FORVM, No. 134
Februar
1965

Ernst Jünger und der Weltstaat

Der Mensch, wie er da ist, steht mitten auf dem Feld des Rechts; er bestellt es, nimmer stampft er es aus dem Nichts. Selbst an düstersten Orten leuchtet das Licht des Rechts, „unter armsel’gem, rauchschwarzem Dach“: Δίκη δὲ λάμπει μὲεν ἐν δύσκαπνοις δώμασιν. [1] Mit solch einschlagender Vorstellung vom herrlichen Bild des Rechts gerüstet, entrinnt der Mensch dem peinlichen Mißgeschick, Scheinrecht statt Recht in den Griff zu bekommen — etwa: die Straßenlampe für eine Verkehrsampel zu halten. Die transzendentale Topographie des Gesuchten leitet das thematisch-reflexe Suchen. „Immer ... gehen Ergriffensein und Ergriffenwerden dem Begreifen voran ...“ [2] Dieses ist von jenem bedingt: die erfahrungsunabhängige, erscheinungsjenseitige Kunde von Rechtlichem ermöglicht die Rechtserfahrung hier und jetzt, strahlt die Rechtserscheinung an, auf daß der Mensch sie erkenne.

Begreifen und Ergriffensein geschehen nicht allemal in ein und demselben Geist; auch der Geist ist auf Arbeitsteilung angewiesen.

Das Umrißgelände mit dem Ort, an dem die unmittelbare Anschauung, der intuitus originarius, sich vollzieht, ist seit je die Domäne des Dichters. Wissenschaftliches Sinnen folgt dichtendem, vorwissenschaftlichem Denken; bisweilen unbewußt, bisweilen unbemerkt. Vollends verstummt die Wissenschaft, sobald der Blick zum Horizont hingleitet, der Himmel und Erde, Göttliches und Menschliches vereint.

Ist Recht eine Fuge der Welt, ein Zug, gar der Zug der Welt? — Ist es, was man ein transcendens nennt?

Recht ist der früheste Name des Seins, das Gewand, worin Sein erscheint: kosmische Wirklichkeit tritt als Rechtswirklichkeit auf. Alles, was ist, bietet, wie es ist und was es ist, Anwert, ist Recht: Ἐξ ὧν δὲ ἡ γένεσίς ἐστι τοῖς οὖσι, καὶ τὴν φϑόραν εἰς ταῦτα γίνεσϑαι κατὰ τὸ χρεών" διδόναι γὰρ αὐὑτά δίκην καὶ τίσιν ἀλλήλοις τῆς ἀδικίας κατὰ τὴν τοῦ χρόνου τάξιν’.

Das ist der älteste Spruch des Abendlandes. Anaximander sagt: Die Dinge im Ganzen sind kein wüst hingeschütteter Kehrichthaufen, schwirren nicht im All beziehungslos umher, noch ist das All Chaos; die Dinge sind je und je aufeinander bezogen, zur Ordnung auf den Einheitsgrund versammelt (λόγος = κόσμος); Ordnung ist in sich selbst jeglich Ding. Das Ontologische ins Theologische gewendet: Recht ist die Ordnung, die von Gott voraus-gesetzt wird.

Der Mythos der Griechen, das Epos, die Elegie, das Lied, die Tragödie — wovon singen sie, wenn nicht von Recht als der Bahn, wo Götter und Götter, Götter und Menschen, Menschen und Menschen einander begegnen: als Welten einer Welt mit einem Gericht, einmal von Göttern, einmal von Menschen beschickt. „Selbst Helios wird seine Maße nicht überschreiten; sonst werden ihn die Erinnyen, der Dike Schergen (Δίκης ἐπίκουροι), stellen.“ [3] Diese Weltordnung als Rechtsordnung (κόσμον τόνδε), ein und dieselbe für alle Dinge und Wesen, schuf weder einer der Götter noch der Menschen; sie erglimmt nach Maßen und erlischt nach Maßen. [4]

Wozu nötigt der griechische Befund? Zu vielerlei — wenn nicht zu allem. In Griechenland hat die Geschichte des Menschen sich in nuce, en miniature, gleichsam paradigmatisch vorweg vollendet.

