und Hingabe an seinen Beruf verlangt werden darf als von jedermann, der einen sozial vergleichbaren Beruf ausübt, wird man dem Journalisten dennoch die Qualifikation zum Berichten, Kommentieren und Kritisieren zugestehen — so wie man bei jedem anderen sozial vergleichbaren Beruf zugesteht, daß der in diesem Beruf ausgebildete und erfahrene Mensch ihn auch versehen kann.

Deshalb ist der Journalist in seinem Bereich befähigt, eine „öffentliche Aufgabe“ zu erfüllen, wenn er Nachrichten beschafft, Nachrichten weitergibt und Kritik übt. Wenn man diese Tatsache anerkennt, so bedeutet dies weder eine Privilegierung der Presse, noch eine Privilegierung der Journalisten, noch gar eine kritiklose Hinnahme ihrer Kritik. Man anerkennt lediglich eine gesellschaftliche Realität.

Der dritte Anlauf

In diesen Tagen hat ein bekannter österreichischer Journalist darauf verwiesen, daß Österreich bisher dreimal versucht hat, ans Ziel der Pressefreiheit zu gelangen: 1848, 1918—1922, 1960/61. [2] Schon daraus ergibt sich die enge Verbindung zwischen der österreichischen Verfassungsgeschichte und der Geschichte der Pressefreiheit, welche nun in eine neue Phase eingetreten ist. § 1 des Entwurfes für das neue Pressegesetz, der vom Justizministerium fertiggestellt wurde, soll als Verfassungsbestimmung den folgenden Wortlaut erhalten:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Freiheit der Presse ist gewährleistet. Sie umfaßt über die in Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und über die in Z. 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, bezeichneten Rechte hinaus auch das Recht, ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Bundes- und Landesgrenzen sich zu unterrichten, zu berichten, Meinungen frei zu äußern und Berichte und Meinungsäußerungen frei zu verbreiten.

(2) Die Ausübung der Pressefreiheit darf nur durch Gesetz und nur insoweit Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, als dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich oder zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten oder der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig ist.

(3) Anordnungen, die einer Behörde die Erteilung von Auskünften an periodische Druckschriften überhaupt, an solche einer bestimmten Richtung oder an eine bestimmte periodische Druckschrift verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie wahre Nachrichten, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, beschafft und verbreitet, wenn sie zu solchen Nachrichten Stellung nimmt und an ihnen Kritik übt.

(5) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt nicht für Veröffentlichungen, die Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffen oder lediglich der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses oder der Sensationslust dienen.

Die Absätze 1 und 2 ziehen die fälligen und legistisch erforderlichen Konsequenzen aus dem 1958 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Menschenrechtskonvention, indem sie den wesentlichen Inhalt des Art. 10 (2) der Menschenrechtskonvention als Verfassungsgesetz übernehmen.

Nach bisheriger Verfassungslage sind nur die Vorzensur und administrative Beschränkungen der Presse (Postverbot und Konzessionszwang) verfassungsgesetzlich unterbunden. Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bestimmte lediglich:

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

Der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 erweiterte den Kreis der Druckschriften, die nicht unter administrative Postverbote gestellt werden dürfen, auf ausländische Druckschriften und machte das Zensurverbot zu einem generellen; auch für Theater- und Kinovorstellungen ist seitdem das Zensurverbot wirksam. Inhaltlich blieb die Pressefreiheit weiterhin nicht bestimmt.

Alle übrigen Einschränkungen der Pressefreiheit auf Grund einfacher Gesetze sind nach geltendem Verfassungsrecht möglich. Sie sollen nach dem Entwurf des Justizministeriums in Hinkunft verfassungsgesetzlich auf jene gesetzlichen Ausnahmen beschränkt sein, die auch die Menschenrechtskonvention gestattet (Entwurf, § 1, Abs. 1 u. 2).

§ 1, Abs. 3 zieht die legistische Konsequenz aus der Tatsache, daß es keine Pressefreiheit ohne Informationsfreiheit gibt.

Das Herz- und Kernstück des Entwurfes bilden die Absätze 4 und 5 des § 1. Nach dem Vorschlag des Justizministeriums soll der Verfassungsgesetzgeber die „öffentliche Aufgabe“ der Presse anerkennen, „wenn sie wahre Nachrichten, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, beschafft und verbreitet, wenn sie zu solchen Nachrichten Stellung nimmt und an ihnen Kritik übt.“ (§ 1, Abs. 4.) Diese „öffentliche Aufgabe“ erfüllt die Presse nicht, insoweit sie Veröffentlichungen vornimmt, „die Tatsachen des Privat- und Familienlebens betreffen oder lediglich der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses oder der Sensationslust dienen“. (§ 1, Abs. 5.)

