Oktober
1962
Österreich ist ein Rechtsstaat. Dies bedeutet einerseits, daß die gesamte staatliche Vollziehung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, und anderseits, daß nur Personen im Sinn der jeweiligen Rechtsordnung rechtswirksam handeln können. Daß die gesamte staatliche Vollziehung (Verwaltung) (…)