Außerdem: War am Anfang das Recht und war das Recht bei Gott; gehört Recht zu Welt, Mensch zu Welt: so kann kein Dichter den inneren Wesensblick vom Recht abwenden; das Recht treibt ihn, es beim Namen zu nennen. Mit dem Format des Dichters nehmen Gültigkeit des Wortes und Schärfe der Fernsicht zu. Er sieht den Mast, lange bevor wir das Schiff ausmachen. „Wenn er’s nicht erhofft, das Unerhoffte wird er nicht finden, da es unaufspürbar ist und unzugänglich“ — sagt der Dunkle aus Ephesos. [5]

Ernst Jünger sitzt in der vordersten Reihe der versammelten Fürsten deutscher Dichtkunst. Es schickt sich, ihn nach dem Rechtskonzept zu fragen; ihm steht die Antwort zu.

Dichter als Rechtslehrer

Die Frage gewinnt an aktueller Legitimität, die Antwort an Kompetenz, erwägt man, daß es gilt, Jüngers Rechtsentwurf nach dem Weltstaat zu strecken: nach jener weitwendigen politischen Verfassung, worein das Menschengeschlecht zur Einheit strömt. Die Rechtseigenschaft eines Zukunftsgebildes, das in der Gegenwart sich zum Leben meldet, kommt zur Sprache. Das Geschick und Gott, der Herr des Geschickes, bieten zu diesem Zukunftsgebilde soll der Mensch den Übergang von planetarischer zu kosmischer Existenz meistern — vielleicht keine Alternative. Das ist das Thema des theologischen Romans „Heliopolis“, dessen Gedankengründe noch brachliegen.

Die Berechtigung der Auswahl des Themas erscheint unter mancherlei Gesichtspunkten hinlänglich geklärt. Doch neue Bedenken regen sich: Soll Ernst Jüngers Bild von Recht und Staat ein anderer ins Wissen heben, zumal kein Dichter, sondern ein Rechts- und Staatslehrer?

Wie beim Gesetzgeber, so gibt beim Dichter oder Denker nicht der subjektive Sinn den Ausschlag, den der Urheber ins Werk setzt; den Ausschlag gibt der objektive Sinn, die ratio legis, die ratio operis: dieser öffnet den Zeitgenossen wie den Gesellen der Zukunft den Zugang. Je größer das Werk eines Dichters oder Denkers, desto unbestimmter die Zahl der Möglichkeiten, es rechtmäßig zu deuten.

Es kann sein, daß der Sinndeuter, fällt das Licht günstig, tritt der Kairos ein, augenblicks klarer die Umrisse jener objektiven Bedeutung eines Wortes gewahrt, die über den subjektiven Sinn hinausschießt — klarer als der Urheber des Wortes selbst.

Was der Dichter zu einer Sache sagt, auch dort, wo er durch das Ungesagte spricht, sticht reflex-thematisch hervor, wenn der Interpret ein angemessenes Deutungsschema geholt hat: wie unter der schärfsten Lupe wird der Kleinstdruck leserlich.

Für den Rechts- und Staatslehrer, der das Werk eines Dichters auf Rechts- und Staatsgedanken hin ausforscht, empfiehlt sich folgendes Fragengerüst:

  • Warum gilt überhaupt Rechtliches?
  • Was ist der immanente Sinn des Rechts?
  • Was ist sein transzendenter Sinn?
  • Ist die Staatsgewalt dem Recht unterworfen ?
  • Ist die Gehorsamspflicht unbedingt?

Wie antwortet unseres Dichters Werk? Wie, wenn das Fragengerüst, das der Interpret aus dem Opus löst, wieder herangetragen wird in hermeneutischer Absicht?

Warum soll man anhalten, wenn die Verkehrsampel rotes Licht zeigt? Dreierlei kann Grund des Rechts sein: der Wille, die Vernunft oder das Sein. Dem entspricht: Willensrecht (ius ex institutione vel ex decisione), Vernunftrecht (ius ex ratione practica), Seinsrecht oder Naturrecht (φύσει δίκαιον, ius naturae). Freilich, was dem Menschen in der Erfahrung begegnet, ist Willensrecht, geleitet, vielleicht, vom Vernunftrecht. Allein — nicht darauf heftet sich der Blick; er bohrt nach dem letzten Geltungsgrund des Rechts.