Die übrigen fast 100 Paragraphen des Entwurfes versuchen jene Ausführungsbestimmungen zu formulieren, wie sie die inhaltliche Definierung der Pressefreiheit und die Statuierung der öffentlichen Aufgabe der Presse in § 1 erfordern.

Zur Vorgeschichte des Pressegesetzes

Vielleicht ist es nicht unwichtig, wenn Parlament und Öffentlichkeit hier einiges darüber erfahren, wie es zur Erarbeitung der Grundsätze des Entwurfes gekommen ist.

Die Diskussion über das Pressegesetz hatte schon bald nach 1945 wieder begonnen. 1955 hatte eine parlamentarische Enquête die Probleme eines modernen Presserechtes nach allen Gesichtspunkten erörtert. Die Regierungserklärung des Bundeskanzlers Raab im Juli 1959 verhieß dann ein neues Pressegesetz. Der daraufhin fertiggestellte Entwurf des Justizministeriums wurde in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert. Der jetzt vorliegende Ministerialentwurf ist das Ergebnis intensiver Beratungen zwischen der zuständigen Legislativabteilung des Bundesministeriums für Justiz einerseits und einem Kreis von Fachleuten anderseits, die sich über mehr als ein Jahr vom Herbst 1959 bis zum Herbst 1960 erstreckt haben. An den Beratungen haben sich auch Mitglieder des Justizausschusses des Nationalrates beteiligt. (Es waren dies die Abgeordneten Strasser, Rechtsanwalt Dr. Weißmann und der Schreiber dieser Zeilen vor seiner Berufung in die Bundesregierung.)

Ich habe mich in der Folge als Sprecher des Klubs der sozialistischen Abgeordneten zum Kapitel Justiz in der Budgetdebatte des Nationalrates am 3. Dezember 1959 zum Gedanken der „öffentlichen Aufgabe“ der Presse bekannt, [3] wie er nachdrücklich und erstmalig für den österreichischen Rechtsbereich durch René Marcic formuliert worden ist. [4] Noch bevor ich die Leitung des Justizressorts übernommen hatte, bin ich auch publizistisch für die Gedanken, die von Marcic seit Jahren verfochten wurden, eingetreten. [5] Selbstverständlich habe ich mich sofort nach meinem Amtsantritt als Justizminister zu jenem Programm bekannt, an dessen Verwirklichung ich als Abgeordneter mitgearbeitet hatte. [6] Es war symbolisch, daß der erwähnte Arbeitskreis von Fachleuten unter Vorsitz von Dr. Oscar Pollak (SPÖ) stand und daß bei den Sitzungen der Chefredakteur des „Kleinen Volksblattes“ Dr. Grössl (ÖVP) in den Räumlichkeiten des „Herold-Verlages“ als Gastgeber fungierte.

An den Besprechungen nahmen neben Univ.-Dozent Dr. Marcic, Chefredakteur Milan Dubrovic („Presse“) und Dr. Husinsky („Neues Österreich“) auch Vertreter des Verbandes der Zeitungsherausgeber und eine Reihe der erfahrensten Pressejuristen Österreichs teil, darunter ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Den abschließenden Beratungen liehen der Zeitungswissenschaftler Univ.-Dozent Martinides und der neugewählte Präsident der Sektion Journalisten im Österreichischen Gewerkschaftsbund Dr. Nenning ihre wertvolle Hilfe.

Auf diese Weise ist die schwierige Materie sehr gründlich und sehr ernst beraten worden, bevor der Entwurf nun den gesetzgebenden Körperschaften zur weiteren Behandlung zugeleitet werden wird. Es ist ein Entwurf, der zu den wichtigsten gehört, die das Parlament der Zweiten Republik seit 1945 zu beraten haben wird. Naturgemäß ist es unmöglich, daß die weittragenden Bestimmungen in der Bundesregierung oder im Koalitionsausschuß der beiden Regierungsparteien im einzelnen diskutiert werden. Das kann nur im Parlament, zuerst in dessen Ausschüssen unter Beteiligung von Abgeordneten aller im Nationalrat vertretenen Parteien und dann im Plenum des Nationalrates sowie des Bundesrates, geschehen.

