ZOOM 6/1997
Oktober
1997

Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat?

Was ist eigentlich so schlimm an den neuen Polizeibefugnissen? Die Warnungen von KritikerInnen werden vielfach nicht ernst genommen. Der Kern des Problems bleibt dabei leider oft unberücksichtigt.

Die Behauptung der Sicherheitskräfte, man müsse Verbrechen bekämpfen, bevor sie begangen werden, klingt heute bereits nahezu logisch. Warum erst warten bis Schaden entsteht, um dann die TäterInnen zu bestrafen?. Dabei verschwimmt jedoch bereits die wichtige Unterscheidung zwischen Präventivmaßnahmen zur Verbrechensverhütung und Maßnahmen gegen potentielle StraftäterInnen. Verbrechensverhütende Präventivmaßnahmen gibt es viele. Sie sind keineswegs alle effizient und, da sie häufig auf Verbrechenstheorien psychologischer oder soziologischer Art aufbauen, bisweilen auch bedenklich. Doch sie unterscheiden sich wesentlich von den neuen Ermittlungsmethoden zur „präventiven Verbrechensbekämpfung“, die heute überall für die Polizei erkämpft werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten Verbrechen vorzubeugen: entweder das Sozialgefüge so zu gestalten, daß Verbrechen abnehmen, oder die Ökonomie der Verbrechen zu beeinflussen. Für erstere Politik können Maßnahmen zum Abbau großer sozialer Spannungen oder Aufklärung unter Jugendlichen über Drogen als Beispiel angeführt werden. Die zweite Methode ist wesentlich häufiger und besteht darin, entweder die direkten Kosten des Verbrechens durch Sicherungsmaßnahmen zu erhöhen (z.B.: schwer knackbare Schlösser, Bewachung usw.) oder die „Folgekosten“ zu erhöhen, also die Wahrscheinlichkeit der Verbrechensaufklärung zu steigern und drastische Strafen einzuführen. In diesem Sinn wurde auch die klassische TäterInnenverfolgung und Bestrafung immer zum großen Teil als Präventivmaßnahme verstanden.

Mit den neuen Ermittlungsbefugnissen versucht die Polizei im Unterschied dazu jedoch, potentielle TäterInnen zu ergreifen, noch bevor sie etwas verbrochen haben. Ich beziehe mich hier auf alle auf der Wunschliste der Polizei stehenden, wenn auch erst zum Teil und nur in bestimmten Staaten, verwirklichten Ermittlungsbefugnisse. Durch verdeckte Ermittlung, das heißt PolizeibeamtInnen versuchen sich unter falscher Identität in „verdächtige“ Gruppen zu integrieren, sollen potentielle TäterInnen gesucht werden. Auf dieser Ebene ist in erster Linie auch die sogenannte Rasterfahndung anzusiedeln. Es gibt nämlich derzeit in Österreich keine ausreichende Übereinstimmung der verschiedenen Datenverwaltungen, die eine Suche nach konkreten Personen, die bestimmte Kriterien eines/r mutmaßlichen TäterIn erfüllen, ermöglichte. Den Behörden geht es daher eher um die Sammlung von Daten über Personen aus „verdächtigen Milieus“. Auch der große und kleine Lauschangriff liefern eher solche Daten als Informationen über eine konkret geplante Tat.

Da sich jedoch Personen, denen man eine Tat zutraut, allein deswegen noch nicht verhaften lassen, ist der nächste logische Schritt die Provokation einer Tat. Auch dieses Instrument stammt ebenso wie die verdeckte Ermittlung aus dem Repertoire der Geheimdienste. Die Polizei verleitet also jemanden dazu, eine Tat zu begehen, um ihn dann festnehmen zu können. Das geschieht zum Beispiel durch sogenannte kontrollierte Drogenlieferungen, in denen die Polizei selbst, zum Teil unter Ausnützung von zu diesem Zweck vorzeitig entlassenen Häftlingen, eine Drogenlieferung organisiert, um jene festzunehmen, die sich daran beteiligen.

Die letzte Stufe, die bisher noch am seltesten rechtlich gedeckt ist, ist die Beteiligung der verdeckten ErmittlerInnen an Straftaten. Diese soll verhindern, daß der/die verdeckte ErmittlerIn in der Gruppe auffällt.

Daß diese Ermittlungsmethoden weit über die klassischen Aufgaben der Polizei hinausgehen, muß nicht weiter verdeutlicht werden. Vielen scheinen sie jedoch gerechtfertigt, wenn es darum geht, die „ganz großen Verbrecher“ zu überführen. Viele Kritiken konzentrieren sich daher darauf, Fälle aufzuzeigen, bei denen die Falschen erwischt wurden, entweder gänzlich Unbeteiligte oder MittäterInnen, die selber unter massivem Druck standen. [1] Diese Beispiele sind keineswegs unwesentlich. Einerseits geht es um massive Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, die zudem Existenzen zerstören können, und andererseits sind diese Fälle sicher keine unglücklichen Ausnahmen, sondern entstehen aus der Logik der Gefahrenbilder und des polizeilichen Handelns heraus.

Die Ermittlungsmethoden stellen aber rechtsstaatliche Prinzipien in Frage, die sich auch dann mit der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbaren ließen, wenn sie durchwegs erfolgreich wären.

Ich möchte mich hier auf zwei wesentliche Punkte konzentrieren.

  1. Staatliche Macht über die einzelnen BürgerInnen muß durch klare Gesetze geregelt und kontrollierbar sein.
  2. Die Gesetze müssen für alle gleich gelten. Das heißt, niemandem dürfen seine Rechte aberkannt werden.

Dem ersten Punkt widerspricht, daß der Auftrag für die Polizei, der die neuen Ermittlungsmethoden angeblich notwendig macht, die Schaffung einer nicht näher definierten Sicherheit ist. Auch die genannten Verbrechensbereiche, die bekämpft werden sollen, wie die Organisierte Kriminalität, sind sehr unscharf definiert. Das polizeiliche Handeln wird dadurch zwangsläufig unkontrollierbar, da es nicht mehr durch klar definierte Gesetze geregelt ist.

Der zweite Punkt scheint in der öffentlichen Meinung bereits abgeschafft. Wenn es darum geht, schwere VerbrecherInnen festzunehmen, scheinen nahezu alle Mittel recht. In einem Rechtsstaat dürfen aber auch die Rechte der schwersten VerbrecherInnen nur in einem klar definierten Rahmen (z.B. im Strafgesetz) eingeschränkt werden. Wenn aber bereits in der Ermittlung von zum Teil noch nicht einmal begangenen Verbrechen nahezu alles erlaubt ist, werden „potentielle TäterInnen“ ihrer bürgerlichen Rechte beraubt.

Auf dem Spiel steht dabei die Rechtssicherheit in einem Rechtsstaat zugunsten einer nicht näher definierten umfassenden Sicherheit, die es gar nicht gibt. Selbst wenn die Methoden erfolgreich wären und nie die Falschen träfen, was mit Recht bestritten wird, bergen die momentanen scheinbaren Vorteile ein enormes Risiko. Jede unkontrollierte Gewalt erliegt früher oder später der Gefahr unberechenbarer Willkür. Damit wird selbst die „Sicherheit“ jener, die sich heute noch auf der Seite der MachthaberInnen wähnen, trügerisch.

[1Siehe ZOOM 4+5/96, Die Macht der Geheimdienste.

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