Die einen sagen, das Recht sei allemal die Frucht einer Willensentscheidung; jenseits der Erfahrung walte kein eigener Grund. Die anderen meinen, das Recht sei der Ertrag einer Unterscheidung der Vernunft (κρίσις), die den Willen bestimmt. Die dritten antworten, das Recht sei dieses und jenes, doch bedarf es des gründenden Grundes, gleichsam einer stützenden Ergänzung aus einem Raum, der dem Willen wie der Vernunft vorspringt, und eben dieses Etwas, das hinter der Erfahrung gilt und wirkt, von dort herübergreift, sei der eigentliche Geltungsgrund ausnahmslos allen Rechts. Die Vernunft (des Menschen) sei das Mittel, wodurch jenes Etwas sich kundtut — Mittel der Rechtserkenntnis, nicht Quelle des Rechts; der Wille aber sei das Mittel des Mittels: er setzt den Befund der Vernunft fest, hat seinen Platz im dritten Rang. Das Seinsrecht sei die unbedingte Bedingung, die das übrige Recht vollbringt. Dieses sei Kontingent, jenes absolut.

Spricht man im Lichte der Ontologie — nur unter diesem Gesichtspunkt! — Wille oder Vernunft als eigentlichen Geltungsgrund an, gleitet die Frage in den zweiten Rang: wer denn das Subjekt sei, Gott oder Mensch; sei es der Mensch als Individuum, als Kollektiv oder als Abstraktum von transhistorischem Format. Gar was den Willen als Geltungsgrund des Rechts anlangt, gleichen theonomer und anthroponomer Positivismus in der formalen Struktur einander aufs Haar: Recht erschöpft sich im Befehl. Die Subtraktion geht also ohne Rest auf.

Zu fragen, warum der Wille ausgerechnet dies wolle, ist aus solchem Blickwinkel müßig: quare voluntas voluit hoc, nulla est causa, nisi quia voluntas est voluntas (Duns Scotus). Willkür bleibt formal Willkür, selbst wenn Gott subjektiv als Rechtsetzer vorgestellt wird.

Dawider streitet die Lehre vom Seinsrecht. Das Recht geht mitnichten im Befehl auf; ein Rest währt fort, ein wesentlicher Rest: er ist es, der unmittelbar aus der Ordnung der Dinge (ordo rerum) Rechtsgebote und -verbote setzt. Die Seinsordnung ist: radix ultima omnis praecepti ac prohibitionis. Vor jeder Willensentscheidung, vor jedem Urteilsakt herrschen Wertgefälle und Maßverhältnisse mit Rechtsqualität in den Dingen selbst. „Maß ist in jeglichem Ding, haarscharf sind Grenzen gezogen, jenseits deren das Recht wie diesseits nimmer bestehen kann.“ [6] Macht, potestas, sei sie Gottes potestas absoluta, ist a priori ordinata: Rechtsordnung — formal: nicht subjektive Willkür. Durchaus jeder Rechtssetzer wendet, indem er Recht setzt, vorweg ranghöheres, auf der obersten positiven Stufe präpositives Recht an. Jünger prägt das Wort „Elementarordnung“ als Gegenstück zur positiven Rechtsordnung. [7]

Jünger — wo steht er? Was ist seine Rechtslehre? Bisweilen reiht man ihn unter die Dezisionisten ein. Die Ortung mißlingt. Er ist weder Dezisionist noch Voluntarist, wenngleich er der Willensfreiheit den Rang eines Baugesetzes der Welt zuspricht — am wenigsten ist er Nominalist oder Positivist; es heißt bei ihm: „Unsichtbares geht immer dem Sichtbaren voran.“ [8] Recht hat Heraklit im Gedankensplitter: „Hunde bellen an, was sie nicht kennen.“ [9]

Juristisch nicht zu ermitteln ...

Unser Dichter eicht das geschriebene Gesetz mit dem ungeschriebenen Recht, kennt scharf auseinander: den νόμος und das ranghöhere δίκαιον. Wie den Denkern Aristoteles und Thomas von Aquin, so leuchtet dem Dichter Jünger das Recht aus der Mitte der Dinge entgegen: der mittlere Weg ist der Rechtsweg. [10] Mit Cicero wehrt er den Satz vom angeblichen Naturrecht des Stärkeren ab, wonach „Macht dem Recht vorgeht“. [11] „Nie dürfen solche Mächte uns in einem Maße das Gesetz vorschreiben, daß uns die Wahrheit aus den Augen kommt.“ [12] Denn „das Recht fußt auf Wahrheiten, die juristisch nicht zu ermitteln sind“.

Hobbes’ Maxime: „auctoritas, non veritas facit legem“ [13] wird hiemit außer Kraft gesetzt. Willkür wird immerzu verfolgt, einerlei, in welcher Tracht und Pracht sie sich präsentiert. [14] Recht ist umgreifende, transzendente Ordnung, „ein Drittes“, „das dem Herrscher wie dem Beherrschten zugleich entzogen und gemeinsam ist“. [15] Anders gewendet: „... es liegt in der Luft, was Recht und Sitte ist“; [16] der Sinn für Recht, das Rechtsbewußtsein, kann nur eine subjektive Spur sein, die uns in den objektiven Kern des Rechts weist.