Die Beratung und Beschlußfassung über das neue Pressegesetz wird im Jahre 1961 eine ernste und echter parlamentarischer Anstrengung würdige Aufgabe für die Volksvertretung sein. Das Justizministerium hat die ihm übertragene Aufgabe vorerst erfüllt. Jetzt hat die Volksvertretung das Wort.

Die Presse muß sich selbst erziehen

Daß eine Selbstkontrolle der Presse auch in Österreich zur unaufschiebbaren Notwendigkeit geworden ist, wird mehr oder minder allgemein anerkannt.

In der Demokratie soll man weder allzu oft noch allzu rasch nach dem Staatsanwalt rufen. Anderseits ist der Mißbrauch der Pressefreiheit evident. Eine exzessive Berichterstattung über Verbrechen und Sexualaffären, nur der Sensation dienend und kommerziellen Erwägungen entspringend, hat mit der öffentlichen Aufgabe der Presse nichts zu tun. Diese Berichterstattung kann in der Regel nicht strafgesetzlich erfaßt werden. Aber sie kompromittiert die Grundsätze der Pressefreiheit und schadet damit der Demokratie.

Vor 6 Jahren hat Dr. Oscar Pollak den Vorschlag zur Bildung eines Ehrenrates der österreichischen Presse im FORVM der Öffentlichkeit unterbreitet. Die einleitend erwähnten Diskussionsbeiträge zu diesem Vorschlag waren fast alle zustimmend. Der verewigte Bundesminister für Justiz Dr. Gerö meinte damals:

... dieses unbedingt notwendige Berufsethos des Journalisten kann vom Staat nicht erzwungen werden; es ist eine Entscheidungsfrage. Wohl kann der Staat Mißbräuche der Presse durch Strafe unterbinden, hat damit aber noch lange nicht eine verantwortungsbewußte Presse geschaffen. Das ethische Niveau der Presse kann, darf und soll der Staat nicht zu beeinflussen versuchen, denn er würde dann unter Umständen die Pressefreiheit, diesen Grundpfeiler der Demokratie, gefährden. Da, wie Dr. Pollak richtig erkannt hat, auch das Publikum allein kein geeigneter Erzieher der Presse ist, muß diese selbst die Erziehung ihrer Organe in die Hand nehmen.

Ich sah in der Schaffung eines Presserates schon damals die Voraussetzung dafür, daß auch „auf dem Gebiet des Pressewesens gewisse Konventionen geschlossen und gehalten werden, wie es sie längst auf anderen Gebieten gibt und wie sie dort selbstverständlich geworden sind.“ Ich verwies auf das Beispiel der Rechtsanwälte, die „seit fast 100 Jahren Verletzungen der durch Konvention und Übereinkunft fixierten Grenzen, bis zu denen der Anwalt bei Vertretung des Klienten gehen darf, einer Ehrengerichtsbarkeit des Berufsstandes unterworfen haben, die viel besser und wirksamer funktioniert als die staatliche Gerichtsbarkeit.“ Dr. Canaval begrüßte die Initiative Dr. Pollaks und schrieb — trotz abweichenden Ansichten über Einzelfragen: „Ich meine, es ist schließlich nicht so wichtig, auf welche Weise die anzustrebenden Effekte erreicht werden.“

Auch die Frage, ob der Presserat seine Tätigkeit erst aufnehmen solle, wenn entsprechende gesetzliche Bestimmungen geschaffen worden sind, wurde damals im FORVM erörtert. Justizminister Dr. Gerö warnte davor, auf ein Gesetz zu warten:

Von einer gesetzlichen Verankerung des Presserates wäre meiner Meinung nach zunächst noch abzusehen. Bei aller Förderung, die die Selbstkontrolle der Presse durch die in Betracht kommenden staatlichen Stellen zu erfahren hätte, wird sie sich, einmal ins Leben gerufen, doch nur aus eigener Kraft erhalten können. Ihre wichtigste Aufgabe, die Wahrung des ethischen Niveaus aller Presseorgane, kann der Presserat nur erfüllen, wenn er, von dem schwerfälligen, an gesetzliche Bestimmungen gebundenen Behördenapparat gelöst, eine freie, im wesentlichen auf Selbstunterwerfung der Presseorgane gestützte Tätigkeit entfaltet. Der Presserat würde sich damit auch ein nicht zu unterschätzendes moralisches Anfangskapital sichern: das Bewußtsein schon bewährter, nur dem eigenen Gewissen verpflichteter autonomer Kraft.

Ich schließe mich im Wesentlichen den Worten meines verstorbenen Amtsvorgängers an, dessen Erfahrung und Sachkunde als Praktiker unvergessen sind. Auch ich glaube, daß Herausgeber und Journalisten beginnen sollen, und zwar sofort! Der Presserat, beruhend auf freier Vereinbarung zwischen Zeitungsherausgebern und Journalisten, sollte seine Tätigkeit aufnehmen, noch während im Parlament der Entwurf für das neue Pressegesetz beraten wird.

So weit mir zur Stunde die Ergebnisse der Beratungen zwischen den Vertretern der Zeitungsherausgeber und der Journalistengewerkschaft bekannt sind, erscheinen sie mir brauchbar und ausreichend, um einen Anfang zu machen. Nirgends wird die Praxis wichtiger sein als auf diesem Gebiet, bei dem Neuland betreten wird. Hic Rhodus, hic salta!

Warnung vor Übereifer

Dabei verkenne ich nicht die Schwierigkeiten, die sich der praktischen Wirksamkeit von Entscheidungen entgegenstellen werden, die ein Presserat ohne gesetzliche Zwangsgewalt fällen wird. Wenn ein wesentlicher Teil der Presse den Presserat nicht anerkennen und seine Entscheidungen nicht veröffentlichen sollte, dann wird zu entscheiden sein, ob nicht der Weg der gesetzlichen Verankerung des Presserates beschritten werden muß (Zwangsgewalt des Gerichtes gegenüber Zeitungen, die Entscheidungen eines Presserates, dessen Zusammensetzung gesetzlich bestimmt wird, nicht abdrucken). Sollte es notwendig sein, diesen Weg zu gehen, wird allerdings bereits ein Großteil des moralischen Anfangskapitals, mit dem jetzt begonnen werden soll, vertan sein.

Zugleich muß eine dringende Warnung angebracht werden: Der Presserat sollte sich mit dem Mißbrauch der Pressefreiheit beschäftigen, dort wo „Schmutz und Schund“ nicht mehr oder noch nicht strafgesetzlich erfaßbar sind, jedoch allgemeine Übereinstimmung besteht, daß kein schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Pressefreiheit geltend gemacht werden kann. Hiezu kommen die Nachbarbezirke von „Schmutz und Schund“, d.h. die Darstellung von Gewalttaten oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteter strafbarer Handlungen in einer Weise, die das öffentliche Ärgernis erregt. Schließlich noch der ungerechtfertigte journalistische Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen und der Angriff gegen seine persönliche Ehre. Dort liegt der legitime und lang entbehrte Wirkungsbereich des Presserates als Organ der Selbstkontrolle der Presse. Auf andere Gebiete sollte er sich nicht vorwagen. Vor allem gilt dies von einem Versuch der Einmischung in die Freiheit der politischen Kritik, wie sie die Presse übt und ohne Beschränkung üben soll. Der Gesetzgeber könnte nicht zulassen, daß die Tätigkeit des Presserates — etwa wenn er sich Zuständigkeiten auf politischen, sozialen, kulturellen oder anderen gesellschaftlichen Gebieten arrogierte — selbst zu einer Einschränkung oder Bedrohung des Grundrechtes jener Pressefreiheit wird, deren freiwilliges Hilfsorgan innerhalb der verfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen der Presserat sein soll.

Gegen die Wirksamkeit der Selbstkontrolle der Presse wurde auch angeführt, daß ein Vergleich etwa mit der Standes- und Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte und Ärzte schon deshalb fehl gehe, weil zum Unterschied von der Zulassung zum Anwalts- oder Ärzteberuf die Tätigkeit des Journalisten nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, insbesondere an keine Prüfung der „Vertrauenswürdigkeit“ oder „Verläßlichkeit“. Ebenso mangle es an jeder Tradition einer solchen Ehrengerichtsbarkeit. Tradition sei aber die unerläßliche Voraussetzung jeder wirksamen autonomen Standesgerichtsbarkeit.

Gegen das erste Argument würde ich einwenden, daß die gemeinsame Beschickung des Presserates durch Zeitungsherausgeberverband und Journalistengewerkschaft mir eine gewisse Gewähr dafür zu bieten scheint, daß diese Institution — deren einzige Sanktion vorerst der Appell zur Veröffentlichung ihrer Mißbilligungen und Ausstellungen sein soll — auch respektiert wird.