Jüngers ontologische Rechtslehre gründet in der Theorie von der Lichtnatur des Rechts. Das Licht ist die große Macht des Universums, — und Recht ist Licht. [17] Die Urmaße des Universums bewahren in einem fort Rechtskraft; wen sie erleuchten (lumen naturale), dem weitet sich der Spielraum, der ihn „von der Gewalt als ultima ratio trennt“; das Licht führt ihn „zu einer Auffassung der Lage“ hin, „die nicht im Willen begründet ist“. [18] Das Eigentliche am Recht, ist jenes Etwas, das gewissermaßen „im Universum enthalten ist“; [19] kein Wille langt bis dorthinan. „Unwägbares gibt dem Gewicht die Schwere und Unvermessenes dem Maß Gerechtigkeit.“ [20]

Der Satz reicht zum Ansatz des Jünger’schen Weltkonzepts hinab: hier unten, wo die Entscheidung um den Vorentwurf fällt, dämmert es, ist Zwielicht. Die Frage der Fragen kommt zu keinem Ende: Birgt das Unvermessene, das am Anfang, in principio, ἐν ἀρχῇ, war, das dem Maß Gerechtigkeit und allem, was ist und wie es ist, Maß gibt birgt dieses Unvermessene selbst Maß? Ist es Recht, Verfassung? Oder ist es in und an sich maß-los? Ein aufs Geratewohl hingeworfenes, zusammengeschobenes Gemenge: das Chaos? War am Anfang das Maß: ῥυϑμός, λόγος, wie Aristoteles und Johannes, der Evangelist, es lehren? Oder war am Anfang das Verfassungslose, das πρῶτον ἀρρύϑμιστον καϑ’ αὗτό? Wütete am Anfang der casus caecus, wie der erste Sophist und Materialist Antiphon, wie sämtliche Materialisten bis in die Gegenwart, bis zu Ernst Bloch, die Welt belehren?

Wenn am Anfang die Verfassungslosigkeit das Seinskleid wirkt, dann ist sie, wie sie das Alpha ist, das Omega, das Woraufhin der Bewegung der Welt: Die Polis ohne Politeia gibt dem Dasein wie dem Sein den letzten Sinn. — Fürwahr, das ist die Vision der Materialisten.

Ist sie Ernst Jüngers Inbild, die Polis ohne Politeia? Wo steht Ernst Jünger? — fragen wir zum zweitenmal.

„Wo der Staat im finalen Sinne einzigartig wird“, im Weltstaat, könnte dort wirklich, wie unser Meister hofft, „der menschliche Organismus als das eigentlich Humane, vom Zwang der Organisation befreit, reiner hervortreten?“ — Die Hoffnung tönt im Schlußakkord des „Weltstaats“, der Schrift über „Organismus und Organisation“, durch. [21] Das hört sich ähnlich an wie Ernst Blochs Zukunftsmusik. Allein, an anderen Stellen klingen andere Töne auf: mitreißend der Hymnus an den Geist. [22]

Ernst Jüngers Schlüsselwort heißt: „das Ungesonderte“. [23] Das Wort und die Gedanken, worein es sich verpuppt, sammeln den Verdacht, daß der Dichter ex fundamento es mit den Materialisten hält, zumal er fragt: „Was ist im Chaos an Recht?“ Gewiß, es scheint so, daß er es mit den Materialisten hält, wenn auch mit solchen spiritualistischgnostischer Observanz, mit Materialisten im ontologischen Sinn, wie es Demokrit, Epikur, gar Joachim von Fiore, vielleicht Duns Scotus, wohl Schelling sind. — Trotzdem: ebensowenig kann man die Hermeneutik widerlegen, die hier geübt wird; sie zerstreut den Argwohn und ordnet unseren Meister unter die Denker ein, die die Seinswirklichkeft normativ erfahren: in der Formvollendung das Woraufhin, zugleich den Grund der Gründe aller Wirklichkeit schauen.

Kann Maß-loses Maß geben? Kann Grund- und Prägstock normlos sein? Kann, was selbst nicht Prägung ist, anderes prägen, was nicht Recht ist, dem Maß Gerechtigkeit geben? Das Zwielicht dämmert fort — der Gedankenschritt verläßt die Zone und wendet sich der nächsten Frage zu: der nach dem Sinn des Rechts, dem immanenten wie dem transzendenten.