Zum zweiten Einwand möchte ich sagen, daß ich sein Gewicht nicht in Abrede stellen kann. Aber mit dem Aufbau jeder Tradition mußte einmal ein Anfang gemacht werden. Bei der Selbstkontrolle der Presse kann es wohl nicht anders sein, als daß einmal damit begonnen werden muß. Ich darf hier wiederholen, was ich in einem Vortrag sagte, den ich im November 1960 als Gast der Oberösterreichischen Juristischen Gesellschaft in Linz gehalten habe:

Weder Gesetz noch Gericht können alles beistellen, was die Demokratie braucht, um zu funktionieren. Demokratie ist vor allem Mitarbeit der Demokraten. Das gilt auch für das Pressewesen. Ein gutes und modernes Pressegesetz muß seine Ergänzung durch das Bewußtsein um die Selbstverantwortlichkeit der Presse finden. Ohne diese Selbstverantwortung und Selbstdisziplin kann der Interessenausgleich zwischen dem Recht der Gemeinschaft auf Information und dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeit nicht gelingen. Selbstverantwortung und Selbstdisziplin erfordern auch Selbstkontrolle ...

Gewiß können wir uns auch weiterhin mit dem bisherigen Pressegesetz und der Praxis eines Teiles der Presse behelfen. Die Presse wird dann weiterhin, so wie es dem Geist und den Bestimmungen des geltenden Rechtes entspricht, einem Staat gegenübertreten, der noch immer vielfach als Obrigkeitsstaat auftritt. Und der Staat wird sich einer Presse gegenübersehen, die jede Selbstverantwortung und Selbstkontrolle ablehnt. Obrigkeitsstaat schafft Untertanengeist.

Vielleicht ist es bequemer, den bisherigen Weg — ohne Änderung — fortzusetzen. Einer freien demokratischen Gemeinschaft ist er nicht würdig. Es kennzeichnen ihn Presse-Schikane und Presse-Unsitten. Freiheit gibt es in der modernen Gesellschaft nur, wo es demokratische Selbstverwaltung gibt. Auch die Pressefreiheit muß untermauert werden durch Selbstverwaltung der Presse. Selbstverwaltung ist aber Selbstverantwortung und Selbstkontrolle.

Vor der Reifeprüfung

Das weitere Schicksal des Entwurfes für das neue Pressegesetz und der Vorschläge für eine Selbstkontrolle der Presse wird einen Maßstab für den Reifegrad liefern, den die österreichische Demokratie erreicht hat.

Vergessen wir nie, daß keine Diktatur eine freie Presse erträgt. Wo es Diktatur gibt, gibt es keine Pressefreiheit. Wo es Pressefreiheit gibt, gibt es keine Diktatur. Wird die Pressefreiheit eingeschränkt, ist das Ende der Demokratie nahe. Gibt es erste Anzeichen von Pressefreiheit, können die Menschen wieder Hoffnung schöpfen, daß die Tage der Diktatur gezählt sind.

Das Lippenbekenntnis zur Pressefreiheit bedeutet gar nichts. Es muß die gesellschaftlichen Einrichtungen geben, die sie sichern und die der freien Presse die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen.

Ich habe einleitend davon gesprochen, daß ich in meiner derzeitigen öffentlichen Funktion jene Grundsätze beibehalten habe, die ich als Mitarbeiter des FORVM in den letzten Jahren vertreten durfte. Ich möchte als persönliche Erfahrung hinzufügen: Erst jetzt, als Inhaber eines wichtigen Regierungsamtes, weiß ich ganz, was die Kontrollfunktion der Presse in der modernen Gesellschaft bedeutet. Der Presse obliegt in der Demokratie eine unentbehrliche öffentliche Aufgabe. Die Sicherung der Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein gemeinsames großes Ziel für alle, denen die Zukunft der österreichischen Demokratie am Herzen liegt. Ich wende mich an alle, die in dieser Grundfrage der demokratischen Ordnung der Gesellschaft von den gleichen Prinzipien ausgehen. Beenden wir die Diskussion, die wir vor mehr als einem halben Jahrzehnt im FORVM begonnen haben, und gehen wir an die Arbeit!

[2Gustav Putz, „Salzburger Nachrichten“ 24. Dezember 1960, S. 9.

[3Stenographisches Protokoll über die Verhandlungen der 15. Sitzung des Nationalrates, IX. Gesetzgebungsperiode, S. 481.

[4Vgl. René Marcic: Die Reichweite der Pressefreiheit, FORVM VII/73.

[5„Der Entwurf für ein neues Pressegesetz“, „Die Zukunft“, Heft 3, März 1960, S. 65 ff.

[6Pressekonferenz vom 15.7.1960.

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