Das schlechteste Recht ist das abgestandene Recht. Der Dichter sagt: „Das beste Recht wird sinnlos ohne den ‚Gerechten‘, der nicht nur in und hinter dem Recht steht, sondern, wenn es sein muß, auch dafür, zugrunde geht.“ [24] Der Gedanke setzt uns zu: Wie das Meer befahrbar ist ohne den Seemann, das Gebirge zugänglich ohne den Bergsteiger, Befahrbarkeit und Zugänglichkeit dennoch im Seemann und Bergsteiger zum Sinn gelangen; wie Gott den Menschen braucht (Angelus Silesius, Queffelec); wie das Sein nicht west ohne das Seiende (Heidegger): so ist das Recht auf den Gerechten abgestellt. Wohl ist der Gerechte nicht die conditio per quam des Rechts, aber er ist die conditio sine qua non.

Die Witterung des Rechts

Die Gerechtigkeit des Gerechten ist innere Bereitschaft zum Vollzug ranghöheren Rechts: Kondition, Disposition. — Dem objektiven Ursachverhalt, der die Sonderung von Recht und Scheinrecht fordert, antwortet der Mensch in seinem subjektiven Urvermögen, Recht und Scheinrecht gegeneinander abzuheben, das da κρίσις, συνδιαίρησιϑ heißt, scintilla, die am lumen naturale erglimmt. Jünger traut dem Menschen diese Fähigkeit zu. [25] Immerzu ist „vom Menschen zu verlangen, daß er Recht und Unrecht unterscheidet ...“ [26] Ἢ γὰρ δίκη κρίσις τοῦ δικαίου καὶ τοῦ ἀδίκου — so hatte Aristoteles es ins Wort gerafft. [27] Der Mensch hält das Rechte für das Normale. [28]

Gleichwohl sind Recht und Unrecht meist viel zu eng verwoben, als daß sie leicht zu entwirren wären. [29] Darin, in solchem Engpaß, lauert die Tragödie.

Neben dem individuellen Gespür wirkt der kollektive Sinn: der sensus iuris communis, die communis opinio — eine Realität sui generis. Beide Größen deuten auf den Überstieg zum Recht, beide können verbrennen. [30] Die Witterung des Rechts als inter- und supra-individuelles, kollektives Phänomen treibt die Demokratie. „Des Menschen Anlage zur Gerechtigkeit macht Demokratie möglich; aber des Menschen Neigung zur Ungerechtigkeit macht Demokratie notwendig“ (Reinhold Niebuhr).

Welcher Art ist das Verhältnis des Menschen zum Recht, wenn dem Universum Recht innewohnt?

nächster Teil: Ernst Jünger und der Weltstaat

[1Aischylos, Agamemnon, v. 774.

[2Ernst Jünger, Typus — Name — Gestalt, Gesamtausgabe (GA), Stuttgart 1960 ff., Bd. 8, S. 392.

[3Heraklit, Fragment 94.

[4Ders., Fragment 30.

[5Ders., Fragment 18.

[6Horaz, Satiren I, 1, 106.

[7Sarazenentum, GA Bd. 4, S. 297.

[8Zeitmauer, GA Bd. 6, S. 649.

[9Fragment 97.

[10Waldgang, GA Bd. 5, S. 335 ff.

[11Über die Linie, GA Bd. 5, S. 281.

[12Marmorklippen, GA Bd. 9, S. 246 f.

[13Leviathan, Kap. 19.

[14Der Gordische Knoten, GA Bd. 5, S. 416 ff.

[15A.a.O., S. 443 f.

[16Waldgang, GA Bd. 5, S. 372.

[17Heliopolis, S. 166.

[18A.a.O., S. 123.

[19A.a.O., S. 178.

[20Typus — Name — Gestalt, GA Bd. 8, S. 425.

[21GA Bd. 5, S. 538.

[22z.B. Maxima — Minima, GA Bd. 6, S. 397.

[23z.B. Typus — Name — Gestalt, GA Bd. 8, S. 391 ff.

[24Typus — Name — Gestalt, GA Bd. 8, S. 405.

[25Der Gordische Knoten, GA Bd. 5, S. 459.

[26Der Friede, 1. Fassung, Wien 1949, S. 48 f.

[27Nikomachische Ethik, V, 6, 1134 u. 32.

[28Der Gordische Knoten, GA Bd. 5, S. 459.

[29Heliopolis, S. 70.

[30A.a.O., S. 91.

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